Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 15. April 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg, Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene E.___ ist seit 1992 verheiratet und Mutter einer Tochter, geboren 1994, und eines Sohnes, geboren 1996. Sie besuchte während vier Jahren die Grundschule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung und war seit ihrer Heirat als Mutter und Hausfrau tätig. 1996 zog sie aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz zu ihrem Ehemann, der seit 1994 hier Wohnsitz hat (Urk. 9/15). Vom 25. Mai 1998 bis 7. Oktober 1999 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/12). E.___ leidet seit mehreren Jahren unter anderem an Asthma, Rücken- und Knieschmerzen, Migräne und an einer depressiven Stimmung (Urk. 9/4).
Am 4. Juni 2002 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 11. August 2002 ein (Urk. 9/4). Ferner zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug vom 24. Juni 2002; Urk. 9/13) und stellte der Arbeitslosenkasse GBI einen Fragebogen zu (Urk. 9/12). Schliesslich veranlasste die IV-Stelle die Erstellung des Berichtes "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 26. Februar 2003 durch ihren Abklärungsdienst (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 9. April 2003 (Urk. 9/3) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. In ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe ein Invaliditätgrad von 17,75 %. Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle ab. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, gegen die Verfügung hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 9/8 und Urk. 9/6), prüfte die IV-Stelle aufgrund der Akten erneut die Einschränkungen im Haushalt und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 28,8 % fest (Urk. 9/2). Die Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Juli 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Dagegen liess E.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, mit Eingabe vom 10. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei die Verfügung vom 9. 04. 2003 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen.
eventualiter
2. Es sei die Verfügung vom 9. 04. 2003 aufzuheben und zur weiteren Abklärung und Festlegung des IV-Grades an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zusammen mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin unter anderem den Bericht des Dr. A.___ vom 27. Juli 2003 (Urk. 3/4) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 20. November 2003 (Urk. 12) einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Juli 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich und widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die IV-Stelle festgestellt habe, sie habe bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und würde dies auch ohne Beeinträchtigung der Gesundheit nicht tun (Urk. 12 S. 3-4). Als Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit dem 25. Mai 1998 als arbeitslos gemeldet und damit vermittelbar gewesen sei und auch einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können (Urk. 12 S. 3).
3.2 Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) sind für die Frage, ob eine versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen erwerbstätig wäre, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigung bestände, neben den ökonomischen Umständen und familiären Verhältnissen auch die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 117 V 194 Erw. 3b).
3.3 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1998 bis 7. Oktober 1999, dem Zeitpunkt ihrer Aussteuerung, bei einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % Arbeitslosentaggeld bezogen hat (Urk. 9/12). Dieser Umstand wurde von der IV-Stelle entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und im Abklärungsbericht vermerkt (Urk. 9/11 Ziff. 2.2). Sodann setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesem Umstand auseinander und konfrontierte auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Abklärung vor Ort mit der Frage, ob sie bei Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge (Urk. 9/11 S. 2). Die Versicherte gab denn auch an, sie sei weder in ihrem Heimatland noch in der Schweiz einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 9/11 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Sie würde auch bei Gesundheit zu 100 % Hausfrau und Mutter sein (Urk. 9/11 Ziff. 2.5).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht nicht zutreffend sein sollten. Das Gespräch fand in Anwesenheit des Ehemannes statt, der als Übersetzer gehandelt hatte (Urk. 9/11 Ziff. 1), sodass keine Verständigungsprobleme zu vermuten sind. Allein aus der Tatsache dass die Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1998 bis 7. Oktober 1999 als arbeitslos gemeldet und eine 40-%-Tätigkeit gesucht hatte, lässt sich angesichts der zeitlich beschränkten Bezugsdauer und der bloss 40%igen Vermittlungsfähigkeit nicht ihre Absicht ableiten, ohne Gesundheitsschaden neben der Betreuung ihrer beiden Kinder einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für eine solche Annahme sind primär die konkreten Umstände im Einzelfall massgebend. Dabei ist vorab auf die sogenannte Aussage der ersten Stunde abzustellen, wie sie gelautet hat, als sich die Beschwerdeführerin über deren versicherungsrechtliche Bedeutung und Auswirkung auf ihren Leistungsanspruch nicht bewusst war (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweis).
