Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00295
IV.2003.00295

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene und aus der Türkei stammende G.___ ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1989, 1992 und 1996). Seit 1977 lebt sie in der Schweiz, wo sie von 1982 bis 1993 als Fabrikangestellte einer Erwerbstätigkeit nachging.
Am 22. Januar 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im Schulterbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der Hausärztin Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, sowie beim Stadtspital Triemli, Zürich, Klinik für Rheumatologie, Arztberichte ein (Urk. 6/9 und 6/10), erhob den IK-Auszug (Urk. 6/17), führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Urk. 6/16) und veranlasste die rheumatologische Begutachtung der Versicherten durch die Rehaklinik Baden (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/4). Eine am 27. Juni 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/12) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. August 2003 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen dem ablehnenden Einspracheentscheid liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, am 12. September 2003 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2003 sowie die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen, eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

3.      
3.1     Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und somit als Teilerwerbstätige zu gelten hat, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie derjenige im Haushalt auf je 50 % festzulegen sind. Entsprechend unbestritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Methode. Strittig ist hingegen das Ausmass der Beeinträchtigung in den jeweiligen Bereichen beziehungsweise der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Verwaltung hatte zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides gestützt auf das rheumatologische Gutachten der Rehaklinik Baden vom 31. März 2003 sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 29. August 2002 im Wesentlichen angeführt, dass der Versicherten im Erwerbsbereich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und im Haushalt eine Einschränkung von 18 % bestehe, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausgewiesen sei (Urk. 2).
         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl im Gutachten der Rehaklinik Baden wie auch im Abklärungsbericht Haushalt ungenügend sei. Es würden verschiedene Beschwerden der Beschwerdeführerin (Dauerschmerz, Nervosität, ständige Müdigkeit, Knieschmerzen, Kopfschmerzen und zeitweiliger Schwindel) ausser Acht gelassen. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, über kürzere oder längere Zeit konzentriert zu arbeiten, sei eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit schlicht nicht möglich. Aufgrund der beschriebenen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin aber auch nicht in der Lage, den Haushalt zu führen. Schliesslich sei trotz der aus den Akten ersichtlichen psychischen Probleme, an welchen die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzsymptomatik leide, und zufolge welcher die Versicherte seit rund einem Jahr von ihrer Hausärztin psychologisch betreut werde, eine psychiatrische Begutachtung nicht vorgenommen worden. Eine solche werde beantragt, soweit nicht bereits die erwähnten (somatischen) Leiden der Versicherten zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente führten (Urk. 1).

4.       Die für das Gutachten der Rehaklinik Baden vom 31. März 2003 verantwortlich zeichnenden Ärzte stellten folgende Diagnosen:


Chronisches, vorwiegend tendomyotisches Zervikobrachialsyndrom rechts bei/mit
-  Myotendoperiostosen am Schultergürtel (Muskulus trapezius pars descendens rechts, Muskulus pektoralis rechts, Muskulus levator skapulae beidseits)
-  myofascialer Schmerzausbreitung in den rechten Oberarm
-  Wirbelsäulenfehlhaltung (Kopfprotraktion)
-  Status nach diagnostischer Arthroskopie sowie Status nach offener Rotatorenmanschettenrevision mit Acromioplastik und Supraspinatusnaht rechts am 4.2.2000
-  sonographisch intakter Rotatorenmanschette (7.12.2000)
-  Generalisierungstendenz
Beginnende Femoropatellar- und medialbetonte Femorotibialarthrose rechts
-  Status nach Meniskektomie rechts 1996
Adipositas (BMI 29kg/m2)
Intermittierendes lumbspondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit
-  Wirbelsäulenfehlhaltung
-  muskulärer Dysbalance
Chronische Refluxbeschwerden
         In Bezug auf die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Vermeidung von monotonen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten und Tragen von schweren Lasten über 5 kg bei einem Arbeitspensum von 100 % zumutbar. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt verwiesen die Gutachter auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle, wonach bei der Versicherten bei einer 100%igen Tätigkeit im Haushalt von einer Einschränkung im Umfang von 35.5 % auszugehen sei (Urk. 6/8 S. 5).

5.       Soweit in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide als Folge der Schmerzsymptomatik an psychischen Problemen, welche eine psychiatrische Begutachtung erforderlich gemacht hätte, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe, so ist dieser Auffassung nicht beizupflichten: So ist dem Gutachten zwar eine psychische Komponente der Beschwerden insoweit zu entnehmen, als die Beschwerdeführerin angab, die gesamte Schmerzsymptomatik habe ihr in der Zwischenzeit auch auf die Psyche geschlagen und dass sie um die regelmässigen psychologischen Gespräche bei der Hausärztin sehr froh sei (vgl. Urk. 6/8 S. 9). Indessen enthält das Gutachten keine Ausführungen, welche den Schluß nahelegen würden, daß die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich psychisch limitiert wäre. Die begutachtenden Ärzte der Rehaklinik Baden als einer mit Schmerzverarbeitungsstörungen vertrauten Abklärungsstelle hätten darauf hingewiesen, wenn psychiatrisch relevante Aspekte (insbesondere die diagnostizierte Generalisierungstendenz) diesbezüglich nähere Abklärungen gerechtfertigt hätten. Diese Ärzte hielten lediglich fest, daß die unterstützende psychologische Betreuung der Versicherten sinnvoll sei und unbedingt weitergeführt werden sollte (Urk. 6/8 S. 16). Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten nichts, was auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen und Abklärungen in diese Richtung nahelegen würde. Da abklärungsbedürftige Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aufgrund der vorliegenden Akten fehlen, ist nicht zu beanstanden, daß die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Verfahren von der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen.

