Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. März 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Juridica AG
Rechtsschutz
Goethestrasse 18, Postfach 874, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1957, seit 1987 bei der A.___ in X.___ als Bauarbeiter tätig gewesen, meldete sich am 2. Juli 2001 wegen diverser gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 14/46-47). Im Abklärungsverfahren holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim behandelnden Arzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, einen Bericht und bei der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Y.___ ein Gutachten (Urk. 14/9, Urk. 14/11), des Weiteren einen Arbeitgeberbericht sowie weitere Unterlagen der Arbeitgeberin (Urk. 14/44, Urk.14/46), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/40) sowie sonstige Informationen zu den erwerblichen Verhältnissen ein (Urk. 14/38). Des Weiteren evaluierte die IV-Stelle verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 14/17). Schliesslich zog die IV-Stelle auch Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 14/48). Am 7. März 2003 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 14/3).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Juridica AG, am 7. April 2003 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei sein Gesundheitszustand durch einen unabhängigen Experten abzuklären (Urk. 14/24). Am 12. August 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 14/1).
2. Am 12. September 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Juridica AG, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und erneuerte die in der Einsprache gestellten Anträge (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 16. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den Begriff der Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die allgemeinen Voraussetzungen über die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG (in seiner bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung) und Art. 29 IVG sowie die hierzu beachtlichen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. lit. a-e). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
2. Die Einsprache vom 7. April 2003 (Urk. 14/24) gegen die Verfügung vom 7. März 2003 (vgl. Urk. 14/3) richtete sich ausschliesslich gegen die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Die Verneinung des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art blieb unangefochten. Dementsprechend setzt sich auch der Einspracheentscheid lediglich mit dem strittigen Anspruch auseinander. Die Verfügung vom 7. März 2003 erwuchs betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen in Teilrechtskraft.
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer bemängelt wird im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte medizinische Abklärung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung dieses Anspruchs damit, behinderungsbedingt sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, das heisst körperlich leichtere und wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, was durch das Y.___-Gutachten nachvollziehbar und begründet dargetan sei. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Mit einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2 lit. f-h).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber, wie schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 14/24) geltend, das Y.___-Gutachten gebe nicht die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse wieder. Er sei nach wie vor nicht in der Lage, seiner Arbeit wieder nachzugehen. Auch leichte Arbeit sei für ihn nicht möglich, denn stehend oder gehend könne er höchstens eine halbe Stunde verbringen. Als nicht qualifizierter und nicht ausgebildeter Arbeitnehmer sei es zudem nahezu unmöglich, eine andere Arbeit zu finden (Urk. 1 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2003 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, da aus dem im Abklärungsverfahren beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, eingeholten Bericht die Restarbeitsfähigkeit nicht klar ersichtlich gewesen sei, sei das polydisziplinäre Y.___-Gutachten in Auftrag gegeben worden. Anlass, die Zuverlässigkeit der eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung in Frage zu stellen, bestehe nicht. Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen. Es sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die eventualiter geforderte weitere Begutachtung sei demnach nicht erforderlich, namentlich nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Erstattung des Y.___-Gutachtens nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Neue Erkenntnisse könnten somit nicht erwartet werden (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 2 f.).
4. Die Y.___-Begutachtung ergab keine für die erwerbliche Leistungsfähigkeit beachtlichen Diagnosen. Dem festgestellten generalisierten und chronifizierten Schmerzsyndrom ohne strukturelles Korrelat massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sodann ergab die Begutachtung den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und den Verdacht auf Miktionssynkopen. Auch dem massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu (Urk. 14/9/1 S. 12). Zusammenfassend kamen die Gutachter zu Schluss, dass weder somatisch noch psychisch eine wesentliche Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit gegeben sei, erachteten es aber als ratsam, den Beschwerdeführer nicht mehr im Baugewerbe einzusetzen. Vorzuziehen seien körperlich leichtere und wechselbelastende, auf dem Beiblatt (vgl. Urk. 14/9/2) näher umschriebene Tätigkeiten in der Produktion (Urk. 14/9/1 S. 14).
