Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. September 1991 bei der Migros "___" als Verkäuferin (Urk. 8/48). Wegen Schmerzen in der Wirbelsäule, an den Fuss- und Handgelenken sowie im Nacken, Herzbeschwerden, geschwollenen Halsdrüsen sowie Beschwerden beim Schlucken meldete sich die Versicherte am 25. September 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/49). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/48 und Urk. 8/46) und holte die Arztberichte der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie des Kantonsspitals "___" vom 10. Dezember 1998 (Urk. 8/20, unter Beilage eines Berichtes vom 5. Mai 1998), von Dr. med. A.___, "___", vom 8./9. Februar 1999 (Urk. 8/25) und von Dr. med. B.___, "___", vom 25. November bzw. 9. Dezember 1998 (Urk. 8/21) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Versicherten ab (vgl. Schlussbericht vom 23. April 1999, Urk. 8/45). Die IV-Stelle liess daraufhin bei Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, das psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 1999 erstellen (Urk. 8/18). Am 11. Januar 2000 äusserte sich die Berufsberatung der IV-Stelle zu den Verdienstmöglichkeiten der Versicherten in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 8/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11 und Urk. 8/10) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2000 ab (Urk. 8/9). Die dagegen von der Versicherten, damals vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 14. September 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 8/8) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Dezember 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2000 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Prozess Nummer IV.2000.575; Urk. 8/7).
2. In der Folge gab die IV-Stelle am 13. Juni 2002 beim Medizinischen Zentrum D.___ (D.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/34), welches am 10. Januar 2003 erstattet wurde (Urk. 8/17). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Medizinischen Dienst (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2002 (richtig: 2003) erneut ab (Urk. 8/36 = Urk. 8/4). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Pollux L. Kaldis mit Eingabe vom 28. März 2003 Einsprache erheben und beantragen, dass über die Versicherte erneut medizinische Abklärungen vorzunehmen seien und anschliessend über deren Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente erneut zu befinden sei (Urk. 8/33 = Urk. 8/3). Nachdem die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme bei ihrem Medizinischen Dienst eingeholt hatte (Urk. 8/2), wies sie die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 24. Februar 2003 mit Entscheid vom 15. Juli 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann (Urk. 8/28 und Urk. 8/29), mit Eingabe vom 14. September 2003 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle IV-Rente zuzusprechen.
2. In prozessualer Hinsicht sei durch die Beschwerdeinstanz ein Obergutachten von einem unabhängigen und neutralen Gutachter oder von einer Begutachtungsstelle einzuholen, das sich über die körperliche Belastbarkeit und über Art und Umfang einer zumutbaren Arbeitstätigkeit zu äussern hat; anschliessend sei die Sache durch die Beschwerdeinstanz neu zu entscheiden.
3. Eventuell sei die Sache erneut an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von Ziffer 2 und zu anschliessendem neuem Entscheid zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. April 2004 wurde beim D.___, PD Dr. med. E.___, eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 11, Urk. 12). Nach Eingang der betreffenden Stellungnahme von Dr. E.___ vom 19. April 2004 (Urk. 14) wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. April 2004 Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 15). Während die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2004 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen einreichte (Urk. 19 und Urk. 20), liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in einem ersten Punkt geltend machen, dass sich der Einspracheentscheid in keiner Weise mit den Argumenten der Einsprache auseinandersetze, weshalb ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei (Urk. 1 S. 4 und 5). Diese Rüge ist vorab zu klären.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist sodann die Begründungspflicht. Aufgrund der Begründungspflicht darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, sondern hat in der ablehnenden Verfügung anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. August 2003 in Sachen B., I 128/03, Erw. 1.1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003 aus, die durchgeführten MEDAS-Abklärungen erfüllten sämtliche Kriterien eines unabhängigen Gutachtens. Die darin angeführten Beurteilungen seien aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und genügend ausführlich dargelegt. Eine erneute Abklärung würde zu keiner Änderung der Sachlage führen, sondern nur zu einer Beschreibung des Krankheitsgeschehens aus weiterer Sicht (Urk. 2). Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht, wenn auch in knapper Form, nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin war jedenfalls klar, dass und weshalb sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___-Gutachten vom 10. Januar 2003 abstützt, was ihr eine Anfechtung des Entscheides ermöglichte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
2. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. Juli 2003, Urk. 2) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss den ausführlichen medizinischen Abklärungen trotz des Leidens der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe. Ausgehend von einem zumutbaren Einkommen ohne Behinderung von Fr. 47'341.30 und einem Einkommen mit Behinderung von Fr. 35'506.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'835.30 resp. ein Invaliditätsgrad von 25 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/4, Urk. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass das Gutachten des D.___ nicht überzeuge. Obwohl sich in den Akten eine ganze Anzahl von ärztlichen Berichten fänden, in welchen unter anderem die Diagnose Fibromyalgie-Syndrom gestellt werde, und obwohl das Sozialversicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auf diese mehrfach bestätigte Diagnose abgestellt und nur noch die Auswirkungen der Fibromyalgie auf die Arbeitsfähigkeit habe abgeklärt haben wollen, negierten die Gutachter des D.___ diese Diagnose und kämen unter rheumatologischen Gesichtspunkten zum Schluss, die Kriterien einer Fibromyalgie seien nicht erfüllt, so dass von einem chronifizierten generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom gesprochen werden müsse. Da die D.___-Gutachter in keiner Weise begründet hätten, weshalb von dieser mehrfach gestellten Diagnose abgewichen werde und inwiefern die Kriterien einer Fibromyalgie nicht erfüllt seien, erschienen Diagnose und Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch die rheumatologische Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des D.___ seien nicht rechtsgenügend begründet. Insbesondere finde sich auch nicht die geringste Erklärung für die erhebliche Abweichung von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht des Kantonsspitals "___" vom 22. April 1999, in welchem der Beschwerdeführerin immerhin für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei. Die psychiatrischen Schlussfolgerungen stünden sodann nicht nur im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. H.___, sondern auch zu derjenigen von Dr. F.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals "___" gemäss Bericht vom 4. August 1999. Schliesslich sei auch die Schlussfolgerung gemäss Gutachten des D.___, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende körperliche Arbeit, zum Beispiel als Verkäuferin, in einem Umfang von 75 % möglich und zumutbar sei, weder schlüssig noch nachvollziehbar (Urk. 1).
5.
5.1
5.1.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 1998 resp. 9. Dezember 1998 ein Fibromyalgie-Syndrom mit lumbospondylogenem Syndrom links, Senk-Spreiz-Füssen beidseits und degenerativer Dystonie mit anamnestischen Rhythmusstörungen. In ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Migros (Gestelle auffüllen) sei sie (mit einzelnen Unterbrüchen) seit dem 12. Januar 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch wäre die Beschwerdeführerin für eine geeignete leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 8 Kilogramm und ohne längerem Verbleiben in vornübergeneigter Stellung sowie längerem Sitzen bzw. Stehen aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Ob allenfalls aus psychiatrischer Sicht (psychosomatisches Leiden) auch für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, bleibe dahingestellt (Urk. 8/21).
5.1.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, bestätigte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8./9. Februar 1999 die von Dr. B.___ angeführten Diagnosen. Als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1998 zu 100 %, als Hausfrau zu 30 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit ohne langes Sitzen, ohne langes Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten könne die Beschwerdeführerin ausüben (Urk. 8/25).
5.1.3 Die Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" diagnostizierte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 1998 ein Fibromyalgiesyndrom. Anlässlich der ersten Konsultation vom 6. Januar 1998 sei festgehalten worden, dass an sich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe; wegen den physikalischen Anwendungen habe man aber der Beschwerdeführerin vorübergehend eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vom 6. Januar bis zum 31. Januar 1998 [Urk. 8/27]). Danach habe volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Vom 16. April bis zum 2. Mai 1998 sei die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik hospitalisiert gewesen. Während dieser Zeit und bis zum 11. Mai 1998 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dann bis zum 13. Mai 1998 zu 50 %; danach habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Insgesamt gehe man deshalb auch auf längere Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Verkäuferin bei der Migros aus (Urk. 8/20).
Im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" an Dr. B.___ vom 22. April 1999 wurde bei gleichbleibender Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten vom 17. Februar bis zum 31. Mai 1999 attestiert, welche bei Bedarf verlängert werden könne (Urk. 3/12).
