IV.2003.00307

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 24. Juni 2004

in Sachen

Z.___ 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der am 22. Oktober 1953 geborene Z.___ leidet seit seiner Geburt an einem kongenitalen Glaukom mit zusätzlicher Störung beider Augen (Anridie, Nystagmus, Hornhautdysplasie; Urk. 12/17). Nach einer einjährigen Anlehre im technischen Bereich absolvierte er im Rahmen beruflicher Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine kaufmännische Lehre. In der Zeit von 1974 bis 1977 arbeitete er als Verkaufssachbearbeiter für elektronische Bauteile bei der A.___. Ab 1977 war er beim B.___ als Ressortleiter Hilfsmittel tätig. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Januar 1988 erfolgte eine bis im Frühjahr 1992 dauernde Umschulung zum Berufsberater (Urk. 12/18 S. 2 f., 12/39 und 12/40/13). Eine Anstellung im neu erlernten Beruf liess sich trotz Abgabe verschiedener Hilfsmittel in der Folge nicht finden, weshalb Z.___ ab 1992 - unter Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen und unter Erzielung von Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 12/18 S. 3 und 12/39) - Arbeitslosenentschädigungen bezog, bis er per Ende Juni 1999 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (vgl. Urk. 3/2, 12/11 und 12/39). Im Rahmen eines Projektes des National Fond zum Thema "Behinderte Studentinnen und Studenten" arbeitete der Versicherte von November 2000 bis Herbst 2003 bei einem Pensum von 25 % am Institut I.___ (Urk. 12/33 und 12/35).
1.2     Am 23. Juli 1998 meldete sich Z.___, der seit zirka 1997 auch an einem Tinnitus und an Diabetes leidet, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu einer Berufsberatung an (Urk. 12/40/91). Mit Verfügung vom 25. November 1999 sprach ihm diese eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'640.-- mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zu, wobei die Verwaltung von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'622.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und der Rentenskala 44 ausging (Urk. 12/9). Die Beschwerde, mit der der damals unvertretene Versicherte die Höhe der zugesprochenen Rente beanstandete (Urk. 12/40/1a), wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. März 2001 ab (Urk. 12/7). Dagegen liess Z.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben und beantragen, es sei die Sache zwecks Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 1997 und zwecks neuer Rentenberechnung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 12/40/1 Blatt 4). In Erwägung, dass die Verwaltung den Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1999 festgelegt habe, ohne dies näher zu begründen, und dass die (unvollständige Aktenlage) keine abschliessende Beurteilung darüber zulasse, ob die Verwaltung den Zeitpunkt des Leistungsbeginns bundesrechtskonform festgesetzt habe (Erw. 4.3), wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 5. November 2002 zur ergänzenden Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse an die Verwaltung zurück (Urk. 12/4).
1.3     Mit Verfügung vom 25. April 2003 entschied die IV-Stelle, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 1999 Anspruch auf eine ganze Rente in der Höhe von Fr. 1'640.-- pro Monat habe (Urk. 12/3). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 28. Mai 2003 (Urk. 12/22) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 12/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess Z.___ am 15. September 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14.07.2003 aufzuheben und es sei der Invaliditätseintritt auf den 1. Juli 1997, resp. es sei der Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen IV-Rente auf den 1. Juli 1998 festzusetzen.
 2. Bei der Rentenberechnung sei ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen als Berufsberater und nicht dasjenige eines technischen Kaufmanns zugrunde zu legen.
