IV.2003.00287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Juni 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Advokaturbüro Meier, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1948, ist seit Jahren - mit Unterbrüchen - bei der Firma A.___ Zürich als Baureiniger/Raumpfleger tätig (Urk. 7/21 und 7/23). Am 29. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich vom 5. Oktober 2002 (Urk. 7/5, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Ohren-, Nasen- Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Zürich, vom 26. April 2002 [Urk. 7/6], von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Spez. Magen- und Darmkrankheiten, Zürich, vom 25. Oktober 1999 [Urk. 7/10] und 25. Januar 2000 [Urk. 7/9], des Universitätsspitals Zürich [USZ], Neurologische Poliklinik, vom 15. Mai 1995 [Urk. 7/14], 6. August 1996 [Urk. 7/13] und 9. Oktober 2000 [Urk. 7/12] sowie der Berichte der Abteilung Hämatologie des USZ an die Neurologische Poliklinik des USZ vom 3. Februar 1993 [Urk. 7/15], des Pathologie Instituts Enge, Zürich, an Dr. E.___ vom 25. Oktober 1999 [Urk. 7/11], der Medizinischen Poliklinik des USZ an die Neurologische Poliklinik des USZ vom 7. Dezember 2000 [Urk. 7/8] sowie der Abklärungsstation des USZ an Dr. med. F.___, Zürich, vom 12. März 2003 [Urk. 7/7]) ein, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 21. November 2002, Urk. 7/21) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. September 2002, Urk. 7/23) erstellen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. März 2003 (Urk. 7/18) wies sie mit Entscheid vom 12. August 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, am 11. September 2003 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung der IV vom 11. Februar 2003 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, beim AEH, Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene in Zürich mittels einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) die tatsächliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Gestützt auf diesen Bericht sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen erneut abzuklären.
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1 Am 3. Februar 1993 berichteten Dres. G.___ und H.___ der Abteilung Hämatologie, Gerinnungslabor, des USZ der Neurologischen Klinik des USZ (Urk. 7/15) von einem erhöhten Plasminogenaktivator-Inhibitor-Ausgangswert und keinem Hinweis für eine kongenital erhöhte Thromboseneignung. Mit den heute zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden seien keine Hinweise für eine Veränderung im Sinne einer kongenital erhöhten Thromboseneignung gefunden worden. Die normalen Aktivierungsparameter der Gerinnung hätten keine Anhaltspunkte für eine latente Aktivierung des Gerinnungssystems ergeben. Der erhöhte PAI (Thrombozyten-Aggregationshemmung) jedoch weise in der Regel auf eine erworbene Störung des fibrinolytischen Systems hin und sei meist nur passager erhöht.
3.2
3.2.1 Dres. I.___ und J.___ der Neurologischen Poliklinik des USZ stellten in ihrem Bericht an den Hausarzt Dr. B.___ vom 15. Mai 1995 (Urk. 7/14) fest, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach rezidivierenden TIA's (transitorischer ischämischer Anfall) re-hemisphärisch bei den vaskulären Risikofaktoren Hypercholesterinämie, Nikotin-Abusus und arterielle Hypertonie sowie an einer chronischen Rhinopharyngitis sicca und Epistaxis unter Antikoagulation leide. Bei Status nach dreimaliger transient ischämischer Attacke mit sensomotorischer Hemisymptomatik links sei es nach Beginn einer oralen Antikoagulation im Winter 94/95 ein- bis zweimal zu diffusen kleinen Störungen gekommen, aber nie mehr zu einer sicheren Ausfallsymptomatik im Sinne einer TIA. Anlässlich von zweimaligen ausführlichen Abklärungen inklusive Gerinnungsphysiologie, transoesophagealer Echokardiographie und Doppleruntersuchung der hirnzuführenden Gefässe, letzteres aktuell wiederholt, habe sich keine relevante Pathologie gefunden. Da unter oraler Antikoagulation keine sicheren TIA's mehr aufgetreten seien, früher ausser den Risikofaktoren Hypercholesterinämie, Nikotin-Abusus und arterieller Hypertonie keine spezifische Ursache gefunden worden sei, andererseits an der vaskulären Genese der gehabten Störungen keine Zweifel bestanden hätten, sei von erneuten Abklärungen abgesehen worden. Therapeutisch sei die Fortsetzung der oralen Antikoagulation während mindestens eines Jahres fortzusetzen. Wegen rezidivierender Epistaxis unter Antikoagulation seien die Kollegen der HNO beigezogen worden, welche zusätzlich eine chronische Rhinopharyngitis sicca festgestellt hätten. Der Locus Kisselbachii sei beidseits mit Silbernitrat verätzt worden. Die Rhinopharyngitis sicca sollte befeuchtend behandelt werden.
