Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00265
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IV.2003.00265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro Meier, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1948, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 15. Januar 2003 um Neuabgabe eines Hörgerätes als Hilfsmittel (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 reihte die IV-Stelle die Versicherte in die Indikationsstufe 2 ein und sprach ihr den für die binaurale Versorgung mit dem Hörgerät der Indikationsstufe 2 Widex Bravo B2 CIC tariflich vorgesehenen Gesamtbetrag von Fr. 4'271.70 zu (Urk. 8/2 = Urk. 3/4, vgl. Urk. 8/8). Die dagegen am 1. Juli 2003 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/6 = 3/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, am 28. August 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren:
„
1. Es sei die Verfügung vom 20. Juni 2003 aufzuheben und es sei die Gegenpartei zu verpflichten, die Kosten für ein Hörgerät der Indikationsstufe 4 zu übernehmen.
2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/2) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2003 (Urk. 2) davon aus, dass ein Anspruch auf eine beidseitige (binaurale) Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 2 im Umfang eines Gesamtbetrages nach Tarifvertrag von Fr. 4'271.70 bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht hiegegen geltend, dass sie aus beruflichen Gründen ein kostspieligeres Hörgerät der „Indikationsstufe 4“ benötige. Wie unten (unter Erw. 3.5) erwähnt, beruht der ab 1. April 1999 gültige Hörgeräte-Tarif auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen. Eine vierte Indikationsstufe ist im Tarifvertrag hingegen nicht enthalten. Da die Beschwerdeführerin andernorts in der Beschwerde erwähnt, dass nur das „Diva Gerät der Indikationsstufe 4“ den Anforderungen zu genügen vermöge (Urk. 1 S. 9), und da auch aus den Beschwerdebeilagen (Urk. 3/7) ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Geräten Widex Senso Diva SD CIC beantragen will, ist das beschwerdeführerische Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) in diesem Sinne zu verstehen.
2.3 Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung des Tarifvertrages den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hörgeräteversorgung in Anwendung des Tarifvertrags für die Abgabe von Hörgeräten auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'271.70 begrenzte.
3.
3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel 27 IVG festgelegt werden (Art. 2 Abs. 4 HVI).
3.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
3.4 Nach Art. 27 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden den Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden (Abs. 3). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert.
3.5 Der geltende auf den 1. April 1999 in Kraft getretene neue Hörgeräte-Tarif ist ein Tarifvertrag, welcher das BSV für die Invaliden- und Alters- und Hinterlassenenversicherung mit den auf der Lieferantenliste (= Anhang 7 zum Tarifvertrag für Hörgeräte) figurierenden Akustik-Geschäften abgeschlossen hat. Der Tarifvertrag hat sieben Anhänge: 1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lieferantenliste, 2. Die vergleichende Anpassung, 3. Die Tarifpositionen IV und AHV, 4. Das Ablaufschema der Hörgeräteanpassung, 5. Die Definitionen von Anpassung, Service/Unterhalt und Nachbetreuung, 6. Die Hörgeräteliste und 7. Die Lieferantenliste. Die Tarifgestaltung beruht auf einem Indikationenmodell mit drei Indikationsstufen, wobei das Erreichen der Indikationsstufe 1 zu einer einfachen Versorgung, der Indikationsstufe 2 zu einer komplexeren Versorgung und der Indikationsstufe 3 zu einer sehr komplexen Versorgung mit Hörgeräten berechtigt. Wesentlich ist Art. 4 des Vertrages, wonach Art und Umfang der Leistungen durch die medizinische Indikation im Sinne des Anhanges 3 bestimmt werden (Art. 4.1 Tarifvertrag). Die Abgabe von Hörgeräten muss medizinisch indiziert sein, von einem Expertenarzt oder einer Expertenärztin verordnet (Expertise 1) und abschliessend von diesem oder dieser überprüft werden (Schlussexpertise oder Expertise 2). Für die Invalidenversicherung gilt die Abgabe erst nach Eintreffen der Schlussexpertise bei der IV-Stelle als abgeschlossen (Art. 4.2 Tarifvertrag). Für die Versicherungen dürfen nur Geräte angepasst und verrechnet werden, welche auf der Hörgeräteliste des BSV (= Anhang 6) aufgeführt sind und für welche ein einwandfreier Informations-, Kunden- und Reparaturdienst durch eine Vertretung oder Niederlassung in der Schweiz gewährleistet ist (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der Hörgeräte-Tarif bezweckt einerseits, die Invalidenversicherung von der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten zu bewahren, und andererseits, der versicherten Person eine genügende Versorgung mit Hörgeräten zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sieht der Hörgerätetarif gemäss Anhang 3 Preislimiten vor (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw. 3.2.2).