Diese Schlussfolgerungen beruhen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung mit allseitigen Untersuchungen, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 14/9/1 S. 1 ff.), welche in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und nachvollziehbar ist.
Die anderslautende und nicht ganz klare Beurteilung von Dr. B.___, der Beschwerdeführer sei aufgrund des chronischen, therapieresistenten und generalisierten Schmerzsyndroms (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, psychosoziale Überlastungssituation) in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten ohne grössere Belastung des Intellekts und der Psyche) lediglich in einem halben Pensum einsetzbar (vgl. Urk. 14/11/1 S. 1 lit. A, Urk. 14/11/2 lit. e), vermag das Y.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. B.___ stützte sich auf eigene Befunde sowie auf Berichte der Zürcher Höhenklinik Davos (vgl. Urk. 14/11/3-5) und des Stadtspitals P.___ (vgl. Urk. 14/11/6). Aus diesen ergeben sich jedoch keine wesentlich anderen Befunde als aus dem Y.___-Gutachten. Auch Dr. B.___ vermochte keine wesentlich anderen Befunde zu erheben (vgl. Urk. 14/11/1 S. 2 lit. D). Im Vordergrund stand bei allen durchgeführten Untersuchungen die auch im Y.___-Gutachten beschriebene ausgedehnte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Wirbelsäule und der rechten unteren und zum Teil rechten oberen Extremität, für welche kein entsprechendes organisches Korrelat gefunden werden konnte, und es wurde von einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen. Die von Dr. B.___ und von den Ärzten der Höhenklinik M.___ im Bericht vom 23. Juni 2001 erwähnte mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 14/11/1 S. 1 lit. A, Urk. 14/11/3 S. 1) konnte durch die fachärztliche psychiatrische Begutachtung am Medizinischen Zentrum Y.___ nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 14/9 S. 9 ff. Ziff. 3.4.2). Nebst den Gutachtern des Medizinischen Zentrums Y.___ kamen auch die Ärzte der Höhenklinik M.___ zum Schluss, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausserhalb des Baugewerbes könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 14/11/3 S. 2).
Auch das vom Beschwerdeführer mit der Einsprache und mit der Beschwerdeschrift eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ vom 4. Oktober 2002, worin dieser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 3 = Urk. 14/25/2), vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Unbestrittenermassen wird dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit im angestammten Bereich nicht mehr zugemutet. Zu keinem anderen Schluss Anlass geben der vom Beschwerdeführer eingereichte Kurzbericht von Dr. B.___ vom 16. September 2003 sowie die diversen weiteren Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen von Dr. B.___ (Urk. 7, Urk. 11/1-12). In letzteren wurde wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Kurzbericht vom 16. September 2003 wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer leide an einem anhaltenden Schmerzsyndrom sowie an einer mittelschweren depressiven Episode und die Beschwerden hätten sich bis jetzt nicht gebessert. Neue Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Kurzbericht vom 16. September 2003 und aus den diversen Arbeitsunfähigkeitsattesten aber nicht, insbesondere keine Hinweise für eine massgebende Verschlechterung seit der Y.___-Begutachtung im September und Oktober 2002. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung von Dr. B.___ nicht an einer depressiven Erkrankung leidet, ist durch das Y.___-Gutachten hinreichend belegt, was bereits erwähnt wurde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt wurde und der Beschwerdeführer gestützt darauf in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zumutbarerweise ein volles Arbeitspensum zu leisten vermöchte.
5.
5.1 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte (Valideneinkommen) bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 62'267.-- (vgl. Urk. 14/3 S. 2). Aus den Akten ist im einzelnen nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin diesen Betrag ermittelte (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2000 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 59'440.-- erzielte (Urk. 14/40). 2001 betrug der Nominallohnzuwachs 2,5 % (die Angaben für die Lohnentwicklung finden sich in: Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 95 Tab. B 10.2), was einem Lohnzuwachs von Fr. 1'486.-- entspricht (Fr. 59'440.-- x 0,025) und für 2001 einen massgebenden Lohn von Fr. 60'926.-- ergibt. 2002 betrug die Lohnentwicklung 1,8 %. Dies entspricht einer Zunahme von Fr. 1'097.-- (Fr. 60'926.-- x 0,018) und ergibt für 2002 ein massgebendes Einkommen von Fr. 62'023.--. 2003 betrug die Lohnentwicklung 1,4 %. Dies ergibt eine Lohnzunahme von Fr. 868.-- (Fr. 62'023.-- x 0,014) und somit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'891.--. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete, vergleichbar hohe Valideneinkommen kann somit nicht beanstandet werden.
