IV.2003.00306
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene N.___ ist seit 1991 verheiratet und Mutter dreier Kinder, geboren Februar 1989, Dezember 1989 und Januar 1992. Sie absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 9/48). Von Januar 1988 bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Februar 1989 war sie als Kleiderverkäuferin tätig (Urk. 9/47) und von März 1993 bis Juli 1998 arbeitete sie teilzeitlich als Zeitungsverträgerin (Urk. 9/47 und Urk. 9/42 S. 2). Von August 1998 bis Juli 2000 arbeitete sie jeweils für ein bis zwei Monate in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Kleinkindererzieherin, als Drucksachenausträgerin, im Telefonverkauf und als Speditionsmitarbeiterin in einer Bäckerei. Seit 1993 leidet N.___ an starken Unterleibsschmerzen (Urk. 9/21 S. 4).
1.2 Am 8. August 2000 meldete sich N.___ zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, liess den Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 18. Dezember 2000 (Urk. 9/42) und das Gutachten der MEDAS D.___ vom 20. Juni 2001 (Urk. 9/21) erstellen. Mit Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 9/8) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Am 20. Februar 2002 meldete sich N.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/39). Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/17-20) und liess das rheumatologische Gutachten der Dr. med. A.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. Oktober 2002 (Urk. 9/15) erstellen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 9/4) wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab, weil aus den neu eingeholten medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgehe. Nachdem die Versicherte dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben (Urk. 9/29) und das Gericht die Sache mit Beschluss vom 6. März 2003 (Urk. 9/3) zur Behandlung als Einsprache an die IV-Stelle überwiesen hatte, wies diese mit Entscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 9/2 = Urk. 2) die Einsprache ab.
2. Dagegen liess N.___, vertreten durch den Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 15. September 2003 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2003 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 25. Januar 2004 (Urk. 12) einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 11. März 2004 (Urk. 15) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG) zu bemessen.
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 5.2, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2002 (Urk. 9/39) eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 9/4) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 9/2 = Urk. 2) verneint. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 24. September 2001 (Urk. 9/8) und dem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 9/2 = Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2.1 Der Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 9/8) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS D.___ vom 20. Juni 2001 (Urk. 9/21) zugrunde.
3.2.2 Im Gutachten der MEDAS D.___ vom 20. Juni 2001 (Urk. 9/21) führten die Ärzte folgende die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Diagnose auf:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10: F60.31)
Die Beschwerden im gynäkologischen Bereich entsprächen einer rezidivierenden Krankheit, die immer wieder behandelt werden müsse, jedoch nicht einer Invalidität. Zudem seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin habe auch über Schmerzen im Rücken und überall im Körper berichtet, die es ihr unmöglich machten, schwere Lasten zu tragen. Es trete ein lumbaler Schmerz auf, der gelegentlich in die Beine ausstrahle. Die Untersuchung des Bewegungsapparates habe jedoch wenig Befunde gezeigt. Klinisch bestehe ein diffuses Weichteil-Schmerzsyndrom mit leichter bis mässiger Druckdolenz am ganzen Körper, ohne dass hierfür irgendein strukturelles Korrelat habe gefunden werden können. Diese minimalen Veränderungen am Bewegungsapparat beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht.
Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin von ihrer problematischen Kindheit berichtet. Seit dieser Zeit beständen Versagensängste mit Blockaden. Auf der Persönlichkeitsebene imponierten ein impulsives Verhaltensmuster in Kombination mit instabiler Affektivität sowie leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten und auffälligen interpersonalen Beziehungsmustern. Diagnostisch bestehe eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Aufgrund dieses Persönlichkeitsmusters sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit und Kontinuität beeinträchtigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen werde auf 30 % geschätzt.
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren, ihrer Konstitution entsprechenden Tätigkeiten mit 70 % beurteilt. Trotz der immer wiederkehrenden Unterbauchbeschwerden sei es ihr möglich und zumutbar, einer Tätigkeit in einem Umfang von geschätzt 30 Stunden pro Woche nachzugehen. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der verminderten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin.
3.2.3 Gestützt auf dieses Gutachten kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nicht eingeschränkt sei. Im Haushaltsbereich von 40 % bestehe eine Einschränkung von 11 %, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4 % resultiere (Verfügung vom 24. September 2001; Urk. 9/8).
3.3.1 Im Rahmen der erneuten Anmeldung legte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 9/4) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 9/2 = Urk. 2) die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 13. Dezember 2001 (Urk. 9/20) und vom 6. März 2002 (Urk. 9/19) und das Gutachten der Dr. A.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 6/15) zugrunde.
