IV.2003.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 19. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene A.___ arbeitete von 1985 bis 2001 als Papierschneider (Urk. 9/35). Seine Stelle bei der B.___ AG, C.___, kündigte er auf den 30. Juni 2001 (Urk. 9/33). Danach war er bis zum 31. August 2001 für die D.___ AG, Druckverarbeitung, in C.___ tätig (Urk. 9/31). Ab 28. August 2001 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Papierschneider bescheinigt (Urk. 9/8 und 9/7). Seit August 2001 leidet er an akuten Rückenbeschwerden und an einer Depression (Urk. 9/8).
Am 7. Mai 2002 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 9/31-33) und holte die Berichte des Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Juni 2002 (Urk. 9/8) sowie der F.___ vom 20. November 2002 (Urk. 9/7) ein. Sodann reichte Dr. E.___ am 11. Dezember 2002 (Urk. 9/25/1) den Bericht des Dr. med. lic. phil. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2002 (Urk. 9/25/2) bei der IV-Stelle ein. Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 (Urk. 9/19/2) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, nun vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, aufgrund der Unterlagen habe sich gezeigt, dass für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ein umfassendes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in St. Gallen notwendig sei und forderte ihn auf, der IV-Stelle die entsprechende Vollmacht zu erteilen, damit sie der MEDAS ihre Unterlagen überlassen könne.
Darauf liess der Versicherte mit Schreiben vom 14. Februar 2003 (Urk. 9/21) bei der IV-Stelle vorbringen, bevor er die nötige Vollmacht erteile, müsse er wissen, welcher Art das angekündigte Gutachten sei, welche Disziplinen es umfasse und welches die Fragestellung sei. Zudem wolle er die Namen der Gutachter erfahren, um allfällige Einwände anbringen zu können und bat um die Möglichkeit, allfällige Zusatzfragen zu stellen. Die IV-Stelle antwortete hierauf mit Schreiben vom 20. Februar 2003 (Urk. 9/20), die vorgesehene medizinische Abklärung werde multidisziplinärer Art sein. Die MEDAS werde vor Ort anhand der zugestellten Unterlagen entscheiden, welche Disziplinen die Begutachtung umfassen werde. Die Namen der Gutachter, welche die Abklärung vornehmen würden, könnten nicht mitgeteilt werden, da diese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt seien. Die Gutachter würden jeweils erst kurz vor dem Zeitpunkt der Begutachtung bestimmt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/19/1) liess der Versicherte der IV-Stelle die Vollmacht zur Aktenübergabe erteilen und ihr mitteilen, sobald geklärt worden sei, welcher Art das Gutachten sein solle, welche Disziplinen es erfasse und welche Fragestellung vorgesehen sei, wünsche er die Namen der Begutachter, die entsprechenden Disziplinen und die Fragestellung zugesandt zu erhalten, damit er allfällige Ablehnungsgründe geltend machen und Zusatzfragen stellen könne. Am 26. Februar 2003 liess der Versicherte den Bericht des Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/18/2) bei der IV-Stelle einreichen und beantragen, von einer MEDAS-Abklärung sei abzusehen, weil diese frühestens in einem halben Jahr erfolgen werde und die psychische Situation durch Dr. G.___ und Dr. H.___ bereits beurteilt worden sei. Sollte jedoch an einer MEDAS-Abklärung festgehalten werden, hätte eine psychiatrische Exploration in der Muttersprache des Versicherten zu erfolgen, weil eine Begutachtung auf Deutsch nicht möglich sei (Urk. 9/18/1). Die IV-Stelle gab dem Versicherten mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/16) bekannt, dass sie weiterhin für die Überprüfung des Anspruchs auf Invalidenleistungen ein umfassendes Gutachten der MEDAS als notwendig erachte. Bezüglich psychiatrischer Begutachtung versicherte sie, dass entweder ein Gutachter die Befragung durchführen werde, der einer Sprache mächtig sei, die auch der Versicherte verstehe, oder dass ein Dolmetscher anwesend sein werde, wobei die Übersetzungskosten grundsätzlich vom Versicherten zu tragen seien. Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Mai 2003 (Urk. 9/15) erneut, ihm die Namen der Gutachter bekannt zu geben, damit er allfällige Ablehnungsgründe prüfen könne. Die IV-Stelle eröffnete dem Versicherten am 30. Juni 2003 (Urk. 9/11), dass die Namen der Gutachter aus organisatorischen Gründen noch nicht bekannt seien und deshalb nicht vorab bekanntgegeben werden könnten. An der Begutachtung durch die MEDAS werde aber festgehalten. Sodann forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, innert 20 Tagen allfällige Zusatzfragen zu stellen. Sollte er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, könne er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Ebenfalls am 30. Juni 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (Urk. 9/3), eine medizinische Abklärung durch die MEDAS Ostschweiz in St. Gallen sei notwendig. Triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person oder die begutachtende Stelle und allfällige Gegenvorschläge seien innert 10 Tagen schriftlich einzureichen. Verspätete Einwendungen könnten nicht berücksichtigt werden. Der Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Juli 2003 mit (Urk. 9/9), er erachte es als fraglich, ob es sinnvoll sei, eine Stelle mit einer Abklärung zu beauftragen, bei der nicht bekannt sei, wer die Begutachtung durchführen werde und bei der die Wartezeiten so lang seien, dass es einer unzumutbaren Verzögerung der Behandlung des Gesuches gleichkomme. Er mache daher vom Angebot eines Gegenvorschlages Gebrauch und beantrage, es sei die medizinische Abklärung bei der I.___ in Auftrag zu geben wo beispielsweise der Orthopäde Dr. med. J.___, der Psychiater Dr. med. K.___ und der Rheumatologe Dr. med. L.___ mit einem interdisziplinären Gutachten beauftragt würden. Bei dieser Gutachterstelle sollte in einem halben Jahr das Gutachten vorliegen. Falls die IV-Stelle an einer MEDAS-Untersuchung ohne vorgängige Bekanntgabe der Gutachter festhalte, ersuche er um den Erlass einer beschwerdefähigen und begründeten Verfügung. Die IV-Stelle eröffnete dem Versicherten (Zwischenverfügung vom 15. Juli 2003; Urk. 9/2 = Urk. 2), dass keine triftigen Gründe vorlägen, um von einer Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz in St. Gallen abzusehen und dass diese Begutachtung für ihn zumutbar sei. An der Abklärung durch die MEDAS Ostschweiz in St. Gallen hielt die IV-Stelle fest.
2. Dagegen liess A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, mit Eingabe vom 11. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei auf eine Begutachtung zu verzichten;
2. Eventualiter: Es seien die medizinischen Abklärungen bei Ärzten durchführen zu lassen, welche das Gutachten innert sechs Monaten erstatten können;
3. Es seien die begutachtenden Ärzte bekannt zu geben;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Neben anderen bereits erwähnten Berichten liess der Beschwerdeführer den Bericht des Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Dezember 2001 (Urk. 3/3), den Austrittsbericht der F.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 3/4) und den Bericht des Dr. E.___ vom 15. Oktober 2002 (Urk. 3/5) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2003 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 1. Dezember 2003 (Urk. 12) einreichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. Juli 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einer polydisziplinären Abklärung bedarf und ob die IV-Stelle die Durchführung der medizinischen Begutachtung des Versicherten zu Recht bei der MEDAS Ostschweiz in St. Gallen angeordnet hat. Formellrechtlich ist zu prüfen, ob der Erlass einer Verfügung überhaupt zulässig ist und ob diesem Verwaltungsakt Verfügungscharakter zukommt und ob ein Beschwerderecht dagegen gegeben ist. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Mitwirkungsrechte des Versicherten verletzt worden sind.
3.
