IV.2003.00296
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. April 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1951, arbeitet seit dem 20. Februar 1995 als Lagerarbeiter/Staplerfahrer bei der B.___, Basel (Urk. 9/19 und Urk. 9/23). Am 4. Februar 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 1. März 2002, Urk. 9/23) und holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. Februar 2002 (Urk. 9/14) und Dr. med. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23./28. Februar 2002 (Urk. 9/13) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/7 und Urk. 9/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, eine rentenbegründende Einschränkung von mindestens 40 %, welche ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und auch weiterhin bestanden hätte, sei nicht ausgewiesen, und es sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer zu 100 % weiterhin zumutbar (Urk. 9/6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/5), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2003 Einsprache erhob und eine halbe Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen beantragte (Urk. 9/20). Darauf hin erkundigte sich die IV-Stelle erneut bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 24. März 2003, Urk. 9/19) und holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 22./25. März 2003 (Urk. 9/11) und diejenigen von Dr. D.___ vom 7. April 2003 (Urk. 9/10) und 23. April 2003 (Urk. 9/9) ein. Am 30. Juni 2003 beschrieb die B.___ individuelle Tätigkeit des Versicherten (Urk. 9/17). Mit Entscheid vom 4. August 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2=Urk. 9/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Jürg Baur, Dübendorf, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"Hauptanträge:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 4.8.03 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.12.02 (d.h. nach Ablauf der einjährigen IV-Wartefrist gerechnet ab 7.11.01) zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Eventualanträge:
3. Der Einsprache-Entscheid vom 4.8.03 sei aufzuheben und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg, Männedorf, abzuklären.
4. Sodann seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-interne Stellenvermittlung zu gewähren und den allfälligen Anspruch auf IV-Rente neu zu prüfen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (gleicher Antrag wie Ziffer 2)."
und liess den Arztbericht von Dr. D.___ vom 3. September 2003 (Urk. 3/13) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2003 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 21. November 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung 13. Januar 2004 wurde bei Dr. D.___ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 11), welche mit Eingabe vom 23. Februar 2004 erstattet wurde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 24. März 2004 (Urk. 17), die Beschwerdegegnerin am 13. April 2004 (Urk. 19) vernehmen.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. War ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen; in einer solchen Lage beginnt der Rentenlauf nach Art. 48 Abs. 2 IVG (BGE 97 V 58 Erw. 2). Das erste Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 9/26) war zufolge Nichtablaufs der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgewiesen worden (siehe Urk. 9/8 und Urk. 9/6-7). Es ist im Folgenden daher nicht zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ersten Rentenverfügung vom 24. Juni 2002 verschlechtert hat, sondern ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.
4.1
4.1.1 Im Bericht vom 25. Februar 2002 (Urk. 9/14) nennt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links, einen Status nach Knorpeldébridement und Plika-Entfernung linkes Knie 2001 sowie einen Status nach Femurfraktur rechts mit Marknagelung 1978. Zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zählt er eine koronare Einasterkrankung mit PTCA der RIVA 1993, eine Hypercholesterinämie, einen Status nach erosiver Oesophagitis mit Refluxbeschwerden 1993 und einen Status nach Ulcus duodeni 1980. Der Beschwerdeführer habe sich Mitte August 2001 wegen neu aufgetretenen Knieschmerzen links gemeldet. Radiologisch und klinisch habe der Verdacht auf mediale Meniskusläsion links bestanden, weshalb der Beschwerdeführer von Dr. D.___ arthroskopiert worden sei. Dabei sei eine medial betonte mässig bis mittelschwere Gonarthrose links festgestellt worden, und es seien ein Knorpeldébridement und eine Plika-Entfernung am 7. November 2001 durchgeführt worden. Trotz dieses operativen Eingriffs sei es zu keiner Besserung der Schmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit zu 100 % krank geschrieben worden, eine volle Arbeitsfähigkeit habe nicht mehr erreicht werden können. Seit dem 16. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer zu 50 % krank geschrieben. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2001 halbtags arbeitsfähig. Ob eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gegeben ist, beantwortet Dr. C.___ nicht.
4.1.2 Im Bericht vom 18. Januar 2003 an den leitenden Arzt der E.___ (Urk. 9/12) diagnostizierte Dr. C.___ eine Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, einen Status nach Knorpeldébridement und Plika-Entfernung links im Jahre 2000. Die Prognose sei ungünstig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei wegen belastungsabhängigen verstärkten Schmerzen im linken Knie nicht möglich. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer durch das pathologische Gangbild auch Schmerzen im rechten Knie bekommen. Es bestehe eine 50%ige Teilinvalidität seit dem 7. April 2002. Eine Tätigkeit als Staplerfahrer, bei der der Beschwerdeführer das linke Knie doch immer wieder belasten müsse durch das Auf- und Absteigen und Herumlaufen, belaste ihn. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei in diesem Beruf nicht möglich. Eine leichte Tätigkeit im Sitzen, ohne wesentliche Belastung des Knies, sei halbtags sicher möglich.
