IV.2003.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1961, ist von seiner Ausbildung her A.___, arbeitet jedoch seit 1992 als Bauspengler bei der C.___ in D.___. Am 13. Juli 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für die Gewährung entweder einer Invalidenrente oder einer Umschulung zum Hauswart an, da er seit Jahren an Rückenschmerzen leide (Urk. 8/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med. E.___ den Bericht vom 16. September 2002 ein (Urk. 8/9). Dieser hatte den Versicherten konsiliarisch PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, überwiesen, der den Arztbericht vom 24. September 2002 einreichte (Urk. 8/8). Die IV-Stelle tätigte sodann erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/17, 8/21-23) und führte im Oktober 2002 berufsberaterische Gespräche mit dem Versicherten durch (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wies sie sinngemäss das Begehren um berufliche Massnahmen ab, weil der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/6). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Bereits am 20. Februar 2003 meldete sich R.___ wieder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Durchführung von beruflichen Massnahmen an (Urk. 8/16). Die IV-Stelle erstellte einen zusammenfassenden berufsberaterischen Bericht, in dem sie zum Schluss kam, es sei die Zusprechung einer Invalidenrente zu prüfen (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 wies sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 3). Im dagegen angehobenen Einspracheverfahren erliess sie am 16. Juli 2003 den Einspracheentscheid, in welchem sie darlegte, dem Versicherten wäre eine Umschulung zumutbar, er lehne diese jedoch ab und ziehe es vor, in der angestammten Tätigkeit in einem reduzierten Pensum zu arbeiten. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei jedoch auf eine Tätigkeit und ein Einkommen abzustellen, wie sie ihm nach einer Umschulung zumutbar wären. Sie gelangte so zu einem Invaliditätsgrad, der einen Rentenanspruch ausschloss, und sie wies die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess R.___ am 11. September 2003 Beschwerde einreichen und die Ausrichtung einer Invalidenrente verlangen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2003 (Urk. 7) beziehungsweise in der Duplik vom 8. Dezember 2003 (Urk. 15) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. November 2003 liess der Versicherte an seinem Antrag festhalten (Urk. 11). Am 16. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Juli 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
2.2     Sodann hat die versicherte Person, die zu mindestens 40 Prozent invalid ist, Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Diese Bestimmung beinhaltet damit den materiellrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Ohne dass zumindest geprüft wird, ob für eine versicherte Person Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, kann somit gar kein Einkommensvergleich durchgeführt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03).
         Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (vgl. BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers, die auf Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen gelautet hatte (Urk. 8/16), eingetreten, hat jedoch in der Folge einzig den zusammenfassenden berufsberaterischen Bericht vom 7. April 2003 erstellt und kam darin zur Auffassung, der Beschwerdeführer plane vorab einmal in seinem herkömmlichen Beruf als Bauspengler in einem reduzierten Pensum von 60 % weiter zu arbeiten, und er wünsche die Prüfung einer Invalidenrente (Urk. 8/14). Daraufhin errechnete sie in der Verfügung vom 21. Mai 2003 einen Invaliditätsgrad, dem sie eine ganztägige Arbeit als Kurier, Chauffeur mit manuellen Tätigkeiten und eine Tätigkeit im Bereich von Kundenempfang/Kontrollrundgängen gemäss drei Arbeitsplatzdokumentationen (DAP; Urk. 8/15) zu Grunde gelegt hatte und gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 68'981.--. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 107'000.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2 und Urk. 3). Einen formellen Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen traf sie nicht.
3.2     Der Beschwerdeführer lässt der Auffassung der Beschwerdegegnerin entgegen halten, bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde seinen Beschwerden zu wenig Rechnung getragen und das Invalideneinkommen sei zu hoch angesetzt. Es sei bei den Berechnungen auf die Lohnstatistik des Bundes abzustellen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von mindestens 20 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 48'055.-- und daher ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 11).

4.
4.1     Ein Rentenanspruch kann - wie eingangs erwähnt - grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a). Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung, über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, beispielsweise weil bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen K., I 99/02 mit Hinweisen).
4.2     Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer statischen Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit einer aktiven Osteochondrose L2/3 und an Segmentdegenerationen L2/3 und L3/4 leidet, die sich in tieflumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein bis zum Knie äussern. Wie Dr. E.___ darlegt, bestehen diese Beschwerden seit Juli 2001, sie verstärkten sich jedoch ab Februar 2002 (Urk. 8/9/1 S. 2). Dr. E.___ hielt deshalb im Bericht vom 16. September 2002 hinsichtlich der Tätigkeit als Bauspengler eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 27. Oktober 2001 bis 17. Februar 2002 und für die Zeit danach und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % beziehungsweise 50 % fest (Urk. 8/9/1 S. 1 und 8/9/2 S. 2). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierte er eine gänzliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/2 S. 2). Demgegenüber äusserte PD Dr. F.___ die Ansicht, "kurzfristig" sei die bisherige Berufstätigkeit dem Versicherten ganztägig zumutbar, "mittelfristig" sei eine berufliche Umstellung zu prüfen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sodann "langfristig" eine ganztägige Arbeit zumutbar (Urk. 8/8/2 S. 2). Der Arbeitgeber meldete der IV-Stelle im Bericht vom 15. August 2002 keine Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers während der ganzen Zeit, während ihm seitens von Dr. E.___ eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/23).
