Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 27. Dezember 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene G.___ war seit 1990 als Verkäuferin bei der A.___ angestellt. Am 20. September 2000 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beinschmerzen (Krampfadern) sowie Schmerzen im Brustbereich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/57). Am 2. April 2001 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma.
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, die sie mit Verfügung vom 28. März 2003 (UV-Urk. 3/6 = UV-Urk. 11/171) rückwirkend per 28. Februar 2003 einstellte mit der Begründung, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, und die psychischen Beschwerden jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin (am 16. April 2003; UV-Urk. 11/175) und deren Krankenversicherer (am 14. April 2003; UV-Urk. 11/173 und 11/184) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (UV-Urk. 2) hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest. Hiergegen liess die Versicherte am 6. Mai 2004 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr ab 28. Februar 2003 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; ferner liess sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie die Vereinigung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___' (UV-Urk. 1). Am 7. Mai 2004 (UV-Urk. 5) wurde die Beschwerde unter Vorlage weiterer Akten (UV-Urk. 6/15/1 und 6/15/2) ergänzt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2004 (UV-Urk. 10) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (UV-Urk. 14) wurde in Bewilligung des Gesuches vom 6. Mai 2004 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Disp.-Ziff. 1), der Antrag auf Prozessvereinigung abgewiesen (Disp.-Ziff. 2) und das Doppel der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt, womit der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 3).
1.3 Die IV-Stelle klärte ihrerseits die medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der SUVA - einschliesslich der von dieser veranlassten polydisziplinären Expertise des Zentrums Z.___ vom 28. November 2002 (Urk. 12/58/150) - bei. Mit Verfügung vom 8. Januar und 17. März 2003 (Urk. 12/5 und 12/3) verneinte sie den Anspruch auf Hilfsmittel (Kompressionsstrümpfe) und Invalidenrente. Die gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 17. März 2003 erhobene Einsprache vom 11. April 2003 (Urk. 3/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. August 2003 (Urk. 12/1) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsanwalt der Versicherten, Dr. Baur, am 5. September 2003 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der IV-Einspracheentscheid vom 14. August 2003 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2002, d.h. nach Ablauf der einjährigen IV-Wartefrist seit dem Auffahrunfall vom 2. April 2001, eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu zahlen."
Mit Verfügung vom 9. September 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Baur als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2003 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. November 2003 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin ergänzende Dokumente nachreichen (Urk. 10/1-3). Am 26. November 2003 (Urk. 13) hielt die IV-Stelle an ihrer rentenablehnenden Auffassung fest. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Der vorliegende Invalidenversicherungsstreit erweist sich als spruchreif und ist der - mit dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Proz.-Nr. '___' koordinierten - Erledigung zuzuführen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Einspracheentscheid vom 14. August 2003 (Urk. 2) werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG namentlich hinsichtlich der IV-rechtlichen Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343); entsprechendes gilt im Einzelnen mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Juni 2004 i. Sa. Z. [I 634/03]).
2.
2.1 Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, wobei unbestritten ist, dass die Invalidität grundsätzlich nach der gemischten Methode mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einem Anteil Haushalt von 40 % zu bemessen ist. Umstritten und zu prüfen ist hingegen vorab die Frage, ob ein Gesundheitsschaden besteht und gegebenenfalls inwieweit er sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei ist - entsprechend der grundsätzlich finalen Konzeption der Invalidenversicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung nicht zwischen krankheits- und unfallbedingter Invalidität zu unterscheiden, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweisen lässt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat insbesondere gestützt auf das durch den Unfallversicherer veranlasste Z.___-Gutachten vom 28. November 2002 (samt Ergänzung vom 31. Januar 2003) den Standpunkt, dass im somatischen Bereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus psychosomatischer Sicht bestünden wohl Probleme, diese seien im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht chronifiziert und somit nicht invalidisierend. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht eingeschränkt. Entgegen der unter Hinweis auf den Psychologen lic. phil. B.___ vertretenen Auffassung bestünden bei der Beschwerdeführerin sehr wohl soziale und transkulturelle Probleme, welche jedoch als invaliditätsfremd zu betrachten seien. Zur Annahme einer Invalidität bedürfe es in jedem Fall eines fachärztlich festgestellten medizinischen Substrats, das die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtige, was hier jedoch nicht der Fall sei (Urk. 2).