5.1.4 Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals "___" diagnostizierten in ihrem Bericht an Dr. A.___ vom 4. August 1999 (Urk. 8/19) ein Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M 79.1) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine wache, bewusstseinsklare und zu allen Qualitäten orientierte Person, welche im Denken geordnet sei, ohne Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Das Denken sei eingeengt auf das Thema Schmerz. Affektiv wirke sie deprimiert, hoffnungslos, dysphorisch-gereizt, klagsam und wenig schwingungsfähig. Sie selber fühle sich aber nicht traurig. Der Antrieb sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Die zirkadiane Besonderheit ihrer Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nicht erkennen. Suizidabilität werde zwar verneint, aber sie mache deutlich, dass sie mit diesen Schmerzen so nicht mehr leben könne. Eine psychiatrische Behandlung lehne sie ausdrücklich ab. Die chronifizierte, schwere Somatisierungsstörung bei der Beschwerdeführerin habe eine recht ungünstige Prognose, da sie von einem rein somatischen Krankheitsverständnis ausgehe. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bericht keine Angaben gemacht.
5.1.5 Dr. C.___ erhob in seinem - von der Beschwerdegegnerin eingeholten - psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 1999 eine leichte bis mittelschwere, reaktive Depression (F32.0/1) sowie einen Verdacht auf Angstattacken (F41.0 [Urk. 8/18 S. 6]). Beim Krankheitserleben der Beschwerdeführerin stehe eindeutig der somatische Anteil im Vordergrund, während psychodynamische Zusammenhänge von ihr nicht in Erwägung gezogen würden (Urk. 8/18 S. 5). Die Diskrepanz zwischen körperlicher Erkrankung und Ausmass der Schmerzen bleibe - abgesehen von der Tatsache der individuell recht unterschiedlichen Schmerzwahrnehmung und -gewichtung - nicht befriedigend erklärbar. Angst vor dem Verlust der körperlichen Integrität erhöhe das Stressniveau, dieses führe einerseits zu Angstattacken mit einer Herzsymptomatik (die wiederum rein körperlich erlebt werde) und andererseits zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung, so dass sich ein Circulus vitiosus ausgebildet haben könnte (Urk. 8/18 S. 6). Durch die genannten Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit seines Erachtens nicht in wesentlichem Ausmass beeinträchtigt, auch wenn eine Person mit einer mittelgradigen depressiven Störung nur unter erheblichen Schwierigkeiten ihren Aktivitäten nachgehen könne. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sollte eine medikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet werden, da diese Medikamente (nebst der Stimmungsverbesserung) die Schmerzschwelle erhöhten (Urk. 8/18 S. 6).
5.1.6 Gemäss dem - seitens der Beschwerdeführerin veranlassten und eingereichten - Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2001 (Urk. 17 in Prozess Nummer IV.2000.00575) leidet diese unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11/296.22). Das klinische Bild bzw. die vorhandenen Symptome erfüllten die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Symptome würden auch die Kriterien einer Anpassungsstörung erfüllen, es sei aber nicht zulässig, diese Diagnose zu stellen, falls eine Depression diagnostiziert worden sei. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien unmittelbar im Zusammenhang mit der Operation am Uterus aufgetreten. Die Symptome und Verhaltensweisen, die sie entwickelt habe, seien klinisch bedeutsam und Ausdruck von deutlichem Leiden und einer massiven Beeinträchtigung im sozialen und beruflichen Funktionsbereich. Psychodynamisch handle es sich um eine Konversionsreaktion. Die Eigenheiten der Reaktion der Beschwerdeführerin müssten im Rahmen der depressiven Entwicklung, des kulturellen Hintergrunds und der Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin interpretiert werden. Bei der Beschwerdeführerin dominiere die Somatisierung als Abwehrmuster. Die diagnostischen Überlegungen von Dr. C.___ seien gut nachvollziehbar, der Schweregrad der Depression sei aber aktuell anders zu beurteilen, ebenso könne die Meinung, wonach die Beschwerdeführerin die Operation subjektiv gut verkraftet habe, nicht geteilt werden, sondern es scheine einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptome und dieser Operation zu geben. Es müsse ausserdem auch festgehalten werden, dass die vorangehenden Untersuchungen in einer der Beschwerdeführerin nicht gut verständlichen Sprache durchgeführt worden seien. Jede Übersetzung sei gleichzeitig eine Interpretation. Sprunghaftes Denken, Vorbeireden und Verwirrtheit könnten dabei leicht verloren gehen. Bei der aktuellen Untersuchung hätten diese Symptome hinter mangelnden Sprachkenntnissen nicht verschwinden können, und sie hätten sowohl pathologischen Charakter als auch Krankheitswert. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass es bei der Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Anpassungsstörung nach, bzw. in Verbindung mit einer Operation, zu einer depressiven Entwicklung mit somatischem Syndrom gekommen sei. Es handle sich um eine chronische und chronifizierte Entwicklung mit massiver Beeinträchtigung im sozialen Leben und der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei deshalb als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Möglichkeiten zur Verbesserung seien nach einer so langen Krankheitsphase sehr gering.