3.3.2 Dr. B.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2001 (Urk. 9/20), dass die Beschwerdeführerin momentan das Vollbild einer Fibromyalgie im Schub zeige und zur Zeit mittelfristig auch keine leichten Arbeiten regelmässig ausüben könne.
Im Bericht vom 6. März 2002 (Urk. 9/19) führte Dr. B.___ aus, während der aktiven Phase der Fibromyalgie sei die Beschwerdeführerin auch für leichtere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Als Hausfrau bestehe eine medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Situation solle jährlich beurteilt werden.
3.3.3 Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2002 (Urk. 9/15) ein generalisiertes Schmerzsyndrom am ganzen Bewegungsapparat mit ausgeprägten vegetativ gefärbten Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. Es handle sich ihres Erachtens nicht um ein klassisches Fibromyalgiesyndrom, da die für diese Krankheit klassischen Fibromyalgiedruckpunkte fehlten. Die Schmerzen seien von uncharakterisch-einschiessendem, nur wenige Minuten bis Stunden dauerndem Charakter, blockierten die Beschwerdeführerin teilweise vollständig und führten zeitweise zu kurzdauernder vollständiger Bewegungsunfähigkeit. Daneben beständen verschiedenste Zusatzbeschwerden welche als vegetativ-psychosomatisch einzustufen seien, wie Kopfschmerzen, Kribbelparästhesien an Armen und Beinen, Miktionsstörungen (Pollakisurie und Nykturie), funktionelle Herzbeschwerden, Appetitlosigkeit und Nausea, Obstipation, wechselnd mit Diarrhoe (Colon irritabile?) mit allgemeiner Müdigkeit bei Schlafstörungen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen und Antriebslosigkeit. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung und Beurteilung sei ein entzündlich-rheumatisches Systemleiden ausgeschlossen, und es bestehe weder eine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit von Wirbelsäule oder Gelenken, noch ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom im eigentlichen Sinne. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe gesamthaft gesehen eine für zumindest 70 % verwertbare Arbeitsfähigkeit für eine körperlich nicht belastende angemessene Tätigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nach der rentenabweisenden Verfügung vom 24. September 2001 das Arbeitspensum ihres Ehemannes auf 60 % gekürzt worden sei, weshalb sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit zu 100 % hätte aufnehmen müssen. Die IV-Stelle habe jedoch weiterhin die gemischte Methode angewendet und sei von einer Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen. Da der Sachverhalt bezüglich der erwerblichen Verhältnisse offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei, müsse der angefochtene Entscheid bereits aus diesen Gründen aufgehoben werden (Urk. 1 S. 3).
4.2 Zutreffend ist, dass sich auch anlässlich einer Rentenrevision beziehungsweise Neuanmeldung die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode neu stellt (vergleiche dazu Erw. 2.4 hiervon). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiterhin einer teilzeitigen oder einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge, wenn sie gesund wäre, hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht geprüft. Im Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2003 (Urk. 9/5) wird weiterhin auf die Qualifikation 40 % Haushaltstätigkeit 60 % Erwerbstätigkeit abgestellt, die für die Verfügung vom 24. September 2001 massgebend war.
Diesem Vorgehen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Denn bereits dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/15 S. 2) konnte entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein gebürtiger Kongolese, als Kursleiter für Fremdsprachige arbeitet, (vgl. hierzu auch den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Dezember 2000, Urk. 9/42 S. 2 Ziff. 2.5), ihm jedoch vor kurzem das Pensum auf 60 % gekürzt worden ist. Sodann führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 20. Februar 2003 aus, sie habe aus finanziellen Gründen im 2001 versucht, ihre Arbeit in der Bäckerei wieder aufzunehmen, doch sei es nach vier Wochen mit ihrer Gesundheit schlimm geworden, weshalb sie gezwungen worden sei, die Stelle wieder aufzugeben. Diese Hinweise hätten die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen sollen, die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Beschwerdeführerin auf dem Hintergrund dieser Informationen neu zu prüfen, zumal in der Zwischenzeit die drei Kinder des Ehepaares N.___ im Alter von 14 respektive 12 Jahre standen und keiner dauernden Obhut bedurften. Der Sachverhalt erweist sich als nicht genügend abgeklärt und die Rüge ist in diesem Punkt berechtigt.
