IV.2003.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 4. Mai 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1966, arbeitete vom 1. April 1994 bis am 30. September 1998 bei der A.___ AG als Raumpfleger (Urk. 7/50). Am 24. Juli 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Hüft- und Handbeschwerden zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14./28. August (Urk. 7/19) und den Bericht der I.___ vom 19. September 2001 (Urk. 7/20, unter Beilage diverser Berichte an Dr. C.___, Urk. 7/23-30) ein und liess ein Gutachten bei der MEDAS D.___ erstellen (Gutachten vom 5. November 2002 [Urk. 7/15] unter Beilage der Schreiben der beruflichen Abklärungsstelle J.___ vom 6. September 2002 [Urk. 7/17] und der Konziliarberichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 10. September 2002 [Urk. 7/16] sowie von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. November 2002 [Urk. 7/14]). Im Weiteren zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 8. November 2001 (Urk. 7/50) bei und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 7/4) verneinte sie den Anspruch von B.___ auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2003 (Urk. 7/36; ergänzende Eingaben vom 7. März 2003 [Urk. 7/34, unter Beilage des Schreibens von Dr. C.___ vom 10. Januar 2003, Urk. 7/13] und vom 24. April 2003 [Urk. 7/32 = Urk. 7/11, unter Beilage der Arztberichte von Dr. G.___, FMH Physikalische Medizin, vom 24. März 2003 und von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 2. April 2003]) wurde mit Entscheid vom 13. August 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abgewiesen, nachdem die IV-Stelle noch einen Bericht der I.___ (vom 5./13. April 2003, unter Beilage der Krankenbericht der Konsultationen vom 28. Januar 2002 sowie vom 20. Januar und 27. Februar 2003, Urk. 7/12) eingeholt hatte.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess B.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 15. September 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt, B.___ in der Replik vom 16. Januar 2004 (Urk. 11) vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1   Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vom 15. September 2003 in formeller Hinsicht zum Einen vorbringen (Urk. 1 S. 4 f.), im Einspracheentscheid werde kaum Stellung zu seinen Vorbringen und Ausführungen genommen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.
1.2.2   Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
         Laut Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
         Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 23 mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 107 in Verbindung mit Art. 52 Rz 21).
1.2.3   Da im vorliegenden Fall, wie noch aufzuzeigen sein wird, der angefochtene Entscheid aus materiellen Gründen aufzuheben ist, kann offengelassen werden, ob der Einspracheentscheid vom 13. August 2003 den Anforderungen des ATSG zu genügen vermag, da aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung an die Verwaltung lediglich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Fall abzusehen ist.
1.2.4   Im Weiteren rügt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass ihr nach erfolgter Einsprache nur eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der Einsprache eingeräumt worden sei (Urk. 1 S. 5). Soweit auch damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, und nur hierzu ist das Gericht als Rechtsmittelinstanz ohne Aufsichtsfunktion sich zu äussern befugt, bleibt zu vermerken, dass die 30tägige Einsprachefrist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist darstellt (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 9). Das Ansetzen einer Nachfrist zur Begründungsergänzung, nicht zu verwechseln mit der Nachfrist zur Verbesserung einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Einsprache, steht damit im Ermessen der Verwaltung, und es kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).      
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Im MEDAS-Gutachten vom 5. November 2002 (Urk. 7/15) diagnostizieren die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine aktivierte sekundäre Koxarthrose links sowie eine leicht- bis mässiggradige, manifeste Koxarthrose rechts mit/bei aseptischer Femurkopfnekrose beidseits Grad III-IV nach Ficat und Risikofaktoren von Äthyl und Nikotin sowie einen Status nach Nekrosektomie und Zementaugmentation des Femurkopfes sowie Taillierung des Schenkelhalses links am 25. April 2001. Aufgrund des Hüftleidens erachtete der Rheumatologe die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich schwere bis mittelschwere Arbeit sowie für Tätigkeiten in vorwiegend stehender und gehender Körperposition als nicht mehr gegeben. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zu 80 % zumutbar. Schlussfolgernd beantworteten die Gutachter die gestellte Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Raumpfleger und als Journalist mit Null bzw. 80 %. Ferner fügten sie an, durch den Einsatz einer Totalprothese im linken Hüftgelenk sei eine wesentliche Verbesserung der Schmerzen wie auch der Funktion des Hüftgelenkes zu erwarten mit dadurch deutlich verbesserter Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 16 f.).