3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3.2 Der Entscheid der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 über die Anordnung einer Begutachtung und die Wahl der Begutachtungsstelle kann nur dann gerichtlich angefochten werden, wenn ihr auch materiell Verfügungscharakter zukommt. Der in Art. 49 Abs. 1 ATSG verwendete Begriff der Anordnung ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 51 Abs. 1 ATSG zu verstehen. Es gibt Anordnungen, welche Verfügungscharakter haben sollen, und solche, denen dieser Charakter nicht zugeordnet werden soll. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Anordnung nicht erheblich ist oder wenn die betroffene Person mit ihr einverstanden ist. Der Begriff der Anordnung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 1 ATSG ist dabei offensichtlich weit gefasst. Der Gesetzgeber erachtet grundsätzlich alle Entscheide, die in der "Abwicklung" (vgl. BBl 1991 II 262) eines konkreten Rechtsverhältnisses gefällt werden, als Verfügung. Dem Entscheid der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 über die Anordnung einer Begutachtung und die Wahl der Begutachtungsstelle ist damit auch materiell Verfügungscharakter zuzuschreiben. Wollte man den Verfügungscharakter verneinen, verkäme Art. 51 Abs. 2 ATSG, wonach die betroffene Person auch im formlosen Verfahren jederzeit eine Verfügung verlangen kann, zum toten Buchstaben.
3.3 Der Entscheid der IV-Stelle, die MEDAS Ostschweiz in St. Gallen mit einer medizinischen Abklärung zu beauftragen, ist kein Entscheid über eine materielle Rechtsfrage. Er ist als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, welche ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann. Unter dem alten, bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht war dies rechtsprechungsgemäss nur unter der zusätzlichen Eintretensvoraussetzung möglich, dass dem Beschwerdeführer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Ob dies auch unter der Herrschaft des neuen, hier anwendbaren Rechts gilt, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Da sich aus den Materialien keine Hinweise finden, dass der Gesetzgeber bei der Anfechtung von verfahrensleitenden Zwischenverfügungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aufheben wollte (BBl 1991 II 263; BBl 1999 4618), ist daran auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Rz 8 zu Art. 56). Dabei genügt auch ein rein tatsächlicher Nachteil (BGE 120 Ib 100). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann ein derartiger Nachteil etwa dann gegeben sein, wenn die Frage der Befangenheit einer sachverständigen Person umstritten ist (SVR 2001 IV Nr. 14). Im Hinblick darauf ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch vorliegend zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 15. Juli 2003 einzutreten ist.
4.
4.1 Sodann ist zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einer polydisziplinären Abklärung bedarf.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2 Dr. M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 (Urk. 3/3) neben einem chronischen seit August 2001 exazerbierten lumbalbetonten Panvertebralsyndrom bei einer muskulären Dysbalance auch ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Rahmen einer ausgeprägten depressiven Verstimmung und bei ausgeprägter psychosozialer Problematik sowie eine Adipositas. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, könne aber eine körperlich leichte rückenschonende Arbeit in Wechselpositionen vollzeitlich ausüben. Eine psychiatrische Exploration könnte jedoch eine zusätzliche durch die Depression bedingte Arbeitsunfähigkeit ergeben. Dazu habe jedoch ein Psychiater Stellung zu nehmen.
Im Austrittsbericht der F.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 3/4) wurde bei im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dazu komme jedoch eine depressive Entwicklung mit teilweise auch vegetativer Symptomatik. Ob weitere psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen, könne nicht beurteilt werden. Es scheine aber, dass neben der rein rheumatologischen somatischen Problematik auch die psychische Situation des Beschwerdeführers einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der gesamten Krankheitsbewältigung einnehme. Aus diesen Gründen sei eine weiterführende Abklärung zum Beispiel im Rahmen einer multidisziplinären IV-Begutachtung angezeigt.
Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3. Juni 2002 (Urk. 9/8), dass zusätzlich zum Rückenleiden ausgeprägt eine Depression bestehe, welche die Schmerzsituation verschlechtere. Der Beschwerdeführer habe eine psychiatrische Abklärung und Behandlung bisher abgelehnt.
Auch im Bericht der F.___ vom 20. November 2002 (Urk. 9/7) wurde ausgeführt, eine weiterführende Abklärung zum Beispiel im Rahmen einer multidisziplinären IV-Begutachtung sei angezeigt. Die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit solle im Rahmen dieses Gutachtens im Auftrag der IV abgeklärt werden.
Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/25/2 = Urk. 3/6) eine prolongierte schwere depressive Anpassungsstörung mit einer ausgeprägten Affektlabilität und neurovegetativen Zusatzsymptomen. Der Beschwerdeführer sei formal-theoretisch zu 100 % arbeitsunfähig und aufgrund der Art und des Ausmasses der vorliegenden psychopathologischen Beeinträchtigungen keinem Arbeitgeber zumutbar. Die Prognose sei schlecht.
Im Bericht vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/18/2 Urk. 3/7) hielt Dr. H.___ aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) und einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) fest.
4.3 Während der Beschwerdeführer geltend machte, angesichts der zu erwartenden langen Wartezeit sei eine MEDAS-Abklärung nicht angebracht, da bereits diverse medizinische Berichte von verschiedenen behandelnden Ärzten sowie ein Gutachten der Taggeldversicherung vorlägen (Urk. 1 S. 6), stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die vorhandenen Arztberichte genügten nicht, um die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Eine polydisziplinäre Begutachtung müsse durchgeführt werden (Urk. 8 S. 4 und Urk. 2).
Dazu ist festzuhalten, dass ausser Dr. G.___ keiner der aufgeführten Ärzte zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung genommen hat. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ kann aber nicht abgestellt werden, da sein Befund zu knapp ausgefallen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unzureichend begründet und daher durch das Gericht nicht nachvollziehbar sind. Der Bericht des Dr. G.___ genügt den Anforderungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes an ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten nicht (vergleiche BGE 125 V 352 Erw. 3a). Eine weitere psychiatrische Abklärung ist deshalb zwingend notwendig. In den Berichten der F.___ wird eine multidisziplinäre IV-Begutachtung ausdrücklich als nötig bezeichnet (Urk. 3/4 und Urk. 9/7). Wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - ist daher zu veranlassen (Urteil des EVG vom 13. September 2002 i.S. M.; I 397/02 Erw. 3b). Aus diesen Gründen ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung beziehungsweise interdisziplinären Begutachtung festzuhalten.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die Durchführung der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers zu Recht bei der MEDAS Ostschweiz in St. Gallen angeordnet hat oder ob die von ihm vorgeschlagene Institution damit zu beauftragen ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei bei den langen Wartezeiten und der chronischen Überlastung der MEDAS-Stellen für ihn unzumutbar, nochmals Monate warten zu müssen, bis ein Gutachten vorliege und die IV-Stelle verfügen werde (Urk. 1 S. 6). Dies umso mehr, weil er dadurch gezwungen sei, bei der Fürsorge vorzusprechen und während der Wartezeit Fürsorgegelder zu beziehen (Urk. 1 S. 5). Es sei daher gerechtfertigt, das Gutachten bei einer Stelle in Auftrag zu geben, welche innert nützlicher Frist ein solches erstellen könne (Urk. 1 S. 7). Als Begutachtungsstelle schlug er die I.___ in Zürich vor (Urk. 12 S. 6).
5.2 Zuerst stellt sich die Frage, ob eine versicherte Person ein Recht auf Auswahl der Begutachtungsstelle hat. Dazu ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Wahlrechtes bei der Bestimmung des Gutachters grundsätzlich nicht besteht (vergleiche RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 Erw. 4b und RKUV 1985 Nr. K 646 S. 240 Erw. 4). Es liegt in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht nämlich kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 11 zu Art. 44).
5.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Wartefrist von mehreren Monaten auf einen Entscheid eine unzulässige Rechtsverzögerung darstellt.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b, 103 V 195 Erw. 3c).