4.3 Was die Verschlechterung des Gesundheitsschadens aus rheumatologischer Sicht betrifft, legte Dr. A.___ überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht an einem Fibromyalgiesyndrom leidet, weil die klassischen Fibromyalgiedruckpunkte fehlten (vergleiche dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin New York 2002, S. 521). Demgegenüber begründete Dr. B.___ seine Diagnose in keiner Weise, sodass es für das Gericht nicht möglich ist, seine Überlegungen nachzuvollziehen und auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
In Übereinstimmung mit den Ärzten der MEDAS D.___ hielt Dr. A.___ aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht die Ausübung einer 70%igen körperlich nicht belastenden angemessenen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin für zumutbar (Urk. 9/15 S. 4). Daher ist aus rheumatologischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens verändert habe und daher sei eine erneute psychiatrische Abklärung notwendig (Urk. 1 S. 4 und Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle beabsichtigte auch bei der MEDAS D.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen (vergleiche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 17. Juni 2002; Urk. 9/6 und Urk. 9/37). Nachdem PD Dr. med. C.___ von der MEDAS D.___ mit Schreiben vom 1. Juli 2002 (Urk. 9/16) lediglich eine rheumatologische Beurteilung einzuholen empfohlen hatte, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Beurteilung aus dem gynäkologischen und psychiatrischen Bereich nach einem Jahr anders lauten würde, verzichtete die IV-Stelle auf das polydisziplinäre Gutachten und holte das rheumatologische Gutachten der Dr. A.___ ein (vergleiche Urk. 9/33).
Dr. A.___ vertrat die Meinung, die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten vegetativ gefärbten Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater oder der Psychiaterin obliegen hier die Aufgabe, durch die ihnen zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 2. Dezember 2002; I 53/02).
Im Gutachten der MEDAS D.___ vom 20. Juni 2001 wurde als Diagnose aus psychiatrischer Sicht eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus aufgeführt (Urk. 9/21 S. 11). Von einer somatoformen Schmerzstörung ist nicht die Rede. Es lässt sich dem Gutachten auch nicht entnehmen, dass geprüft worden sei, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, diese jedoch ausgeschlossen worden sei. Die 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wird ausschliesslich mit der verminderten psychischen Belastbarkeit wegen des emotional instabilen Persönlichkeitsmusters (Urk. 9/21 S. 11 und S. 14) begründet. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS D.___ standen die Unterleibsschmerzen der Beschwerdeführerin im Vordergrund, weshalb das Schwergewicht auf die gynäkologische Untersuchung gelegt wurde. Die Druckdolenzen aufgrund des Weichteilschmerzsyndroms waren nur leicht bis mässig und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Der Psychiater der MEDAS D.___ äusserte sich demnach auch nicht zu der Frage, ob es der Beschwerdeführerin trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen zumutbar sei, einer Arbeit nachzugehen.
Anlässlich der Neuanmeldung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide vermehrt auch an durch Rheuma verursachte Schmerzen (vergleiche Urk. 9/39 S. 3). Nachdem die Rheumatologin Dr. A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund eines rheumatologischen Leidens zwar verneint, jedoch ausgeführt hat, es liege ein Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vor, wobei die Schmerzen durchaus als glaubwürdig geschildert wurden (Urk. 9/15 S. 3), kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund eines psychischen Leidens nicht mehr ausgeschlossen werden. Dafür spricht auch der Hinweis der Expertin, die verschiedensten von der Beschwerdeführerin geklagten Zusatzbeschwerden, die die Rheumatologin als vegetativ-psychosomatisch bezeichnete, könnten auch als Symptome für eine Depression interpretiert werden. Eine solche habe aber die MEDAS D.___ im Jahre 2001 nicht erhoben, sondern es sei vielmehr von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus ausgegangen (Urt. 9/15 S. 4 Ziff. 5). Die Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung und der Frage, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit bewirke, hat wie vorhin dargelegt, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin zu erfolgen. Die Rheumatologin Dr. A.___ hat demzufolge auch richtigerweise nur die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht beurteilt. Eine erneute psychiatrische Begutachtung erweist sich daher als unumgänglich, um die prozessentscheidende Frage zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. September 2001 (Urk. 9/8) in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise verändert hat. Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, die Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung erneut psychiatrisch abzuklären, hat sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Zu Recht beantragte die Beschwerdeführerin eine umfassende psychiatrische Abklärung (Urk. 1 S. 4).
4.5 Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation bestimmt, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abklären lässt und den Invaliditätsgrad neu bemisst. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).