3.2.2 Dres. K.___ und L.___ der Neurologischen Poliklinik des USZ gaben nach einer eingehenden cerebrovaskulären Dopplersonographie im Bericht vom 6. August 1996 (Urk. 7/13) folgende Beurteilung ab: generalisierte disseminierte degenerative Wandveränderungen, Plaquebildung im Bifurkationsbereich beidseits rechts mehr als links (Stenose um ca. 20 %) und ohne hämodynamische Relevanz, unauffällige Verhältnisse im vertebrobasilären System sowie normale Verhältnisse an den Hirnbasisarterien. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 1995 sei der Befund unverändert.
3.2.3 Dres. M.___ und N.___ der Neurologischen Poliklinik des USZ berichteten am 9. Oktober 2000 (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen wahrscheinlich aufgrund arterieller Hypertonie, einem Status nach rezidivierenden TIA's (zuletzt 1995), einer chronischen Rhinopharyngitis sicca und Epitaxis unter Antikoagualtion (Diagnose von 1995) und anamnestisch an einer Hypercholesterinämie leide. Aufgrund der Anamnese und der neurologisch-klinischen Untersuchung sei als Ursache der beschriebenen Kopfschmerzen am ehesten die bekannte arterielle Hypertonie zu vermuten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zwecks optimaler Hypertonie-Einstellung in der Medizinischen Poliklinik des USZ angemeldet worden. Eine weitergehende Diagnostik erscheine vor Einstellung des Blutdruckes nicht indiziert. Augrund der unklaren Gewichtsabnahme und vermehrter Schweisssekretion in den letzten Monaten sei ein Tumorscreening empfehlenswert.
3.3
3.3.1 Dr. E.___, dem der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. B.___ zur Durchführung einer Gastroskopie zugewiesen wurde, schrieb im Bericht vom 25. Oktober 1999 (Urk. 7/10), dass der Beschwerdeführer an einem nummulären, hypokeratischen Herd im mittleren Ösophagus, einer erosiv-ulzerösen Antrumgastritis bei Helicobacterinfekt und ASA (Acetylsalicylsäure)-Medikation sowie an einer erosiven Bulbitis leidet. Endoskopisch liessen sich eine ausgeprägte erosive, teils ulzeröse Antrumgastritis und eine Bulbitis nachweisen. Dafür dürften sowohl Helicobacterinfekt wie die ASA-Medikation verantwortlich sein. Als zusätzlicher Faktor komme Alkoholabusus in Frage. Obwohl nach heutiger Auffassung der Helicobacterinfekt die ulzerogene Wirkung von NSAR (nichtsteroidale Antirheumatika) und ASA nicht potentiere, sei in Anbetracht der schweren Entzündung eine Eradikation vorzunehmen. Anschliessend sollte Aspirin mit einem PP-Blocker "abgeschirmt" werden. Da die Entzündung symptomatisch sei, müsse das Hb (Hämoglobin) als Verlaufskontrolle dienen. Zudem sei eine Kontrollendoskopie in 3-4 Monaten empfehlenswert. Diese scheine auch wegen des (trotz unauffälliger Histologie) suspekten Erythemherds im Oesophagus angezeigt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit stammten die Blutungen aus gastrischen Läsionen. Sollten Anämie und/oder okkulte Blutungen auch nach der Eradikation unter Antra weiter bestehen, sei auch eine Koloskopie angezeigt.
3.3.2 Bei diesem Bericht stütze sich Dr. E.___ auf die Ergebnisse der Makro- und Mikroskopie, die im Pathologie Institut Enge durchgeführt wurden und gemäss Bericht von PD Dr. med. O.___ vom 25. Oktober 1999 (Urk. 7/11) Schleimhautbiopsien vom Corpus- und Antrumtyp mit stark aktiver, schwerer chronischer follikulärer Entzündung, foveolärer Hyperplasie und intestinaler Metaplasie, bei mittelschwerem Helicobacterbefall sowie oesophageale Plattenepithellamellen ohne wesentlichen pathologischen Befund gezeigt habe.