Ein Verfahren wird demnach dann über Gebühr verzögert, wenn der Entscheid nicht binnen der Frist getroffen wird, welche nach der Natur und dem Umfang (Kompliziertheit) der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/35). Die Berichte der behandelnden Ärzte stammen vom 3. Juni beziehungsweise 20. November 2002 (Urk. 9/8 und Urk. 9/7). Am 7. Februar 2003 gab Dr. med. N.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle seine Stellungnahme in dem Sinne ab, dass eine multidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS in St. Gallen notwendig sei (vergleiche Urk. 9/1 S. 2). Erst nachdem der Versicherte am 24. Februar 2003 der IV-Stelle die Vollmacht zur Aktenübergabe an die MEDAS erteilt (Urk. 9/19/2) und diese zu den diversen Einwendungen Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 9/11 bis Urk. 9/19)1), konnte die Anmeldung bei der MEDAS am 30. Juni 2003 erfolgen. Diese teilte der IV-Stelle am 2. Juli 2003 mit, dass die Wartezeit bis zum Eintritt des Versicherten in die MEDAS voraussichtlich ca. 11 Monate betrage und dass ab diesem Zeitpunkt bis Fertigstellung des Gutachtens mit einer weiteren Dauer von 2 Monaten gerechnet werden müsse (Urk. 9/10).
Das Verfahren hatte demnach zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der MEDAS bereits mehr als ein Jahr gedauert, ohne dass der Verwaltung der Vorwurf gemacht werden kann, das Verfahren durch Untätigkeit unnötig verlängert zu haben. Eine multidisziplinäre Begutachtung ist eine aufwändige Angelegenheit, da mehrere medizinische Experten die zu begutachtende Person eingehend untersuchen müssen, was hohe Anforderungen an die Organisation der Gutachterstelle und an die Verfügbarkeit der Experten stellt.
Werden die Natur und Schwierigkeit der Sache sowie die gesamten übrigen Umstände beim vorliegenden Fall berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, das Gutachten werde nicht innert einer angemessenen Frist erstattet. Von einer unzulässigen Rechtsverzögerung kann daher nicht ausgegangen werden, sodass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die notwendige Dauer bis zur Erstattung des MEDAS-Gutachtens abzuwarten.
6.
6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mitwirkungsrechte seien verletzt worden, weil ihm die Namen der Gutachter nicht vorgängig mitgeteilt worden seien, damit er allfällige Ablehnungsgründe habe geltend machen beziehungsweise Gegenvorschläge stellen können (Urk. 1 S. 6 und 7 und Urk. 12 S. 5 und 7-8).
Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung zu den bis Ende 2002 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen die IV-Stelle nicht verpflichtet war, die Meinung der Versicherten zur Wahl des Experten und zur geplanten Fragestellung einzuholen (Urteile des EVG vom 29. April 2003 i.S. B.; I 679/02, vom 18. April 2002 i.S. D.; I 565/01 und vom 14. Juni 2000 i.S. R.; I 218/00). Eine Anhörung vor Verfügungserlass war ausreichend (Art. 73bis IVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 125 V 404 Erw. 3).
Im Gegensatz zur Invalidenversicherung galten gemäss den bis Ende 2002 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen für die obligatorische Unfallversicherung die Verfahrensregeln des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG) soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine abweichende Regelung enthielt (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 1 VwVG; BGE 123 V 332 Erw. 1a). Da das UVG keine Bestimmungen über das durch den Unfallversicherer durchzuführende Beweisverfahren enthielt (vergleiche Art. 96 ff. und Art. 105 UVG), war daher das VwVG massgebend (vergleiche BGE 123 V 332 Erw. 1a). Als Sachverständige gelten Drittpersonen, die von der Verwaltung oder dem Gericht aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Aufklärung des Sachverhaltes beigezogen werden (BGE 123 V 332 f. Erw. 1b). Sie unterliegen den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) für Sachverständigengutachten geltenden Regeln (SVR 2002 UV Nr. 7 Erw. 2). Diese bestimmen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung allfälliger Einwendungen die betroffene Person über die Person des Gutachters vor dessen Bestellung ins Bild zu setzen ist (Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann muss ihr Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern sowie Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP; vergleiche RKUV 1993 Nr. U 167, S. 96 Erw. 5b mit Hinweisen auf die Literatur).
Somit steht fest, dass bis Ende 2002 in den Verfahren der Invalidenversicherung und Unfallversicherung bezüglich Mitwirkungsrechte der versicherten Personen beim Bestellen von Sachverständigen verschiedene Vorschriften galten.
