IV.2003.00263
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 5. Juli 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1959, arbeitete seit Oktober 2000 als Elektromonteur bei der Firma A.___, Haustechnik AG, "___" (Urk. 8/18). Seit der Traumatisierung einer vorbestehenden lumbalen Diskushernie durch einen Sprung von einer etwa 1 Meter hohen Mauer am 23. Januar 2002 leidet er an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (Urk. 8/6/1). Nach der Entlassung durch den Arbeitgeber per Ende Juni 2002 nahm er keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf.
Am 5. November 2002 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte bei der Rehabilitationsklinik G.___ (vom 20. Dezember 2002 [Urk. 8/6/0-1] mit Beilage des Austrittsberichts vom 20. Dezember 2002 [Urk. 8/6/2-3]) sowie bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 15. Dezember 2002 (Urk. 8/7/1 mit Beilage zahlreicher weiterer Arztberichte, Urk. 8/7/2-15) ein. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der C.___ GmbH, "___", der Blumen D.___, "___", sowie der A.___ Haustechnik AG, "___", nach den jeweiligen Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 8/16-18) und zog den Bericht der internen Berufsberatung vom 2. April 2003 bei (Urk. 8/12).
Mit Verfügungen vom 3. und 4. April 2003 (Urk. 8/3-4) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und - wegen des Invaliditätsgrades von nur 13 % - auch auf eine Invalidenrente. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess M.___ am 27. August 2003 durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass M.___ Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Im Weiteren wurde von der Rehabilitationsklinik G.___ der Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 19. November 2002 eingeholt (Urk. 17) und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
3. Die SUVA ihrerseits stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. Januar 2003 mangels direkter Unfallfolgen ein (Verfügung vom 14. Januar 2003, Urk. 8/21/29, und Einspracheentscheid vom 19. August 2003, Urk. 20). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2003.00240 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisenden Sinn entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Danach hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Kann die versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die zumutbare Selbsteingliederung ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht und greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 5. Juni 2002, I 239/01, Erw. 1c mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Ablehnung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 8/4) wurde beschwerdeweise nicht angefochten, weshalb der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Urk. 2) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1 Zu beurteilen ist zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Berichte der Rehabilitationsklinik G.___ (Urk. 8/6/1-3) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist (Urk. 2 und Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/5). Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Einschätzung von Dr. B.___, welcher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte (Urk. 8/7/1/1-2; vgl. Urk. 1 S. 5).
3.2
3.2.1 Im Bericht der Rehabilitationsklinik G.___ (vom 20. Dezember 2002, Dres. med. P. Balzan und B. Rothenbühler, Urk. 8/6/1), wo sich der Beschwerdeführer vom 30. Oktober bis 4. Dezember 2002 zur stationären Rehabilitation mit Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit aufhielt, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt:
"1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
- bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängigen Beschwerden lumbosakral (VAS 7/10)
- Ausstrahlung der Symptomatik gluteal links und ins linke Bein
- Missempfindungen (Einschlafgefühl) der Grosszehe links
- Hypästhesie Wade links lateral
- erheblich schmerzhaft eingeschränkter LWS-Beweglichkeit
- vorwiegend Aufrichteschmerz
ohne
- AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
bei
- Status nach Sturz am 23.01.2002 mit Traumatisierung einer vorbestehenden lumbalen Diskushernie (Diagnose 2/00)
- im MRI der LWS (2/02) median bis paramedian linksseitig luxierter Diskushernie L4/5 links
2. Maladaptives Bewältigungsmuster."
Das im Rahmen des stationären Aufenthaltes bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, durchgeführte neurologische Konsilium ergab einen ausgeprägten radikulären Reizzustand ohne wesentliche radikuläre gröbere Ausfallsymptomatik. Akute Denervationszeichen liessen sich keine nachweisen. Dr. E.___ führte in seinem Bericht aus, aufgrund der teilweise grotesken Schmerzproblematik und der eingeschränkten passiven Beweglichkeit müsse eine nicht unerhebliche psychische Überlagerung postuliert werden (Urk. 8/6/2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/6/3).
Laut dem Bericht über das psychosomatische Konsilium bei Dr. med. F.___, Psychotherapeutin, fanden sich beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Symptome von Krankheitswert. Es konnte demzufolge auch keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Dr. F.___ beurteilte den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden und die Übertragung der Verantwortung für seine Gesundheit auf andere (z.B die Ärzte) als Ausdruck eines maladaptiven Bewältigungsmusters gemäss ICD-10 F54 (Urk. 8/6/2 S. 2; vgl. auch Urk. 17).