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin während vier Jahren die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erlangen können (Urk. 9/15). Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte ein Einkommen von Fr. 4'000.-- bis 5'000.-- pro Monat bei einer Wohnungsmiete von Fr. 942.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 657.-- pro Monat (Urk. 9/11 Ziff. 2.6). Aufgrund der ökonomischen Umstände drängt sich daher eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf. Angesichts des Alters der beiden Kinder (Jahrgang 1994 und 1996) erscheint auch aus familiären Gründen eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht angezeigt. Ebenso spricht die Tatsache, dass sie noch nie einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 9/13) gegen die Vermutung, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle hat sie daher zu Recht als Hausfrau eingestuft und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode vorgenommen.
Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe in willkürlicher Weise die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig qualifiziert, trifft somit nicht zu.
4.
4.1 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 11. August 2002 (Urk. 9/4) folgende Diagnosen:
"- Asthma bronchiale seit 6/01
- Chron. Thoraxwandschmerz rechts,
- St. n. Lobektomie re bei Carcinoid seit 4/96
- Chron. Lumbovertebralsyndrom seit 2/02
- Knieschmerzen rechts bei Chrondropathia patellae
rechts seit 6/01
- Schwere Migraine mit ca. monatlichen Attacken seit ca. 5 Jahren
- depressive Stimmung seit ca. 5 Jahren
- Adipositas per magna seit Jahren"
Die Beschwerdeführerin habe über Lumbalgien, Schmerzen im rechten Knie, Atemnot bei kleinen Anstrengungen, Husten, Müdigkeit, depressive Stimmung sowie über zirka zwei Tage dauernde Migräneepisoden mit starken Kopfschmerzen und Übelkeit geklagt. Die Beschwerdeführerin habe motorisch schwerfällig und depressiv verhalten gewirkt. Die Untersuchung habe eine Adipositas, eine Bewegungsdolenz, eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, einen paravertebralen Hartspann, eine Druckdolenz der Wirbelkörper, eine Bewegungsdolenz im rechten Knie und eine peripatelläre Druckdolenz gezeigt. Eine Physiotherapie bringe zwar einen Teilerfolg bei den Lumbalgien, wobei aber die Adipositas limitierend wirke. Gewichtsreduzierende Massnahmen seien soweit von geringem Erfolg gewesen. Notwendig sei auch eine ausgeprägte medizinische Therapie zur Kupierung der Migräneattacken. Eine inhalative Therapie habe eine Besserung der Asthmabeschwerden aber keine Beschwerdefreiheit gebracht. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin ab 18. April 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Erwerbsbereich betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %.
Im Bericht vom 27. Juli 2003 (Urk. 3/4) führte Dr. A.___ aus, aufgrund der chronischen und in den letzten Monaten deutlich vermehrten Atembeschwerden mit Atemnot, die schwierig medikamentös zu behandeln seien und sogar in Ruhe aufträten sowie der chronischen Rücken- und Knieschmerzen, der häufigen schweren Migräneattacken und einer depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % in der Arbeit als Hausfrau eingeschränkt. Im Einzelfall sei die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, eine Haushaltsarbeit zu verrichten, über den ganzen Tag betrachtet sei aber die Einschränkung erheblich und sicher über 50 %.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, weil sie den behandelnden Arzt, Dr. A.___ weder zu der in Frage stehenden Haushaltstätigkeit befragt noch für die Abklärung beigezogen habe (Urk. 1 S. 4 und Urk. 12 S. 4). Diese Rüge ist unbegründet. Die IV-Stelle hat den Bericht des Dr. A.___ vom 11. August 2002 (Urk. 9/4) eingeholt, worin dieser zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat. Der Abklärungsbericht vom 26. Februar 2003 (Urk. 9/11) wurde in Kenntnis des Berichtes des Dr. A.___ erstellt (vergleiche dazu auch Erwägungen 5.4).
5.