6.2 Seit 1. Januar 2003 gilt nun folgende, kraft Art. 1 Abs. 1 IVG respektive Art. 1 Abs. 1 UVG für beide Rechtsgebiete geltende Bestimmung: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass diese Gesetzesbestimmung nur anzuwenden sei, wenn eine natürliche Person mit einem Gutachtensauftrag betraut werde. Die Mitwirkungsrechte kämen aber nicht zur Anwendung, wenn die Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle durchgeführt werde (Urk. 8 S. 4).
Im ATSG-Kommentar vertritt Kieser folgende Ansicht (Rz 10 zu Art. 44): "Art. 44 ATSG schreibt vor, dass der Name der sachverständigen Person der Partei bekanntzugeben ist. Damit wird zunächst klargestellt, dass der Auftrag zur Begutachtung einer bestimmten natürlichen Person zu erteilen ist (dazu Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz 434 f.). Soweit ein Gutachtensauftrag verschiedene Bereiche umfasst, welche von mehreren Sachverständigen begutachtet werden, sind alle vorgesehenen Personen zu nennen."
Träfe diese Ansicht zu, wäre es nicht mehr zulässig, eine MEDAS-Stelle mit einem Gutachten zu beauftragen. Zu beauftragen wäre demnach ein einzelner zum Voraus bestimmter Arzt oder eine Ärztin oder im Falle eines polydisziplinären Gutachtens eine zum Voraus bestimmte Gruppe von Ärzten, deren Namen bekannt sind.
Die Gesetzeskommission erwog anlässlich der Beratung von Art. 52 ATSG (heute Art. 44 ATSG) Folgendes (vergleiche BBl 1999 4602): Im Gegensatz zur Militärversicherung und Unfallversicherung finde sich in der Invalidenversicherung keine Norm auf Gesetzesebene; Artikel 69 Absatz 2 IVV sehe vor, dass Gutachten eingeholt werden können. Von Gegenvorschlägen sei dabei nicht die Rede. Die IV habe im Bereich Gutachten ein "geschlossenes System": in der Praxis würden medizinische Abklärungen durch vertraglich gebundene Stellen (gemäss Art. 72bis IVV) durchgeführt. Artikel 52 ATSG könnte dazu führen, dass dieses System in Einzelfällen durchbrochen werde. Die Kommission sehe - im Interesse der einheitlichen Anwendung des ATSG - keine Abweichung im IVG vor.
Gemäss Art. 72bis IVV, der auch nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin Gültigkeit behält, trifft das Bundesamt mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.
In Art. 57 IVG werden die Aufgaben der IV-Stellen umschrieben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG können sie Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen. Aus dieser Gesetzesbestimmung geht klar hervor, dass die IV-Stellen sowohl Experten als Einzelpersonen als auch medizinische Abklärungsstellen als Institutionen zur Durchführung ihrer Aufgaben beiziehen können. Daher trifft die Auffassung nicht zu, nach Inkrafttreten des ATSG könnten nur noch natürliche Personen mit der Erstattung eines Gutachtens betraut werden, ansonsten mit Inkrafttreten des ATSG auch Art. 59 Abs. 2 IVG und Art. 72bis IVV hätten abgeändert, beziehungsweise aufgehoben werden müssen. Diese Gesetzesbestimmungen blieben aber auch nach dem 1. Januar 2003 unverändert in Kraft. Wie bereits dargelegt, ging die Gesetzeskommission bei der Beratung von Art. 44 ATSG davon aus, dass in der Invalidenversicherung in der Praxis weiterhin die medizinischen Abklärungen mehrheitlich durch die MEDAS-Stellen durchgeführt würden (vergleiche BBl 1999 4602). Im Gegensatz zu den früher geltenden Bestimmungen sollen aber mit Inkrafttreten des ATSG auch in der Invalidenversicherung die Mitwirkungsrechte zur Anwendung kommen, wenn ein medizinischer Sachverständiger als natürliche Person mit einem medizinischen Gutachten beauftragt wird.
6.3 Weiter stellt sich die Frage, ob Art. 44 ATSG auch zur Anwendung kommt, wenn anstelle einer Gutachterin oder eines Gutachters als natürliche Person eine MEDAS-Stelle als Institution mit einem Gutachten beauftragt wird. Das heisst, ob auch die MEDAS-Stellen unter den Begriff "einer oder eines unabhängigen Sachverständigen" zu subsumieren sind.
