Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00281
IV.2003.00281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene B.___ besuchte in Kosovo während acht Jahren die Volksschule und absolvierte eine Berufsausbildung als Obstbauer-Winzer und als Bäcker, die er mit einem Diplom abschloss. Darüber hinaus liess er sich in einem 6monatigen Kurs zum Maurer-Zimmermann ausbilden (Urk. 7/43 und Urk. 7/45/2-4). Nachdem er 1989 in die Schweiz eingereist war, arbeitete er hier hauptsächlich als Bäcker (Urk. 7/45/1-14). Vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 war er als Bäcker bei der Firma A.___ AG angestellt, wobei der 30. März 2001 sein effektiv letzter Arbeitstag war (Urk. 7/37 und Urk. 7/45/14). B.___ leidet seit mehreren Jahren zunehmend an Gelenkschmerzen (Urk. 7/15).
         Am 11. März 2002 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess schliesslich das Gutachten der Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheuma, vom 9. September 2002 (Urk. 7/12) erstellen. Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/4 und Urk. 7/6) eröffnete sie dem Versicherten, seit März 2001 sei er aus gesundheitlichen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit wie zum Beispiel als Hilfsarbeiter, Produktionsmitarbeiter oder Betriebsmitarbeiter könne er bei einem Arbeitspensum von 75 % ein Einkommen von Fr. 32'252.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 58'200.--, das er bei voller Gesundheit erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'948.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere. Ab 1. März 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zu. Nachdem der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft K.___, dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 7/21), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen liess B.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 8. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8) wurde die BVG-Sammelstiftung der D.___ als Berufsvorsorgeversicherer des Beschwerdeführers vom Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Sammelstiftung BVG der D.___ gab dem Gericht mit Eingabe vom 27. November 2003 (Urk. 10) bekannt, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. August 2003 bei der E.___ Sammelstiftung im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert sei. Mit Verfügung vom 28. November 2003 (Urk. 12) wurde auch der E.___ Sammelstiftung Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte. Zusammen mit der Replik vom 9. März 2004 (Urk. 18), in der er an seinem Antrag festhalten liess, reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des PD Dr. med. G.___, Spezial- und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. Februar 2004 (Urk. 19) beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 13. April 2004 (Urk. 22) reichte er zusätzlich die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 31. März 2004 (Urk. 23) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 16. April 2004 (Urk. 24) an der Abweisung der Beschwerde fest. Mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente hat. Fraglich ist insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend der Erwerbsunfähigkeit.
         Insoweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine halbe anstatt eine Viertelsrente zugesprochen hat, ist festzuhalten, dass die Akten nicht Aufschluss darüber geben, ob die für einen solchen Anspruch erforderlichen Härtefallvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1ter IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV) geprüft worden sind. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahren kann diese Frage indes dahin gestellt bleiben.
3.2     Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals H.___ vom 5. November 2001 (Urk. 7/14/2) wurde als Diagnose eine Psoriasis-Arthropathie aufgeführt. Vor zirka drei Jahren seien beim Beschwerdeführer erstmalig Schmerzen in der rechten Hand aufgetreten, die mit einer Morgensteifigkeit und Schwellung einhergegangen seien. Im Verlauf seien dann auch Schmerzen im Bereiche der linken Hand, in diversen Zehen, in den Fersen, wie auch im Bereiche der Achillessehne aufgetreten. Zudem sei es zu Schmerzen im Bereiche der gesamten Wirbelsäule sowie den Sternoclaviculargelenken gekommen. Aktuell klage der Beschwerdeführer über nächtliche und morgendlich akzentuierte Schmerzen im Rücken, die mit einer einstündigen Morgensteifigkeit einhergingen, und über tagesabhängige Schmerzen im Bereiche der rechten Hand sowie der Füsse. Die Psoriasis-Arthropathie habe aktuell ausser an den Füssen noch zu keinen ossären Destruktionen geführt. Klinisch wie auch anamnetisch bestehe jedoch eine deutliche Aktivität, so dass eine Intensivierung der Basistherapie nötig sei. Im ergänzenden Bericht vom 25. März 2002 (Urk. 7/14/1) attestierte die Rheumaklinik dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angestammten Berufstätigkeit als Bäcker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Oktober 2001 - dem Zeitpunkt der ersten Konsultation durch diese Klinik. Da die therapeutischen Massnahmen zur Zeit noch nicht ausgeschöpft seien, sei eine langfristige Prognose schwierig zu machen. Eine Besserung sei zwar denkbar, doch handle es sich um eine chronische tendenziell progressive Erkrankung. Darüber, ob eine andere Arbeitstätigkeit in Frage komme, könne sie vorläufig keine definitiven Aussagen machen. Auch hier müsse vorerst das Ansprechen auf die Therapie abgewartet werden. Eine bessere Beurteilung sei wahrscheinlich im Herbst durch den weiterbetreuenden Hausarzt möglich.
         An diesen gelangte die IV-Stelle indes nicht mehr, sondern gab vielmehr das Gutachten bei Dr. C.___ in Auftrag.
