IV.2003.00300
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 19. Februar 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle übernahm die Kosten der Hornhautübertragung vom 26. Januar 2001 am rechten Auge der 1947 geborenen D.___ als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 16. Juli 2001, Urk. 3/1/4, vgl. Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Anfang April 2003 erfolgten Hornhautübertragung am linken Auge der Versicherten ab, weil sich der Eingriff gegen ein labiles pathologisches Geschehen gerichtet habe (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/8) wies sie mit Entscheid vom 15. Juli 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Kosten der Hornhautübertragung am linken Auge seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 26. November 2003 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 15. Juli 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen medizinischer Art. (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Keratokonus (kegelförmige Vorwölbung der Augenhornhaut) grundsätzlich labiles pathologisches Geschehen dar, weshalb eine wegen dieses Leidens erforderliche Keratoplastik (Hornhautübertragung) nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht. Nur wenn mit einer Keratoplastik eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte Keratokonusspitze ersetzt wird, rechtfertigt sich die Annahme eines stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustandes, weshalb eine Keratoplastik in solchen Fällen eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG bilden kann (BGE 100 V 97; ZAK 1963 S. 531; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2001 in Sachen B, I 651/00).
Eine Keratoplastik am zweiten Auge bildet sodann nur eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG, wenn das Sehen mit beiden Augen (binokulares Sehen) für die jeweilige, konkret ausgeübte Berufstätigkeit unerlässlich ist. Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bildet nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes. Steht fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten die versicherte Person befasst ist, obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob die versicherte Person in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2003 in Sachen X., I 29/02, Erw. 7).
2.
2.1 Streitig ist, ob die Invalidenversicherung die Anfang April 2003 vorgenommene Hornhautübertragung am linken Auge der Beschwerdeführerin als medizinische Massnahme zu übernehmen hat. Die IV-Stelle stellt sich gestützt auf einen Bericht von Dr. med. G.___, Augenärztin, vom 14. April 2003 (Urk. 7/4) auf den Standpunkt, eine Übernahme der Kosten sei ausgeschlossen, weil mit der Operation kein stabiler Defektzustand beseitigt, sondern in ein labiles pathologisches Geschehen eingegriffen worden sei (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Dr. G.___, welche die Beschwerdeführerin seit 1989 behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. April 2003 aufgrund einer Untersuchung vom 3. Dezember 2002 - nebst einem Status nach Keratoplastik rechts am 26. Januar 2001 - einen Keratokonus links mit Keratokonusspitzen-Trübungen und drohendem Ulcus der Hornhaut wegen offener Hornhaut (Urk. 7/4). Zur Anamnese führte sie aus, bei der Beschwerdeführerin sei 1971 ein Keratokonus beidseits diagnostiziert worden. Am Anfang sei eine Korrektur durch Kontaktlinsen möglich gewesen. In der Folge seien wegen der Kontaktlinsen Komplikationen aufgetreten, insbesondere Hornhauttrübungen. Der Visus habe sich verschlechtert. Es sei daher beschlossen worden, eine Keratoplastik durchführen zu lassen, zuerst rechts und später links. Die im Januar 2001 erfolgte Operation am rechten Auge habe ein hervorragendes Resultat gezeitigt. Die Bindehaut des linken Auges sei gereizt, die Hornhaut weise sehr ausgeprägte Spitzentrübungen auf. Der Zustand könne sich jederzeit verschlechtern. Die einzige Möglichkeit, die Problematik zu lösen, sei die Durchführung einer Keratoplastik.
In Gegensatz dazu steht der Bericht von Dr. med. S.___, Augenarzt, vom 10. April 2003 (Urk. 7/5). Darin führte er auf die Frage der IV-Stelle, ob es sich um eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte Keratokonusspitze handle, aus, es handle sich um den stabilen Endzustand eines Keratokonus am linken Auge mit narbigveränderter Cornea, der nicht mehr mit Brille oder Kontaktlinse korrigierbar sei. Es beginne eine soziale Erblindung an diesem Auge.
2.3 Es liegen somit zwei sich widersprechende Arztberichte vor: Nach dem einen wurde mit der Hornhautübertragung eine narbig veränderte Hornhaut und damit ein stabiler Defektzustand ersetzt, nach dem andern konnte sich der Zustand jederzeit verschlechtern, so dass von einem labilen Geschehen auszugehen war.
Die IV-Stelle hat sich zum Bericht von Dr. S.___ nicht geäussert und nicht begründet, warum sie sich nur auf den Bericht von Dr. G.___ gestützt hat. Aufgrund der Akten ist es nicht möglich, die Widersprüche zwischen den beiden Berichten zu beurteilen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die von Dr. G.___ erwähnte starke Trübung der Hornhautspitze nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustand darstellen kann (vgl. vorne Erw. 1.3).
Nicht geklärt ist im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihren Beruf zwingend auf ein binokulares Sehvermögen angewiesen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie einerseits die Widersprüche zwischen den beiden medizinischen Berichten durch Einholung eines Gutachtens kläre, und anderseits abkläre, ob binokulares Sehen für die Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht für die Weiterführung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Hernach wird sie über das Leistungsgesuch neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).