6.
6.1     Dass die Verwaltung die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich massgeblich auf das von der Rehaklinik Baden erstattete rheumatologische Gutachten abgestützt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies überzeugt denn auch in qualitativer Hinsicht: So beruht das Gutachten auf einer umfassenden Würdigung der Vorakten, beinhaltet eine einlässliche Anamnese und berücksichtigt neben den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten; zudem stützt es sich auf aktuelle Röntgenbilder. Ebenso ist es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge klar und in der Beurteilung der medizinischen Situation und den Schlussfolgerungen nachvollziehbar; bezüglich der gestellten Diagnosen stimmt es zudem im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten (vgl. insbesondere Ärztlicher Bericht des Stadtspitals Triemli vom 22. Februar 2002; Urk. 6/10) überein. Insbesondere ist hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Beschwerden anzumerken, dass diese bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten durchaus Berücksichtigung und auch Eingang in die Diagnosen fanden (vgl. Urk. 6/8 S. 13 f.). Dabei ergaben sich keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zusätzliche Abklärungen nahegelegt hätten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten umfassend ist und den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. Ziff. 2.6 hievor) genügt, weshalb auf die darin gemachten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass die Versicherte in Bezug auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Vermeidung von monotonen Körperhaltungen, Überkopfarbeiten und Tragen von schweren Lasten über 5 kg in einem Arbeitspensum von 100 % arbeitsfähig ist.
6.2     Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1982 bis 1993 als Fabrikangestellte (Urk. 6/17). Da dies längere Zeit zurückliegt und die Versicherte seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Valideneinkommen nicht gestützt auf das im Jahre 1993 bei der B.__ AG erzielte Erwerbseinkommen zu bestimmen, sondern anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).
         Da die Versicherte auch aktuell keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE zu bestimmen ist, kann jedoch auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet und die Invalidität ausgehend von einem Valideneinkommen von 100 % direkt prozentual bestimmt werden (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Wie unter Ziff. 6.1 dargestellt, ist aufgrund der medizinischen Akten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist dabei zu berücksichtigen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten ein Abzug vorzunehmen ist, welcher gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf maximal 25 % zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 2.3 hievor). Von einer ziffernmässigen Bestimmung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da selbst bei Annahme eines maximalen Abzugs vom 25 % (welcher zu einem noch erzielbaren Invalideneinkommen von mindestens 75 % und mithin einer Invalidität von maximal 25 % führt) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (vgl. nachstehend Ziff. 8).

7.      
7.1     Die zuständige Abklärungsperson der IV-Stelle führte am 29. August 2002 die Haushaltabklärung vor Ort durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 35,5 % festgestellt (vgl. Urk. 6/16). Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 6. September 2002 befasst sich dabei umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Der Bericht entspricht den Bestimmungen des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; insbesondere Rz 1056 ff., Rz 3093 ff. und Rz 3105 ff.) und ist vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten sowie der angemessen berücksichtigten Schadensminderungspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen nachvollziehbar.
7.2     Die Beschwerdeführerin lässt nicht detailliert rügen, inwiefern die festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen unzutreffend sind. Vielmehr wird unter Hinweis auf die erwähnten Beschwerden pauschal geltend gemacht, dass die Versicherte - von wenigen Handreichungen abgesehen - nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen (vgl. Urk. 1 S. 5 sowie Erw. 3.2). Nachdem jedoch die Einschätzung im Haushaltsbericht, wie erwähnt, vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage angemessen und nachvollziehbar erscheint und überdies im Gutachten der Rehaklinik Baden, auf welches abzustellen ist, geteilt wird (Urk. 6/8, S. 16), sind die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet, die Beweiskraft des Haushaltsberichts in Zweifel zu ziehen. Damit ist von einer Einschränkung von 35,5 % gemäss Haushaltsbericht auszugehen.

8.       Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich (maximal 25 %) sowie im Haushaltbereich (35,5 %) sind im Verhältnis dieser Teilbereiche zu gewichten. Wie erwähnt, haben die Erwerbstätigkeit sowie der Haushaltbereich einen Anteil von je 50 %. Somit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 30,25 % (maximal 12,5 % [25 % von 50 %, vgl. Erw. 6.2] + 17,75 % [35.5 % von 50 %]). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).