2.3 Zur Begründung ihres Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie leide nach wie vor an den Folgen des am 2. April 2001 erlittenen HWS-Schleudertraumas. Auch wenn sich keine somatischen Befunde nachweisen liessen, wie dies bei solchen Verletzungen häufig der Fall sei, gehe es nicht an, die multiplen Beschwerden als rein psychosomatische Entwicklung zu bezeichnen. Seit dem fraglichen Unfall leide die Beschwerdeführerin nebst Sehstörungen an einer Hörstörung, weshalb sie beidseits mit Hörgeräten habe versorgt werden müssen; die damit im Zusammenhang stehenden Schwindelbeschwerden seien unfallbedingt und beruhten nicht auf psychosomatischem Geschehen. Neben dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Verletzung bestehe eine funktionelle Symptomausweitung im Rahmen einer gestörten Schmerzverarbeitung (vgl. Schreiben des Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2003 [Urk. 3/5]). Es liege eine "Schmerzchronifizierung", eine schwere Depression und als Folge davon eine psychische Dekompensation vor. Entgegen der von der Verwaltung vertretenen Auffassung sei der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit einerseits wegen der starken Schmerzen und andererseits wegen der starken psychischen Beeinträchtigungen sozialpraktisch nicht zumutbar; vielmehr sei die Willenskomponente "total zerstört". So bestehe namentlich aus der Sicht des Neurologen Dr. C.___ und des Psychologen B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes ergebe sich aus dem Umstand, dass der Neuropsychologe des Z.___ seine Testuntersuchung habe abbrechen müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Das Z.___-Gutachten vom 28. November 2002 (Urk. 12/58/150), dem internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde liegen, nannte als Diagnosen eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Störung (DD: Dissoziative Störung gemischt beziehungsweise Angabe von körperlichen Symptomen aus psychischen Gründen), einen Status nach Heckauffahrunfallkollision am 2. April 2001 sowie eine Varikosis beidseits mit Status nach Venenstripping (S. 21).
Aus internistischer Sicht konnten keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden (S. 11). Die rheumatologische Untersuchung ergab ein persistierendes, cervical betontes Paravertebralsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma. Die segmentale Untersuchung zeigte keine Hinweise auf eine organische Instabilität der Halswirbelsäule nach dem erlittenen Trauma. Es bestand funktionell eine Verkürzung der paravertebralen Muskulatur vor allem im cervicalen Bereich, ohne wesentliche Verspannung, dadurch bedingt eine Fehlhaltung der HWS mit Hyperlordosierung und Rotation nach vorne. Die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule war altersentsprechend normal. Die ausführlichen radiologischen Untersuchungen unmittelbar nach dem Unfall und vom 6. November 2002 zeigten keine ossären Läsionen der dargestellten Strukturen. Es wurde eine Diskrepanz zwischen den diffusen Schmerzangaben im musculus-skelettalen Apparat und den objektiv normalen Befunden der gesamten musculus-skelettalen Strukturen festgestellt, was auf eine Generalisierungstendenz hinweise (S. 14). Der untersuchende Neurologe gelangte nach eingehender Befunderhebung (S. 15 ff.) zur Beurteilung, dass sich die - ausführlich beschriebenen (S. 14 f.) - multiplen Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin nicht objektivieren und erklären liessen (S. 17). Die psychiatrische Untersuchung (S. 17 ff.) zeigte eine deutlich ausgeprägte histrionische Symptomatik mit einem starken demonstrativen und appellativen Verhalten mit einer "belle indifference", stuporösen Zuständen und multiplen somatischen Beschwerden, auch auf neurologischer Ebene, die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her ganz eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprachen. Passend zu einer histrionischen Persönlichkeitsstörung war die Affektivität sehr suggestibel, situationsabhängig und labil. Für die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen fanden sich im klinisch-psychiatrischen Status "keine Hinweise für eine organische Grundlage derselben" (S. 19). Gemäss Einschätzung der Gutachter des Z.___ waren somatisch keine Unfallfolgen mehr objektivierbar (S. 22) beziehungsweise konnten keine somatischen Befunde erhoben werden, welche die multiplen Beschwerden und Schmerzen der Beschwerdeführerin erklären würden (S. 25 und 27).
Auf entsprechende Fragen des Unfallversicherers hielten die Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin bezogen auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin aus somatischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach dem Unfall von April 2001 habe sie eine psychosomatische Entwicklung durchgemacht, wobei schon früher psychische und psychosoziale Probleme bestanden hätten. Das psychosomatische Leiden sei allerdings "noch nicht genügend chronifiziert und fixiert", um "im Sinne der IV-Gesetzgebung als invalidisierend" zu wirken. Trotz ihrer psychischen Störung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit "zumutbarerweise noch vollumfänglich arbeitsfähig"; sie könnte diese ohne Gefährdung ihrer Gesundheit ausüben (S. 25 Ziff. 4.7.1 und 4.7.2).
