IV.2003.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1953, war bis 31. August 1999 als Serviceangestellte tätig (Urk. 7/49). Am 17. August 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den Arztbericht von Dr. med. A A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich, vom 22. Mai 2001 (Urk. 7/19) sowie den Arbeitgeberbericht der "C.___", Restaurationsbetriebe, Zürich, vom 7. September 2000 (Urk. 7/49) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 3. Dezember 2001, Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 6. September 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/10). Nachdem J.___ gegen den Vorbescheid am 6. November 2001 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/9), beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Basel mit deren Begutachtung (Gutachten vom 23. September 2002, Urk. 7/15) und verneinte darauf hin mit Verfügung vom 7. April 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2003 (Urk. 7/22) wies sie mit Entscheid vom 23. Juli 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess J.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 4. September 2003 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
" 1. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter: Es sei zumindest eine ordentliche halbe Rente zuzusprechen.
3. Subeventualiter: Es sei für die Zeit vom 1.8.2000 bis 1.10.2002 eine halbe ordentliche und anschliessend eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 40 % zuzusprechen.
4. Subsubeventualiter: Der Fall sei zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen - bspw. Einholung eines Zusatzberichts von Dr. med. A.___, sowie dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ - an die IV zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002 eine befristete halbe Rente zuzusprechen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 zog J.___ das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 10). In der Replik vom 5. Januar 2004 liess sie an den gestellten Anträgen vollumfänglich festhalten und zusätzlich beantragen, es sei ihr Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. Februar 2004 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
3. Die vom Entscheid über eine Invalidenrente möglicherweise berührte Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse verzichtete auf Anfrage des Gerichts auf einen Beitritt zum Prozess (Schreiben vom 22. März 2004, Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.1 Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 22. Mai 2001 liegen folgende Diagnosen vor (Urk. 7/19):
" - Lokalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im Bereiche der linken unteren Extremität mit Tendenz zur Generalisierung im Sinne einer Fibromyalgie (10 von 16 Fibromyalgiepunkte positiv)
- Liparthrosis sèche bei Genua valga beidseits, linksbetont
- Lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei Wirbelsäulenfehlform (Hyperlordosierung)
- Stammvarikosis beidseits
- Senkfuss beidseits
- Symptomausweitung
- Mehrere Gallenschleimhautpolypen (Maximalgrösse 5 mm)".
Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine Belastbarkeit in den Hebetests horizontal sowie ab Boden selten 10 kg, oft 5 kg, respektive Überkopf und beim Tragen einseitig beidseits 7,5 kg selten, respektive 5 kg oft möglich ergeben. In den statischen sowie dynamischen Tests seien Überkopfarbeit sowie Fortbewegung Gehen sowie Treppensteigen auf manchmal begrenzt gewesen, wiederholtes Kniebeugen selten und Hockestellung nicht möglich gewesen. Die übrigen Tests hätten Belastbarkeiten im Bereiche oft bis sehr oft gezeigt. Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin seit August 1999 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, durch Dr. A.___ selber sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2000 attestiert worden. Bis zum 31. Juli 2000 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, bedingt einerseits durch die gesundheitlichen Veränderungen, jedoch auch durch die gleichzeitig durchgeführten Abklärungen und die Behandlung. Seit 1. August 2000 sei die bisherige Tätigkeit als Service-/Buffetangestellte zu 50 % zumutbar, wobei Beschränkungen im Hantieren von Gewichten bestünden sowie auch bei der Locomotion. Somit sei die Zumutbarkeit in der bisherigen Tätigkeit stark von den jeweiligen Arbeitsbedingungen abhängig. So sei zum Beispiel das Holen von Harassen aus dem Keller nicht zumutbar. Ebenfalls eine reine Servicetätigkeit in einem Betrieb, der hohe Servicefrequenzen aufweise. Günstiger sei eine Mischtätigkeit am Buffet und im Service in einem eher kleineren Betrieb, wobei das Transportieren von Harassen in der Nähe des Buffets anderweitig organisiert werden sollte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Kleinbetrieb habe diese Entlastung nicht zugelassen. Für jene Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von theoretisch 40 %. In der Überzeugung, dass sich eine 50-%-Stelle mit den besprochenen Limiten finden werde, sei die Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 arbeitsfähig und vermittelbar für eine Buffet-/Servicetätigkeit; ein Einstieg zum Beispiel über Ferien- und Wochenendablösungen etc. sei empfohlen.