Trotz verschiedener therapeutischer Massnahmen während des Klinikaufenthaltes blieb die Schmerzproblematik im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer zeigte sich nur in sehr geringem Umfang belastbar. Dres. Balzer und Rothenbühler wiesen im Austrittsbericht indessen deutlich darauf hin, dass die erhobenen Werte wegen der Selbstlimitierung nicht verwertbar seien (Urk. 8/6/2 S. 3). Gestützt auf die medizinische Vorgeschichte (vorbestehende Diskopathie L4/5, welche durch das Ereignis vom 23. Januar 2002 vorübergehend traumatisiert wurde) und die umfassenden klinikinternen Abklärungen gelangten die Ärzte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne allzu grosse Rumpfmonotonie oder an klopfenden und vibrierenden Maschinen ganztags zumutbar (Urk. 8/6/2 S. 4).
3.2.2 Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rehabilitationsklinik G.___ kann abgestellt werden. Sie wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und beruht auf umfassenden Abklärungen in neurologischer und psychosomatischer Hinsicht. Die körperliche Belastbarkeit konnte während der mehrwöchigen therapeutischen Massnahmen eingehend beobachtet werden. Die dabei von den Therapeuten und Ärzten der Klinik festgestellte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers wird durch die Ergebnisse der Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche am Universitätsspital Zürich durchgeführt wurde, bestätigt. Im Bericht vom 7. Oktober 2002 (Urk. 8/14) heisst es zusammenfassend, der Beschwerdeführer zeige deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung bei gleichzeitig ausgeprägter Selbstlimitierung. Es folgt die Empfehlung, der Beschwerdeführer sollte versuchen, seine körperlichen Aktivitäten zu steigern und sich im Alltag vermehrt zu belasten. Eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte des Universitätsspitals nicht vor (vgl. auch den detaillierten Bericht über die EFL, Urk. 8/7/15).
3.3 Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Bericht von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2002 (Urk. 8/7/1) sind keine neuen diagnostischen Befunde ersichtlich. Es geht daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung sehr schmerzempfindlich gewesen sei und sich in jeder Lage über Schmerzen beklagt habe. Da die Einschätzung von Dr. B.___, eine Arbeitsfähigkeit in einem beliebigen Beruf sei für ihn nicht vorstellbar, in erster Linie auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht, vermag sie die schlüssige, auf eingehende Untersuchungen gestützte Beurteilung der Dres. Balzan und Rothenbühler von der Rehabilitationsklinik G.___ nicht in Frage zu stellen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165) und Beachtung seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 2.4) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Angesichts dieser Sachlage ist von zusätzlichen Abklärungen medizinischer oder beruflicher Art abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit.
4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach der neuesten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf nur auf einen DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, wenn neben der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern zusätzliche Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen aufgrund dreier DAP-Profile auf Fr. 49'101.-- festgesetzt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/12 und Urk. 8/14). Nach dem Gesagten stellen die verwendeten Arbeitsplatz-Dokumentationen keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar, weil lediglich drei DAP-Profile berücksichtigt wurden und sich deren Repräsentativität mangels zusätzlicher Angaben und Unterlagen nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 (S. 31) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 9.2 S. 90) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 %; 2002: 1,8 %; 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.2 S. 91) ein Jahreseinkommen von Fr. 58'730.-- ergibt. Hinsichtlich eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75 Erw. 5a/aa-bb) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eingesetzt werden kann, wobei auch hier noch gewisse Einschränkungen bestehen (vgl. Erw. 3.2.1). Dies kann sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 12) haben indessen auf dem für ihn in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt weder das Alter noch die Nationalität einen Einfluss auf die Lohnhöhe. Der mit der LSE erhobene Medianlohn entspricht jenem der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen, von welcher der Beschwerdeführer mit seinem Alter von 44 Jahren nicht weit entfernt ist. Im Übrigen steigt das Lohnniveau in der Regel mit zunehmendem Alter (LSE 2000, Kapitel D.3 Tätigkeitsbereiche, S. 18 letzter Abschnitt; vgl. auch LSE 2000 Tabelle A9 S. 43, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter). Ferner ist aus Tabelle A12 der LSE 2000 (S. 47) ersichtlich, dass Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C im Anforderungsniveau 4 ziemlich genau den Durchschnittswert erreichen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf maximal 15 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 49'920.-- führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen, welches sich unbestrittenermassen auf Fr. 56'550.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im ersten Halbjahr von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 10.2 S. 91) auf Fr. 57'341.-- beläuft, ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 7'421.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 12,94 %. Die Verfügung vom 4. April 2003, mit welcher der Invaliditätsgrad auf 13 % festgelegt wurde (Urk. 8/3), beziehungsweise der angefochtene Einspracheentscheid sind somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).