 3. Der Anspruch auf einen Karrierezuschlag sei ausdrücklich festzuhalten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Verwaltung schloss am 21. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Schriftenwechsel wurde am 27. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
         Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Im Streit liegt zunächst der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
2.1     Die Verwaltung begründete den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 1999 damit, dass der Beschwerdeführer ab 1992 immer wieder als arbeitslos gegolten habe, in jener Zeit an Arbeitsprogrammen habe teilnehmen können und daher bis zum Zeitpunkt der Aussteuerung als arbeitsfähig zu gelten habe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die Aktenlage unvollständig gewesen sei, weshalb "allenfalls" weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien. Darauf sei zu verzichten, weil sich die Ärzte nie konkret zur Arbeitsfähigkeit hätten äussern wollen und dies für fünf Jahre rückwirkend wohl kaum tun möchten, sollten sie dies überhaupt können. Die einjährige Wartezeit gelte daher mit der Anmeldung zum Leistungsbezug, respektive mit der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung auf Ende Juni 1998 als eröffnet (Urk. 2 und 12/3).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe bedingt durch die Verschlechterung des Sehvermögens und den neu aufgetretenen Tinnitus keine Anstellung als Berufsberater finden können. Bei den Einsatzprogrammen, an denen er in der Zeit der Arbeitslosigkeit teilgenommen habe, handle es sich nicht um Anstellungen aus dem 1. Arbeitsmarkt, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könne. Das letzte Einsatzprogramm, an dem er teilgenommen habe, sei Ende Juni 1997 zu Ende gegangen, weshalb der Invaliditätseintritt auf den 1. Juli 1997 und der Rentenbeginn auf den 1. Juli 1998 festzulegen seien (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte am 6. November 1997 die Diagnose rechtsbetonte, sensorineurale Schwerhörigkeit im Hochtonbereich. Gemäss dem Facharzt sei möglicherweise vier Monate vor Diagnoseerhebung ein Hörsturz eingetreten, es bestehe ein dumpfes Gehör rechts und ein leichter Tinnitus beidseits (Urk. 8/3).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 25. September 1998 aus, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt ein progredienter Gesundheitsschaden vorliege. Der Versicherte leide an einem kongenitalen Glaukom mit zusätzlichen Störungen beider Augen (Nystagmus, Hornhautdysplasie), an einem Tinnitus und an einem (nicht behandlungsbedürftigen) Diabetes mellitus. Der fehlende Erfolg bei der Stellensuche während der seit 1992 bestehenden Arbeitslosigkeit sei gesundheitsbedingt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 12/19).
         Am 12. September 2003 ergänzte Dr. D.___, dass er den Versicherten seit 1996 behandle und der seit mehreren Jahren bestehende Tinnitus 1997 verstärkt worden sei (Urk. 8/1).
3.3     Dr. med. F.___, Augenarzt FMH, gab in seinem Bericht vom 26. Oktober 1998 zuhanden der Verwaltung an, dass der Beschwerdeführer wegen der starken Sehbehinderung als Berufsberater nur sehr langsam arbeiten könne. Diese Tätigkeit könnte er nur dann ausüben, wenn er eine Hilfsperson zur Verfügung hätte, die ihm längere Dokumente vorlese. Er leide an einem Nystagmus, einer Anridie, einer Lisenluxation, einem Glaukom und einer Hornhautdystrophie (rechts mehr als links) bei einem Status nach einer Glaukomoperation. Die Arbeitsfähigkeit betrage etwa 50 % (Urk. 12/18a).
         Im Bericht vom 24. Juni 1999 gab Dr. F.___ an, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1999 nun zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/17).
3.4     Aus dem Bericht der psychiatrisch-psychologischen Gemeinschaftspraxis von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin FSP, vom 20. Januar 1999 geht hervor, dass gemäss dem Beschwerdeführer das zentrale Problem die zunehmende Belastung durch die Verschlechterung seines körperlichen Zustandes und die nun schon sechs Jahre dauernde Arbeitslosigkeit sei. In den letzten Jahren habe sich seine Sehkraft wegen des sich progredient entwickelnden Glaukoms enorm verschlechtert. Seit längerer Zeit leide er an Verdauungsbeschwerden, sein Körpergewicht habe sich von 80 auf 68 Kilogramm reduziert. Seit einem Jahr leide er zudem an einem Tinnitus und einem damit in Verbindung stehenden rechtsseitigen Hörverlust. Dadurch sei er nicht nur bezüglich Konzentration, Entspannung und Schlaf gestört, sondern auch in der für ihn so notwendigen Orientierung über das Gehör verunsichert. Ferner sei eine Diabetes festgestellt worden, weshalb er seine Ernährung komplett habe umstellen müssen. Es bestehe beim Versicherten der Verdacht auf eine larvierte Depression (ICD-10 F32.8) bei umständlicher Persönlichkeit. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/18 S. 3 f.).
Ferner wird im psychiatrisch-psychologischen Bericht darauf hingewiesen, dass der Versicherte seit sechs Jahren vergeblich eine dauerhafte Anstellung suche. Da seine Behinderung durch die Verschlechterung der Sehkraft zugenommen habe und er unter diesen Umständen und ohne Hilfsperson (Vorleser) kaum als Berufsberater arbeiten können werde, müsse er sich einmal mehr beruflich neu orientieren. Da er dazu sehr motiviert sei und keinen Aufwand scheue, sollte er dabei Unterstützung, vorerst im Sinne einer Beratung, erhalten (Urk. 12/18 S. 5).
