Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00298
IV.2003.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 1. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1953, leistet seit 11. April 2001 als Taglöhner und Sozialhilfeempfänger Arbeitseinsätze auf Abruf bei der Stadt A.___ im Rahmen des Arbeits- und Integrationsprogramms "Reissverschluss" (Urk. 12/11 Ziff. 1). Am 15. März 2003 meldete sich der Versicherte wegen Alkoholproblemen (Urk. 12/15 Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 12/15 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Stadt A.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11) sowie einen Bericht des Hausarztes des Versicherten (Urk. 12/5) ein und einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 12/13). Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/3). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch lic. iur. Max Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, am 11. Juni 2003 erhobene Einsprache (Urk. 12/10), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Max Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, am 12. September 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid vom 6. August 2003 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur genauen medizinischen Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsvertreter zu bewilligen.“

         In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 wurde dem Versicherten Max Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren beigegeben und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.4     Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2003 davon ausging, dass die Alkoholsucht des Beschwerdeführers weder Folge noch Ursache eines invalidisierenden körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes darstelle (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellt sei. Auf Grund der Tatsachen, dass er bereits seit Jahren unter einer Alkoholabhängigkeit leide, dränge sich eine psychiatrische Abklärung auf (Urk. 1 S. 5)

3.
3.1     Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist ausschlaggebend, ob das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beeinträchtigt ist. Diese Frage ist an Hand der medizinischen Akten zu prüfen.
3.2     Im Hospitalisationsbericht der X.___ Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, ___, vom 8. Februar 2001 stellte Dr. med. B.___, Oberarzt (zusammen mit C.___, Psychologin, und D.___, Sozialarbeiterin) folgende Diagnose (Urk. 3/5 S. 1):

Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkers in der chronischen Phase (F10.25) mit:
regredienter Hepatopahie (K70.0)
leichter Polyneuropathie, vermutlich alkoholinduziert (G62.1)
Hypercholesterinämie
Makrozytose
Nikotinabhängigkeit (F17.25)
Belastungsfaktoren:
Arbeitslosigkeit (Z56.0)
Alleinlebend (Z60.2)“.



         Der Beschwerdeführer habe sich vom 12. September 2000 bis 23. Januar 2001 zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in der X.___ Klinik aufgehalten. Der Beschwerdeführer werde seit 1996 wegen seiner Alkoholabhängigkeit behandelt. Im Frühjahr 2000 sei eine Eskalation des Alkoholkonsums aufgetreten, wobei der Beschwerdeführer täglich drei bis vier Liter Wein konsumiert und unter massiven Entzugssymptomen gelitten habe (Urk. 3/5 S. 2). Nach drei Rückfällen zum Alkoholkonsum sei die Entzugsbehandlung durch die X.___ Klinik am 23. Januar 2001 abgebrochen worden (Urk. 3/5 S. 3).
3.3     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2003 folgende Diagnosen (Urk. 12/5/2 S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronischer Alkoholismus
mit Hepatopathie
mit leichter Polyneuropathie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Nikotinabusus
Hypercholesterinämie“.



         Zuletzt sei in der Zeit vom 12. September 2000 bis 23. Januar 2001 eine stationäre Entziehungskur in der X.___ Klinik durchgeführt worden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer ambulant mittels Antabus behandelt worden. Seit dem Jahre 2000 seien immer wieder Rückfälle zum Alkoholkonsum aufgetreten (Urk. 12/5/2 S. 2). In seinem angestammten Beruf als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2001 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/5/2 S. 1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich (Urk. 12/5/2 S. 2). Im Beiblatt "Arbeitsbelastbarkeit = Medizinische Beurteilung" hielt Dr. E.___ fest, wohl sei zur Zeit keine Tätigkeit mehr zumutbar, diesbezüglich sei der Zustand jedoch besserungsfähig (Urk. 12/5/3 unten).

4.
4.1     Aus den erwähnten medizinischen Akten folgt, dass sowohl Dr. E.___ als auch Dr. B.___ darin übereinstimmten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes weit überwiegend durch eine chronische Alkoholabhängigkeit beeinträchtigt werde. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer Hepathopathie, einer leichten Polyneuropathie, einer Hypercholesterinämie und an einer Makrozytose. Daraus erhellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weit überwiegend durch die Alkoholsucht beeinträchtigt wird. Allfälligen neben der Alkoholsucht bestehenden somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen kann daher im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine eigenständige Bedeutung zukommen. So qualifizierte Dr. B.___ einerseits die bestehende leichte Polyneuropathie im Bericht der X.___ Klinik als vermutlich alkoholinduziert und andererseits die Hepatopathie als regredient (Urk. 3/5). Dr. E.___ stellte sodann fest, dass die Hypercholesterinämie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 5/2). Demnach ist bei einem Verzicht auf Alkoholkonsum sowohl bezüglich der Polyneuropathie als auch bezüglich der Hepatopathie eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. In somatischer Hinsicht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in invaliditätsrelevanter Weise einzig durch das Alkoholsuchtleiden in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.2     Zu prüfen bleibt daher, ob die Alkoholabhängigkeit möglicherweise die Folge einer psychischen Krankheit ist, oder, ob die Alkoholsucht ihrerseits eine psychische Erkrankung verursacht hat. 
4.2.1   Es liegen keine Berichte psychiatrischer Fachärzte bei den Akten. Trotzdem erscheint vorliegend, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5), die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens oder die Rückweisung der Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und insbesondere zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht als gerechtfertigt. Denn es sind in den Akten keine Anhaltspunkte für eine durch die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers verursachte invaliditätsrelevante psychische Gesundheitsschädigung von Krankheitswert zu erkennen. Die Alkoholabhängigkeit allein als solche stellt jedenfalls im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne keine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert dar (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2002 S. 30 f. Erw. 3b, Urteil des EVG in Sachen S. vom 24. Juni 2002, I 517/01 Erw. 3b).
4.2.2   Wenn auch grundsätzlich nicht auszuschliessen ist, dass psychische Gründe bei der Entstehung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt haben könnten, sind in den Akten keine Hinweise dafür enthalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Auftreten seines Suchtleidens je aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Es kann mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass einem allenfalls vorbestehenden psychischen Leiden keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuzumessen wäre. Weitere Beweismassnahmen vermöchten an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

5.       Nach Gesagtem steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit in invaliditätsrelevanter Weise ausschliesslich durch ein Suchtgeschehen beeinträchtigt ist. Die Alkoholabhängigkeit zeitigt weder krankheitswertige Folgen, die eine Erwerbsfähigkeit zu begründen vermögen, noch stellt sie selbst Folge eines die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Leidens von Krankheitswert dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 12/3) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. August 2003 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wegen einer fehlenden Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG verneinte. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2003 erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. Juni 2004 (Urk. 17) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max Merkli, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1'399.40 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, wird mit Fr. 1'399.40 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).