6.3.1 Gemäss Rz 2074 des ab 1. Januar 2003 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) bestimmt die IV-Stelle die begutachtende Person/Stelle und erteilt ihr einen Auftrag, falls sie nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig hält. Der versicherten Person wird mittels Kopie des Gutachtensauftrages eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um zur begutachtenden Person/Stelle entweder schriftlich oder mündlich vor Ort Einwände vorbringen zu können und allenfalls Gegenvorschläge zu machen (Art. 44 ATSG).
6.3.2 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
Aus dieser Bestimmung kann geschlossen werden, dass das Bundesamt für Sozialversicherung die Auffassung vertritt, auch Gutachtensaufträge an MEDAS-Stellen seien unter Art. 44 ATSG zu subsumieren. Eine solche Auffassung widerspricht aber dem klaren Wortlaut von Art. 44 ATSG in dem nur ein Gutachten "einer oder eines unabhängigen Sachverständigen" erwähnt wird und die Abklärungsstellen nicht aufgeführt werden. Dies im Gegensatz zu Art. 59 Abs. 2 IVG, wo sowohl Experten als auch die Abklärungsstellen einzeln erwähnt werden.
Im Gegensatz zur Unfallversicherung und Militärversicherung, die über keine MEDAS-Stellen verfügen, werden in der Invalidenversicherung nur in Einzelfällen medizinische Sachverständige als Einzelpersonen mit Gutachten beauftragt. Die Gesetzeskommission zog daher in Erwägung, dass das "geschlossene System" der Invalidenversicherung, wonach medizinische Abklärungen durch die MEDAS-Stellen durchgeführt werden, nur in Einzelfällen wegen Art. 44 ATSG durchbrochen werde (vergleiche BBl 1999 4602). Das kann aber nur bedeuten, dass Art. 44 ATSG in der Invalidenversicherung nur zur Anwendung kommen soll, wenn gleich wie in der Unfallversicherung und Militärversicherung ein einzelner Arzt oder eine Ärztin als Sachverständige mit einem Gutachten beauftragt werden.
6.3.3 Für eine solche Auslegung spricht auch das Vorgehen der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit vom 26. März 1999, auf deren Anträgen das verabschiedete Gesetz basiert. Im Rahmen der Frageprüfung, welche materiellrechtlichen Anpassungen Art. 44 ATSG in den Einzelgesetzen erfordere, kam die Kommission zum Schluss, dass sowohl Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) als auch Art. 57 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufzuheben seien. Denn Art. 93 Abs. 1 MVG sehe eine beinahe übereinstimmende Regelung vor, wobei die Möglichkeit, Gegenvorschläge einzubringen, nicht ausdrücklich erwähnt sei. Demgegenüber regle Art. 57 UVV bloss die Veranlassung eines Gutachtens durch den Versicherer, erwähne jedoch dabei keine Rechte der versicherten Person auf Gegenvorschläge (BBl 1999 4602). Wie vorne dargelegt, entschied sich die Kommission für ein Belassen des Art. 69 Abs. 2 IVV; dies obwohl damit analog zu aArt. 57 UVV allein geregelt wird, dass Gutachten eingeholt werden können, hingegen weder Einwendungen noch die Möglichkeit, Gegenvorschläge einzubringen, vorgesehen sind. Dies lässt darauf schliessen, dass in denjenigen Fällen, wo die Begutachtung durch eine MEDAS-Stelle angeordnet wird, es der versicherten Person verwehrt ist, Einwendungen oder gar Gegenvorschläge einzubringen.
6.3.4 Die Möglichkeit der versicherten Person, eine MEDAS-Stelle als Gutachterstelle abzulehnen, würde auch der Rechtsprechung des EVG widersprechen, wonach es sich bei der MEDAS um die spezialisierte Abklärungsstelle handelt, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet ist, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornimmt, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vergleiche BGE 123 V 178 Erw. 4b).