3.2 Auf Zusatzfrage der IV-Stelle, ob die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung "aller" Leiden (vgl. Erw. 2.1 hievor) zustande gekommen sei (Urk. 12/30), äusserten sich die Gutachter des Z.___ am 31. Januar 2003 wie folgt (Urk. 12/28):
"Eindeutig ist, dass auf somatischer Ebene absolut keine limitierenden Probleme bestehen. Die soziale und psychische Problematik haben wir ausführlich in unserem Gutachten dargestellt. Es vermischen sich hier in erster Linie soziale, transkulturelle und psychische Momente, die auseinander zu halten schwierig sind.
Einerseits besteht eine histrionische Persönlichkeitsstörung und ein deutlich histrionisches Verhalten mit einer Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, Suggestibilität und Beeinflussbarkeit von aussen, Egozentrizität und Affektlabilität, einem deutlichen Verlangen nach Aufmerksamkeit, aber gleichzeitig auch mit einer deutlichen sthenischen Seite, mit der die Versicherte manipulatorisch auf ihre Umgebung einzuwirken versucht und auch ein deutlich demonstratives und sogar aggravatives und simulatives Verhalten entwickelt hat. Eine genaue Abgrenzung zwischen diesem manipulatorischen Demonstrieren und den von unserer Seite aber auch diagnostizierten echten psychosomatischen Komponenten des Leidens ist naturgemäss sehr schwierig.
Wir waren aber in unserem Gutachten am 28.11.2002 der Meinung, dass die Versicherte in ihrer früheren Tätigkeit als Verkäuferin in einer Non-Food-Abteilung vollschichtig arbeitsfähig ist.
Zu dieser Beurteilung haben uns die folgenden Überlegungen geführt. Erstens steht die soziale Komponente im ganzen Leiden aus unserer Sicht eindeutig im Vordergrund. Wir haben darauf hingewiesen, dass Frau G.___ weder sprachlich noch kulturell in der Schweiz sich einleben konnte und dass sie als alleinerziehende Mutter von noch drei zu Hause lebenden Kindern in dieser Situation überfordert ist. Dies führt dazu, dass die Versicherte eine klare Absicht hatte auf irgendeine Art zu einer Versorgung via einer Rente zu kommen. In Anbetracht dieser Tatsache, aber auch dass das Leiden aus unserer Sicht noch nicht als unlösbar chronifiziert und fixiert beurteilt werden kann und der Versicherten auch aus unserer Sicht eine Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen und psychosomatischen Komponente ihres Leidens zugemutet werden kann, haben wir die Auffassung vertreten, und vertreten diese auch heute noch, dass die Versicherte zur Zeit als noch voll arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit beurteilt werden muss."
4.
4.1 Das Z.___-Gutachten vom 28. November 2002 (Urk. 12/58/150) - samt Ergänzung zuhanden der IV-Stelle vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12/28) - ist für die hier streitigen Belange umfassend, beruht auf den in der Zeit vom 4. bis 8. November 2002 stationär durchgeführten internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten (insbesondere der diversen Stellungnahmen des Neurologen Dr. C.___ sowie der Einschätzung des Psychologen B.___ [Urk. 12/58/150 S. 2 ff.]) erstellt, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 10 f., 12, 14 f., 17 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind - namentlich auch hinsichtlich der unter Einbezug sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 25 ff.; Urk. 12/28) - nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3, mit Hinweisen) Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. April 2001 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte. Bei einer solchen Verletzung können zwar auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde unter Umständen noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweisen lässt. Indes müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können; auch hier bilden vorab die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnosen, Verletzungsfolgen usw. die massgebliche Grundlage der Beurteilung. Das Bestehen solcher Verletzungen und insbesondere auch ihrer Folgen muss durch zuverlässige (fach-)ärztliche Angaben gesichert sein (vgl. etwa Urteil des EVG i. Sa. B. vom 3. Juli 2002 [I 537/01] Erw. 3a).
