Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00276
IV.2003.00276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 2, Postfach 316, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 im Kosovo geborene F.___ besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Feuerwehrmann (Urk. 10/91). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 arbeitete er im Baugewerbe, als Hilfsmechaniker, als Gerüst- und Fassadenliftmonteur sowie als Chauffeur (Urk. 10/87, 10/82). Ende Juni 1991 verlor er seine letzte Dauerstelle. Fortan leistete er bloss noch Temporäreinsätze und bezog wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab August 1993 nahm er laut eigenen Angaben eine Tätigkeit als Übersetzer für Deutsch-Albanisch und als Vermittler für ein Maklerbüro für Versicherung und Treuhand auf (Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 19. August 1993, Urk. 10/80). Ab 21. September 1995 arbeitete er als Chauffeur und Packer für die Transportfirma A.___ AG. Diese Stelle wurde ihm wegen seiner beschränkten Einsatzmöglichkeiten auf den 30. Juni 1999 gekündigt (Einträge in den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. November 1999, Urk. 10/51). Seit 1997 ist er als Übersetzer und Versicherungsberater bei der B.___ GmbH tätig (Einträge im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Oktober 2002, Urk. 10/45). F.___ leidet seit 1982 an Rückenbeschwerden (Urk. 10/35).
1.2     Am 4. August 1992 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/91). Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich klärte daraufhin die medizinischen sowie beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 10/64-34, Urk. 10/90-80) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. Januar 1994 ab (Urk. 10/24). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 21. Oktober 1999 meldete sich F.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen (Urk. 10/33/1-3) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 10/47-51) ab und gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. September 2000 (Urk. 10/20) bekannt, ihm sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. In einer solchen Tätigkeit beispielsweise als Stapelfahrer, Betriebsmitarbeiter oder Bestücker in der Industrie könnte er ein Einkommen von Fr. 36'725.-- verdienen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 54'866.--, das er ohne Behinderung verdienen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'141.--, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere. Nachdem der Versicherte hatte geltend machen lassen, er leide auch an einer Depression (Urk. 10/18), gab die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/70 und Urk. 10/14). Daraufhin liess lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, am 18. Dezember 2000 die IV-Stelle wissen, der Gutachtensauftrag könne nicht übernommen werden, da der Versicherte für ihn und für Dr. C.___ als Übersetzer tätig sei (Urk. 10/69). Dr. med. E.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle holte darauf den Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 28. Januar 2001 über die Leistungsfähigkeit des Versicherten bei seiner Arbeit als Übersetzer ein (Urk. 10/11-12). Gestützt auf diesen Bericht eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 10/8), dass sich aus medizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten und deshalb am Entscheid festgehalten werde. Das Rentengesuch wies sie erneut ab. Auch diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.4     Am 30. September 2002 meldete sich F.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46). Die IV-Stelle holte die Berichte des Dr. med. G.___, allgemeinpraktischer Arzt, vom 6. November 2002 (Urk. 10/30) und des Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2002 (Urk. 10/29) ein. Weiter zog sie den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 22. Oktober 2002 (Urk. 10/45) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 25. Oktober 2002; Urk. 10/44) bei. Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/6) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 15. Februar 2001 nicht wesentlich verändert habe. Das Leistungsbegehren wies sie ab.
         Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 7. Februar 2003 (Urk. 10/39) Einsprache erheben. Darauf holte die IV-Stelle den Bericht von lic. phil. D.___ und Dr. C.___ vom 17. März 2003 (Urk. 10/4) ein. Die Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1. Juli 2003 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).