         Das Gutachten basiert auf den vollständigen Vorakten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/15 S. 1-8), einer eingehenden Anamnese, welche auch eine berufsberaterische Abklärung an der Beruflichen Abklärungsstelle (J.___) umfasste (Urk. 7/17), eingehende klinische und labormässige Untersuchungen sowie einem rheumatologischen (Urk. 7/14) und einem psychiatrischen Konsilium (Urk. 7/16).
3.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers meint hingegen, dem Beschwerdeführer sei kurz- und mittelfristig keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/19). Neben den im MEDAS-Gutachten gestellten Diagnosen erachtet Dr. C.___ eine Funktionseinschränkung der Hände, eine Psoriasis postulosa palmoplantaris (Schuppenflechte mit Pustelbildung an Händen und Füssen) sowie eine reaktive Depression als die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkend. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als unschlüssig. Einerseits attestierte er dem Beschwerdeführer seit September 1998 ununterbrochen eine volle Arbeitsunfähigkeit, obwohl er diesen erst seit Oktober 2000 behandelt (vgl. Urk. 7/19), die Heilbehandlung für den Unfall vom 2. September 1998 (Mittelhandbruch beidseits) am 29. März 1999 bei voller Arbeitsfähigkeit eingestellt wurde (vgl. Unfallschein vom 29. März 1999 von Dr. med. K.___, Urk. 7/52 und Urk. 7/15 S. 8), der Beschwerdeführer von August 1998 bis September 1999 mit kurzen Unterbrüchen (Unfallversicherungstaggelder vom 15. August bis 28. September 1999) bei voller Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 7/52) und er nach eigenen Angaben gegenüber der J.___ noch im Jahr 2002 Auslandkorrespondent einer türkischen Zeitung war Urk. 7/17). Andererseits stellte Dr. C.___ Funktionseinschränkungen beider Hände fest, ohne diese genau zu umschreiben oder medizinisch zu begründen, das ausführliche rheumatologische Gutachten ergab hingegen kein organisches Korrelat für die chronischen Mittelhandschmerzen rechts. Der Konsiliargutachter Dr. med. F.___ führt hierzu insbesondere aus (Urk. 7/14), der Beschwerdeführer klage über bewegungs- und belastungsabhängige, ausgeprägte Schmerzen im Bereich der rechten Mittelhand ulnarseitig, linksseitig sei er beschwerdefrei. In der klinischen Untersuchung fänden sich seitengleiche unauffällige Verhältnisse, insbesondere ohne Hinweise für trophische Störungen, einzig auf forcierte, passive Flexions- und Pronationsmanöver könne ein Endphasenschmerz provoziert werden bei unauffälliger Bewegungsamplitude beider Handgelenke. Radiologisch würden sich konsolidierte und unauffällige Verhältnisse zeigen, bis auf eine diskrete Gelenksspaltverschmälerung im Carpometacarpalgelenk V links, wo der Beschwerdeführer aber beschwerdefrei sei. Schliesslich konnte auch der psychiatrische Konsulargutachter Dr. med. E.___ keine Hinweise für das Bestehen kognitiver, emotionaler oder gar psychotischer Störungen erheben und verneinte daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus krankheitswertigen psychiatrischen Befunden (Urk. 7/16).