5.1 Was die Abklärung der Verhältnisse im Haushalt betrifft (Urk. 9/11), werden die grundsätzlichen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, dass im Abklärungsbericht nicht berücksichtigt worden sei, dass ihr Dr. A.___ für Haushaltsarbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1 S. 4). Ausserdem habe die Abklärerin zu hohe Anforderungen an die zumutbare Mithilfe ihres berufstätigen Ehemannes beziehungsweise der beiden Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren gestellt (Urk. 1 S. 4-5 und Urk. 12 S. 3 und 5). Auch sei ausser Acht gelassen worden, dass sie, die Beschwerdeführerin, die Arbeit welche sie noch ausführen könne, wesentlich langsamer verrichte (Urk. 1 S. 6 und Urk. 12 S. 5).
5.2
5.2.1 Die Abklärerin stellte im Teilbereich "Haushaltsführung" (Ziff. 6.1) keine Einschränkung fest. Die Beschwerdeführerin sei in Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle des Haushaltes selbständig.
5.2.2 Im Teilbereich "Ernährung" (Ziff. 6.2) stellte die Abklärerin eine Einschränkung von 25 % fest. Die Beschwerdeführerin koche hauptsächlich Fertiggerichte, da das umfangreiche Kochen zu anstrengend für sie sei. Zum Frühstück gebe sie den Kindern in der Regel ein Hörnchen auf den Schulweg mit. Das Gemüse rüste die Beschwerdeführerin selber, wobei der Ehemann und die Kinder ihr teilweise dabei hälfen. Auch den Tisch decke die Beschwerdeführerin selber, sofern es sich um leichte Teile handle. Schwere Töpfe übernehme der Ehemann oder ihre Tochter, weil die Beschwerdeführerin unter Kurzatmigkeit leide, wenn sie schwere Gegenstände heben müsse. Das Abwaschen und Trocknen des Geschirrs könne sie langsam erledigen. Normalerweise würde ihr von der Familie geholfen. Auch das Versorgen des Geschirrs könne sie erledigen, solange es unterhalb der Körperhöhe erfolge. Alles was oberhalb versorgt werden müsse, übernehme der Ehemann. Die Beschwerdeführerin könne die oberflächliche Küchenreinigung besorgen. Bei der gründlichen Reinigung sei sie wegen ihrer Atembeschwerden überfordert, weshalb der Ehemann dies in der Regel übernehme.
Die Abklärerin bemerkte, die Mithilfe des Ehemannes beim Gemüserüsten, Tragen von schweren Artikeln und beim Versorgen des Geschirrs sei ihm zumutbar. Ansonsten werde die vermehrte Mithilfe bei der Einschränkung berücksichtigt.
In der Stellungnahme vom 19. Juni 2003 (Urk. 9/2) bemerkte die Abklärerin es müsse vermehrt berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten mit einem grösseren Zeitaufwand erledige. Die ursprünglich ermittelte Einschränkung im Bereich Ernährung erhöhe sich daher um 15 % auf insgesamt 40 %.
5.2.3 Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 6.3) ging die Abklärerin von einer 30%igen Einschränkung aus. Die Beschwerdeführerin erledige das Abstauben selber und könne auch den täglichen Kehr verrichten, obschon dies meist ihre Kinder übernähmen. Auch Staubsaugen auf den freien Flächen erledige sie selber, müsse aber bei diesen Tätigkeiten zwischendurch absitzen. Das Staubsaugen unter den Möbeln und an den Ecken übernehme der Ehemann, da dies zu anstrengend für sie sei. Auch die feuchte Bodenreinigung übernehme der Ehemann. Die Fenster würden ebenfalls vom Ehemann geputzt, wobei er auch die Vorhänge abnehme und im Anschluss wieder aufhänge. Die oberflächliche Reinigung im Bad könne die Beschwerdeführerin ohne Probleme verrichten. Die gründliche Reinigung würde jedoch der Ehemann übernehmen. Das tägliche Betten übernehme die Beschwerdeführerin selber. Die Kinder würden ihre Betten selbst herrichten. Beim Beziehen der Matratzen helfe jeweils der Ehemann.
Die Abklärerin bemerkte, die Mithilfe des Ehemannes beim Staubsaugen, Auf- und Abnehmen der Vorhänge sowie Betten sei ihm zumutbar. Ansonsten werde die vermehrte Mithilfe bei der Einschränkung berücksichtigt.
Gemäss Stellungnahme vom 19. Juni 2003 (Urk. 9/2) wurde auch im Bereich Wohnungspflege wegen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten mit einem grösseren Zeitaufwand erledigt, die Einschränkung um 15 % auf insgesamt 45 % erhöht.
