IV.2003.00268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin und Revisionsgesuchstellerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9828, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin und Revisionsgesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene Z.___ meldete sich am 19. Dezember 1999 erstmals wegen eines seit 1988 aufgetretenen Handekzems (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Dermatologie, vom 12. Dezember 2000, Urk. 9/23) und einer seit März 1998 bestehenden längeren depressiven Reaktion und Anpassungsstörung (Bericht von Dr. med. Kurt B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 2000, Urk. 9/22 Ziff. 1.2 und 3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 6. März 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor (Urk. 9/19/1).
Am 6. Februar 2001 ersuchte die Versicherte - unter Hinweis auf das Handekzem und die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ - sinngemäss erneut um Gewährung einer Rente (Urk. 9/33). Nachdem die IV-Stelle darauf zunächst mit Vorbescheid vom 19. Februar 2001 nicht einzutreten beabsichtigte (Urk. 9/17), wies sie - nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ vom 26. März 2001 (Urk. 9/21) sowie in den Bericht von Dr. A.___ vom 19. März 2001 (Urk. 9/20) - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2001 mangels rentenbegründender Arbeitsunfähigkeit erneut ab (Urk. 9/14). Die dagegen von Z.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Zürich, erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 ab. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass Sachverhalte, die Gegenstand der Beurteilung der rechtskräftigen ersten Verfügung vom 6. März 2000 gewesen waren, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. B.___ in den Jahren 1998 bis Januar 2000 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Bericht vom 27. Januar 2000, Urk. 9/22 Ziff. 1.5) für diese Zeit eine Rente zuzusprechen sei, infolge der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. März 2000 (Urk. 9/19/1) der Beurteilung im Rahmen des laufenden Verfahrens entzogen seien (Urk. 9/13 Erw. II.2d).
1.2 Am 30. April 2002 stellte Z.___, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG, der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem sie beantragte, ihr sei für die in den Jahren 1998 bis Januar 2000 von Dr. B.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten eine befristete Rente ab 1. März 1999 zu gewähren. Weiter stellte sie den Antrag, ab Februar 2000 sei ihre Erwerbsunfähigkeit erneut zu prüfen. Sie begründete diesen Antrag damit, ab 1. Februar 2000 habe ihr Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % im Haushaltbereich attestiert. Sie hätte jedoch nach Erreichen des zweiten Altersjahres ihrer Tochter (anfangs 2000) aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % aufgenommen. Der Ehemann sei ebenfalls Rentenbezüger. Die Kinderbetreuung wäre aufgrund der älteren Geschwister, des zu Hause weilenden Ehemannes sowie von näheren Verwandten gewährleistet gewesen (Urk. 9/11= Urk. 9/31).
Die IV-Stelle lehnte nach formloser Mitteilung vom 9. Juli 2002 (Urk. 9/7) mit Verfügung vom 3. Februar 2003 ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 6. März 2000 ab, da diese nicht zweifellos unrichtig sei (Urk. 9/4). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG, Einsprache, wobei sie an den gestellten Anträgen auf Zusprechung einer befristeten Rente und Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit ab Beginn (Januar) des Jahres 2000 festhielt und im Weiteren beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens zu sistieren (Urk. 9/2 = Urk. 9/24). Mit Entscheid vom 2. Juli 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob Z.___ weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG, am 1. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2003 beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihr Gesuch vom 30. B.___ 2002 einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. November 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Verfahrensbestimmungen treten dabei im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003 in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Somit sind Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG betreffend Revision und Wiedererwägung von Verwaltungsverfügungen anwendbar.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der in der Verfügung vom 6. März 2000 beurteilte Sachverhalt in Frage steht, welcher sich vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und lediglich die Zeit bis zur zweiten Verfügung vom 8. Mai 2001 betrifft, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Im Übrigen sind die neuen Bestimmungen des ATSG (insbesondere Art. 8 Abs. 3 ATSG) materiell-rechtlich vorliegend ohne Bedeutung.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 10 zu Art. 53).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
2.1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist die Revision eines rechtskräftigen Entscheides des Gerichts unter anderem zulässig, wenn die gesuchstellende Person neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
2.1.3 Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, "es sei festzustellen, dass aufgrund der vorgebrachten Einwände sowohl die Wiedererwägungsvoraussetzungen und insbesondere die Revisionsgründe bezüglich der Verfügungen der IV-Stelle sowohl vom 6. März 2000 als auch vom 8. Mai 2001 gegeben seien. Es sei deshalb festzustellen, dass somit auf unser Gesuch einzutreten und die Angelegenheit zur Abklärung an die IV-Stelle zurück zu weisen ist" (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin beantragt somit die Aufhebung der Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin und das Eintreten beziehungsweise die erneute Überprüfung nicht nur der Verfügung vom 6. März 2000, sondern auch der zweiten Verfügung vom 8. Mai 2001. Ein solches Gesuch hat die Beschwerdegegnerin sinngemäss bereits gestellt, als sie um Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit ab Januar beziehungsweise Februar 2000 ersuchte, zumal der damit zu überprüfende Zeitraum im Wesentlichen Gegenstand der Beurteilung der zweiten Verfügung vom 8. Mai 2001 war.
