Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2003.00264
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Januar 2004
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 31. Januar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Abgabe von Hörgeräten (Urk. 7/16 Ziff. 7.8).
Nach erfolgter ohrenärztlicher Abklärung (vgl. Urk. 7/8), Geräteanpassung (vgl. Urk. 7/11) und ohrenärztlicher Schlussexpertise (vgl. Urk. 7/3) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 17. Februar 2003, gemäss welcher sie Kosten im Betrag von Fr. 4'271.70 übernahm und den Selbstbehalt der Versicherten auf Fr. 2'056.25 bezifferte (Urk. 7/2 = Urk. 3/12). Dagegen erhob X.___ am 11. März 2003 Einsprache (Urk. 7/7 = Urk. 3/13). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 1. Juli 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. August 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf volle Kostenübernahme (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 22. Oktober 2003 wurden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, ergänzende Fragen unterbreitet (Urk. 8), welche dieser am 2. November 2003 beantwortete (Urk. 11). Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13), innert Frist keinen Gebrauch (Urk. 15-16).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, insbesondere Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-f). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Von besonderer Bedeutung ist vorliegend die Bestimmung, wonach Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben werden und durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten von der versicherten Person zu tragen sind (Art. 21 Abs. 3 IVG). Vergütet wird die Ausführung, die im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3 Im Bereich der Hörgeräteversorgung wird zur Beurteilung der behinderungsbedingt erforderlichen Ausführung eine Einteilung in drei Indikationsstufen vorgenommen. Die Indikationsstufe bestimmt den durch die Invalidenversicherung zu bezahlenden Betrag und wird durch die Ohrenärztin oder den Ohrenarzt ermittelt.
Das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit bedeutet nicht in jedem konkreten Fall eine absolute Bindung an die ermittelte Indikationsstufe. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass die im Rahmen der gegebenen Indikationsstufe verfügbaren Geräte den Anforderungen, die sich aus der Gehörschwäche ergeben, nicht zu genügen vermögen. Wenn das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation fachärztlich bestätigt und begründet wird, kann auch ein kostspieligeres Gerät abgegeben werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2000 i. S. F., I 479/99, Erw. 3c).
2.
2.1 Dr. Y.___ diagnostizierte in seiner Expertise vom 18. Mai 2001 eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits und eine unklare diskriminationsbedingte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit positivem Recruitment (Urk. 7/6 oben). Er ermittelte eine Gesamtpunktzahl von 62, entsprechend der Indikationsstufe 2 (Urk. 7/6 unten).
2.2 Im Rahmen der Schlussexpertise vom 17. Januar 2003 stellte Dr. Y.___ nach erfolgter Geräteanpassung fest, dass die Expertise mit 17 von 20 Punkten bestanden sei. Aufgrund der hereditär bedingten verminderten Auflösungsfähigkeit des Innenohrs sei leider nur eine begrenzte Verbesserung erreichbar (Urk. 7/3 S. 2 unten).
2.3 In Beantwortung der ihm unterbreiteten Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 8) führte Dr. Y.___ am 2. November 2003 aus, basierend auf den entsprechenden Richtlinien erreiche die Beschwerdeführerin eine Punktzahl von 62, was der Indikationsstufe 2 entspreche (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1.1). Sodann führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich über einen Zeitraum von rund acht Monaten intensiv um eine der Norm entsprechende, stufengerechte und für ihren Alltag genügende Hörversorgung bemüht (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1.2).
Die Frage, ob die gewählte Versorgung bezogen auf die individuelle audiologische Situation der Beschwerdeführerin als einfach und zweckmässig bezeichnet werden könne oder ob es sich um die bestmöglich Versorgung handle, sprenge den strengen Rahmen der Expertisenrichtlinien. Die „individuelle audiologische Situation“ der Beschwerdeführerin sei äusserst komplex (Urk. 11 S. 2 oben):
Sie leide unter Hyperakusis mit Tinnituswahrnehmungen (Urk. 11 S. 2 lit. a). Sodann sei der Hörverlust nicht gleichmässig, sondern in allen Frequenzbereichen unterschiedlich; deshalb habe die Beschwerdeführerin in lärmigem Umfeld ein doppeltes Handicap: einerseits sei ihre Hörfähigkeit im Sprachbereich schlecht, andererseits höre sie Störlärm besonders gut (Urk. 11 S. 2 lit. b). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin als Kauffrau tätig und das Hörvermögen ein zentrales Element ihrer Berufstätigkeit; noch wichtiger sei dies lediglich bei Lehrpersonen (Urk. 11 S. 2 lit. c).
Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ fest, dass, alle Punkte kombiniert, hier nur eine „bestmögliche“ Versorgung dem einfachen Zweck einer optimalen Arbeits- und Lebensfähigkeit entspreche. Wenn man den Rahmen der Richtlinien auf die individuelle Sondersituation erweitere und die erwähnten, nicht alltäglichen Elemente einbeziehe, sei in seinen Augen nur die vorgenommene Anpassung gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2 unten).
3. Dr. Y.___ unterscheidet in der Stellungnahme, die er in Beantwortung der ihm unterbreiteten ergänzenden Fragen abgegeben hat (vgl. vorstehend Erw. 2.3), in nachvollziehbarer Weise zwischen dem, was in Anwendung der einschlägigen Richtlinien resultiert (Indikationsstufe 2), und dem, was unter Berücksichtigung der konkreten, ausserordentlich komplexen audiologischen Situation der Beschwerdeführerin als Versorgung unerlässlich erscheint und deshalb dem Kriterium der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu entsprechen vermag, obwohl die entsprechenden Kosten über dem Maximum der ermittelten Indikationsstufe liegen.
Die Stellungnahme von Dr. Y.___ ist differenziert und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, so dass auch deren Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen.
Somit ist eine Situation gegeben, welche es ausnahmsweise erlaubt, über die Leistungspflicht gemäss der ermittelten Indikationsstufe hinauszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat, dass die durch die vorgenommene Hörgeräteversorgung entstandenen Kosten von Fr. 6'327.95 (Fr. 4'271.70 + Fr. 2’056.25; vgl. Urk. 7/10) ohne Auferlegung eines Selbstbehalts vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 6'327.95 für die erfolgte Hörgeräteversorgung ohne Abzug eines Selbstbehalts zu übernehmen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MosimannFehr