Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. April 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1963, erlitt am 3. November 1997 einen Unfall und meldete sich am 27. Juni beziehungsweise 10. Juli 2001 bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/59; vgl. Urk. 9/65). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/6-14), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/30-32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/29) ein und zog das von der Alba Versicherung veranlasste Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. April 2001 (Urk. 9/15) sowie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/76/1-43).
Mit Vorbescheid vom 3. September 2001 (Urk. 9/4/4), Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 9/3) und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, am 9. September 2003 Beschwerde und beantragte, es sei ihm gestützt auf einen noch zu bestimmenden Invaliditätsgrad eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 20. Januar 2004 (Urk. 13) und Verzicht auf Duplik vom 24. Februar 2004 (Urk. 17) wurde am 27. Februar 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie stütze sich vorwiegend auf den medizinischen Begutachtungsbericht des ZMB vom 12. April 2003 (richtig: 2001) sowie die nachträglich eingegangenen Arztberichte (Urk. 2 S. 2 unten). Es bestehe eine Einschränkung aus psychiatrisch-neurologischen Gründen von 10-20 %; die gesundheitsbedingte Einschränkung habe sich über die Zeit hinweg nicht verändert (Urk. 2 S. 3 oben).
Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss neueren Arztberichten sei er stärker eingeschränkt als dies im Gutachten des ZMB, das im Jahr 2001 und nicht 2003 erstellt worden sei, festgehalten worden sei (Urk. 1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass das Gutachten des ZMB tatsächlich im April 2001 erstellt wurde; im angefochtenen Entscheid liege diesbezüglich ein Tippfehler vor (Urk. 8).
3.
3.1 Im Gutachten des ZMB vom 12. April 2001 wurden folgenden Diagnosen gestellt: Dysthymia mit gelegentlichen Schlafstörungen und leichten kognitiven Einbussen, leichte haltungsbedingte tendomyotische Cervicalgien ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome, Spannungskopfschmerzen, anamnestisch Lumbovertebralsyndrom, Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 3. November 1997, Status nach Treppensturz vom 28. Januar 1998 (Urk. 9/15 S. 20 Ziff. 6).
Es wurde zusammenfassend festgehalten, aufgrund der somatischen und psychiatrischen sowie neuropsychologischen Befunde sei der Beschwerdeführer wegen der Dysthymia nur geringgradig und sporadisch in seiner jetzigen Tätigkeit als Übersetzer eingeschränkt. Die psychiatrische-neuropsychologische Einschränkung betrage 10-20 %. Dies habe auch Gültigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter (Urk. 9/15 S. 22 Ziff. 11).
3.2 Vom 25. Februar bis 25. März 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ (Urk. 9/6 = Urk. 9/7/2 = Urk. 9/8 = Urk. 9/9/2).
Im Austrittsbericht vom 17. April 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, anamnestisch Lumbovertebralsyndrom, depressive Stimmungslage (Urk. 9/6 S. 1 Mitte).
Aus funktionell-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Übersetzer (Urk. 9/6 S. 2 unten). Betreffend die Arbeitsfähigkeit aus psychologisch/psychiatrischer Sicht wurde auf die psychologische Beurteilung verwiesen (Urk. 9/6 S. 3 oben), in welcher jedoch keine zahlenmässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden (Urk. 9/6 S. 5 f.).
Im Bericht vom 29. April 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/7/3 = Urk. 9/9/3) wurde betreffend Arbeitsfähigkeit einerseits auf das ZMB-Gutachten verwiesen und andererseits ausgeführt, es sei für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend bis 21. April 2002 eine solche von 50 % attestiert worden (Urk. 9/7/3 S. 1 lit. B).
3.3 Vom 15. April bis 5. Mai 2003 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der RehaClinic A.___ (Urk. 14/1). In deren Bericht vom 16. Juli 2003 wurden ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom und eine depressive Entwicklung diagnostiziert (Urk. 14/1 S. 1 Mitte), und es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Simultanübersetzer (Urk. 14/1 S. 2 Mitte). Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % theoretisch gegeben, jedoch bestehe aus neuropsychologisch/klinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei chronifizierter Schmerzsymptomatik (Urk. 14/1 S. 3 oben).
Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, der den Beschwerdeführer auf Veranlassung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ seit Oktober 2002 psychotherapeutisch und neuropsychologisch behandelte, führte in seinem Bericht vom 7. November 2003 aus, er halte den Beschwerdeführer heute nur in einem sehr geringen Umfang für arbeitsfähig (Urk. 14/2 S. 3 unten).
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der Juli 2003.
4.2 Das Gutachten des ZMB wurde, basierend auf Untersuchungen im März 2001, im April 2001 erstattet (Urk. 9/15 S. 1). Selbst wenn es allen praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) genügt, können die darin getroffenen Feststellungen nicht einfach auf die rund 2 ¼ Jahre später zu beurteilenden Verhältnisse übertragen werden.
Die beiden Austrittsberichte im Anschluss an die stationären Aufenthalte in A.___ im Frühjahr 2002 und 2003 sind zwar neueren Datums. Die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind jedoch unvollständig (vgl. vorstehend Erw. 3.2), unklar (vgl. vorstehend Erw. 3.3) und derart knapp gehalten, dass sie nicht als nachvollziehbar begründet erscheinen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die gestellten Diagnosen und die darauf bezogene Arbeitsunfähigkeit deutlich von den im Gutachten des ZMB aus fachpsychiatrischer Sicht getroffenen Feststellungen abweichen.
4.3 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen erlauben somit keine zuverlässigen Schlussfolgerungen, da sie entweder zu weit zurück liegen oder zu wenig nachvollziehbar begründet sind.
Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine aktuelle und aussagekräftige medizinische Beurteilung - zweckmässigerweise wohl ein Gutachten oder zumindest eine Nachuntersuchung durch die Ärzte des ZMB - neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Februar 2003 am 12. Mai 2003 am hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde erhoben hat.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat, die in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).