Vorliegend wurde im Z.___-Gutachten aus allgemeiner beziehungsweise internistischer Sicht eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit klar verneint (Urk. 12/58/150 S. 11). Die rheumatologische Untersuchung ergab ein persistierendes, cervical betontes Paravertebralsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma (S. 13), wobei das psychosomatische Moment im Gesamtbild ganz eindeutig überwog; in diesem Zusammenhang wies der Rheumatologe etwa auf eine objektiv nicht wesentlich verspannte paravertebrale Nackenmuskulatur und eine altersentsprechend normale Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule hin (S. 14; vgl. auch S. 29). Es fand sich eine Diskrepanz zwischen den diffusen Schmerzangaben und den "objektiv normalen" Befunden (S. 12 und 14). Auch der untersuchende Neurologe gelangte nach einlässlicher Befunderhebung (S. 15 ff.) zum plausiblen Schluss, dass sich die multiplen Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin nicht objektivieren und erklären liessen (S. 17). Dass die Z.___-Gutachter unter diesen Umständen aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eindeutig verneinten (S. 22 Ziff. 4.5.3, S. 25 Ziff. 4.7, S. 27 Ziff. 4.10; ferner unter ausdrücklicher Berücksichtigung aller Leiden Urk. 12/28), erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als durchaus nachvollziehbar.
Weiter ist die Leistungsfähigkeit auch nicht durch eine Hörstörung beeinträchtigt. Vielmehr spricht der - von den Z.___-Gutachtern ebenfalls als schlüssig erachtete - Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 4. Februar 2002 (Urk. 12/58/71) von einer psychosomatischen Problematik mit Aggravation einer beidseitigen Schwerhörigkeit bei objektivierbarer Hörschwelle beidseits von um 20 dB, und es wird darauf hingewiesen, dass obwohl die Beschwerdeführerin von einem deutlichen Nutzen der Hörgeräte-Versorgung berichte, die subjektive Schwerhörigkeit objektiv gesehen keiner Therapie bedürfe. Ebenso wenig leidet die Beschwerdeführerin an einer invalidisierenden Sehstörung (vgl. Bericht des Augenarztes PD Dr. med. D.___ vom 11. Juni 2002 [Urk. 12/58/112]). Schliesslich wird zu Recht nicht geltend gemacht, die festgestellte Rezidivvaricosis schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (vgl. Bericht des Spitals Y.___ vom 21. November 2000 [Urk. 12/16]). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der von den Z.___-Gutachtern diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung bei histrionischer Persönlichkeitsstörung verhält.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung können somatoforme Schmerzstörungen, welche grundsätzlich unter die Kategorie der psychischen Leiden fallen, unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit begründen. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen jedoch die subjektiven Schmerzangaben für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht aus; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht jedoch hinreichende Basis für die Annahme einer (invalidisierenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2, mit diversen Hinweisen; ferner Urteile des EVG i. Sa. B. vom 18. Mai 2004 [I 457/02] und i. Sa. P. vom 6. Mai 2004 [I 655/03] Erw. 3.2; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003).
5.2 Im hier zu beurteilenden Fall liegen weder chronische körperliche Begleiterkrankungen zu der von den Z.___-Gutachtern diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung noch eine erhebliche, psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität vor (Erw. 3 und 4.2 hiervor). Daran ändern die etwa vom Psychologen B.___ erwähnten depressiven Episoden nichts, nachdem Somatisierungsstörungen nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien von Depressionen (und Angst) unterschiedlicher Schweregrade begleitet werden, weshalb sie nicht getrennt davon zu diagnostizieren sind (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Rz 135). Was die zweifellos schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin angeht, ist festzuhalten, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung schon definitionsgemäss emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme als entscheidende ursächliche Einflüsse voraussetzt, welche die Rechtsprechung (BGE 127 V 294) grundsätzlich nicht als die zumutbare Arbeitsfähigkeit limitierende Aspekte gelten lässt (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 82 f.). Auch kann - jedenfalls bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides - weder von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens noch von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung gesprochen werden. Letzteres liesse sich erst nach Ausschöpfung der vorhandenen und zumutbaren therapeutischen Massnahmen abschliessend beurteilen, was jedoch laut den Z.___-Gutachtern noch nicht der Fall ist (vgl. Urk. 12/58/150 S. 25 Ziff. 4.7.1 und S. 32; ferner Urk. 12/28). Sodann besteht kein Grund für die Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren (primären) Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn im Sinne eines objektiven Vorteils durch Symptome (etwa verstärktes Verständnis; vermehrte Aufmerksamkeit, Zuwendung und Akzeptanz; Rente) wäre unbeachtlich (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86). Darüber hinaus liegen Ausschlussgründe vor, welche ebenfalls gegen eine invalidisierende Wirkung der somatoformen Störung sprechen (Diskrepanz zwischen diffusen Schmerzangaben und objektiv normalen Befunden, deutlich demonstratives und sogar aggravatives beziehungsweise simulatives Verhalten, Wunsch nach Versorgung durch Rente; vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hiervor).