2. Dagegen liess F.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, mit Eingabe vom 1. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
"1.         Dem Beschwerdeführer sei ab Oktober 2002 eine volle IV-Rente zuzusprechen;
 2.         eventuell sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1. Juli 2003 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die genannte Vorinstanz zurückzuweisen;
 alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
         In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer den Antrag stellen, es sei ihm Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. Juli 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. September 2002 (Urk. 10/46) eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/6) sowie Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 10/2 = Urk. 2) verneint. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.2.1   Der Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 10/8) lagen in medizinischer Hinsicht die Berichte des Dr. G.___ vom 5. Februar 2000 (Urk. 10/33/1), 11. Juli 2000 (Urk. 10/32) und 22. November 2000 (Urk. 10/31) sowie der Bericht des Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Kardiologie, vom 24. Juni 1996 (10/33/2) zugrunde. Zudem wurde der Bericht des lic. phil. D.___ und Dr. C.___ vom 28. Januar 2001 (Urk. 10/11) für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente herangezogen.
3.2.2   Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juni 1996 (Urk. 10/33/2) aus, er habe den Beschwerdeführer untersucht, da dieser in letzter Zeit zunehmend über stechende, linksthorakale Schmerzen geklagt habe. Eine hämodynamisch relevante Coronarsklerose sowie eine Kardiomyopathie hätten ausgeschlossen werden können. Bei dem druckdolenten sternocostalen Übergang links bestehe der Verdacht auf einen Morbus Thietze.
3.2.3   Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2000 (Urk. 10/33/1) folgende Diagnosen auf:
"Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom
 Depression
 chronischer Überforderungszustand bei Neurasthenie
 Diabetes mellitus Typ II
 Übergewicht
 Dyslipidämie"
         Aktuell bestehe aus medizinischen Gründen, wie bereits in früheren Berichten festgehalten worden sei, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für körperlich leichtere Hilfsarbeiten ohne Heben schwerer Lasten. Solche Hilfsarbeiten, wie sie im Gutachten der BEFAS Basel vom 15. Januar 1993 (Urk. 10/82 S. 6) beschrieben worden seien, seien dem Beschwerdeführer sicher ab sofort zumutbar.
         Im Bericht vom 11. Juli 2000 (Urk. 10/32) präzisierte Dr. G.___, dass er bei der Erstellung seines Berichtes vom 5. Februar 2000 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer übe im Wesentlichen einfache Hilfsarbeiten aus. Für diese Art von Tätigkeiten halte er an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest. Nun habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Einkommens als Übersetzer (Albanisch-Deutsch) für verschiedene Institutionen sowie im Rahmen von Gutachtertätigkeiten erziele. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser spezifischen Tätigkeit sei bisher noch nicht untersucht worden. Da es sich um eine intellektuelle Tätigkeit handle, sollte eine neuropsychologische Begutachtung veranlasst werden
         Mit Bericht vom 22. November 2000 (Urk. 10/31) teilte Dr. G.___ der IV-Stelle mit, dass der Beschwerdeführer an einer schweren neurotischen Störung im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) leide. Dessen Zustand habe sich in allen relevanten Bereichen verschlechtert. Er habe innerhalb eines Jahres 3 kg Gewicht zugenommen und entsprechend habe sich auch der Diabetes verschlimmert. Die Depression habe sich ebenfalls verschlechtert. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Übersetzer vermehrt Schwierigkeiten. Für eine eingehende Evaluation der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend seine intellektuelle Tätigkeit als Übersetzer schlage er erneut eine eingehende neuropsychologische Begutachtung vor.
3.2.4   Am 8. Dezember 2000 stellte Dr. E.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest: Bevor eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag gegeben werde, müsse geklärt werden, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/16).
         Nachdem lic. phil. D.___ der IV-Stelle bekanntgegeben hatte, das in Auftrag gegebene Gutachten könne nicht übernommen werden, weil der Beschwerdeführer für ihn und Dr. C.___ als Übersetzer tätig sei (Urk. 10/69), erstattete er zusammen mit Dr. C.___ auf schriftliche Anfrage von Dr. E.___ (Urk. 10/12) den Bericht vom 28. Januar 2001 (Urk. 10/11). Darin führten die beiden Psychiater aus, der Beschwerdeführer arbeite seit etwa zwei Jahren bei ihnen als Albanisch-Deutsch Übersetzer bei Psychotherapien und vereinzelt bei IV-Gutachten. Es sei ihnen in den letzten Monaten keine gravierende Veränderung seines psychischen Gesundheitszustandes aufgefallen. Einen Knick in den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Übersetzer hätten sie auch nicht bemerkt. Er habe alle vereinbarten Termine eingehalten, und es sei ihnen nicht bekannt, dass er in den letzten Monaten für längere Zeit bezüglich seiner Tätigkeit als Übersetzer arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin während zirka 2-3 Stunden pro Woche für sie als Übersetzer tätig.