2.1.4 Nach dem in Erw. 2.1.1 und 2.1.2 vorstehend Ausgeführten ist ein Wiedererwägungsgesuch - und bei dessen Ablehnung die Beschwerde - betreffend der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. März 2000 zulässig und vom Gericht in Bezug auf das Vorliegen eines Rückkommenstitels zu überprüfen.
2.1.5 Was hingegen das Wiedererwägungsgesuch betreffend der Verfügung vom 8. Mai 2001 betrifft, so gilt zu berücksichtigen, dass diese Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung vom 26. Februar 2002 war. Die Verfügung vom 8. Mai 2001 war daher der Überprüfung beziehungsweise der Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin entzogen; in Frage kommt einzig eine Revision des gerichtlichen Urteils. Dafür sind die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren massgebend. Art. 61 lit. i ATSG schreibt für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vor, dass eine Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen stellen nur Minimalvorschriften dar, wobei das Verfahren weiter kantonalrechtlich geregelt werden konnte beziehungsweise kann (Kieser, a.a.O., Rz 113 ff. zu Art. 61). Das kantonalzürcherische Recht sieht in § 29 GSVGer die gleichen Revisionsgründe wie die zitierte Bestimmung des ATSG vor. Weiter verlangt es in § 30 GSVGer, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich eingereicht werden muss. Die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, sind sodann aufzuführen und die Beweismittel zu bezeichnen (§ 31 GSVGer). Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO, § 32 GSVGer).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neubeurteilung ihres Gesundheitszustandes ab Januar 2001 ist, soweit die Zeit nach Erlass der zweiten Verfügung vom 8. Mai 2001 in Frage steht, als Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Februar 2002 und somit als Revision im Sinne der §§ 29 ff. GSVGer und 293 ff. ZPO entgegenzunehmen, zumal die 90-tägige Frist des § 30 GSVGer ab Kenntnis des als Revisionsgrund angerufenen Gutachtens von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2003 (Urk. 3/10, Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3.2) am 26. oder 27. Mai 2003 (vgl. auch Urk. 11/2) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien mit der Eingabe in der Beschwerde vom 1. September 2003 (Urk. 1) gewahrt ist. Es ist sodann offenkundig, was die Beschwerdeführerin geltend macht und worauf sie sich beruft.
Angesichts der engen tatbeständlichen Verbindung des gerichtlichen Revisionsverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich die Behandlung der Beschwerde und des Revisionsgesuchs im gleichen Verfahren, zumal sich die beiden Verfahren nicht wesentlich unterscheiden (vgl. insbesondere §§ 297 ff. ZPO). Die Beschwerdeführerin ist somit auch Revisionsgesuchsstellerin, die Beschwerdegegnerin auch als Revisionsgesuchsgegnerin zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin bezog sich in ihren ablehnenden Entscheiden lediglich auf die Verfügung vom 6. März 2000, nahm indessen zu den betreffend Revision des Urteils vom 26. Februar 2002 massgeblichen Fragen der Anwendung der gemischten Methode sowie der Erheblichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2003 gleichermassen Stellung (vgl. auch den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003, Urk. 2). Die Gehörsrechte der Beschwerde- beziehungsweise Revisionsgesuchsgegnerin sind somit auch betreffend Revisionsgesuch gewahrt.