5.1.7 Am 10. Januar 2003 erstatteten Dr. med. E.___, Chefarzt des D.___, sowie Dr. I.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17). Gemäss ihren Angaben stützen sie ihre Ausführungen auf Anamnese, ihre Befunde, auf eine rheumatologische und psychiatrische Beurteilung (Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde durch Dr. med. K.___ vom 18. November 2002 [Urk. 8/17 S. 8 - 10], Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde durch Dr. med. L.___ vom 1. Dezember 2002 [Urk. 8/17 S. 11 - 13]) sowie die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17 S. 1).
Unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" erheben die Gutachter ein chronifiziertes generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule sowie beginnende degenerative Veränderungen mit Osteochondrose L4/5 und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" eine leichte depressive Symptomatik (richtig: Episode) mit somatischen Symptomen (ICD-10 32.01) sowie eine substituierte Hypothyreose (Urk. 8/17 Ziffer 4 S. 13). Zur Begründung führen sie aus, dass bei der rheumatologischen Untersuchung sämtliche Bewegungen deutlich verlangsamt oder überhaupt nicht durchgeführt würden, in unbeobachteten Momenten bzw. in der segmentalen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Extremitätengelenke und der Wirbelsäule uneingeschränkt. An der linken Körperhälfte werde eine diffuse Hyposensibilität angegeben, objektive radikuläre Zeichen seien jedoch nicht nachweisbar. Radiologisch seien im Bereich der Brustwirbelsäule keine degenerativen Veränderungen zu erkennen, in der Lendenwirbelsäule sei die bekannte Osteochondrose L4/L5 nachweisbar. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte diffuse Druckdolenz sowohl im gesamten Weichteilmantel als auch vertebral, wobei die Kriterien für eine Fibromylagie nicht erfüllt würden, so dass von einem chronifizierten generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom gesprochen werden müsse. Aus diesem Grunde könne für eine mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Für eine leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeit könne jedoch die Versicherte mindestens zu 75 % eingesetzt werden; dieses Pensum entspreche auch der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin. Was die psychiatrische Exploration betreffe, so wirke die Beschwerdeführerin im Kontakt etwa abweisend und leicht gereizt. Bei Erfragung von Symptomen würden praktisch sämtliche bejaht, insbesondere auch psychotische. Dem widerspreche, dass weder anamnestisch noch gegenwärtig irgendwelche Anhaltspunkte für Wahnhaftigkeit, Ich-Störungen, Derealisationen oder Depersonalisationen bestünden, ebenso wenig für Störungen der Kognition, der Orientierung oder der Wachheit. Der formale Gedankengang sei vollkommen kohärent. Dennoch bestehe ein gewisser Leidensdruck, wobei sich dieser insbesondere auf die finanziell schlechte Situation der Familie sowie die körperlichen Symptome beziehe. Weder anamnestisch, noch aktuell bestünden Anhaltspunkte für eine Angststörung. Ebenso könne eine hypochondrische Störung ausgeschlossen werden. Die beklagten Symptome der Beschwerdeführerin seien am ehesten einer leichten depressiven Episode zuzuordnen. Die depressive Symptomatik könne zum jetzigen Zeitpunkt als leicht und begleitet von somatischen Symptomen (ICD-10 F32.0) bezeichnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Erkrankung jedoch nicht so gravierend, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt würde (Urk. 8/17 Ziffer 5 S. 13 und 14). Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin wegen ihren Veränderungen im Bewegungsapparat nicht mehr arbeitsfähig für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Leichte wechselbelastende körperliche Arbeit, zum Beispiel als Verkäuferin, seien jedoch für die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 75 % zumutbar. Die leichte Einschränkung in diesem Gebiet beruhe auf der Annahme, dass eine Verkäuferin in einem Umfang von maximal 25 % auch schwerere Gewichte heben, Gestelle verschieben, über Kopf arbeiten etc. müsse (Urk. 8/17 Ziffer 5 S. 14). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde bis heute und auf Dauer gesehen als stabil betrachtet, und die Arbeitsfähigkeit sei bis heute und auf Dauer gesehen mit 75 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit einzustufen (Urk. 8/17 Ziffer 7.1 S. 14).