Zur Frage, ob die Schwierigkeit des Versicherten, eine Stelle zu finden, mit einem psychiatrischen Leiden verbunden sei, oder ob man es mit einer normalen Reaktion auf sein Handicap zu tun habe (Urk. 12/9), wird auf die seit Jahren andauernde Verknappung von Arbeitsplätzen, die gerade im Bereich der Psychologie sehr ausgeprägt sei, und auf die zunehmende Behinderung des Versicherten hingewiesen. Dieser sei sicher kein einfacher Mensch, da er aufgrund seiner Geschichte und seiner Behinderung eine umständliche und unbequem-kämpferische Haltung entwickelt habe. Er wehre sich dagegen, als Behinderter aus dem Arbeitsmarkt ausgesondert zu werden, und setze alles daran, eine Arbeitsstelle zu finden. Problematisch sei dabei, dass er immer wieder auch mit der Begründung der Überqualifikation abgewiesen werde und so einfachere Arbeiten wie telefonische Beratung im Bereich Telekommunikation genau so wenig erhalte wie Stellen, die seinem Können angemessen seien. In diesem Sinn sei die Arbeitslosigkeit des Versicherten sowohl auf die Arbeitsmarktsituation als auch auf seine zunehmende Behinderung zurückzuführen. Erschwerend wirke sich seine zwar nicht pathologische, aber doch schwierige Persönlichkeit aus. Der jahrelange Misserfolg bei der Stellensuche und die Aussicht, gegen seinen Willen und aufgrund der Sehbehinderung allenfalls eine IV-Rente beziehen zu müssen, kränke den Versicherten so sehr, dass er in eine Depression zu kippen drohe. Dies wiederum könnte bedeuten, dass er seine bis heute intakte Arbeitsfähigkeit verlieren könnte (Urk. 12/18 S. 5-6).
3.5     Dem Bericht des IV-Berufsberaters vom 9. Juli 1999 (Urk. 12/39) ist zu entnehmen, dass sich im Laufe seiner Abklärungen das Sehvermögen des Versicherten drastisch verschlechtert hatte, so dass das Lesen nicht mehr möglich sei und vergrössernde Hilfsmittel aufgrund einer Hornhauttrübung nur bedingt einsetzbar waren. Der Berufsberater hielt fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, sich intensiv mit weiteren sehbehindertentechnischen Fragen wie Mobilitätstraining, Sprachausgabe, Punktschriftunterricht und so weiter zu befassen.

4.
4.1     Wenn die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit auf den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen der Arbeitslosenkasse festsetzt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäss ihren eigenen, in der Beschwerde bestätigten, aktenmässig jedoch nicht belegten Angaben im Feststellungsblatt vom 9. September 2002 (Urk. 12/11) erst auf Ende Juni 1999 fiel. Sollte tatsächlich bis zur Einstellung der Bezugsberechtigung namentlich bezüglich der Tätigkeit eines Berufsberaters oder einer gleichwertigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben, so liesse sich die per 1. Juli 1999 erfolgte Rentenzusprechung einzig mit einem in diesem Zeitpunkt aufgetretenen "stabilen" Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG erklären; ein solcher liegt jedoch nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG könnte dem Beschwerdeführer hingegen frühestens ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente zugesprochen werden.
4.2     Dass der Beschwerdeführer während der Dauer der Bezugsberechtigung gemäss Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung als Berufsberater durch seine verschiedenen Gesundheitsstörungen in der Arbeitsfähigkeit überhaupt noch nicht eingeschränkt war, kann jedoch angesichts des progredienten Krankheitsverlaufs und der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden. Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG lässt sich daher nicht für den auf den 1. Juli 1999 festgesetzten Rentenbeginn heranziehen. Es kann jedoch auch nicht verkannt werden, dass der Dr. F.___ den Beginn der zunächst 50%igen und danach 80%igen Arbeitsunfähigkeit erst auf Oktober 1998 ansetzt, so dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung einer Eröffnung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor Oktober 1998 und damit einer Rentenzusprechung vor Oktober 1999 entgegensteht.
