IV.2003.00273
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber
General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 7/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, F.___ eine vom 1. November 2000 bis 30. September 2001 befristete ganze Invalidenrente zu. Die gegen die Befristung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen liess F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, mit Eingabe vom 2. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9) forderte das Gericht die IV-Stelle auf, darzulegen, ob sie die Verfügung vom 11. März 2003 und den angefochtenen Einspracheentscheid der für den Beschwerdeführer zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge eröffnet habe. Die IV-Stelle verneinte dies mit Schreiben vom 11. November 2003 (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Ebenso hat die IV-Stelle nach Art. 76 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Verfügung insbesondere der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu eröffnen, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt.
1.2 Im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Leistungsverfügungen sind stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). Diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150).
2. Die Beschwerdegegnerin hat einen 100%igen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für die Zeitspanne vom 1. November 2000 bis 30. September 2001 ermittelt und ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 11. März 2003; Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Da der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1996 bis 20. Januar 2000 bei der Firma A.___ AG, B.___, Filiale C.___, angestellt war (Urk. 7/41 S. 4) und daher aufgrund der erzielten Erwerbseinkünfte (vgl. Auszug aus dem individuellem Konto vom 28. November 2001, Urk. 7/32) der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge unterstand, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend Invaliditätsleistungen erliess, die die zuständige Vorsorgeeinrichtung in der Leistungspflicht offensichtlich berührt.
Dabei ist das "Berühren" der Leistungspflicht in einem weiten Sinn zu verstehen; namentlich liegt ein Berühren auch vor, wenn der verfügende Versicherungsträger seine eigene Leistungspflicht generell verneint (vergleiche BGE 115 V 425, RKUV 1997 Nr. U. 270 S. 144 Erw. 2a). Von einem Berührtsein wird auch dort auszugehen sein, wo sich aufgrund von Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung eine Bindung eines Versicherungsträgers an die Verfügung eines anderen Trägers ergibt; dabei kann es sich aber nicht um die direkte Festlegung der Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers handeln, da eine solche Entscheidungsbefugnis nicht besteht (vergleiche BGE 120 V 491 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 30).
Da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise, wie sie selber einräumt (vgl. Urk. 11) weder die Verfügung vom 11. März 2003 noch den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zugestellt hat und diese dazu nicht hat Stellung nehmen können, wurden deren Parteirechte verletzt. In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist daher die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung erlasse und diese sowohl dem Versicherten als auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge gehörig eröffne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pius Huber unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).