In seiner - vom Gericht eingeholten - ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2004 führt Dr. E.___ auf entsprechende Fragen hin (Urk. 10) aus, dass bei der Beschwerdeführerin deshalb keine Fibromyalgie vorliege, weil die Druckschmerzhaftigkeit nicht auf die Fibromyalgiedruckpunkte beschränkt sei, sondern sich diffus am ganzen Körper befinde. Dies sei sowohl im internistischen Status auf Seite 7 als auch im rheumatologischen Status auf Seite 9 des Gutachtens klar festgehalten. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Stelle, welche darin bestanden habe, bei der Migros Gestelle aufzufüllen, betreffe, so müsste hierzu eigentlich der Arbeitsplatz an Ort und Stelle angesehen und beurteilt werden. Er gehe davon aus, dass beim Auffüllen von Gestellen bei der Migros teilweise auch über Kopf gearbeitet werden müsse, allerdings seien die Gestelle auch wegen der Kundschaft nicht allzu hoch. Die Beschwerdeführerin könnte also gewisse Gestelle nur unter erschwerten Umständen, zum Beispiel mit Böckli, auffüllen, was eine leicht verminderte Arbeitsfähigkeit an dieser Stelle bedeute. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei möglich, weil im Bewegungsapparat keine Befunde objektivierbar seien, welche eine solche Arbeit verunmöglichten. Als leichte wechselbelastende Arbeiten seien alltägliche Verrichtungen anzusehen, wie zum Beispiel Haushalten (ohne Fensterputzen), leichte Montagearbeiten, leichte Arbeiten als Verkäuferin und Ähnliches. Schliesslich gibt Dr. E.___ auf entsprechende Frage hin an, dass angegebene Schmerzen ohne objektivierbares Korrelat, ferner Störungen wie Kribbeln, Schwellungsgefühl, verminderte Schlafqualität, keine Krankheiten im Sinne der IV-Gesetzgebung, sondern alltägliche Befindlichkeitsstörungen seien, wie sie von sehr vielen Patienten in jeder ärztlichen Sprechstunde geäussert würden. Ihres Erachtens müssten objektivierbare Symptome bzw. Krankheitszeichen somatischer oder psychischer Art vorliegen (welche die Arbeitsfähigkeit deutlich einschränken). Die ledigliche Angabe von Befindlichkeitsstörungen genüge nicht (Urk. 14).
5.1.8 In den Akten liegen ferner zwei von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte, an ihren Rechtsvertreter gerichtete Schreiben von Dr. A.___ vom 5. September 2003 (Urk. 3/16) resp. vom 15. Juni 2004 (Urk. 20/4) sowie ein - ebenfalls von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichter - Bericht von der Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" an Dr. A.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 20/1).
In ihrem Schreiben vom 5. September 2003 führt Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 bei ihr in Behandlung stehe. Über Schmerzen am Bewegungsapparat klage sie seit Sommer 1997. Diese hätten sich bald verstärkt, so dass die Beschwerdeführerin seit 1998 arbeitsunfähig sei. Diagnostisch bestünden eine pathologische Schmerzverarbeitung bei generalisiertem Weichteilrheumatismus, ihrer Meinung nach auch mit den Symptomen einer Fibromyalgie, und daneben eine depressive Symptomatik. Im heutigen Zustand schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 25 % im Haushalt sowie im Beruf, für leichtere und abwechslungsreiche Arbeit (Urk. 3/16).