4.1.3 Im Arztbericht vom 22./25. März 2003 (Urk. 9/11) stellt Dr. C.___ eine Gonarthrose links, einen Status nach Knorpeldébridement und Plika-Entfernung links im Jahre 2001 und einen Status nach Femurfraktur rechts und eine Marknagelung 1978 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine koronare Einasterkrankung mit PTCA RIVA 1993, eine Hypercholesterinämie, eine erosive Ösophagitis mit Reflux 1993 sowie einen Status nach Ulcus duodeni und Gleithernie 1980 ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Seit 16. Dezember 2001 sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Seit dem Bericht vom 25. Februar 2002 an die Invalidenversicherung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden und auch zu keinem Rückgang der Schmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer berichte über nun auftretende Schmerzen auch im rechten Knie, wahrscheinlich durch die falsche Belastung des linken Knies. Das rechte Knie zeige nur geringgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Patella. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter sei deutlich eingeschränkt. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 16. Dezember 2001 halbtags arbeitsfähig, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei er mindestens halbtags arbeitsfähig.
4.1.4 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 23./28. Februar 2002 (Urk. 9/13) eine medialbetonte, mässige bis mittelschwere Gonarthrose links sowie eine koronare Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer sei seit 7. November 2001 für circa drei Wochen 100 % arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit sei allerdings durch den Hausarzt, Dr. C.___, festgelegt worden. Im Sommer 2001 seien im linken Knie Schmerzen aufgetreten. Damals sei der Beschwerdeführer einige Tage arbeitsunfähig gewesen. Am 7. November 2001 sei eine Arthroskopie durchgeführt worden, welche auffällig wesentliche medialbetonte, degenerative Veränderungen am linken Kniegelenk im Sinne einer medialbetonten, mässigen bis mittelschweren Gonarthrose gezeigt habe. Zwischenzeitlich träten Reizzustände in diesem Kniegelenk auf. Am 8. Januar 2002 sei ein reizloses, linkes Kniegelenk bei guter Beweglichkeit und einem leichten Flexionsschnappen vorgefunden worden. Aktuell seien zwischenzeitliche Schmerzmedikation, allenfalls Infiltrationen angezeigt, prognostisch sei langfristig gesehen eine Verschlechterung zu erwarten. Als Staplerfahrer sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsetzbar. Er habe hier wenig Hebelbelastungen durchzuführen. In einer solchen Arbeitsbelastung sollte dies erhalten bleiben. Sobald Hebelbelastungen, Zugbelastungen auf die Beine erfolgten (Palettrolli ziehen usw.), sei die Belastbarkeit reduziert. Damit erscheine die aktuelle berufliche Situation optimal zu sein für die doch insgesamt geringe Kniebelastung. Zurück bleibe dann das Anlaufbeschwerdeproblem, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit im Stapler gefahren sei, wobei dies keine Einschänkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen.
4.1.5 Der Bericht vom 7. April 2003 von Dr. D.___ (Urk. 9/10) ist identisch mit demjenigen vom 22./28. Februar 2002.
4.1.6 Am 23. April 2003 (Urk. 9/9) sodann diagnostizierte Dr. D.___ mediale Gonarthrosen links mehr als rechts sowie eine koronare Herzkrankheit. Der Beschwerdeführer habe sich am 8. April 2003 wegen vermehrter Kniebeschwerden primär eigentlich links, zwischenzeitlich rechts gemeldet. Die akute Schmerzsymptomatik des linken Knies sei in den vergangenen Monaten durch eine Kortison-Injektion am 18. März 2003 behandelt worden. Heute sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Im rechten Kniegelenk seien entsprechend mehr Beschwerden aufgetreten, welche ebenfalls schon einige Monate andauerten. Der Beschwerdeführer beschreibe Stehbelastungsschmerzen, so dass nach einer Stunde deutlich mehr Schmerzen bestünden, entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit schlecht. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich seit der Arthroskopie vom 7. November 2001 50 % arbeitsfähig als Staplerfahrer geblieben. Es bestünden Gehbelastungs- und Anlaufschmerzen im linken Knie, wobei keine klare Schmerzlokalisation angegeben worden sei. Auf der rechten Seite bestünden aktuell eher peripatellare Schmerzen, eher etwas parapatellar-medial. Es sei keine Schwellung der Kniegelenke beschrieben worden. Der Röntgenbefund der Knieaufnahmen beidseits vom 8. April 2003 sei nicht entscheidend unterschiedlich zu den Aufnahmen von 2001. Es habe ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer über die therapeutischen Möglichkeiten der medialen mässigen Gonarthrosen stattgefunden. Es blieben die konservativen Massnahmen, welche bisher durchgeführt worden seien, sicherlich seien intermittierend Schmerzmittel resp. NSAR (nichtsteoridale Antirheumatika) nötig. Das konsequente Bewegen über ein Fahrrad und Schwimmen sei sehr sinnvoll. Eine operative entscheidende Verbesserung könne eigentlich erst eine Knie- ev. Teilprothese bringen, was aktuell sicher nicht indiziert sei, eine Osteotomie komme aufgrund der zu guten Beinachse nicht in Frage. Auf der anderen Seite stehe die berufliche Situation. Der aktive Beschwerdeführer sei sicher zu 50 % arbeitsfähig, die Idee einer 50%igen IV-Berentung und daneben eine 50%ige Tätigkeit z.B. als Taxichauffeur sei sicherlich sinnvoll, weshalb ein solches Vorgehen unterstützt werde.