         Weiter vermag auch der Arztbericht von Dr. L.___, Assistenzärztin der I.___, wo der Beschwerdeführer seit Februar 2001 in Behandlung ist, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Wohl wurde in diesem Bericht vom 19. September 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl für körperlich schwere Arbeiten als auch für sitzende Tätigkeiten attestiert (Urk. 7/20), es ist jedoch nicht schlüssig begründet, aus welchen medizinischen Gründen dem Beschwerdeführer aufgrund des Hüftleidens eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Immerhin gab der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Begutachtung (vgl. Urk. 7/15 S. 11) als auch noch in der Notfallsprechstunde der I.___ am 20. Januar 2003 (Urk. 7/12) an, keine Schmerzmittel zu konsumieren, war nach eigenen Angaben im Jahre 2001 noch als Journalist erwerbstätig und hat im Sommer 2002 ein Ökonomie-Studium an der Anadolu Universität abgeschlossen sowie nachfolgend weitere Kurse ("People Communication") belegt (Urk. 7/17), weshalb eine medizinisch begründete gänzlich Arbeitsunfähigkeit auch für sitzende und intellektuelle Tätigkeiten nicht nachgewiesen ist.
3.3     Es liegen daher keine Gründe vor, weshalb auf die nachvollziehbar begründeten und auf umfassenden polydisziplinären Untersuchungen beruhenden Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht abgestellt werden könnte. Zu beachten ist jedoch, dass die gutachterlichen Erhebungen Anfang September 2002 stattgefunden haben und aufgrund der nachgängig eingeholten oder eingereichten ärztlichen Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann, die im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids rentenbegründend sein könnte. So stellte Dr. med. M.___ anlässlich der Notfallsprechstunde vom 20. Januar 2003 an der I.___ einen äusserst schmerzhaften Befund fest, bei welchem Manipulationen an der Hüfte kaum möglich seien und mit welchem der Beschwerdeführer kaum gehfähig sei (Urk. 7/12). Ferner führt Dr. med. G.___ in ihrem Schreiben an Dr. C.___ vom 24. März 2003 (Beilage 1 zu Urk. 7/11) aus, der Beschwerdeführer sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig und zwar nicht nur für körperliche Arbeit, sondern auch für rein intellektuelle Arbeiten, da er mit den permanenten Schmerzen nicht in der Lage sei, qualitativ anspruchsvolle Arbeiten zu leisten. Nebenbei würden deutliche Anzeichen für eine larvierte Depression bestehen. Sie vermerkt erstmals eine regelmässige Einnahme von Analgetika. Auch Dr. H.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin spez. Rheumaerkrankungen am Z.___, erachtet in seinem Schreiben an Dr. C.___ vom 2. April 2003 (Beilage 2 zu Urk. 7/11) den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig bis auf weiteres.
         Abklärungsbedürftig ist aber nicht nur, ob bis zum Einspracheentscheid vom 13. August 2003 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wobei in diesem Zusammenhang auch zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, eine oder beide Hüftgelenke zu operieren (angeraten wurde der Einsatz einer Totalprothese links), welche Folgen dies auf die Arbeitsfähigkeit hätte und - nach Einhalten eines formgerechten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - ab welchem Zeitpunkt die prognostische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer allenfalls anzurechnen wäre (vgl. hierzu BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc und BGE 122 V 218 ff.). Unklar ist auch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die erwerbliche Situation und damit zusammenhängend, welches die relevanten Bezugspunkte der medizinisch zu erhebenden Arbeitsunfähigkeit sind und auf welchen Grundlagen die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Grundschule, reiste im Januar 1991 in die Schweiz ein und gab an, bis 1992 eine eigene Firma im Import/Export-Bereich betrieben zu haben. Eintragungen in den Individuellen Konten sind bis 1994 keine dokumentiert (Urk. 7/31). Erst drei Jahre später, nämlich per 1. April 1994 nahm er eine Tätigkeit als Raumpfleger bei der A.___ AG auf, wobei er nach Angaben der Arbeitgeberin zu 18 Stunden die Woche (3,6 Stunden an 5 Tagen die Woche) bei einer betriebsüblichen normalen Arbeitszeit von 45 Stunden die Woche tätig gewesen ist (Urk. 7/50), was einem Pensum von 40 % entsprechen würde. Diese Stelle wurde ihm am 30. April 1998 per Ende Juni 1998 gekündigt (Urk. 7/50). Seither sind in den Individuellen Konten keine Erwerbseinkünfte mehr verbucht, in den Jahren 1998 und 1999 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 7/31). Sowohl in der Anmeldung (Urk. 7/56) als auch gegenüber dem Berufsberater der J.