2.2 Die Ärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 23. September 2002 folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 8):
"1. Tendomyopathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Beckengürtels und des linken Beines (ICD-10 M79.6) bei/mit
- ausgeprägter Generalisierungstendenz
- lumbospondylogener Komponente links und paravertebraler Ausbreitung bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Knicksenkspreizfuss beidseits
- Stammvaricosis beidseits
- Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation
2. Gegenwärtig maximal leichtgradige depressive Episode
- in Remission befindlich
sowie weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- St.n. totaler abdominaler Hysterektomie 4/98".
Gemäss rheumatologischem Fachgutachten bestehe bei der ehemaligen Serviceangestellten ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne der Diagnosenliste, das derzeit bei generalisierter, über die definierten Tender points hinaus gehender Druckdolenz und Akzentuierung auf die untere Körperhälfte die Kriterien zur Diagnose einer Fibromyalgie nicht erfülle. Ebenso fehlten klinisch wie radiologisch Anhaltspunkte für relevante degenerative Veränderungen der osteoartikulären Strukturen oder eine Kompression von Nervenwurzeln, so dass eine Fehlstatik mit konsekutiver Überlastung des muskulären Halteapparates als einziges, die geklagten Beschwerden erklärendes Korrelat verbleibe. Die erwähnte Fehlstatik im Bereich der Wirbelsäule sowie der Beinachsen werde durch ein allgemeines Schon- und Meideverhalten verstärkt. Die Anamnese mit Beschwerdelinderung der Weichteilsymptome im Bereich der Beine durch Hochlagern derselben lasse zudem eine relevante Stauungsproblematik bei operationswürdiger Stammvenenvaricosis vermuten. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Gonarthrose trotz auffälliger Fehlstellung der Beinachsen dürfte einer Behebung der venösen Insuffizienz vor Massnahmen zur Korrektur der Beinachsen der Vorrang zu geben sein.
Das arbeitsmedizinisch relevante Problem bestehe, wie in der Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich festgehalten, in einer verminderten Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen von Lasten, schnelles Gehen, Arbeiten fernab der Körpermitte resp. im Überkopfbereich oder in hockender Position. Neben der Belastungstoleranz der Beine im Rahmen der muskulären Dekonditionierung sei auch die des Rumpfes und der Arme reduziert.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service bei Vermeiden schweren Hebens und Tragens eine 40- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit, die durch eine motivierte Durchführung der empfohlenen rekonditionierenden Massnahmen auf ein 70- bis 100%iges Pensum steigerbar sein sollte. Eine körperlich leicht belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen erscheine in einem vollen Pensum zumutbar (S. 6).
Laut dem psychiatrischen Fachgutachten liessen sich aus Kindheit und Jugend sowie frühem Erwachsenenalter keine wesentlichen psychiatrischen Erkrankungen eruieren. Im Gefolge der zunehmenden Schmerzsymptomatik, insbesondere von 1998 (im Gefolge der Hysterektomie und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Libido) und von 2000 an, trete eine vorwiegend reaktiv bedingte leichte depressive Störung auf, welche bereits seit geraumer Zeit mit Citalopram als Basismedikation und Amitriptylin als abendliche Schlafmedikation behandelt werde. Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich noch vereinzelte depressive Symptome eruieren, eine leichte Besorgnis, Schlafstörungen (die indessen vorwiegend durch die Schmerzen bedingt seien) und Beeinträchtigung der Libido sowie eine subjektive leichte Beeinträchtigung des Empfindens von Freude feststellen. Indessen befinde sich die depressive Störung - durchaus kongruent mit den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben - im Rahmen der nun bereits längere Zeit bestehenden Psychotherapie und antidepressiven Therapie weitgehend in Remission. Differentialdiagnostisch könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zwar diskutiert werden, doch bestünden als Ausschlusskriterium relevante somatische Diagnosen als überwiegende Erklärung der Schmerzsymptomatik; doch sei durchaus denkbar, dass die leichte depressive Störung die Bewältigung der somatischen Schmerzen beeinträchtige.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Syndroms, welches sich weitgehend in Remission befinde, für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit nicht wesentlich, rund 0 bis 20 % beeinträchtigt (S. 7).