3.3.3 Anlässlich der Kontrollgastroskopie und dem C13-Atemtest stellte Dr. E.___ im Bericht vom 25. Januar 2000 (Urk. 7/9) eine chronische Antrumgastritis, wahrscheinlich ASA-bedingt fest. Trotz erfolgreicher Eradikation des Helicobacters liessen sich weiterhin multiple chronische, allerdings inaktive Antrumerosionen nachweisen. Histologisch handle es sich dabei eher um ASA-bedingte Veränderungen als um Residuen der Helicobactergastritis. Dagegen hätten sich die wahrscheinlich helicobacterassoziierten Bulbuserosionen zurückgebildet. Ob die ASA-Medikation durch einen PP-Blocker "abgeschirmt" werden soll, bleibe eine Ermessensfrage. Entscheidend sei der Hb-Verlauf. Die herdförmige Hypokeratose im Oesophagus sei nicht mehr vorhanden. Eventuell habe es sich um eine medikamentöse Läsion gehandelt.
3.4 Dres. P.___ und Q.___ der Medizinischen Poliklinik des USZ diagnostizierten im Bericht an die Neurologische Poliklinik des USZ vom 7. Dezember 2000 (Urk. 7/8) eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell, eine Hypercholesterinämie sowie Adipositas. Der Beschwerdeführer leide seit vier Jahren unter einer arteriellen Hypertonie, welche unter Inhibace 2,5mg ungenügend einstellbar gewesen sei. Der Hausarzt habe die Therapie vor ein paar Monaten auf Tenoretic gewechselt. Darauf habe der Beschwerdeführer Schweissausbrüche, Unwohlsein sowie Kopfschmerzen entwickelt. Diese Beschwerden seien nach Umstellung auf wiederum Inhibace vollständig regredient gewesen. Wegen ungenügender Kontrolle des Blutdruckes sei der ACE (Angiotensinkonversionsenzym)-Hemmer auf 5 mg/Tag erhöht worden. Der Therapieerfolg habe leider mangels Einnahme des Medikaments nicht überprüft werden können. Die Abklärungen der arteriellen Hypertonie hätten keine Hinweise auf eine hormonelle Erkrankung ergeben. Die Suche nach einer Nierenarterienstenose werde empfohlen bei ungenügender Einstellung der arteriellen Hypertonie, respektive bei Hinweisen auf eine sich entwickelnde Niereninsuffizienz unter der ACE-Hemmertherapie. Sonographisch seien die Nieren unauffällig gewesen. Die Evaluation der kardiovaskulären Risikofaktoren habe neben der arteriellen Hypertonie eine mässige Hypercholesterinämie ergeben, mit jedoch normalem Cholesterin/HDL (High-density Lipoproteins)-Quotienten. Es habe keine Hinweise für einen Diabetes gegeben. Wegen gelegentlichen linksthorakalen, klemmenden Schmerzen, welche jedoch nicht belastungsabhängig aufträten, sei eine Ergometrie angefertigt worden. Diese sei normal ausgefallen, doch habe sich eine Belastungshypertonie manifestiert.
3.5 Gemäss Bericht der Abklärungsstation des USZ vom 12. März 2002 (Urk. 7/7) stellten Prof. Dr. R.___, leitender Arzt Kardiologie, und med. pract. S.___, Assistenzarzt, thorakale Schmerzen unklarer Genese, differentialdiagnostisch osteomuskulär, eine essentielle arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie sowie einen Status nach rezidivierenden TIA's 1994/95 fest. Der Beschwerdeführer leide seit zirka sechs Monaten bei starker Belastung unter stechenden Schmerzen thorakal links. Die Schmerzen seien von Atemnot begleitet. In Ruhe verschwänden die Beschwerden nach zirka einer Minute. Eine Ergometrie sei wegen Dyspnoe und Beinermüdung frühzeitig abgebrochen worden und habe keine elektrischen Veränderungen gezeigt. Eine Szintigraphie habe eine mögliche posterobasale Myokardnarbe, ohne Anhaltspunkte für belastungsinduzierte Ischämien, ergeben. Mittels Koronarangiographie habe eine koronare Ursache der beschriebenen Beschwerden ausgeschlossen werden können. Die Untersuchung habe stenosefreie Koronarien und eine normale linksventrikuläre Funktion gezeigt. Die Beschwerden seien möglicherweise osteomuskulärer Genese. Bei bekannter arterieller Hypertonie werde die Fortsetzung der antihypertensiven Therapie bei einem nicht sicher kooperierenden Beschwerdeführer empfohlen.