3.2.5 Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, der Beschwerdeführer könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang von 75 % ausüben, weshalb sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % ergebe (Verfügung vom 15. Februar 2001; Urk. 10/8).
3.3.1   Im Rahmen der erneuten Anmeldung legte die IV-Stelle der Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/6) die Berichte des Dr. G.___ vom 6. November 2002 (Urk. 10/30) und des Dr. H.___ vom 21. Dezember 2002 (Urk. 10/29) zugrunde.
3.3.2   Dr. G.___ führte aus, im Krankheitsverlauf habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich aber seit Januar 2002 in psychiatrischer Behandlung. Eine eingehende neuropsychologische Begutachtung sei notwendig, um die aktuellen und zukünftigen Möglichkeiten des Beschwerdeführers abzuklären. Demgegenüber ging Dr. G.___ davon aus, die physischen Funktionen seien beim Beschwerdeführer nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 10/30).
3.3.3   Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2002 (Urk. 10/29) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie lumbale Rückenschmerzen und einen Diabetes mellitus Typ. II. Der Beschwerdeführer habe über eine geistige Ermüdbarkeit, ineffektives Denken, Vergesslichkeit, schnelle Erschöpfung, grundloses Schwitzen und ein hohes Schlafbedürfnis geklagt. Zudem habe er über Interessenverlust, ein Morgentief, Libidoverlust, psychomotorische Hemmung sowie über Muskel- und Gelenkschmerzen berichtet. Er fühle sich auch unkonzentriert, lustlos, unsicher mit wenig Selbstvertrauen und reizbar. Die Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar sei. Auch seine Orientierung sei erhalten. Das Denken sei einfach aber klar und geordnet. Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Zwänge lägen nicht vor. Dagegen sei die Aufmerksamkeit vermindert und das Gedächtnis bisweilen stark gestört. Es beständen diffuse freiflottierende Ängste. Der Antrieb und die Psychomotorik seien verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei immer wieder affektarm, aber es bestehe ein gutes gefühlsmässiges Mitschwingen. In seinem Beruf als Dolmetscher und Versicherungsverkäufer sei der Beschwerdeführer seit Januar 2000 zu 50 % arbeitsunfähig.
3.3.4 Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Januar 2003 hatte Einsprache erheben lassen, holte die IV-Stelle erneut einen Bericht des lic. phil. D.___ und Dr. C.___ ein (Bericht vom 17. März 2003; Urk. 10/4). Darin hielten die beiden Psychiater auf die Fragen der IV-Stelle hin daran fest, dass sie aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hätten feststellen können. Auch hätten sie bei dessen Arbeit als Übersetzer bei Therapiegesprächen oder bei psychiatrischen Gutachten keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bemerkt. Der Beschwerdeführer sei einmal, am 27. Februar 2003 aus Krankheitsgründen nicht zu einem Termin erschienen. Er arbeite durchschnittlich noch 1-2 Mal pro Monat als Übersetzer für sie. Die Reduktion des Arbeitspensums sei aber nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern auf Wunsch der beiden Psychiater.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 15. Februar 2001 (Urk. 10/8) und dem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 10/2 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat, welche nun einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seine psychischen Probleme verschlechtert hätten und er sich deshalb seit Januar 2002 in psychiatrische Behandlung begeben habe (Urk. 1 S. 4). Dr. H.___ habe ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung attestiert (Urk. 1 S. 5). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden, weil sie im Widerspruch zu den Angaben von Dr. C.___ stehe und deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich daher nicht wesentlich verändert (Urk. 10/2 = Urk. 2).