5.2.4 Im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Ziff. 6.4) stellte die Abklärerin keine Einschränkungen fest. Die Beschwerdeführerin könne die täglichen Einkäufe selber übernehmen. Den Grosseinkauf machten die Eheleute gemeinsam mit dem Auto, wobei der Ehemann die Einkaufstaschen trage. Post- und Bankgeschäfte habe der Ehemann schon früher immer übernommen.
Die Abklärerin bemerkte, die Mithilfe des Ehemannes sei ihm in diesem Bereich zumutbar.
5.2.5 Die Abklärerin bewertete des Weiteren die Einschränkungen im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Ziff. 6.5.) mit 25 %. Dabei wies sie darauf hin, dass die Eheleute vor zirka drei Jahren eine Waschmaschine gekauft hätten, da sie sonst nur alle drei Wochen über einen Waschtag verfügt hätten, und es für die Beschwerdeführerin zu anstrengend gewesen sei, alle Wäsche auf einmal zu waschen (Urk. 9/11 S. 4). Die eigene Waschmaschine befinde sich im Bad und die gemeinschaftliche Waschmaschine in der Waschküche (Urk. 9/11 S. 3). Die Beschwerdeführerin wasche pro Woche zirka vier bis fünf Maschinen. Das Sortieren der Wäsche könne sie selber besorgen. Wenn sie alle drei Wochen die Gemeinschaftsmaschine in der Waschküche benutze, trage der Ehemann den Wäschekorb. Der Transfer der Wäsche in und aus der Maschine gehe gut und das Aufhängen ebenfalls, solange sie die Wäsche an den Heizkörper hängen könne. Das Aufhängen und Abnehmen der Wäsche im Trockenraum könne die Beschwerdeführerin nur unter Schmerzen erledigen. Sie lege die Wäsche zusammen und versorge sie auch. Der Ehemann versorge die Wäsche, die oberhalb der Körperhöhe aufbewahrt würde. Die Beschwerdeführerin bügle nur noch das Nötigste, da sie vom Dampf geschwollene Augen bekomme. Sie könne nicht mehr als eine Hose auf einmal bügeln. Manchmal bekomme sie auch während des Bügelns Atemschwierigkeiten, sodass sie damit aufhören müsse. Wenn sie sich überanstrenge, habe sie auch während der Nacht vermehrt Schmerzen. Flicken und Schuheputzen seien kein Problem. Wenn die Schuhe jedoch stark verschmutzt seien, müsse der Ehemann das Putzen übernehmen.
Die Abklärerin bemerkte dazu, dass die Mithilfe des Ehemannes in diesem Bereich zumutbar sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten in diesem Bereich unter Schmerzen erledige, werde bei den Einschränkungen berücksichtigt.
Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege wurde gemäss Stellungnahme vom 19. Juni 2003 (Urk. 9/2) wegen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten mit einem grösseren Zeitaufwand erledigt, die Einschränkung um 15 % auf insgesamt 45 % erhöht.
5.2.6 Im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (Ziff. 6.6) stellte die Abklärerin keine Einschränkung fest. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Bereich nicht eingeschränkt. Wenn sie im Spital sei, übernehme eine Freundin, Schwester oder Cousine die Betreuung der Kinder.
5.2.7 Auch im Teilbereich "Verschiedenes" (Ziff. 6.7) nahm die Abklärerin keine Einschränkung an. Die Eheleute hätten 10-12 Zimmerpflanzen, die von der Beschwerdeführerin gewässert würden. Der Ehemann übernehme dagegen das Umtopfen.
Die Abklärerin stellte fest, dass die Mithilfe in diesem Bereich dem Ehemann zumutbar sei.
5.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Richterin und der Richter greifen, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z. B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, BGE 128 V 93).
