IV.2003.00294
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene K.___ war seit Dezember 1996 als Chauffeur bei der Z.___ AG angestellt. Bei einem Arbeitsunfall am 17. März 2001 stürzte er von einer ca. 50-70 cm hohen Hebebühne und zog sich eine Kontusion/Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 12/39/1-3). Seither leidet er an starken Rückenbeschwerden (spondylogenes Syndrom bei nachgewiesenen Diskushernien L4/L5 und L5/S1, vgl. Urk. 12/8 und Urk. 12/39/7). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG per 31. Oktober 2001 nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf (Urk. 12/36).
Am 5. Februar 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. A.___, Spreitenbach, (vom 11. April 2002 [Urk. 12/8], beigelegt unter anderen Berichte des Spitals Y.___ [Urk. 12/10-13]) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (vom 5. März 2002, Urk. 12/36). Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 39). Gestützt auf diese Unterlagen, im Wesentlichen auf die Abklärungen der SUVA, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. März 2002 bis 31. Juli 2002 zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen weiteren Rentenanspruch ab 1. August 2002 (Verfügung vom 15. April 2003, Urk. 12/3). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, mit Eingabe vom 12. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 13. August 2003 aufzuheben und die Frage der Berentung unter Rückweisung der Sache an die IV-Stelle neu zu prüfen. Ferner sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2003 (Urk. 11) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Am 22. Juni 2004 (Urk. 15) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik X.___ vom 12. Februar 2004 auflegen (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3. Die SUVA ihrerseits stellte ihre Taggeldleistungen per 31. Juli 2002 ein und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. August 2002 eine Invalidenrente von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung von 2,5 % zu (Verfügung vom 16. Juli 2002 [Urk. 39/37], Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 [Urk. 39/38]). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Proz.-Nr. UV.2004.00015 und wurde mit heutigem Entscheid in abweisendem Sinn entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 13. August 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Der hier auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfende Einspracheentscheid wurde nach Inkraftsetzen der Revision erlassen, beurteilt indes Leistungsansprüche vor dem 1. Januar 2003, insbesondere eine bis am 31. Juli 2002 befristete Rente und deren Aufhebung per 1. August 2002, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen.
Ebenfalls noch nicht zur Anwendung gelangen die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind.
Soweit nichts anderes vermerkt und in materieller Hinsicht keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, werden die gesetzlichen Bestimmungen daher nachfolgend in der vor 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. März 2001 vollständig arbeitsunfähig war und am 17. März 2002 ein Rentenanspruch entstand (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/4). Strittig und zu prüfen ist, ob ihm ab 1. August 2002 eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit, mit welcher er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, zumutbar ist.
3.1 Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsichtlich Aufhebung der Rente massgeblich auf die Berichte der SUVA und des Spitals Y.___ (vgl. Urk. 12/1-4).
Die Ärzte des Spital Y.___ hielten nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 10. Mai bis 1. Juni 2001 in ihrem Bericht vom 18. Juni 2001 folgende Diagnose fest (Urk. 12/10 S. 1):
1. Lumboradikuläres Schmerz-/Reizsyndrom L5 (möglich auch S1) links
- mediolaterale linksseitige Diskushernie L4/5, rezessal links Wurzel L5 tangierend
- Bulging L3/4 und kongenital enger Spinalkanal L3/4 und mulitsegmentale Spondylarthrose
- kleine rechtsseitige Diskushernie L 5/S1 (asymptomatisch)
2. Status nach erosiver Bulbitis bei axialer Hiatushernie und Refluxoesophagitis 1996
Laut dem Bericht kann in der klinischen Untersuchung eine mechanische Irritation der Wurzel L5 links objektiviert werden. Ferner ist die kleine Diskushernie L5/S1 rechts klinisch stumm und in diesem Kontext irrelevant. Verschiedene Therapien während des Spitalaufenthaltes brachten keine anhaltende Verbesserung, so dass die linksseitige Ischialgie auch nach der Entlassung unverändert weiterbestand (Urk. 12/10 S. 3).
Im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik W.___ vom 16. Januar bis 20. Februar 2002 wurde auch eine kernspintomographische Abklärung vorgenommen, welche die bekannten Diskushernien ohne Neurokompression bei anlagebedingtem eher engem Spinalkanal bestätigte (Austrittsbericht vom 15. März 2002, Urk. 12/39/32 S. 2; vgl. MRI-Bericht Klinik V.___ vom 21. Januar 2002, Urk. 12/39/28). In der psychosomatischen Abklärung wurde zwar keine psychische Störung von Krankheitswert, aber ein maladaptives, ängstlich gefärbtes Überzeugungs- und Bewältigungsmuster festgestellt (Urk. 12/39/32 S. 2; vgl. Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 7. Februar 2002, Urk. 12/39/29). Gestützt auf diese Ergebnisse und die weiteren eigenen Untersuchungen attestierten die Ärzte eine reduzierte LWS-Belastbarkeit. Das repetitive Heben und Tragen auch von leichten Lasten (5 kg) speziell über Taillenhöhe sowie Tätigkeiten mit allzugrosser Rückenmonotonie seien beschwerlich und limitiert. Mit diesen Einschränkunge seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar (Urk. 12/39/32 S. 3 unten).
SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ schloss sich in seinem Abschlussbericht der Zumutbarkeitseinschätzung der Rehabilitationsklinik W.___ an. Er vermerkte allerdings auch, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Randbedingungen wohl kaum mehr für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu gewinnen sei (Urk. 12/39/35).
3.3 Die medizinische Situation ist durch die umfassenden Untersuchungen eindeutig erstellt. Nach Angaben der Ärzte korrelieren die objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 12/39/32 S. 3). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von den Ärzten der Rehabilitationsklinik W.___ vorgenommen und vom Kreisarzt bestätigt wurde, ist schlüssig und nachvollziehbar. Als Chauffeur kann der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen ist ihm indessen eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar.
3.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht von Dr. med. C.___ (vom 14. Juli 2003, Urk. 3/3). Die von ihr gestellte Diagnose enthält keine grundlegend neuen Erkenntnisse, welche den Ärzten der Rehabilitationsklinik W.___ nicht bereits bekannt gewesen oder bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere ist seit den Untersuchungen im Spital Y.___ bekannt, dass beim Beschwerdeführer ein kongenital enger Spinalkanal besteht (vgl. Urk. 12/10). Der nachgereichte Bericht der Klinik X.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 16) enthält lediglich die Feststellung, dass die Spinalkanalstenose mittels EMG habe objektiviert werden können. Eine weitere Behandlung erachteten die Ärzte nicht als notwendig und empfahlen konservative Therapiemassnahmen mit Kräftigung der Muskulatur und Rückendisziplin. Eine objektive Verschlechterung der Situation mit neuen, zusätzlichen Beeinträchtigungen seit Anfang 2002 ist somit nicht ausgewiesen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er leide als Folge der Spinalkanalverengung an Lähmungserscheinungen an den Beinen, sodass er kaum mehr gehen könne (vgl. Urk. 1 S. 4). Davon ist in den medizinischen Unterlagen nirgends die Rede. Auch der neueste Bericht der Klinik X.___ spricht lediglich von einer Hypästhesie, also einer herabgesetzten Sensibilität im linken Bein (vgl. Urk. 16). Hinsichtlich der von Dr. C.___ attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche - auch rückenschonende - Arbeiten ist festzuhalten, dass es hier an einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung für die massive Differenz zur Einschätzung des SUVA-Kreisarztes und der Ärzte der Rehabilitationsklinik W.___ fehlt (vgl. Urk. 3/3). Es ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ auch die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführer stark mitberücksichtigte. Darauf deutet hin, dass sie den Beschwerdeführer als sehr verängstigt und depressiv beschreibt, ohne aber darzulegen, inwiefern diese Befunde invaliditätsrelevant sind und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. In diese Richtung gehen auch die Einschätzungen der Belastbarkeit durch den Hausarzt Dr. A.___ (Bericht vom 8. April 2002, Urk. 12/8/2) und durch Dr. med. D.___ (Berichte vom 10. März 2003, Urk. 12/19/4, und vom 1. September 2003, Urk. 3/5). Beide Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit pauschal für jegliche Tätigkeiten zwischen 50 % und 100 %. Wie Dr. C.___ betonen auch sie subjektive oder invaliditätsfremde Faktoren, welche die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unrealistisch erscheinen lasse (z.B. fehlende Vermittlungsfähigkeit, keine Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, "kann sich keine andere Arbeit vorstellen").
In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik W.___ abgeklärt mit dem Resultat, eine psychischen Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (vgl. Urk. 12/39/29). Auch Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 10. März 2003 fest, allfällige psychische Störungen seien ihm nicht aufgefallen, ausser dass die Unfallverarbeitung mit nachfolgender Erwerbsunfähigkeit natürlich zu einer gewissen reaktiven depressiven Entwicklung beitragen könne (vgl. Urk. 12/19/4). Im Bericht vom 1. September 2003 (Urk. 3/5) äusserte er sich zur psychischen Situation nicht mehr. Einzig Dr. C.___ diagnostizierte am 14. Juli 2003 eine reaktive Depression (vgl. Urk. 3/3). Sie beschrieb diese allerdings nicht näher und ordnete auch keine entsprechende Medikation oder psychiatrische Massnahmen an. Damit besteht aber vorderhand, d.h. für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid, auch kein Anlass für vertiefte psychiatrische Abklärungen.