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Buffet- und Serviceangestellte höchstens zu 60 % eingeschränkt. Bei dieser Tätigkeit müsse jedoch das Heben und Tragen von Lasten, die schwerer als 10 kg seien, vermieden werden. Nach Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf mindestens 70 % gesteigert werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte ab Datum der Beurteilung. Mit Vorbescheid vom 6. September 2001 habe die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Aufgrund der Untersuchungen und der Aktenlage könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 2000 nachvollzogen werden.
In sämtlichen Verweisungstätigkeiten, die den im rheumatologischen Fachgutachten erwähnten Anforderungen an den Arbeitsplatz Rechnung tragen würden, erscheine die Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund der remittenten Depression zu höchstens 20 % eingeschränkt. Auch hier könne von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da bei konsequenter psychotherapeutischer und psychopharmakotherapeutischer Behandlung von einer weiteren Remission der Depression ausgegangen werden könne. Eine sorgfältige und einfühlsame Berufsberatung und Beihilfe beim Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes seien als berufliche Massnahmen empfohlen (S. 9).
3.
3.1 Das sorgfältig abgefasste Gutachten der MEDAS (Urk. 7/15) stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Überdies setzen sich die Gutachter in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf die erhobenen Befunde zu Dr. A.___ und Dr. E.___ nicht in Widerspruch. Auch Dr. E.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht seit 1. Oktober 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 85 % (Urk. 7/26). Was die somatischen Beschwerden betrifft, legen die Ärzte der MEDAS dar, dass das arbeitsmedizinisch relevante Problem in einer verminderten Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen von Lasten, schnelles Gehen, Arbeiten fernab der Körpermitte respektive im Überkopfbereich oder in hockender Position bestehe. Daraus schliessen sie, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte höchstens 60 % eingeschränkt sei und dass in einer der Behinderung angepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen ein volles Pensum zumutbar sei. Bereits Dr. A.___ (Urk. 7/19) wies darauf hin, dass Beschränkungen im Hantieren von Gewichten sowie bei der Locomotion bestünden. Aus der Tatsache jedoch, dass er keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit machte, kann indes nicht geschlossen werden, dass er diesbezüglich von der Einschätzung der MEDAS abweicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen seit der Begutachtung durch die MEDAS (Juli 2002) aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig ist.
3.2 Was den Zeitraum vor der Begutachtung durch die MEDAS betrifft, bestand laut Dr. A.___ (Urk. 7/19) bei der Beschwerdeführerin anamnestisch ab August 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies deckt sich teilweise mit dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 31. August 1999, der der Beschwerdeführerin seit 4. August bis voraussichtlich Mitte Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/50 Beilagen). Seit Januar 2000 war die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik in Behandlung, und es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar bis 31. Juli 2000 auch infolge der Behandlungsmassnahmen bescheinigt. Ab 1. August 2000 erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 60 %, in der angestammten Tätigkeit an angepasster Stelle als zu 50 % eingeschränkt. Diese Einschätzung wird durch das MEDAS-Gutachten gestützt (vgl. Urk. 7/15 S. 9).
Von zusätzlichen Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht ist dem Arztbericht von Dr. A.___ nichts zu entnehmen. Er empfahl jedoch die Einnahme von niedrig dosiertem Antidepressivum zur Schmerzdistanzierung. Daraus kann geschlossen werden, dass - damals - kein Verdacht auf eine psychische Erkrankung bestanden hatte, ansonsten hätte Dr. A.___ eine weitergehende psychiatrische Abklärung und Behandlung empfohlen. Eine psychiatrische Behandlung ist erst seit Mai 2001 dokumentiert. Damals bescheinigte Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie, Dübendorf, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 30. September 2001 und ab 1. Oktober 2001 eine solche von 15 - 20 % (Urk. 7/26). Gemäss MEDAS-Gutachten (Urk. 7/15) begann eine reaktiv bedingte leichte depressive Störung im Gefolge der Hysterektomie und der Schmerzsymptomatik. Das Gutachten nennt als Beginn der Depression das Jahr 2000, wobei keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden, sodass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor Behandlungsbeginn im Mai 2001 nicht ausgewiesen ist. Die aus psychiatrischer Sicht von Dr. E.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit überstieg diejenige aus somatischer Sicht nie, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 60 % nie vorlag.
