IV.2003.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Malnati Burkhardt

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. Juni 2004
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt vom 7. Januar 1991 bis 31. Juli 2003 als Verdrahterin bei der A.___ (Urk. 10/13 Ziff. 1, 2, 6). Am 22. April 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 10/16 Ziff. 7.8) an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte beigezogen (Urk. 10/4-5), berufliche Abklärungen (Urk. 10/11-12) vorgenommen, einen Bericht der Arbeitgeberin beigezogen (Urk. 10/13) und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (Urk. 10/15), verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2003 gegenüber E.___ einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/2 = Urk. 3/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Juni 2003 (Urk. 10/10 = Urk. 3/2) wies sie mit Entscheid vom 25. August 2003 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 30. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.      
2.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung (Zumutbarkeit einer operativen Dekompression) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2003 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
2.2     Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.3     Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf eine rechtliche Beurteilung abstützte, mit deren Heranziehung die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres rechnen musste, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen kann, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gegeben, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einlässlich zur substituierten Begründung im Einspracheentscheid geäussert hat.

3.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.      
4.1      Materiell strittig ist, in welchem Umfang die Rückenbeschwerden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verdrahterin einschränken und ob, und falls ja, welche andere Tätigkeiten ihr in welchem Umfange zumutbar wären.
4.2     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
4.2.1   Am 20. August 2002 berichteten Dr. med. B.___, Chefarzt, Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital X.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 14. August 2002. Am 15. Juli 2002 seien während der Arbeit die der Beschwerdeführerin schon seit Jahren bekannten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein aufgetreten. Am Abend sei eine unerwartete massive Schmerzzunahme innert Stunden aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe Parästhesien in den Extremitäten verspürt, es sei ihr schwindlig geworden und sie sei kurz bewusstlos gewesen. Nach einer Woche Hospitalisation auf der Medizin sei der Übertritt auf die Rheumatologie erfolgt. Die Ärzte des Kantonsspitals X.___ diagnostizierten ein akutes lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links. Unter intensiver Physiotherapie sowie ausgebauter Analgesie und Applikation von zwei Sakralblöcken am 24. Juli und 5. August 2002 hätten die Schmerzen bis rund 10 Tage vor Austritt kontinuierlich gebessert. Von da an Persistenz einer Schmerzsymptomatik sowie Sensibilitätsstörung im linken Bein, was die Beschwerdeführerin sehr beunruhigt habe. Einer Operation gegenüber sei sie negativ eingestellt gewesen. Beim Austritt hätten sie die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juli bis 28. August 2002, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die weiteren zwei Wochen, danach sei sie aus rheumatologischer Sicht arbeitsfähig (Urk. 10/4/4 S. 1, 3).
4.2.2   Vom 21. Oktober bis 11. November 2002 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Privatklinik im Park Bad Schinznach auf. Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, diagnostizierte ein sensomotorisches lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5/S1 links nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 paramedian links sowie ein sekundäres zervikovertebrales Syndrom. In Anbetracht der länger dauernden radikulären Schmerzproblematik, der muskulären Atrophie und der Beeinträchtigung bereits bei den Alltagsverrichtungen im Haushalt riet Dr. F.___ der Beschwerdeführerin dringend zu einer operativen Dekompression. Er erklärte, dass vorher eventuell noch interventionelle Massnahmen versucht werden könnten, allerdings dürften die Erwartungen nicht zu gross sein. Eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm er nicht vor (Urk. 10/4/5 S. 1-2).
4.2.3   Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2001 behandelte, diagnostizierte am 30. Mai 2003 ein sensomotorisches lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5/S1 links nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 paramedian links sowie ein sekundäres zervikovertebrales Syndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 15. Juli 2002. Er berichtete, dass nach Nachweis einer medianen bis links paramedianen Diskushernie mit Kompression und Verlagerung der Wurzel S1 die Indikation zur Operation gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Eingriff wiederholt abgelehnt. Die physikalischen Behandlungen mit stationärem Aufenthalt in der Rheumaklinik des Kantonsspitals X.___ und einer erneuten stationären Behandlung in der Klinik im Park Bad Schinznach im Oktober 2002 hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Auch die Fortsetzung der physiotherapeutischen Bemühungen ambulant zu Hause hätten nur eine leichte Linderung und das Vermeiden einer Verspannung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bewirkt. Dr. G.___ stellte die Prognose eines praktisch therapierefraktären lumboradikulären Syndroms. Bei Ablehnung einer Operation sei nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen (Urk. 10/4/3 S. 1-2). Eine Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen hielt er nicht für zumutbar (Urk. 10/4/2 S. 2).
4.2.4   Die Ärzte des Kantonsspitals X.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, diagnostizierten am 14. Mai 2003 ein akutes lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom S1 links bei grosser medianer bis links paramedian gelegener Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 links (MRI vom 16. Juli 2002). Für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verdrahterin in einer Liftfirma (vor allem sitzende und stehende Arbeit) attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 22. Juli 2002 (Hospitalisation Medizin Kantonsspital X.___), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juli bis 14. August 2002 (Hospitalisation Rheumaklinik Kantonsspital X.___) sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 28. August 2002. Zum Zeitpunkt des Austritts am 14. August 2002 seien sie nach dem 28. August 2002 für zwei Wochen von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit und danach aus rein rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher sie möglichst wenig sitzen, aber oft gehen könne, zumutbar. Weniger geeignet sei eine Tätigkeit mit ständig vorgehaltenen Armen (Urk. 10/5).
4.3      Die medizinische Aktenlage ergibt ein überzeugendes Bild betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, umfassenden Berichte der Ärzte des Kantonsspitals X.___ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nicht ständig vorgehaltenen Armen zumutbar ist, bei welcher sie wenig sitzen muss, aber oft gehen kann.
          Die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ vermögen die Beurteilungen der Ärzte des Kantonsspitals X.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht von Dr. F.___ lässt sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nichts entnehmen. Auf die vom Hausarzt Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 15. Juli 2002, die er nicht weiter begründete, ist - da insbesondere eine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlt - angesichts der fachärztlichen Beurteilungen der Ärzte des Kantonsspitals X.___ nicht abzustellen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vorliegend bleibt nach dem Gesagten kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f.  Erw. 3b). Die Beschwerdeführerin, ohne erlernten Beruf (vgl. Urk. 10/16 Ziff. 6.2), war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 (Urk. 10/16 Ziff. 4.1) seit 7. Januar 1991 als Verdrahterin (Hilfskraft) bei der A.___ tätig (Urk. 10/13 Ziff. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfskraft tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen bei der A.___ anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ vom 8. Mai 2003 hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2003 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'150.-- erzielen können (Urk. 10/13 Ziff. 16), so dass sich ein Valideneinkommen von Fr. 37'800.-- (12 x Fr. 3'150.--) errechnet. Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung liegen keine vor.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 40’943.--. Hierbei stützte sie sich auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Garnspulerin, als Mitarbeiterin in der Betriebsaufsicht eines Spielsalons oder als Kassiererin (Urk. 10/11). Ob die herangezogenen DAP-Profile den geforderten medizinischen Faktoren einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich Rechnung tragen, kann offen bleiben, denn die Beschwerdegegnerin hat ihrer Invaliditätsbemessung lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt (BGE 129 V 472).
Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhytmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 3’658.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2004 S. 94-95 Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von gerundet Fr. 4’035.-- pro Monat (Fr. 3'658.-- x 40,0 x 41,7 x 1,025 x 1,018 x 1,014) beziehungsweise von Fr. 48'420.-- pro Jahr (Fr. 4'036.-- x 12).
5.2.2   Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdeführerin kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verrichten, wobei sie möglichst wenig sitzen und oft gehen sollte. Zudem sollte eine Tätigkeit mit ständig vorgehaltenen Armen vermieden werden (Urk. 10/5) Angesichts dieser medizinischen Einschränkungen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 25 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 36'315.-- (Fr. 48'400.-- x 0,75).
5.3     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 37’800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36’278.-- beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf 4 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.