         Einig sind sich die Parteien darin, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Beurteilung mit der Verfügung vom 15. Februar 2001 eingetreten ist. So schliesst sich der Beschwerdeführer der darin festgelegten durch das Rückenleiden bedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und dem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % ausdrücklich an (Beschwerdeschrift vom 1. September 2003, Urk. 1 S. 5 und 7).
         Streitig und zu prüfen ist vielmehr, ob sich der Gesundheitszustand aus psychischer Sicht verändert hat und ob dies zu einer rentenbeeinflussenden Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat.
4.2     Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend (Urk. 1 S. 5-6), dass es sich beim Bericht von lic. phil. D.___ und Dr. C.___ vom 17. März 2003 (Urk. 10/4) nicht um einen Arztbericht handelt, da die beiden Psychiater den Beschwerdeführer nicht untersucht haben (vergleiche BGE 122 V 160 Erw. 1c). Dieser Bericht ist daher nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit besteht, zu entscheiden (vergleiche BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Der Bericht von lic. phil. D.___ und Dr. C.___ hat jedoch den Stellenwert eines Arbeitgeberberichtes und vermag damit Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ zu wecken. Während Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Übersetzer von 50 % seit Januar 2000 attestierte (Urk. 10/29), erklärten lic. phil. D.___ und Dr. C.___, sie hätten nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Übersetzer eine Leistungseinbusse erlitten habe (Urk. 10/4). Dies ist insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer bereits seit Januar 1999 für die beiden Psychiater tätig ist (Urk. 10/11).
         Der Bericht von Dr. H.___ vermag aber auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Der Arzt bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % als Dolmetscher/Versicherungsverkäufer, wobei diese ausschliesslich aufgrund des psychischen Leidens besteht, denn die lumbalen Rückenschmerzen sowie der Diabetes mellitus Typ II haben laut Dr. H.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/29).
         Insoweit Dr. H.___ davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Umfang von 50 % als Dolmetscher/Versicherungsverkäufer tätig, ist Folgendes zu präzisieren:
         Der Beschwerdeführer hatte vom 21. September 1995 bis 30. Juni 1999 bei der Firma A.___ AG als Packer und Chauffeur in stundenweisem Einsatz gearbeitet (Arbeitgeberbericht vom 25. November 1999; Urk. 10/51) und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 20'888.-- im Jahr 1996, von Fr. 19'194.-- im Jahr 1997, von Fr. 28'570.-- im Jahr 1998 und von Fr. 11'473.-- bis Mai 1999 verdient (Urk. 10/51; vergleiche auch IK-Auszug vom 25. Oktober 2002; Urk. 10/44). Andererseits soll er seit 1. Januar 1997 bei einem 50 % Pensum für die B.___ GmbH gearbeitet haben und Fr. 24'000.-- pro Jahr verdient haben (Arbeitgeberbericht vom 22. Oktober 2002; Urk. 10/45), wobei aber nur für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 18'000.-- ausgewiesen ist (IK-Auszug vom 25. Oktober 2002; Urk. 10/44).
Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben lässt sich nicht eruieren, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Dolmetscher und Versicherungsverkäufer nachging.
         Darüber hinaus versah er in der Zeit zwischen September 1995 und Juni 1999 eine Tätigkeit als Packer und Chauffeur, die ihm ein nicht unbeachtliches Einkommen eintrug. Zwar verlor er diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen, wie dem Kündigungsschreiben vom 31. Mai 1999 (Beilage zu Urk. 10/51) zu entnehmen ist. Dennoch kann nicht zum vornherein gesagt werden, diese Tätigkeit sei ihm körperlich nicht zumutbar gewesen, obwohl es sich dabei nicht um eine derjenigen Beschäftigungen handelte, wie sie der Berufsberater im Bericht der BEFAS Basel vom 15. Januar 1993 (Urk. 10/82) postuliert hatte (vgl. Urk. 10/82 S. 6). Im Hinblick auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des somatischen Gesundheitsschadens ist diese Frage im aktuellen Verfahren nicht mehr relevant, weil sich die Parteien über das Ausmass der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wie gesagt, einig sind. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug vom 25. Oktober 2002 zumindest bis 1999 neben der Beschäftigung als Übersetzer in einem nicht unbeachtlichen Umfang auch eine Tätigkeit ausübte, die ihn körperlich beanspruchte, ist davon bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit auch in psychischer Hinsicht Rechnung zu tragen, was Dr. H.___ offenkundig nicht beachtet hat. Insoweit kann auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden.