Die Abklärerin, B.___, prüfte am 11. Februar 2003 an Ort und Stelle die einzelnen Haushaltsbereiche in umfassender und nicht zu beanstandender Weise. Es besteht kein Anlass, die überzeugenden Beurteilungen im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2003 (Urk. 9/11) in Zweifel zu ziehen, denn sie korrelieren mit einer sorgfältigen und umfassenden Erhebung des massgeblichen Sachverhaltes. Auch berücksichtigte die Abklärerin den im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand, dass die Haushaltsarbeit wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nur langsam vonstatten gehe (Urk. 9/6 S. 3). In den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Wäsche/Kleiderpflege wurde daher die Einschränkung um jeweils 15 % erhöht (Urk. 9/2). Zu bemerken ist noch, dass die IV-Stelle über geschulte und erfahrene Mitarbeiterinnen verfügt, die ständig solche Befragungen an Ort und Stelle vornehmen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die invalide Hausfrau grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft. Sie hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihr eine möglichst vollständige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Insbesondere muss von ihr verlangt werden, dass sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zweckmässige Haushaltseinrichtungen und -maschinen sowie adäquate Kleider und Wäschestücke anschafft. Unterbleiben derartige Vorkehren zur Schadenminderung, so stellt die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich keinen Invaliditätsfaktor dar (ZAK 1984 S. 139).
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, indem sie und ihr Ehemann eine Waschmaschine gekauft haben (Urk. 9/11 S. 4). Auch dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich Fertigprodukte zubereitet, weil ihr das umfangreiche Kochen zu anstrengend ist, ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Eine Rechtfertigung, aufgrund dieser Vorkehrungen die Einschränkung im Haushalt höher einzuschätzen, besteht daher nicht.
5.4 Gemäss Rechtsprechung des EVG hat die Behinderung von Hausfrauen wegen eines Gesundheitsschadens vielfach zur Folge, dass gewisse Arbeiten nur noch mühsam und vor allem mit einem viel höheren Zeitaufwand ausgeführt werden können. Hier muss von der Hausfrau grundsätzlich erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem bestimmten, heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (ZAK 1984 S. 140). Dazu kommt, dass der Ehemann oder die Ehefrau von Gesetzes wegen (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB) verpflichtet ist, "ein jeder nach seinen Kräften" den haushaltsführenden Ehepartner in dieser Arbeit zu entlasten (BGE 125 V 146 Erw. 5c; ZAK 1992 S. 132), wobei die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, Erw. 4.4).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihrem Ehemann ohne weitere Abklärungen zugemutet worden sei, massiv im Haushalt mitzuarbeiten (Urk. 1 S. 4). Der Ehemann sei nicht, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt habe, bei einer Temporärfirma angestellt, sondern arbeite als Gerüstarbeiter bei der Firma C.___ in D.___. Dies wäre leicht feststellbar gewesen (Urk. 1 S. 5). Eine Unterstützung durch den Ehemann im Ausmass wie es die Beschwerdegegnerin vorgesehen habe, sei objektiv unmöglich (Urk. 12 S. 3). Indem die Beschwerdegegnerin auch den beiden schulpflichtigen Kindern im Alter von 9 beziehungsweise 7 Jahren zumute, in beschränktem Masse im Haushalt mitzuhelfen verletze sie das rechtliche Gehör und entscheide willkürlich (Urk. 12 S. 5).
Dazu ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Abklärerin der IV-Stelle am 11. Februar 2003 die Auskunft gab, er arbeite temporär, wobei er im Winter weniger und im Sommer mehr verdiene (Urk. 9/11 Ziff. 2.6). Aus dem von der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereichten Arbeitsvertrag ihres Ehemannes mit der Firma C.___ AG vom 8. Mai 2003 (Urk. 3/5) geht hervor, dass der Stellenantritt erst am 12. Mai 2003 und daher nach der Erstellung des Abklärungsberichtes erfolgte. Von einer fehlerhaften Abklärung der beruflichen Verhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle kann daher nicht die Rede sein und die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. Anderseits besteht kein Grund zur Annahme, dieses mittlerweile angetretene Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe eine grundlegende Veränderung hinsichtlich seiner Arbeitszeit und der Disponibilität für seine Familienangehörigen bewirkt. Denn bereits anlässlich der Haushaltsabklärung versah er eine Stelle als Gerüstbauer und bezog ein Gehalt in gleicher Höhe (Urk. 9/11 Ziff. 2.6).
Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selber erklärt habe, pro Woche drei bis vier Stunden im Haushalt mitzuarbeiten, weil seine Frau invaliditätsbedingt nicht mehr die ganze Arbeit verrichten könne (Urk. 9/11 S. 6). Dabei stellte die Abklärerin lediglich fest, dem Ehemann sei es zumutbar, beim Gemüserüsten, Tragen und Versorgen des schweren Geschirrs (Ziff. 6.2), beim Staubsaugen, Auf- und Abnehmen der Vorhänge, Beziehen der Matratzen (Ziff. 6.3), dem Tragen der Einkaufstasche anlässlich der Grosseinkäufe (Ziff. 6.4), dem Tragen des Wäschekorbes in die Waschküche alle drei Wochen, dem Putzen stark verschmutzter Schuhe (Ziff. 6.5) sowie dem Umtopfen der Zimmerpflanzen (Ziff. 6.7) mitzuhelfen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur sporadisch anfallen und nicht drei bis vier Stunden pro Woche beanspruchen. Für die übrigen vom Ehemann erbrachten Hilfeleistungen wie die gründliche Reinigung der Küche (Ziff. 6.2), die feuchte Bodenreinigung, das Putzen der Fenster, die gründliche Reinigung des Bades (Ziff. 6.3), wurde die vermehrte Hilfeleistung jeweils bei den Einschränkungen berücksichtigt. Bezüglich der Mithilfe der Kinder wurde im Abklärungsbericht erwähnt, diese übernähmen keine wesentlichen Aufgaben im Haushalt, hälfen aber bei einfachen Tätigkeiten wie zum Beispiel Abwaschen (Ziff. 6). Weiter hälfen die Kinder beim Gemüserüsten, und die neunjährige Tochter übernehme manchmal das Tragen von schweren Töpfen (Ziff. 6.2). Die Kinder verrichteten auch meist den täglichen Kehr und richteten ihre Betten selber her (Ziff. 6.3). Diese Angaben wurden alle vom Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt und sind im Abklärungsbericht festgehalten, sodass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer willkürlichen Sachverhaltsabklärung nicht ausgegangen werden kann. Eine Mithilfe der Kinder im Haushalt in diesem geringen Ausmass ist durchaus angebracht und auch zumutbar. Auch dem Ehemann kann trotz seiner 100%igen Berufstätigkeit die erwähnte Mithilfe im Haushalt zugemutet werden, sodass die diesbezügliche Rüge nicht gerechtfertigt ist.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Abklärungsbericht sei nicht berücksichtigt worden, dass Dr. A.___ für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt habe (Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzustellen, dass die Beurteilung des Arztes massgebend ist, für die Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist und welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann (BGE 125 V 261 Erw. 4).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003, I 420/02, Erw. 2.3 in Sachen N.).
Dadurch, dass für die körperlich anstrengenden Haushaltsarbeiten in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 40-45% festgestellt wurde, zeigt sich, dass die Beurteilung der Abklärerin der IV-Stelle nicht wesentlich von der Beurteilung des Arztes abweicht. Bei der gegebenen Sachlage kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte einen Ermessensfehler begangen.
5.5 Der Bereich Ernährung wurde mit 27 % gewichtet, womit eine Einschränkung von 40 % eine Behinderung von 10,8 % ergibt. Bei einer Gewichtung von 20 % des Bereiches Wohnungspflege und einer Einschränkung von 45 % ergibt sich eine Behinderung von 9 %. Auch beim Bereich Wäsche und Kleiderpflege ergibt sich bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 45 % eine Behinderung von 9 %. Bei den Teilbereichen Haushaltsführung (Gewichtung 2 %), Einkauf und weitere Besorgung (Gewichtung 8 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Gewichtung 20 %) und Verschiedenes (Gewichtung 3 %) wurde keine Einschränkung festgestellt, weshalb sich auch keine Behinderung ergibt. Insgesamt beträgt die Behinderung der Beschwerdeführerin 28,8 % (10,8 % + 9 % + 9 %), was aufgerundet 29 % ergibt. Ergänzend kann noch bemerkt werden, dass selbst wenn für die körperlich anstrengenden Bereiche Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege jeweils eine Einschränkung von 50 % angenommen würde, sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergäbe (27 % x 50 % + 20 % x 50 % +20 % x 50 % = 33,5 %).
5.6 Da gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht, hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).