5.2 Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4) darauf hin, das aufgrund der Evaluation dreier DAP-Arbeitsplätze ermittelte Invalideneinkommen, mithin das Einkommen, das der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte, in der Höhe von Fr. 50'657.-- gemäss Verfügung vom 7. März 2003 (vgl. Urk. 14/3 S. 2, Urk. 14/4 S. 1, Urk. 14/17) genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Somit ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort und die dortige Berechnung verwiesen werden (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Zu ergänzen ist, dass im für den Entschied massgebenden Jahr die betriebsübliche Wochenarbeitszeit nicht 41,8, sondern 41,7 Stunden betrug und nicht nur eine Anpassung der Nominallohnentwicklung bis 2001, sondern bis 2003 zu erfolgen hat. Ausgehend vom durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'437.-- ergibt sich folgende Berechnung: Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'625.-- (Fr. 4'437.-- : 40 x 41,7) und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'500.-- (Fr. 4'625.-- x 12). 2001 betrug die Lohnentwicklung, wie in vorstehender Erwägung 4.1 ausgeführt wurde, 2,5 %, 2002 1,8 % und 2003 1,4 %. Für 2001 beträgt die Lohnsteigerung somit Fr. 1'387.-- (Fr. 55'500.-- x 0,025), was ein Gesamteinkommen von Fr. 56'887.-- ergibt. 2002 betrug die Lohnentwicklung 1,8 %, was einem Lohnzuwachs von Fr. 1'024.-- entspricht (Fr. 56'887.-- x 0,018) und ein für 2002 massgebendes Gesamteinkommen von Fr. 57'911.-- ergibt. 2003 betrug die Lohnentwicklung 1,4 %. Dies ergibt einen Lohnzuwachs von Fr. 811.-- (Fr. 57'911.-- x 0,014) und ein für 2003 massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 58'722.--. Nach Abzug des von der Beschwerdegegnerin als verhältnismässig erachteten leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49'914.-- (Fr. 58'722.-- x 0,85). Da das massgebende Invalideneinkommen sich zwischen dem von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. März 2003 (Fr. 50'657.--; vgl. Urk. 14/3 S. 2) und dem in der Beschwerdeantwort errechneten (Fr. 48'480.--; vgl. Urk. 13 S. 2 Ziff. 4) liegt, ergibt sich kein wesentlich anderer Invaliditätsgrad. Die Einkommensdifferenz beläuft sich auf Fr. 12'353.-- (Fr. 62'267.-- - Fr. 49'914.--), was 19,8 % entspricht (Fr. 12'353.-- x 100 % : Fr. 62'267.--). Ob und gegebenenfalls welche der Voraussetzungen für einen leidenbedingten Abzug vorliegend gegeben sind (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.2), braucht nicht näher geprüft zu werden. Selbst bei einem Abzug der von der Rechtsprechung als maximal zulässig erachteten 25 % ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Massgebend wäre in diesem Fall ein Invalideneinkommen von Fr. 44'041.--(Fr. 58'722.-- x 0,75). Dies ergäbe eine Einkommensdifferenz von Fr. 23'226.-- (Fr. 67'267.-- - Fr. 44'041.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 34 % (Fr. 23'226.-- x 100 % : 67'267.--).
Inwiefern der Beschwerdeführer als nicht qualifizierter und nicht ausgebildeter Arbeitnehmer besondere Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat, wie er geltend macht, ist vorliegend nicht zu klären. Es handelt sich hierbei um invaliditätsfremde Aspekte.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Juridica AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).