4.3 Dennoch kann eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens seit dem 15. Februar 2001 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt vermutete Dr. Muhheim, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden leide und daher in seiner Tätigkeit als Übersetzer eingeschränkt sei. Dr. G.___ ist jedoch nicht Facharzt für Psychiatrie, sodass er die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens nicht beurteilen konnte. Der Arbeitgeberbericht des lic. phil. D.___ und Dr. C.___ vom 28. Januar 2001 (Urk. 10/11) genügte zwar der Beschwerdegegnerin, um die Vermutung von Dr. G.___ als unbegründet erscheinen zu lassen. Mit Bericht vom 21. Dezember 2002 (Urk. 10/29) diagnostizierte der Psychiater Dr. H.___ eindeutig ein psychisches Leiden (eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; ICD-10 F.32.11 und eine Neurasthenie; ICD-10 F.48.0; Urk. 10/29). Dem Bericht des lic. phil. D.___ und des Dr. C.___ vom 17. März 2003 (Urk. 10/4), in dem festgestellt wurde, aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert und es habe keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können, kommt keine Aussagekraft zu, da sie den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer beurteilt, jedoch nicht medizinisch begutachtet haben. Auch genügt der Bericht zwar, um Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. H.___ zu wecken, stellt aber, wie dargelegt, selber keine rechtsgenügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar.
         Daher ist eine neue psychiatrische Abklärung unumgänglich, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade aus psychischer und somatischer Hinsicht nicht zulässig ist, dass aber beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 17. November 2003, I 314/03).
4.4     Ein weiterer Widerspruch besteht zwischen dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH und dem IK-Auszug vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10/44). Während die Arbeitgeberin bestätigte, der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 1997 bei ihr tätig und habe seit dann Fr. 24'000.-- pro Jahr verdient, ist im IK-Auszug nur für die Zeitspanne Januar bis Dezember 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'000.-- ausgewiesen.
         Divergenzen bestehen, wie dargelegt, auch darüber, in welchem Ausmass sich der Beschwerdeführer neben seinem beruflichen Einsatz als Packer und Chauffeur in den Jahren 1996 bis 1999 als Übersetzer betätigte. Dem IK-Auszug vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10/44) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994-95 und 1997 auch mit der J.___ über seine AHV-Beiträge abgerechnet hat, was nicht ausschliessen lässt, dass er auch für diese Arbeitgeberin als Übersetzer tätig gewesen ist.
         Insgesamt geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Rückenproblematik welcher Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und ob es sich dabei um behinderungsangepasste Beschäftigungen handelte.
         Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Vorerst wird sie zu klären haben, in welchem beruflichen Umfeld und entsprechendem Umfang der Beschwerdeführer in der für die Beurteilung seines Rentenanspruches massgebenden Zeit tätig gewesen ist. Danach wird sie eine neue psychiatrische Begutachtung darüber anzuordnen haben, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Rahmen einer ihm somatisch zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Gegebenenfalls wird eine beide Krankheitskomponenten umfassende ärztliche Gesamtbeurteilung anzuordnen sein. Schliesslich wird die IV-Stelle aufgrund der neuen Bemessung der Arbeitsfähigkeit das zumutbare Invalideneinkommen neu zu ermitteln und dieses dem Valideneinkommen gegenüber zu stellen haben.
4.5     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend abkläre.

5.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 11. März 2004 (Urk. 13) einen Zeitaufwand von 11,17 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 66.80 geltend.
         Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'475.65.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
           Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'475.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).