3.3     In ihrem Gutachten vom 9. September 2002 (Urk. 7/12) erhob sie ebenfalls die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis. Als Bäcker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz medikamentöser Behandlung sei es zu einer progredienten Verschlechterung des Leidens gekommen. Eine Behandlung mit Salazopyrin sei erst ab dem 25. Juni 2002 vorgenommen worden. Anlässlich der Untersuchung habe jedoch noch kein Rückgang der Gelenkbeschwerden subjektiv und objektiv festgestellt werden können. Das Resultat dieser Therapie müsse zuerst abgewartet werden. Der Beschwerdeführer leide darunter, seinen Beruf als Bäcker nicht mehr ausüben zu können. Hinzu komme ein depressives Zustandsbild. Eine Umschulung des Beschwerdeführers auf eine leichtere Tätigkeit wäre wünschenswert und realistisch.
         Im Zusatzbericht vom 23. November 2002 (Urk. 7/11) führte Dr. C.___ aus, nach Rückfrage mit dem Hausarzt, Dr. I.___, seien die Beschwerden an den Händen stabil geblieben, jedoch seien trotz medikamentöser Therapie nun auch Schmerzen an beiden Füssen aufgetreten. Eine leichte Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer nicht ausführen. Er sei generell für eine leichte Tätigkeit zu 20 bis 30 % arbeitsunfähig.
3.4     Dr. G.___ führte in seinem Gutachten vom 3. Februar 2004 (Urk. 19) als zusätzliche Diagnose ein allergisches Asthma auf. Die Röntgenbilder vom 26. November 2003 zeigten vorab deutliche Destruktionen im Bereich der Füsse, die aber auch in der rechten Hand begännen. In der Beobachtungszeit von 2001 bis 2003 sei eine deutliche Progression zu sehen. Ausgeprägt seien die Veränderungen in klassischer Art an den Füssen mit dem Strahlbefall der einzelnen Zehen, was sich klinisch und radiologisch manifestiere. Aufgrund der jetzigen Klinik und des Verlaufes sei die bisherige medikamentöse Behandlung ungenügend gewesen. Eine intensive Basisbehandlung mit einem TNT-Alpha-Blocker kombiniert mit den bisherigen Medikamenten sei unbedingt nötig, um weitere Destruktionen der Gelenke zu vermeiden. Im jetzigen Zustand könne der Beschwerdeführer keine mittelschwere bis schwere Arbeit mehr durchführen. Es käme nur eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in Frage, da der Beschwerdeführer die Füsse wegen der destruktiven Veränderungen und der Calcaneodynie nicht belasten könne. Es könne jedoch noch nicht vorausgesagt werden, ob die vorgeschlagene Basistherapie durchgeführt werden könne und in welchem Masse sie wirksam sein werde. Es sei daher realistisch, dass der Beschwerdeführer höchstens eine 50%ige Tätigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit, vorwiegend sitzend durchführen könne. Zusammenfassend hielt Dr. G.___ fest, bei einer Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzen könne. Je nach Therapieerfolg könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden oder mehr. Wie immer in solchen Fällen sei es schwierig, zum vornherein zu beurteilen, ob er auf die Basistherapie anspreche und zu welchem Grad er dann arbeitsfähig sein werde. Dies müsste im Rahmen einer Umschulung evaluiert werden.

4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Bäcker nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten leichten Tätigkeit.
         Während die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer sei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/6 und Urk. 6 S. 2), macht der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Dr. G.___ geltend, er sei selbst in einer körperlichen leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 18 S. 3).
4.2     Die konsultierten Ärztinnen und Ärzte stimmen im Wesentlichen darin überein, dass der Beschwerdeführer an einer Psoriasis-Arthritis beziehungsweise Arthropathie leidet. Unterschiedlich beurteilt wird nur das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
         Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkte (Urk. 1 S. 5), vermag die von Dr. C.___ bescheinigte generelle Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 20 bis 30 % nicht zu überzeugen. Es ist für das Gericht auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausführen könne, jedoch generell für leichte Tätigkeiten zu 20 bis 30 % arbeitunfähig sei. Wieso Dr. C.___ speziell zur Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer Stellung nahm, geht aus den Akten nicht hervor, doch erwähnt die Ärztin in ihrem Schreiben vom 23. November 2002 (Urk. 7/11), dass sie die zusätzlichen Fragen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beantworte. Zudem ist die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % unbestimmt und für die Belange der Invalidenversicherung ungeeignet, da sich so das Invalideneinkommen nicht exakt bemessen lässt. Nicht zulässig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens den Mittelwert von 75 % heranzog (Urk. 7/6), weil dieser so nicht ärztlich bescheinigt wurde. Dr. C.___ äusserte sich auch nicht darüber, welchen Anforderungen der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit noch zu genügen vermöge. Ob die Tätigkeit beispielsweise eher wechselbelastend oder mehrheitlich sitzend ausgeführt werden soll. Grundsätzlich vertrat Dr. C.___ die Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf eine leichte Tätigkeit umgeschult werden sollte (Urk. 7/12 S. 9), sie äusserte sich aber nicht darüber, welche Tätigkeiten in Frage kämen. Sie erwähnte auch ein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers (Urk. 7/12 S. 9). Ob dieser Zustand einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe beziehungsweise, ob diese Frage durch eine Fachärztin oder einen Facharzt abgeklärt werden solle, geht aus dem Gutachten von Dr. C.___ nicht hervor.
         Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. C.___ den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügt, weil die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu unbestimmt und für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Zudem werden entscheidende Fragen nicht beantwortet.
         Aber auch auf die Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit durch Dr. G.___ (Urk. 19 S. 4), kann nur bedingt abgestellt werden, weil der Arzt die zukünftige Arbeitsfähigkeit vom Erfolg einer neuen medikamentösen Therapie abhängig machte. Dabei handelt es sich mithin um eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sie kann daher für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich erst dann massgebend sein, wenn sie sich nach der Applikation der betreffenden Behandlung bestätigt hat. In diese Richtung zielt auch die Haltung der Rheumaklinik, die sich einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit enthielt, weil sie vorab das Ergebnis der neuen medikamentösen Therapie abwarten wollte. Denn nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, gleichzeitig aber festhält, dass bei Umschulung und geeignetem Arbeitsplatz, das heisst nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung, wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (BGE 116 V 92 Erw. 4). Sodann geht aus dem Gutachten des Dr. G.___ hervor, dass die Röngenbilder vom 26. November 2003 eine Verschlimmerung des Leidens in den Füssen und Händen zeigten (Urk. 19 S. 2-3). Da das Gutachten von Dr. C.___ auf Skelettszintigraphien vom 26. Oktober 2001 beziehungsweise 29. Januar 2002 basierte (Urk. 7/12 S.7-8) ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit die psoriasisbedingten Gelenksveränderungen weiter zugenommen haben und dadurch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in höherem Ausmass zu beeinträchtigen vermögen.
4.3 Bezüglich der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Verfügung vom 31. März 2004; Urk. 23) ist festzuhalten, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2b, 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b). Für die Invalidenversicherung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Daher ist der Umstand, dass die Vermittlungsfähigkeit und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit verneint wurden, für die Invalidenversicherung nicht massgebend.
4.4     Der entscheidrelevante Sachverhalt ist ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Dabei wird sie auch abzuklären haben, ob für den Beschwerdeführer nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente (Art. 7 und Art. 16 ATSG) eine Umschulung möglich und zumutbar ist, bevor die Rentenfrage geprüft wird. Weiter wird sie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abzuklären haben, wobei auch zu bestimmen ist, welche Arbeitsanforderungen dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und ob allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung vorhanden ist. Falls keine Eingliederung möglich ist, wird die IV-Stelle aufgrund der neuen Bemessung der Arbeitsfähigkeit das zumutbare Invalideneinkommen neu zu ermitteln und dieses dem Valideneinkommen gegenüber zu stellen haben.
         Bezüglich Valideneinkommen ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber im massgebenden Jahr 2002 nicht nur Fr. 4'850.-- pro Monat plus eine Gratifikation ausbezahlt worden wäre, was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anerkannt hatte (Urk. 6 S. 2), sondern dass er während seiner Anstellung auch eine Nachtzulage und eine Sonntagszulage erhalten hatte. In den Monaten September 2000 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ende März 2001 erhielt der Beschwerdeführer Fr. 4'388.65 Nachtzulage und Fr. 972.45 Sonntagszulage (Urk. 7/37). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 9’190.45 ([Fr. 4'388.65 + Fr. 972.45] : 7 x 12 = Fr. 9190.45). Auch die für die Zeitspanne von September 2000 bis Juni 2001 erhaltene Gratifikation von Fr. 3'200.-- (Urk. 7/37) ist auf ein Jahr hochzurechnen (Fr. 3'200.-- : 10 x 12) und ergibt Fr. 3'840.--. Zusammen ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr.  71'230.45 (Fr. 4'850.-- x 12 + Fr. 9'190.45 + Fr. 3'840.-- = Fr. 71'230.45). Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Ausgehend von einem auf eine 40-Stundenwoche standardisierten von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2002 erzielten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 54'684.--. Der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (vergleiche Die Volkswirtschaft 4/2004 Tabelle B 9.2 S. 86) ergibt sich bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 57'008.--. In gesamter Würdigung der medizinischen Aktenlage kann angesichts der differenzierten prognostischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. G.___ im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne weiteres von einer aktuellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dies führt zu einem bei Rentenbeginn im März 2002 zu beziffernden Invalideneinkommen von Fr. 28'504.--. Dem Valideneinkommen von Fr. 71'230.45 gegenübergestellt resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 42'726.45, die einem Invaliditätsgrad von rund 60 % entspricht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der verfügte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente belassen werden und der angefochtene Einspracheentscheid ist bloss insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde.
4.5     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend abkläre.
         Zu bemerken ist noch, dass die zu erlassende neue Verfügung auch der zuständigen Einrichtung der Beruflichen Vorsorge zuzustellen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV).

5.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen gilt nach ständiger Rechtsprechung als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
         Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufgehoben wird, als ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- E.___ Sammelstiftung der F.___, Vertrag Nr. 1301.V.0.48745.2.10
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).