___ (Urk. 7/17) sowie den Gutachtern anlässlich der Anamneseerhebung (Urk. 7/15 S. 9) gab der Beschwerdeführer an, 1997 ein Fernstudium an der Universität Anadolu in Betriebswirtschaft bzw. Ökonomie (wieder) aufgenommen zu haben, dieses im Jahre 2001 mit einem Diplom abgeschlossen und im gleichen Jahr ein zweites Fernstudium begonnen zu haben. Ferner soll er bereits in den Jahren 1991/92 als Journalist für die türkische Zeitung N.___ in der Schweiz tätig gewesen sein (Monatslohn zirka Fr. 5'000.--) und noch im Jahre 2002 für eine in Deutschland gedruckte türkische Zeitung als Auslandkorrespondent gearbeitet haben (Urk. 7/17). Gegenüber den Ärzten bezeichnete er sich in der Regel als Kaufmann und freiberuflicher Journalist (vgl. auch den neusten Bericht der I.___ über die Hüftsprechstunde vom 4. Dezember 2003, Urk. 7/15), gegenüber der Beschwerdegegnerin gab er an, ohne Gesundheitsschaden freiberuflich als Journalist für die türkischen Zeitungen "N.___, O.___ oder P.___" zu einem Monatslohn von mindestens Fr. 5'000.-- netto tätig zu sein (Urk. 7/49), andernorts liess er geltend machen, es sei ihm nicht möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle als Journalist zu finden, da er einerseits nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge und andererseits auch keine entsprechende Ausbildung habe. Ferner gebe es in der Schweiz nur eine einzige Stelle als türkisch sprechender Journalist und diese sei besetzt (Urk. 7/36).
4.2     Aufgrund der Aktenlage ist völlig unklar, über welche verwertbaren beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen der Beschwerdeführer verfügt, welche Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführer zu welchem Pensum und welchem Lohn effektiv bis heute ausgeübt hat und ob er, wäre er gesund, erwerbstätig wäre, in welchem Umfang und in welcher Tätigkeit, allenfalls (bei einem Teilpensum) ob die nicht erwerbliche Tätigkeit als eine solche im andern Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV zu werten ist. Erst wenn aufgrund der bisher effektiv ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und der beruflichen Kenntnisse mit hinreichender Sicherheit fest steht, was der Beschwerdeführer (mit und ohne Gesundheitsschaden) realistischerweise tun würde, kann auch erhoben werden, ob und inwieweit er darin medizinisch eingeschränkt ist und - in Bezug auf den erwerblichen Teil - mit welcher Erwerbseinbusse dies verbunden ist. Hierzu haben berufliche und finanzielle Abklärungen stattzufinden, wobei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er die notwendigen Auskünfte zu geben und zu dokumentieren hat. Allenfalls sind bei den bis heute nicht bekannten bzw. angefragten Arbeitgebern Auskünfte einzuolen oder die Anerkennung der vom Beschwerdeführer erworbenen Diplome und deren berufliche Verwertbarkeit abzuklären. Da der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Aktenlage seit 1991 nie voll erwerbstätig gewesen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch noch eine Abklärung hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt stattfinden müsste. Entsprechend der Ergebnisse der beruflichen wie auch der medizinischen (vgl. Erwägung Ziffer 3.4) Abklärungen sind die erwerblichen Verhältnisse (mögliches hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen) zu erheben und anhand der massgebenden Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. Erwägung Ziffer 2.3) der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

5.       Nach diesen Erwägungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen, damit diese - wie oben ausgeführt - die notwendigen beruflichen und erwerblichen Abklärungen vornimmt sowie medizinisch abklärt, ob seit Erstellen des Gutachtens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und/oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist, allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer im bisher ausgeübten, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich eingeschränkt ist, und wie sich die medizinisch attestierte Einschränkung schliesslich entsprechend der beruflichen Abklärungen erwerblich auswirkt.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).