4.1.7 Im Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 3/13) über die Verlaufskontrolle vom 2. September 2003 stellt Dr. D.___ mediale Gonarthrosen links mehr als rechts und eine koronare Herzkrankheit fest. Der Beschwerdeführer beschreibe etwa das gleiche Beschwerdebild, während der warmen Sommerzeit sei es ihm insgesamt etwas besser gegangen. Es liege eine mediale Symptomatik vor. Eine Belastung in einer gemischt gehend-stehend zum Teil auch hebebelastenden Tätigkeit sei - wie bereits am 8. April 2003 berichtet - zu 50 % adäquat. Dies im Widerspruch zum IV-Entscheid, welcher eine ablehnende Haltung gezeigt habe, wobei dies auf seiner Beurteilung im IV-Zeugnis vom Februar 2002, das heisst vor 1 1/2 Jahren, beruhe.
4.1.8 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2004 zu Händen des Gerichts (Urk. 14) legte Dr. D.___ dar, dass seine primäre Beurteilung an die Invalidenversicherung vom Februar 2002 über eine Beobachtungsverlaufszeit von 6 Monaten erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er der festen Überzeugung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Knorpelschaden, welcher als wesentlich zu bezeichnen sei, in der Staplerfahrertätigkeit wieder voll einsetzbar werde. Solche Knorpelschäden entwickelten sich in der Regel langfristig, der Symptomverlauf sei in der Regel nicht parallel, so dass es zum Teil zu Schmerzexarzerbationen komme, so dass solche Patienten dann zwischenzeitlich nicht mehr genügend belastbar seien. In dieser Situation sei er der Meinung gewesen, dass das Kniegelenk bei genügend Ruhe und Bewegungstraining wieder in genügend stabile Verhältnisse zurückgebracht werden könne, respektive dass der Beschwerdeführer die Arbeit als Staplerfahrer wieder vollständig erreichen könne. Die Beurteilung vom 8. April 2003 habe ein persistierendes Beschwerdebild hauptsächlich des linken Kniegelenkes gezeigt, wobei auch auf der rechten Seite Schmerzen aufgetreten seien, welche eineinhalb Jahre zuvor nicht vorgelegen hätten. Dies sei ein Grund der nicht erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit. Auf der anderen Seite habe sich dieses Knieglenk mit diesem chronischen Schaden nicht weiter beruhigen können, so dass diese Belastbarkeit für Gehbelastungen in einem vollen Pensum nicht erreicht worden sei. In Bezug auf die Hauptschmerzsymptomatik am linken Kniegelenk gäbe es solche Verläufe, welche sich nicht mehr genügend beruhigen liessen, auch wenn die Arthrose in der klinischen Untersuchung ebenso wie im Röntgenbild nicht zugenommen habe.
Dem Beschwerdeführer sei eine Staplerfahrertätigkeit hauptsächlich sitzend über 50 % zuzumuten, ein regelmässiges respektive dauerndes Ein- und Aussteigen, Heben von Lasten, Ziehen von Palettrollis usw. sei ihm höchstens 50 % zuzumuten. Eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigen Gehbelastungen sei ihm zwischen 75 und 100 % zuzumuten. Dies entspreche seiner Beurteilung, dass die Arbeit z.B. als Taxi-Chauffeur in einem Ausmass sicherlich bis 75 % möglich wäre. Diese erhöhte Arbeitsfähigkeit in einer solch angepassten Tätigkeit bis ca. 75 % sei wahrscheinlich schon seit Februar 2002 möglich. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer für eine reine administrative Tätigkeit zuzumuten, es handle sich dabei um Arbeiten in einem Büro. Hier werde wahrscheinlich die schulische Voraussetzung für viele dieser Berufe nicht genügen.