Die in rein somatischer Hinsicht attestierte Arbeitsfähigkeit in leichter Verweisungstätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten gilt erst ab Datum der Begutachtung im Juli 2002 (Urk. 7/15). Ob der Beschwerdeführerin bereits vorher eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit zumutbar gewesen ist, bleibt unklar, da sich Dr. A.___ in seinem Bericht (Urk. 7/19) nur über die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf äussert. Jedenfalls war die Beschwerdeführerin bis September 2001 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt, was für alle Tätigkeiten Geltung hat. Folglich war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Service-/Buffetangestellte seit August 1999 bis September 2001 ununterbrochen zumindest zu 50 % arbeitsunfähig. Der Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im August 2000 ist daher zu bejahen. Da Angaben darüber fehlen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Begutachtung durch die MEDAS in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass sie bis Juli 2002 auch in ihrem angestammten Beruf insgesamt zu höchstens 60 % arbeitsunfähig war, was (die Beschwerdeführerin war im Stundenlohn beschäftigt; vgl. Erw. 4.1) auch einem Invaliditätsgrad von 60 % entspricht.
3.3 Ab Juli 2002 ist die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Damit bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad bzw. den im August 2000 entstandenen Rentenanspruch hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verdiente seit 1. Dezember 1998 Fr. 23.-- pro Stunde bei einer betrieblich normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 7/49). Gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes 1998 haben die Mitarbeiter Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (35 Kalendertage). Die Ferienentschädigung beträgt 10,65 %. Bei einer jährlichen Arbeitszeit von 2'097 Stunden hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 somit maximal Fr. 53'368.-- (Fr. 23.-- x 2'097 x 110,65 %) erzielen können. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B 10.2 S. 91) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ohne Gesundheitsschaden maximal Fr. 57'372.-- verdienen können. Nach Angaben der letzten Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin bei Gesundheit und vollem Arbeitspensum im Jahre 2000 einen Monatslohn von Fr. 3'800.-- verdient (vgl. Urk. 7/49 Ziffer 16). Ferner sind ihre Angaben aus dem Jahr 2000 wohl so zu verstehen, dass der seit 1. Dezember 1998 erzielte Stundenlohn auch noch für das Jahr 2000 ihre Gültigkeit hatte, weshalb unter diesen Umständen die Anpassung an die Nominallohnerhöhung 1999 und 2000 zu unterbleiben hätte. Beides würde zu einem (wesentlich) tieferen Valideneinkommen führen (13 x Fr. 3'800.-- = Fr. 49'400.-- zuzüglich der seit 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung). Es kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben, ob das Valideneinkommen effektiv den Betrag von Fr. 57'372.-- erreichen würde. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahre 1998 insgesamt effektiv Fr. 53'572.-- erzielt hatte (Urk. 7/43).
4.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA 1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B 10.2 S. 91), einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche und unter Annahme, dass diese im Jahre 2003 gleich geblieben ist, ein hypothetisches Einkommen im Jahre 2003 von Fr. 4'035.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 48'420.-- pro Jahr und für ein 80 % Pensum Fr. 38'736.-- ergibt.
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht, da teilzeiterwerbstätige Frauen mehr verdienen als vollzeitbeschäftigte, vor allem bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 89 %. Dieser Mehrverdienst beträgt zwischen 6 und 10 % (LSE S. 24). Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beträgt somit Fr. 38'736.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'372.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'636.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 32,48 %, welcher keinen Rentenanspruch begründet.
5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % einen Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. November 2002 hat sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32,48 % keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Die Beschwerde ist folglich - entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin - teilweise gutzuheissen.
6. Hinsichtlich des in der Replik gestellten Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung (Urk. 12) hat die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2003 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).