3.6 Dr. D.___, welcher von Dr. B.___ beauftragt wurde, den Beschwerdeführer wegen rezidivierender Epistaxis (Nasenbluten) zu untersuchen, diagnostizierte gemäss Bericht vom 26. April 2002 (Urk. 7/6) multiple Angiom-artige Effloreszenzen im vorderen Septumabschnitt beidseits bei mässiger Deviation. Die gehäufte Epistaxis sei neben der Aspirin-Einnahme auf multiple Gefässanomalien im Sinne von Mikroangiomen im vorderen Abschnitt beidseits zurückzuführen. Bei Fehlen analoger Veränderungen im Gesicht und an der Mundschleimhaut liege keine Osler'sche Erkrankung vor.
3.7 In Kenntnis all dieser Berichte stellte der Hausarzt Dr. B.___ am 5. Oktober 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/5):
"- rezidivierende thorakale Schmerzen linksbetont im Rahmen eines thorakovertebralen Syndroms bei Fehlform der WS (Skoliose) und mässigen degenerativen Veränderungen
- rezidivierende Cephalea ws. polyfaktoriell (im Rahmen der Hypertonie, cervicocephales Syndrom)"
und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
"- essentielle arterielle Hyperthone
- chronische, erosive Antrumgastritis ws. ASA-bedingt mit leichter Eisenmangelanämie
- Status nach rezidivierenden TIA's rechtshemissphärisch bei Plaquebildungen in Carotisbifurkation und Internaabgang rechtsbetont, RF anamn. Hypercholesterinämie, Nikotinabusus, Adipositas".
Der Beschwerdeführer habe immer wieder Kopfschmerzen; er verspüre dann auch Hitze- und Druckgefühl im Kopf. Zeitweilig träten Schwindel und vermehrtes Schwitzen auf. Bei Bewegungen und Anstrengungen habe er Rücken- und Thoraxschmerzen links. Er leide jetzt auch wieder unter Kribbelsensationen in beiden Armen und unter allgemeiner Müdigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch ihn letztmals vom 6. bis 10. sowie vom 13. bis 18. September 2000 krank geschrieben worden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden durch medizinische Massnahmen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Durch die zweifelsfrei multiplen Krankheiten und gesundheitlichen Probleme sehe sich der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit doch deutlich eingeschränkt. Isoliert betrachtet, bedinge aber keines der Krankheitsbilder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Reiniger sollte (bei nicht ausgesprochen schweren Einsätzen) weiterhin möglich sein. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, bei leichteren Reinigungsarbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer an einem multiplen Krankheitsgeschehen leidet. Wie sich dieses auf die Erwerbstätigkeit auswirkt, äussert sich nur der Hausarzt Dr. B.___. Dieser hatte auch mehrheitlich die spezialärztlichen Abklärungen veranlasst und ist in Kenntnis sämtlicher Arztberichte zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reiniger insofern eingeschränkt ist, als dass ausgesprochen schwere Einsätze zu vermeiden seien. Wenn Dr. B.___ zur Ansicht gelangt, dass die isolierte Betrachtung eines einzelnen Krankheitsbildes keine Arbeitsunfähigkeit bewirke, den Beschwerdeführer jedoch für leichtere Reinigungsarbeiten voll arbeitsfähig betrachtet, liegt hier kein Widerspruch vor. Denn Dr. B.___ erläutert im Bericht, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der multiplen Krankheiten und der gesundheitlichen Probleme in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt fühle. Dem multiplen Krankheitsgeschehen hat Dr. B.___ insoweit Rechnung getragen, als er dem Beschwerdeführer in einer körperlich strengen Reinigungstätigkeit, wie beispielsweise Baureinigungen, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten leichteren Reinigungstätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Dr. B.