2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend der Verfügung vom 6. März 2000 eingetreten ist.
3.1 Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie hätte, sobald ihre Tochter zweijährig geworden sei, aus finanziellen Gründen zumindest im Rahmen von 50 % eine Arbeitstätigkeit aufgenommen (Urk. 9/31; Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.7-3.8). Ab Januar 2000 sei daher die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen (Urk. 11/2 Ziff. 3).
Für eine ausserhäusliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte: Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern, geboren 1980, 1982, 1983, 1987, 1998. Gemäss ihren Angaben auf dem Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen besuchte die Beschwerdeführerin in Jugoslawien die Primarschule (während vier Jahren, vgl. das Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Mai 2003, Urk. 3/10 S. 3). Einen Beruf hatte sie nicht erlernt; sie gab - unter der Rubrik "Nichterwerbstätige" als Hauptbeschäftigung "Hausfrau" an, während sie bei der Dauer dieser Tätigkeit vermerkte "immer". Einer Erwerbstätigkeit war die Beschwerdeführerin nie nachgegangen; auch eine Nebenbeschäftigung hatte sie nie ausgeübt (Urk. 7/39 Ziff. 3/1, Ziff. 6.1-6.5). Nichts anderes ist auch den übrigen Akten, namentlich den medizinischen Berichten, zu entnehmen. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2000 eine ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen, als nicht wahrscheinlich. Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegenüber der Praxis, dass in der Regel die Aussagen der ersten Stunde massgebend sind (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.7, vgl. auch vorstehende Erw. 2.3), ist entgegenzuhalten, dass diese Einwände nur schon deshalb nicht zu überzeugen vermögen, weil die Beschwerdeführerin seit längerem und insbesondere beim Stellen des Wiedererwägungsgesuches rechtskundig vertreten war.
Die angefochtene Verfügung ist somit unter dem Aspekt der Einstufung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige keineswegs zweifellos unrichtig, und es ist auch kein Abklärungsmangel ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.8).
3.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Voraussetzungen zur Wiederwägung oder Revision aufgrund des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachtens von Dr. C.___ vom 23. Mai 2003 beziehungsweise aufgrund der Einschätzung von Dr. B.___ in der Zeit von 1998-2000 als erfüllt zu betrachten sind.
3.2.1 Wie erwähnt (vorstehende Erw. 2.1.1) ist die Beschwerdegegnerin unter dem von ihr angerufenen Titel der Wiedererwägung berechtigt, die - noch keiner richterlichen Überprüfung unterzogene - Verfügung vom 6. März 2000 in Wiedererwägung zu ziehen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung oder -ablehnung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die letztgenannte Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand ist (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c, SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 19. Dezember 2002 in Sachen B., I 222/02 Erw. 1). Zu beachten ist, dass gemäss Rechtsprechung des EVG das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit eine Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung darstellt und als solche nicht des Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Andernfalls würde nämlich die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des EVG vom 18. März 2003 in Sachen F., I 722/02 mit Hinweisen).
3.2.2 In seinem Bericht vom 27. Januar 2000 diagnostizierte Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion beziehungsweise eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Er gab eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis 30. November 1998, im Januar und Februar 1999, sowie im Mai und Juni 1999 an. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte er für Juli 1999 sowie für die Zeit von Oktober 1999 bis 31. Januar 2000. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erachtete er als besserungsfähig (Urk. 9/22 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum 28. Februar 1998 psychisch gesund gewesen. An diesem Tag habe ein Massaker an ihrer Familie in Kosovo stattgefunden, wobei zehn Verwandte der Beschwerdeführerin zu Tode gequält worden seien, unter anderem der Vater und drei Brüder. Dieses Ereignis und die darauffolgenden Wirren in Kosovo, bei dem ihre Verwandten auf der Flucht gewesen seien und schliesslich ein Jahr später in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, hätten die Beschwerdeführerin stark emotional mitgenommen. Neben einer unverarbeiteten Trauer um ihre Nächsten fühle sie sich als einzige Überlebende ihrer Generation für die grosse Familie verantwortlich und könnte diese Verantwortung emotional kaum ertragen. Ausserdem leide ihr Ehemann (als Bezüger einer IV-Rente, vgl. den Bericht von Dr. B.___ vom 26. März 2001, Urk. 9/21 Ziff. 4.1) schon seit langem unter Rückenschmerzen und einer chronisch-therapieresistenten Depression und benötige, statt Unterstützung sein zu können, auch noch praktische und emotionale Hilfe, und schliesslich habe sie selber noch fünf eigene Kinder. Die Stärke der depressiven Reaktion schwanke je nach sozialer Gegebenheit. Antidepressiva hätten nur unbefriedigende Wirkung entfaltet. Die Beschwerdeführerin klage über Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Ängste, Müdigkeit, Adynamie und depressive Verstimmungen. Sie könne zuhause den Haushalt nur mit grosser Mühe und Hilfe knapp bewältigen und ertrage nicht, dass sie der Grossfamilie nicht mehr helfen könne. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass deren Festlegung wie immer bei Müttern beziehungsweise Hausfrauen sehr schwierig sei. Die Beschwerdeführerin könne sicherlich einiges im Haushalt machen, sei aber ständig von Unzulänglichkeitsgefühlen, Müdigkeit und Adynamie geplagt. Er, Dr. B.___, schätze, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit etwa zwischen 20-40 % in ihrem normalem Arbeitspensum eingeschränkt sei. Die Prognose der depressiven Erkrankung sei gut. Wenn sich das Umfeld mit den Verwandten etwas gebessert habe, würden aller Voraussicht nach die depressiven Symptome auch verschwinden (Urk. 9/22 Ziff. 4.1-3).
Die Würdigung der Angaben von Dr. B.___ in Berücksichtigung der dargelegten Rechtspraxis (vgl. vorstehende Erw. 3.3.1) ergibt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2000, worin diese eine rentenerhebliche Arbeitsunfähigkeit verneinte, nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist: So finden sich im Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2000 zunächst keine Angaben oder beziehungsweise keine Schilderungen von Symptomen, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt zu stützen vermöchten. Dr. B.___ diagnostizierte zum einen eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.21. Diese umfasst immer nur eine leichte Depression (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage 2000). Sodann lässt die Schilderung von Dr. B.___, dass das Ereignis von Februar/März 1998 die Beschwerdeführerin "emotional stark mitgenommen" habe (Ziff. 4.1) beziehungsweise die Schilderung der depressiven Symptome (vgl. auch Ziff. 4.3) ebenfalls an einer Depression, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, zweifeln. Gleichermassen eher auf eine nur geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutet der Bericht von Dr. B.___ vom 26. März 2001, worin dieser zur Anamnese ausführte, aufgrund des Massakers vom März 1998 habe die Beschwerdeführerin depressive Symptome bekommen, die mit antidepressiver Medikation "zwar etwas gebessert" hätten, aber bis heute anhalten würden. Die Beschwerdeführerin erachtete er im Haushalt im Wesentlichen als zu 100 % arbeitsfähig, wobei er beifügte, dass ihr Haushalt vielleicht nicht mehr so perfekt wie früher verrichtet werde, aber doch immer noch genügend (Urk. 9/21 Ziff. 1.4 und S. 2). Wäre die Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, so hätte Dr. B.___ bei der aktuell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushalt wohl kaum davon gesprochen, dass die Symptome "etwas gebessert" hätten, sondern er hätte von einer erheblichen, richtungsweisenden Besserung sprechen müssen. Es fällt sodann auf, dass Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin schon vor dem Ereignis vom Februar/März 1998 infolge der Betreuung ihres Ehemannes kannte (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 23. Mai 2003; Urk. 3/10 S. 4), nicht über eine erhebliche Wesensänderung nach dem Ereignis berichtete, was gleichsam einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entgegensteht.