4.2 Die von den Ärzten gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Bezüglich Arbeitsfähigkeit geht Dr. C.___ davon aus, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe und dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens halbtags arbeitsfähig sei, wobei er hinter diese Aussage ein Fragezeigen angebracht hat (vgl. Urk. 9/11). Dr. D.___ nimmt im Bericht vom 7. April 2003 (Urk. 9/10), welcher im Wortlaut mit demjenigen vom 23./28. Februar 2002 genau übereinstimmt, eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit an, wobei der Beschwerdegegner allerdings behauptet, Dr. D.___ habe Seite 2 des Arztberichtes, auf welcher er Aussagen über die Arbeitsfähigkeit mache, der Beschwerdegegnerin nicht ein zweites Mal eingereicht, sondern nur Seite 1 (vgl. Urk. 1 S. 6). Gut zwei Wochen später, am 23. April 2003, attestiert Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er die Idee einer 50%igen IV-Berentung und daneben eine 50%ige Tätigkeit als sinnvoll erachtet (Urk. 9/9). Im Ergänzungsbericht an das Gericht vom 23. Februar 2004 sodann geht Dr. D.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Staplerfahrertätigkeit hauptsächlich sitzend über 50 %, ein regelmässiges respektive dauerndes Ein- und Aussteigen, Heben von Lasten, Ziehen von Palettrollis zu 50 % zuzumuten ist. Für eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigen Gehbelastungen attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 100 % (Urk. 14).
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden. Einerseits erklärt er nicht, aus welchen Gründen welche Einschränkungen vorliegen. Zudem geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lagermitarbeiter tätig sei (vgl. Urk. 9/11 S. 2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. März 2003 (Urk. 9/11 S. 3) gibt er an, länger dauerndes Sitzen sei dem Beschwerdeführer nur selten, d.h. nur bis zu einer halben Stunde möglich, was in einem Widerspruch steht zur Aussage im Fragebogen für den leitenden Werkarzt der E.___ (Urk. 9/12), dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit im Sitzen halbtags sicher möglich sei.
Aber auch die Arztberichte von Dr. D.___ sind widersprüchlich. Ob er den gesamten Bericht vom 23./28. Februar 2002 mit neuem Datum (7. April 2003) versehen der Beschwerdegegnerin nochmals einreichte oder nur Seite 1 desselben, kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht Seite 1 des Berichtes vom 7. April 2003 wortwörtlich demjenigen vom 22./28. Februar 2002. Dass Dr. D.___ unter diesen Umständen im Bericht vom 7. April 2003 auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre, ist nicht anzunehmen. Im Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 9/9) änderte er die Diagnose dahingehend ab, als auch eine Gonarthrose rechts erwähnt wird. Weshalb er nur gut zwei Wochen, nachdem er den Bericht vom 23./28. Februar 2002 bestätigt hatte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr auf 100 %, aber sicher auf 50 % schätzt, ohne Bezug darauf zu nehmen, ob er dabei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Staplerfahrer oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit meint, kann auch nach Einholen des Ergänzungsberichts vom 23. Februar 2004 (Urk. 14) nicht nachvollzogen werden. Zwar erklärt Dr. D.___, dass er im Februar 2002 nach einer Beobachtungsverlaufzeit von sechs Monaten noch davon ausgegangen sei, dass das (linke) Knie mit genügend Ruhe und Bewegungstraining wieder in genügend stabile Verhältnisse hätte zurückgebracht werden können, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer wieder hätte erreicht werden können. Im April 2003 habe sich aber gezeigt, dass das persistierende Beschwerdebild hauptsächlich des linken Knies Grund dafür sei, dass die volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht habe erreicht werden können. In Bezug auf die Hauptschmerzsymptomatik am linken Kniegelenk gebe es solche Verläufe, die sich nicht mehr genügend beruhigen liessen, auch wenn die Arthrose in der klinischen Untersuchung ebenso wie im Röntgenbild nicht zugenommen habe. Hingegen kann dem Ergänzungsbericht vom 23. Februar 2004 nicht entnommen werden, dass die eine oder andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen richtig oder falsch gewesen wäre. Als dritte Variante bescheinigt Dr. D.___ in seinem Ergänzungsbericht dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, in einer sitzenden Tätigkeit mit kurzzeitigen Gehbelastungen eine solche von zwischen 75 % und 100 % wahrscheinlich ab Februar 2002, was seiner Beurteilung entspreche, dass die Arbeitsfähigkeit beispielsweise als Taxichauffeur in einem Ausmass von 75 % sicherlich möglich wäre. Im Bericht vom 23. April 2003 (Urk. 9/9) ging er jedoch noch davon aus, dass eine 50%ige Tätigkeit als Taxichauffeur sicherlich sinnvoll wäre.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag gibt. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Staplerfahrer und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und gegebenenfalls Rente) neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt, hat dieser Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 4. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).