___ hat zwar wegen erneut auftretender Kribbelparästhesien und Klagen über vermehrte Kopfschmerzen eine weitere Verlaufsbeurteilung durch die Neurologische Poliklinik des USZ veranlasst, wobei diesbezügliche Befunde im Zeitpunkt des Verfassens seines Berichts noch ausstehend waren. Aus diesem Hinweis kann geschlossen werden, dass er die Kribbelparästhesien und die Kopfschmerzen in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dem Gericht den Verlaufsbericht der Neurologischen Poliklinik des USZ trotz Ankündigung nicht nachgereicht, woraus geschlossen werden kann, dass er aus besagtem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands ist durch nichts erstellt, zumal Dr. B.___ von einem stationären Gesundheitszustand berichtete und der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. B.___ am 5. Oktober 2002 verschlechtert haben soll. Der Beschwerdeführer offerierte hierzu am 11. September 2003 zwar die Nachreichung eines Berichtes von Dr. B.___ und eines rheumatologischen/neurologischen Gutachtens (vgl. Beschwerde, Urk. 1, S. 7), was bis heute indes - trotz Nachfrage des Gerichts (vgl. Telefonnotiz vom 23. Januar 2004) - ausblieb.
4.2 Angesichts des ausführlichen Berichts des langjährigen Hausarztes Dr. B.___, der wie oben bereits dargelegt, seine Beurteilung in Kenntnis sämtlicher Arztberichte sorgfältig vorgenommen hat, ist der Sachverhalt hinreichend erstellt. Es ist daher von weiteren Abklärungen abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den von Dr. B.___ diagnostizierten Gesundheitsstörungen leidet, welche sich bei einer strengen Reinigungstätigkeit im Umfang von 50 % einschränkend auswirken. In einer angepassten Reinigungstätigkeit und damit für sämtliche leichteren Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer arbeitete letztmals im Jahre 1995 ausschliesslich für die A.___. Seit 1996 bezog er teilweise Arbeitslosenentschädigung und arbeitete teilweise für die A.___ (Urk. 7/23). Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr als Baureiniger, sondern als Raumpfleger arbeitet, die Änderung der Beschäftigungsart ist jedoch nicht datiert (Urk. 7/21). Im Übrigen bezog er seit 1987 wiederholt Arbeitslosenentschädigung, wobei er jeweils während seiner Arbeitslosigkeit Zwischenverdienst als Reiniger erzielte (vgl. Urk. 7/22-24). Da nicht ausgewiesen ist, wann der Beschwerdeführer zuletzt schwere Reinigungsarbeiten verrichtete und welchen Lohn er dabei erzielte - die Einkommen in den Jahren 1990 - 2000 variieren zum Teil erheblich (vgl. Urk. 7/23) -, ist sowohl für die Bestimmung des möglichen Valideneinkommens als auch des zumutbaren Invalideneinkommens die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE 2000) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen, wobei auf die standardisierten Bruttolöhnen (Tabellengruppe A) abgestellt wird und jeweils vom sogenannten Zentralwert (Meridian) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 4/2004, S. 87, Tabelle B.10.2) und bei einer im Jahre 2003 durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein Gehalt von Fr. 4'894.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 58'728.-- jährlich ergibt - was im Übrigen in etwa dem 1995 erzielten Jahresgehalt von Fr. 53'027.-- (einziges Jahr seit 1990, wo der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug [Urk. 7/23] nur für die A.___ gearbeitet hatte) entspricht, nämlich indexbereinigt per 2003 Fr. 58'442.--. Diesem hypothetischen möglichen Valideneinkommen ist das hypothetische zumutbare Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Ausgehend von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit ergibt sich für das Jahr 2003 grundsätzlich ein Invalideneinkommen von ebenfalls Fr. 58'728.--.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Reinigungsmitarbeiter tätig war, nach Eintritt des Gesundheitsschadens aber nur noch leichte (Reinigungs-)Arbeiten ausführen kann, ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'855.-- und folglich zu einer Einbusse von Fr. 5'873.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
6.
6.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
6.2 Da die Erwerbseinbusse weniger als 20 % beträgt, besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Umschulung.
7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).