3.6 Das Bundesamt hat für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 IVG). Die Aufsicht gemäss Art. 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auftrag durch das BSV ausgeübt. Das BSV erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen (Art. 92 Abs. 1 IVV). Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten gemäss den eben aufgeführten Bestimmungen in dem ab 1. Februar 2000 gültigen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, worin der am 1. April 1999 in Kraft getretene Hörgeräte-Tarifvertrag mitsamt Anhängen und fachärztlichen Empfehlungen auf Weisungsstufe verankert wurde (Rz 5.07.01 ff. KHMI; vgl. Urteil des EVG in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw. 3.2.3). Danach richtet sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang (4) des Hörgerätetarifvertrages (Rz 5.07.01 KHMI). In jedem Fall ist durch einen zugelassenen Spezialarzt eine audiologische Abklärung durchzuführen (Rz 5.07.03 KHMI).
3.7 Bei den vom BSV abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche dienen Tarifverträge wie die Verwaltungsweisungen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV einer einheitlichen Rechtsanwendung mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung der Versicherten und um die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für die Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Tarifvertrag und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG können deshalb Preislimiten, welche in Verwaltungsweisungen und Tarifverträgen des BSV enthalten sind, den Anspruch der versicherten Person auf Hilfsmittel nicht rechtswirksam einschränken (BGE 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, Urteil des EVG in Sachen L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, Erw. 4.3.2).
3.8 Im Urteil in Sachen L. vom 9. Januar 2004 (I 281/02, Erw. 4.3.4) hat das EVG erkannt, dass im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass eine den Ansätzen des ab 1. April 1999 gültigen Hörgeräte-Tarifvertrags entsprechende Leistungszuerkennung in der Regel den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg im Sinne einer adäquaten Verständigung führt. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Denn letztlich ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten massgebend.
Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die ihr - gestützt auf den vermutungsweise eine ausreichende Eingliederung zulassenden Tarifvertrag - zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt.
Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extreme Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, beispielsweise bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen.
4.
4.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte in ihrem Expertenbericht vom 23. Januar 2001 fest, dass eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 2 angezeigt sei (Urk. 8/4/1). Im Begleitschreiben zum Expertenbericht vom 23. Januar 2001 erwähnte Dr. A.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Journalistin und Redakteurin auf eine optimale Versorgung mit Hörgeräten angewiesen sei, da sie während der Arbeit regelmässig Kopfhörer trage und ein Mobiltelefon bedienen müsse (Urk. 8/4/2 = Urk. 3/8).
4.2 Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 27. Mai 2003 stellte Dr. A.___ fest, dass sowohl ein Hörgerät vom Typ Widex Bravo B2 CIC als auch ein Gerät vom Typ Widex Senso Diva SD CIC angepasst worden seien (Urk. 8/3/1 S. 1). Beide Geräte hätten die Schlussexpertise bestanden, wobei die Beschwerdeführerin mit dem Gerät Widex Bravo 16 Punkte und mit dem das Gerät Widex Senso Diva 20 Punkte von 20 möglichen Punkten erreicht habe (Urk. 8/3/1 S. 2).
4.3 Im Schreiben vom 2. Juni 2003 erwähnte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin ein ganz besonderes Anforderungsprofil aufweise. Mit dem kostspieligeren Gerät Widex Senso Diva erreiche die Beschwerdeführerin sowohl im Sprachaudiogramm als auch im Basler Satztest ein deutlich besseres Resultat (Urk. 8/3/4 = Urk. 3/6).