Zusammenfassend kann damit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, dass die Willenskomponente "total zerstört" sei beziehungsweise die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen einer Arbeit - wie sie sie ausgeübt hatte - nachzugehen. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner zusätzlichen Abklärung des im Haushalt gegebenen Leistungsvermögens.
6.
6.1 Die weiteren Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zunächst kann aus dem anlässlich der Z.___-Begutachtung erfolgten Abbruch der neuropsychologischen Testuntersuchung nicht einfach auf eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden; dies gilt umso mehr, als der Neuropsychologie lediglich die Bedeutung eines wenn auch wertvollen Mosaiksteins in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung beizumessen ist.
Auch die Stellungnahmen des Psychologen B.___ lassen das Z.___-Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen. Was zunächst den Verlaufsbericht an den Neurologen Dr. C.___ vom 12. August 2002 (Urk. 12/58/122) betrifft, fehlt es an Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Entsprechendes gilt für den Bericht vom 28. Oktober 2002 (Urk. 12/58/143), wo der Psychologe dem Unfallversicherer im Wesentlichen lediglich mitteilte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über depressive Symptome und Schmerzen klage, aber weniger depressiv wirke. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob die klinisch-diagnostischen Kriterien der vom Psychologen B.___ - sowie vom Psychiater Dr. med. E.___ (Schreiben vom 9. Oktober 2003 [Urk. 10/2]) - festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.1 ("Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde") erfüllt waren.
Die vom Psychologen B.___ zuhanden des Rechtsvertreters verfassten kritischen Bemerkungen zum Z.___-Gutachten (vom 19. März 2003; Urk. 3/3/5) enthalten vorab eigene (subjektive) Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen, insbesondere vor dem Auffahrunfall vom 2. April 2001. Sodann wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine kulturell bedingte, mitunter missverstandene "eher emotionale Art" habe, sich bezüglich Schmerzen zu äussern. Entsprechend verwirft der Psychologe B.___ zwar die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, vermag jedoch die auf sorgfältiger und umfassender psychiatrischer Exploration beruhende weitere Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht umzustossen. Soweit er bemängelt, dass die Diagnose einer dissoziativen Störung, gemischt (Konversionsstörung) nicht mit seinen Beobachtungen übereinstimme beziehungsweise eine solche nur als Verdachtsdiagnose oder vorläufige Diagnose gestellt werden dürfte, geht die Kritik ins Leere. Denn im Z.___-Gutachten ist die Konversionsstörung ausdrücklich als Differentialdiagnose aufgeführt (Urk. 12/58/150 S. 21). Schliesslich fehlt es in der Stellungnahme des Psychologen B.___ auch an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Schmerzen der Beschwerdeführerin - von ihrer psychischen Verfassung (und nicht von ihrem sozio-kulturellen Kontext her; vgl. dazu etwa Urteil des EVG i. Sa. A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b) her - entgegen der Einschätzung der Z.___-Gutachter "keine Arbeitssituation" erlauben sollen.
6.2 Was die diversen, vornehmlich kurz und stichwortartig gehaltenen Berichte des Neurologen Dr. C.___ (etwa vom 15. Mai 2001, 28. September 2001, 2. Mai 2002, 15. Juli 2002, 4. Oktober 2002; Urk. 12/13 und 12/58/102, 119 und 134) angeht, lassen diese eine begründete Stellungnahme, weshalb eine Arbeitsleistung nicht zumutbar sei, ebenfalls vermissen.
Schliesslich vermag auch das nach dem Einspracheentscheid zuhanden des Rechtsvertreters verfasste Schreiben des Psychiaters Dr. E.___ (vom 9. Oktober 2003, mitunterzeichnet vom Psychologen B.___; Urk. 10/2) mit der Feststellung einer weiterhin vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für den bis 1. Oktober 2003 aktualisierten Unfallschein UVG (Urk. 10/1) und die bis 30. Oktober 2003 nachgeführte Taggeldkarte "F.___" (Urk. 10/3).
7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
7.2 Ausgangsgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Baur für seine Bemühungen und seine Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse - ohne Berücksichtigung der die Zeit nach Abschluss des Schriftenwechsels (15. Dezember 2003) betreffenden Aufwendungen (Januar bis November 2004) - mit Fr. 3'545.30 zu entschädigen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; s. Honorarnote vom 29. November 2004 [Urk. 16]; § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV-SVGer] in Verbindung mit § 9 GebV-SVGer sowie § 28 GSVGer und § 89 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, wird für seine Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'545.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegestz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).