4.3     Aus dem Dargelegten folgt, dass das Ausmass der grundsätzlich unbestrittenen und abgeklärten gesundheitlichen Problematik und deren Bedeutung für die gegenwärtige Tätigkeit als Bauspengler aber auch für eine zumutbare Tätigkeit nicht hinreichend geklärt ist. Zwar kann aus den Darlegungen beider Ärzte geschlossen werden, dass die Tätigkeit als Bauspengler, die sehr oft in gebückter Stellung vorzunehmen ist, für das Leiden des Versicherten wohl wenig geeignet ist und längerfristig wohl zu einer Verschlimmerung des Zustandes führen wird, obwohl - wie erwähnt - Dr. F.___ den gegenwärtigen Zustand des Versicherten offenbar als nicht so schlimm erachtet, dass er eine Arbeitsunfähigkeit hätte attestieren müssen. Er erachtete den Zustand - anders als Dr. E.___ - auch als besserungsfähig, erwähnte aber gleichzeitig, dass diese Tätigkeit für den noch jungen Versicherten "mässig günstig" sei (Urk. 8/8/1 S. 2). Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge tatsächlich immer zu 100 % gearbeitet hat, trotz der seit längerer Zeit attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, und dass er erst seit der Neuanmeldung im Februar 2003 das Pensum um 40 % reduziert hat (Urk. 8/19 S. 3). Dies wiederum lässt eher darauf schliessen, dass sich das Leiden des Versicherten in Grenzen hielt, was wiederum die Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit in Frage stellt.
         Bei dieser Sachlage, mit unterschiedlicher medizinischer Einschätzung und ohne dass einer von diesen abschliessend gefolgt werden könnte, ist es unabdingbar, fachärztlich festzulegen, ob die gegenwärtige Tätigkeit als Bauspengler dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aktuell, aber auch auf längere Sicht hin unzumutbar ist und gegebenenfalls in welchem Ausmass und seit wann.
4.4     Fraglich ist weiter auch, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sind, sollte sich herausstellen, dass die Tätigkeit als Bauspengler dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden kann. In einer, zusammengefasst, wechselbelastenden Tätigkeit mit öfters sitzender, stehender und gehender Haltung und mit Heben von vorwiegend leichteren Gewichten (bis 10 kg) erachten zwar sowohl PD Dr. F.___ als auch Dr. E.___ aufgrund ihrer Angaben auf dem Formular eine ganztägige Tätigkeit für möglich (Urk. 8/8/2, Urk. 8/9/2). Der Beschwerdeführer bringt jedoch dagegen vor, dass er auch Mühe beim Stehen, Sitzen und oftmals auch beim Gehen habe (Urk. 8/12) und stellt damit vor allem auch das Pensum einer ganztägigen Tätigkeit in Frage. Beiden ärztlichen Berichten ist eigen, dass sie das Befinden des Versicherten und die Gelegenheit, bei denen er die glaubhaften Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins Bein verspürt, nicht aufgeführt haben. So lassen sich die Angaben in den Formularen der Invalidenversicherung über die zumutbaren Tätigkeiten jedoch nicht nachvollziehen, und sie scheinen daher nur unzureichend begründet.
4.5     Bei diesen Unklarheiten im Sachverhalt lässt sich gegenwärtig nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer auch ohne berufliche Massnahmen über einen eine Invalidenrente ausschliessenden Invaliditätsgrad verfügt. Nur dies würde jedoch erlauben, von grundsätzlich abzuklärenden und durchzuführenden beruflichen Massnahmen abzusehen. Damit ist vorab einmal auch der Frage nachzugehen, ob bei dem noch recht jungen Beschwerdeführer berufliche Massnahmen vorzunehmen sind. Kommt die Verwaltung dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mittels zumutbarer beruflicher Massnahmen eine drohende Invalidität abgewendet werden kann (Art. 8 IVG), so ist dieser verpflichtet, an solchen teilzunehmen, ansonsten ihn die Rechtsnachteile gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG treffen.
         Damit ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Juli 2003 aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.

5.       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer macht einen rechtsvertreterischen Aufwand von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 124.80 geltend (Urk. 12/1). Dies ist der Sache angemessen, und damit ist ihm von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 1'078.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin  zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'078.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).