Hinzu kommt, dass Dr. A.___, welchen die Beschwerdeführerin wegen des Handekzems aufgesucht hatte, im Bericht vom 12. Dezember 2000 nichts von einer Arbeitsunfähigkeit oder einer erheblichen Depression der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 9/23). Im Bericht vom 19. März 2001 führte Dr. A.___ sodann aus, bis heute sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt offenbar durchaus möglich gewesen (abgesehen von zeitweiligen - ekzembedingten - Erschwerungen der Hausarbeit; Urk. 9/20 Ziff. 1.1). Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, berichtete sodann, dass er die Beschwerdeführerin unter anderem in den Jahren 1994, 1996 und 1999 wegen des Handekzems bei Bedarf kurzfristig gesehen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nie attestiert worden. Im November/Dezember 2000 sei eine Behandlung wegen einer Bronchitis erfolgt. Daneben habe eine "massive Depression" bestanden, weshalb er die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2000 Dr. B.___ überwiesen habe (Urk. 9/12/6). Somit ist festzuhalten, dass in keinem anderen ärztlichen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert oder erwähnt wurde. Der Umstand, dass lediglich Dr. D.___ - und zwar im Jahr 2000 (somit zur Zeit, als gemäss Dr. B.___ im Wesentlichen bereits von einer lediglich rund 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war) - eine Depression feststellte, lässt eine erhebliche, durch die Depression bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Jahr 2000 ebenfalls als wenig wahrscheinlich erscheinen. Den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin vom Dezember 2000 erwähnte Dr. D.___ in seinem als "Ärztliches Zeugnis" betitelten Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 11. B.___ 2002 im Übrigen nicht mehr (Urk. 9/19).
Schliesslich gab auch die Beschwerdeführerin keine Umstände an, welche die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1998 und 1999 stützen würden (Urk. 1 sowie Urk. 12/8 Ziff. 5-6).
Die Sachlage deutet insgesamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Haushalttätigkeit auch in den Jahren 1998-2000 leidensbedingt nicht in rentenerheblichem Ausmass eingeschränkt war. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2000, worin ein Rentenanspruch verneint wurde, ist daher auch im Würdigung der Angaben von Dr. B.___ nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen.
3.2.3 Was letztlich das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. C.___ vom 23. Mai 2003 betrifft, so ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der fraglichen Verfügung massgebend ist (Urteil des EVG vom 18. März 2003, I 722/02, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Eine Beurteilung späteren Datums hat daher grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben; ansonsten könnte durch Einholen späterer Beurteilungen eine rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage gestellt werden. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich der Rentenrevision nach Art. 41 IVG. Auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten hat nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Abänderung der Verfügung ausser Betracht zu bleiben (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Weitere Ausführungen zum Gutachten von Dr. C.___ erübrigen sich daher.
Somit ist festzustellen, dass auch die nachträgliche andere Beurteilung durch Dr. C.___ keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. März 2000 begründen kann. Die Beschwerdeführerin kann sich sodann - entgegen ihrer Auffassung - gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ auch nicht auf die prozessuale Revision berufen. Denn eine andere Würdigung einer bereits bekannten Tatsache stellt keine neue Tatsache dar (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis). Der prozessualen Revision unterliegen im Weiteren nur Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dies ist beim nachträglich eingeholten Gutachten von Dr. C.___ nicht der Fall.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2000 weder als zweifellos unrichtig zu beurteilen noch liegt ein Grund für eine prozessuale Revision vor. Da ein Rückkommenstitel fehlt, ist der ablehnende Entscheid auf das Wiedererwägungsgesuch nicht zu beanstanden.
4. Was sodann die Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2001 beziehungsweise die Revision des Urteils des Sozialversicherungsgericht vom 26. Februar 2002 betrifft (vgl. vorstehende Erw. 2.1.3-2.1.5), so sind dafür, wie erwähnt, §§ 29 ff. GSVGer und 293 ff. ZPO massgebend. Auch in diesem Verfahren stellt ein neues Gutachten keinen Revisionsgrund dar, ausser es würden darin neue Tatsachen oder Beweismittel gewürdigt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO; 3. Auflage 1997, N 6 zu § 293 sowie vorstehende Erw. 2.1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Was die beantragte Anwendung der gemischten Methode anbetrifft, so fehlt es diesbezüglich an einer neuen Tatsache beziehungsweise an einem neuen Beweismittel, wofür auf das in Erw. 3.1 Gesagte zu verweisen ist.
Ein Revisionsgrund liegt somit auch hinsichtlich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2002 (beziehungsweise der Verfügung vom 8. Mai 2001) nicht vor.
5. Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit - betreffend Entscheid über die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. März 2000 - darauf einzutreten ist. Sodann liegt betreffend das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2002 (beziehungsweise der Verfügung vom 8. Mai 2001) kein Revisionsgrund vor, was zur Abweisung des entsprechenden Gesuchs führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).