3.5 Nach diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich in medizinischer Hinsicht seit den Abklärungen der SUVA Anfang 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 13. August 2003 objektiv keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben. Damit ist eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht gerechtfertigt, und es ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ bzw. der Rehabilitationsklinik W.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsadaptierte leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar ist (vgl. Erw. 4.1).
4. Weil keine unfallfremden Faktoren vorliegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich im Wesentlichen die von der SUVA ermittelten Werte übernahm, welche im Folgenden zu überprüfen sind (Urk. 12/4 S. 2; vgl. dazu die Beizugsakten aus dem Verfahren Proz.-Nr. UV.2004.00015, Urk. 19/1-3).
4.1 Für das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 64'267.-- ein (Urk. 12/4 S. 2). Aus den Angaben der Z.___ AG (AHV-pflichtige Bruttoeinkommen vom 1. Januar 2001 bis 16. März 2001 unter Einbezug des 13. Monatlohnes) ergibt sich für das Jahr 2001 hochgerechnet ein Einkommen von Fr. 64'233.20 ([Fr. 5'062.25 + Fr. 4'715.35 + Fr. 2'459.35 + Fr. 961.65] : 75 x 365; vgl. Urk. 19/1 S. 2 und Urk. 19/2). Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. August 2002) massgebend sind (BGE 128 V 174), ist das hypothetische Jahreseinkommen 2001 der Lohnentwicklung anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) betrug im Jahr 2002 1933 und im Jahr 2001 1902 Punkte (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 9 S. 87 Tabelle B10.3 Nominallohnindex total, Zeile "Männer"), was einer Erhöhung um 1,63 % ([1933 - 1902] : 19,02) entspricht. Für das massgebliche Jahr 2002 ist demnach von einem angepassten Valideneinkommen von Fr. 65'280.-- (Fr. 64'233.20 x 1.0163) auszugehen.
4.2 Das der Verfügung der Beschwerdegegnerin zugrunde liegende Invalideneinkommen von Fr. 46'342.-- (Urk. 12/3-4) ermittelte die SUVA aus den Durchschnittslöhnen von fünf dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP), deren umschriebene Anforderungen den medizinischen Einschränkungen im Wesentlichen gerecht werden (Urk. 19/1; DAP: Urk. 19/3). Es handelt sich hierbei um Arbeitsstellen als Betriebsangestellter "Papierschneider/Konntrolleur" (DAP 923), als Abpacker (DAP 928 und 958), als Betriebsmitarbeiter für die Überwachung von Maschinen (DAP 6408) und Mitarbeiter Spedition (DAP 6850). Einzig ein Arbeitsplatz (DAP 958) erfordert manchmal Heben bis 5 kg. Keine der Tätigkeiten ist ausschliesslich im Sitzen oder im Stehen zu verrichten. Diese Auswahl von Arbeitsplätzen zeigt, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichen angenommenen Arbeitsmarkt ein Fächer verschiedenartiger Stellen offenstehen, welche seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung tragen (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Bestreitungsfall voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Diese Auflage ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.2).
Nach der LSE 2002 Tabelle A1 S. 43 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'557.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2002 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2004 Heft 9 S. 86 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.--. Um den besonderen Einschränkungen des Beschwerdeführers (insbesondere der Limitierung in Bezug auf die Belastbarkeit der LWS) Rechnung zu tragen, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ein angemessener Abzug von 15 % vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b), sodass mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 48'457.-- (Fr. 57'008.-- x 0,85) erzielbar wäre.
Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 65'280.-- (Erw. 5.1) ergibt sich ein Erwerbseinbusse von Fr. 16'823.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25,8 % (Fr. 16'823.-- : Fr. 65'280.-- x 100). Angesichts dieses Wertes ist der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen.
4.3 Nachdem die Ärzte der Rehaklinik W.___ in ihrem Austrittsbericht vom 15. März 2002 dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 12/39/32), und der Beschwerdeführer damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Rente des Beschwerdeführers ab 1. August 2002 aufgehoben hat.
5. Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der Rente per 1. August 2002 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Nach Einsicht in die Honorarnote des zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwaltes Stefan Galligani vom 15. Oktober 2004 (Urk. 18), worin ein zeitmässiger Aufwand von 7 Std. 55 Min. sowie Barauslagen von Fr. 69.-- geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde, ist die Entschädigung auf Fr. 1'777.70 (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Erstattung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 1'777.70 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).