         Augenarzt Dr. F.___ spricht sich allerdings als einziger Arzt zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Berufsberater aus, und es wurde nicht abgeklärt, ob und inwieweit diese zusätzlich und bereits vor Oktober 1998 durch die übrigen Gesundheitsstörungen beeinträchtigt wurde. Um den Beginn des Wartejahres und die Höhe der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit oder den Eintritt eines "stabilen" Gesundheitsschadens bestimmen zu können, muss daher auch von den übrigen behandelnden Ärzten in Erfahrung gebracht werden, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass aufgrund der Hörstörung, der psychischen Beschwerden und der im psychiatrischen Abklärungsbericht erwähnten Verdauungsbeschwerden (Urk. 12/18 S. 3) in der angestammten Tätigkeit zusätzliche Einschränkungen bestanden und ob und inwieweit die dem Beschwerdeführer aufgrund des Augenleidens zunächst noch verbliebene Restarbeitsfähigkeit angesichts der übrigen Leiden überhaupt noch realisierbar gewesen wäre.
4.3     Zu der für die Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades entscheidenden Frage nach einer Verweisungstätigkeit und der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit äussern sich Dr. F.___ und Dr. C.___ nicht. Eine entsprechende Angabe findet sich einzig im psychiatrischen Abklärungsbericht. Allerdings wird darin nicht ausgeführt, welche Anforderungen in psychischer Hinsicht für eine geeignete Tätigkeit gestellt werden. Auch wirft die Feststellung des IV-Berufsberaters vom 9. Juli 1999, wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage sein soll, sich intensiv mit weiteren sehbehindertentechnischen Fragen zu befassen (Urk. 12/39), die Frage auf, ob die von der Psychiaterin und Psychologin hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit am 20. Januar 1999 bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Juli 1999 noch Geltung hatte oder ob die im psychiatrischen Abklärungsbericht prognostizierte Verschlechterung der psychischen Situation des Versicherten ab Juli 1999 eine Wiedereingliederung überhaupt verunmöglichte.

5.       Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Rente (Urk. 1 S. 2). Er macht geltend, es sei der Berechnung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen, sondern dasjenige, das er als ausgebildeter Berufsberater erzielt hätte, zugrunde zu legen. Im Weiteren sei ihm ein Karrierezuschlag von 5 % zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 2).
5.1     Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten - vorbehältlich Absatz 3 dieser Norm (Karrierezuschlag) - die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) sinngemäss anwendbar. Der Betrag der ordentlichen Rente der AHV und IV wird durch zwei Elemente bestimmt, nämlich einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (d.h. Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente; BGE 121 V 264) berücksichtigt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet. Dieses wird dadurch ermittelt, dass - gestützt auf die Erträge im individuellen Konto (vgl. Art. 30ter AHVG) - die Erwerbseinkommen der massgebenden Jahre zusammengezählt werden. Gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung zum Invalidenversicherungsgesetz (IVV) wird bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen vom Bundesrat festzusetzenden prozentualen Zuschlag erhöht (Karrierezuschlag).
5.2     Die zitierten Gesetzesbestimmungen machen deutlich, dass sich die Rentenhöhe anhand der im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielten nicht aber anhand hypothetischer erzielbarer Erwerbseinkommen bestimmt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei auf das Einkommen abzustellen, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte erzielen können, kann demnach nicht gefolgt werden. Die Frage, ob er Anspruch auf einen Karrierezuschlag habe, hängt hingegen davon ab, ob der Rentenanspruch bereits vor dem 22. Oktober 1998 entstand, als er das 45. Altersjahr erreichte. Diesbezüglich sind jedoch, wie oben dargelegt, weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen und - je nachdem, ob im Zeitpunkt des zu ermittelnden Rentenbeginns für den Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in Betracht kam - erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist anzumerken, dass der Argumentation der Verwaltung, die Ärzte hätten sich nie konkret zur Arbeitsfähigkeit äussern wollen und würden dies, sollten sie dazu überhaupt in der Lage sein, umso weniger rückwirkend auf fünf Jahre tun (Urk. 2 S. 2), nicht gefolgt werden kann, zumal die Verwaltung an den Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Motive, nach denen einem neuen Rentenentscheid je nach Begründung des auf den 1. Juli 1999 festgelegten Rentenbeginns weitere medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen zugrunde zu legen seien (Urk. 12/4), gebunden ist (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a, 2001 UV Nr. 2 S. 7). Davon abgesehen werden Art und Verlauf der Beschwerden normalerweise in der Krankengeschichte vermerkt, so dass die behandelnden Fachärzte, deren Aufgabe es ja gerade ist, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, daraus auch nachträglich Rückschlüsse auf Art und Ausmass der damaligen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ziehen können. Sollte ihnen dies tatsächlich nicht möglich sein, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).