Da bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS demnach die Mitwirkungsrechte der versicherten Person gemäss Art. 44 ATSG nicht zur Anwendung kommen, braucht nicht beantwortet zu werden, ob die MEDAS-Stellen in solcher Weise umorganisert werden müssten, dass die Namen der mit dem Gutachten beauftragten Ärzte bereits vor der Anordnung des Gutachtens bekanntgegeben werden können, was nach Meinung der Beschwerdegegnerin nicht möglich ist und die MEDAS-Begutachtungen verunmöglichen würde (Urk. 8 S. 5).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nach Inkrafttreten des ATSG die MEDAS als spezialisierte Stellen der Invalidenversicherung mit medizinischen Gutachten beauftragt werden dürfen und dass Art. 44 ATSG bei Gutachtensaufträgen an die MEDAS nicht zur Anwendung kommt. Die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers sind daher nicht verletzt worden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte zudem, falls eine psychiatrische Abklärung durchgeführt werden sollte, habe dies durch einen Psychiater zu erfolgen, der seine Muttersprache, Albanisch, spreche. Allfällige Übersetzungskosten seien durch die IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 9/18/1 und Urk. 9/15). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer sei Schweizerbürger, weshalb er über genügende Deutschkenntnisse verfügen sollte, sodass eine psychiatrische Abklärung auf Deutsch durchgeführt werden könne (Urk. 9/13 und Urk. 8 S. 3).
7.2 Im Urteil L. vom 25. Juli 2003 (I 642/01) hat das EVG festgestellt, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Der Experte kann die versicherte Person auffordern, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Dolmetscher allenfalls nach ihrer Wahl mitzubringen. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen des Gutachterauftrages. Der so bestellte Übersetzer wirkt als Hilfsperson an der Untersuchung mit. Die Aufwendungen für diese Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (Erw. 3.1 und 3.2).
Unter dem Gesichtspunkt der Kosten ist auch auf Art. 78 Abs. 3 erster Satz IVV hinzuweisen. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (vergleiche dazu BGE 101 V 212, 97 V 233). Zu den Kosten im Sinne dieser Verordnungsbestimmung gehört auch das Honorar für den Dolmetscher, wenn und soweit eine Übersetzung für die Abklärung notwendig war (vergleiche auch BGE 115 V 62 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 11 f. zu Art. 45).
Das EVG hat zum Anspruch auf Durchführung von psychiatrischen Abklärungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der Muttersprache der versicherten Person oder unter Beizug eines Übersetzers Folgendes erwogen (vergleiche Urteile vom 16. Januar 2004 i.S. N.; I 664/01 sowie I 682/01 Erw. 5.2 und vom 30. Dezember 2003 i.S. B.; I 245/00): Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
7.3 Aus den Akten liegen widersprüchliche Angaben über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vor. Dr. M.___ erwähnte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 (Urk. 3/3), auf Grund der doch guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers könne auch ein "hiesiger" Psychiater zur durch die Depression bedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen. Demgegenüber wurde im Bericht der F.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 3/4 S. 2) ausgeführt, wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer durch den klinisch tätigen Psychologen im Hinblick auf eine depressive Entwicklung und weitere psychosoziale Belastungsfaktoren untersuchen zu lassen. In welcher Sprache die Befragung durch Dr. G.___ (Urk. 9/25/2) und Dr. H.___ (Urk. 9/18/2) durchgeführt worden ist, ist nicht bekannt.
Es wird daher Sache der begutachtenden Person sein, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, damit eine psychiatrische Befragung auf Deutsch durchgeführt werden kann, oder ob die Befragung auf Albanisch allenfalls unter Beizug eines Übersetzers zu erfolgen hat, wobei die Kosten für die Übersetzung zu den Gutachtenskosten gerechnet werden.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet hat, da die vorhandenen Unterlagen nicht genügen, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätsleistungen zu beurteilen. Es ist für den Beschwerdeführer zumutbar, die entsprechende Dauer abzuwarten, bis ein polydisziplinäres Gutachten durch die MEDAS-St. Gallen erstellt worden ist, sodass nicht eine andere Gutachterstelle damit beauftragt werden muss. Schliesslich liegt keine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).