6. Auch unter dem Aspekt der Mitwirkungs-/Schadenminderungspflicht ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung wird die Zumutbarkeit einer Operation bejaht, wenn es sich erfahrungsgemäss um einen unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff handelt, der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine völlige Heilung oder immerhin eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringt (Kieser, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 21). Damit eine Operation zumutbar ist, muss somit nicht eine Garantie für den Erfolg bestehen; eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der operative Eingriff eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringen würde. Dr. F.___ legte dar, dass er dringend zu einer operativen Dekompression geraten habe (Urk. 10/4/5 S. 2). Dr. G.___ erklärte, dass nach Nachweis einer medianen bis links paramedianen Diskushernie mit Kompression und Verlagerung der Wurzel S1 die Indikation zur Operation gegeben sei. Bei Ablehnung einer Operation sei nicht mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (Urk. 10/4/3 S. 2). Die Ärzte des Kantonsspitals X.___ wiesen in ihren Berichten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einer Operation gegenüber negativ eingestellt sei (Urk. 10/4/4 S. 1, Urk. 10/5 S. 2).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid als Mahnung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzufassen. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG muss eine versicherte Person, die sich einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, vorher schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen, dass ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, hingewiesen werden, und der versicherten Person ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Dauer der Bedenkzeit wird vorliegend von der Beschwerdeführerin selber bestimmt, indem sie entweder die Operation verweigert, was nach dem Gesagten zur Leistungsverweigerung führt, oder sich operieren lässt, was zur Arbeitsfähigkeit oder nochmaligen Prüfung des Rentenanspruchs führt.

7.       Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2003 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).