4.4 In ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 21. August 2003 stellte Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin eine hochgradige beidseitige Innenohrschwerhörigkeit aufweise. In ihrem akustisch anspruchsvollen Beruf als Redaktorin und Produzentin einer Nachrichtensendung beim Schweizer Fernsehen könne sie nur mit den modernsten Hörgeräten noch integriert bleiben (Urk. 3/9).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie arbeite in einem Grossraumbüro, in welchem ein sehr hoher Lärmpegel bestehe. Sie müsse an ihrem Arbeitsplatz über Lautsprecher oder Kopfhörer am Fernsehmonitor Nachrichtensendungen in verschiedenen Sprachen verfolgen. Sie führe sodann oft Telefongespräche in verschiedenen Sprachen. Dazu benütze sie oft das Mobiltelefon. Oft handle es sich dabei auch um Telefongespräche über Satellitenverbindungen von besonders schlechter Qualität. Währenddem die von ihr redigierte und produzierte Nachrichtensendung ausgestrahlt werde, sei sie mittels Kopfhörer an ihrem linken Ohr mit dem Moderator im Fernsehstudio verbunden und müsse mit diesem Ohr gleichzeitig Telefongespräche mit Korrespondenten und weiteren Gesprächspartnern verfolgen. Gleichzeitig müsse sie mit ihrem rechten Ohr die Regiearbeit akustisch verfolgen. Oft müsse sie innert Sekunden Entscheidungen fällen oder Anweisungen geben. Sie sei sodann auf ein gutes Hörverständnis angewiesen, da ihr während laufender Fernsehsendungen die Zeit fehle, um bei Verständigungsschwierigkeiten erneut nachzufragen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin reicht dazu ein Schreiben von B.___ und von C.___, vom 23. Juni 2003 ein, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitssituation grundsätzlich bestätigen (Urk. 3/3).
5.2 In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) sodann auf den fachaudiologischen Bericht der D.___ vom 25. Juni 2002 (Urk. 3/7 = Urk. 8/7/2). Diese führt darin aus, dass das Geräte Widex Senso Diva im Gegensatz zum Gerät Widex Bravo eine präzisere Anpassung an den Hörverlust und eine effizientere Unterdrückung von Rückkopplungs-Frequenzen erlaube (Urk. 3/7 S. 1). Sodann könne das Senso Diva Gerät einzelne Störquellen von Lärm gezielter unterdrücken. Das Gerät Senso Diva könne sogar Sprache von Lärm unterscheiden (Urk. 3/7 S. 2).
5.3 Im fachaudiologischen Bericht vom 19. Mai 2003 stellte die D.___ fest, dass das Gerät Widex Senso Diva vor allem dem am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bestehenden hohen Lärm- und Geräuschpegel besser angepasst sei. So besitze dieses Gerät eine Störschallunterdrückung für 15 Kanäle, wogegen das Gerät Widex Bravo nur übe eine solche für zwei Kanäle verfüge (Urk. 8/8/2).
5.4 Daraus erhellt, dass die Beurteilung durch Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Gerät Widex Senso Diva 20 Punkte von 20 möglichen Punkten erreicht habe (Urk. 8/3/1 S. 2), und wonach die Beschwerdeführerin mit dem Gerät Widex Senso Diva sowohl im Sprachaudiogramm als auch im Basler Satztest ein deutlich besseres Resultat erreiche (Urk. 8/3/4 = Urk. 3/6), mit der fachaudiologischen Beurteilung der D.___, wonach das Gerät Widex Senso Diva eine präzisere Anpassung an den Hörverlust und eine effizientere Unterdrückung von Rückkopplungs-Frequenzen erlaube (Urk. 3/7 S. 1) und dem am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin bestehenden hohen Lärm- und Geräuschpegel besser angepasst sei (Urk. 8/8/2), grundsätzlich übereinstimmen.
6. Auf Grund der Aktenlage hat somit mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) als erstellt zu gelten, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf der Grundlage der Indikationsstufe 2 gemäss dem Tarifvertrag wegen der schweren Hörbehinderung der Beschwerdeführerin sowie auf Grund ihrer besonderen Arbeitssituation, welche sich eine durch eine hohe und komplexe Lärmbelastung auszeichnet und welche besondere Anforderungen an das akustische Hörverständnis und die Kommunikation stellt, der Beschwerdeführerin keine genügende Verständigung erlaubte, womit dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung getragen werden würde. Somit ist ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis ausgewiesen, welches eine Versorgung mit den beantragten Hörgeräten ausnahmsweise als geboten und notwendig erscheinen lässt. Denn nur diese genügen den speziellen Verhältnissen des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin.
7. Nach Gesagtem sind vorliegend demnach die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung der tarifvertraglichen Ansätze der Hörgeräteversorgung erfüllt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Widex Senso Diva SD CIC ist deshalb zu bejahen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2003 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Widex Senso Diva SD CIC hat, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).