In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 gibt Dr. A.___ an, dass sie von der vollen Arbeitsunfähigkeit im Beruf der Beschwerdeführerin überzeugt sei. Seit einigen Jahren sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr fähig, die Arbeiten im eigenen Haushalt durchzuführen. So sei es schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin eine, auch leichtere, Arbeit bei der Migros ausführen könnte. Die letzte konsiliarische Untersuchung auf der Rheumapoliklinik des Kantonsspitals "___" habe die Diagnose eines fibromyalgischen Syndroms ergeben. Der Beschwerdeführerin sei dort nahegelegt worden, dass keine Heilung ihrer Krankheit zu erwarten sei und sie lernen müsse, mit den Beschwerden zu leben. Bereits das sei für sie schwer genug. Auch die begleitenden Beschwerden, zum Beispiel Herzpalpationen durch Dekonditionierung, Schluckschwierigkeiten bei Muskelverspannungen im Hals-Nacken-Bereich, würden zum Kampf gegen die Krankheit beitragen und die täglichen Tätigkeiten erschweren. Schlussendlich sei es nicht wichtig, ob der krankhafte Befund wegen der Diagnose Fibromyalgie oder wegen des chronischen Schmerzsyndroms entstanden sei. Aber die Tatsache bleibe, dass die Beschwerdeführerin dadurch nicht beruflich einzugliedern sei (Urk. 20/4).
Dr. M.___ und Dr. N.___ von der Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" erheben in ihrem Bericht an Dr. A.___ vom 12. Februar 2004 ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: chronifiziertes generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom) bei Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Dekonditionierung; 18 von 18 Tenderpoints seien positiv, die Kontrollpunkte seien weniger stark positiv. Der Schmerzcharakter habe sich seit der Begutachtung durch das D.___ vom 10. Januar 2003 nicht verändert. Sie habe generalisierte Schmerzen, und eine auch nur leichte körperliche Betätigung verstärke die Schmerzen deutlich. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz am ganzen Körper. Die für die Fibromylagie typischen Tenderpoints seien deutlich schmerzhaft, jedoch seien auch die Kontrollpunkte schmerzhaft. Weiter bestehe eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule mit Retraktionshaltung des Kopfes, und es falle eine muskuläre Dekonditionierung auf. Eine Untersuchung des Bewegungsumfanges der Gelenke und der Wirbelsäule sei wegen ständiger Schmerzangabe nicht möglich. Es resultiere eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule von zwei Dritteln in allen Richtungen, Hüft- und Kniegelenke seien wegen Schmerzangabe kaum zu untersuchen. Neurologisch fänden sich keine Hinweise auf lokale Ausfälle. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch und lebhaft auslösbar. Die Symptomatik sei, wie das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle schreibe, im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms interpretierbar. Gegen ein klassisches Fibromyalgiesyndrom sprächen die positiven Kontrollpunkte. Die Arbeitsfähigkeit liege im Rahmen der bisherigen Beurteilung (Urk. 20/1).
5.2
5.2.1 Das Gutachten des D.___ vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/17) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 19. April 2004 (Urk. 14) beruhen auf umfassenden Untersuchungen, einschliesslich eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Konsiliums, und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird sowohl im Gutachten resp. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ als auch in den Konsiliarberichten (Urk. 8/17 Ziffer 3.4.1 S. 8 f. und Ziffer 3.4.2 S. 11 f.) Stellung genommen. Es geht daraus hervor, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht erklärbar sind. Namentlich aufgrund der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ vom 19. April 2004 erscheint nunmehr auch nachvollziehbar, weshalb sowohl im Gutachten als auch im rheumatologischen Konsiliarbericht das Vorliegen einer klassischen Fibromyalgie verneint und stattdessen ein chronifiziertes generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom diagnostiziert wird, nämlich deshalb, weil die Druckschmerzhaftigkeit nicht auf die typischen Fibromyalgiedruckpunkte beschränkt ist, sondern sich diffus am ganzen Körper befindet (Urk. 14 S. 1 und 2). Der gleiche Befund findet sich im Übrigen auch im - von der Beschwerdeführerin eingereichten - Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" vom 12. Februar 2004; dort wird zwar ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert, gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass die Symptomatik im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Beschwerdebildes interpretierbar sei; gegen eine klassische Fibromyalgie sprächen die positiven Kontrollpunkte (Urk. 20/1). Wie von Dr. E.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2004 zu Recht bemerkt wird (Urk. 14 S. 2), ist für die Beurteilung der hier strittigen Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber letztlich nicht von Belang, ob es sich um eine klassische Fibromyalgie oder um ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom handelt, fragt doch Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens; massgebend ist einzig, ob die Gutachter die geklagten Beschwerden berücksichtigen und ob ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. August 2000 in Sachen B., I 432/99, Erw. 3a). Diese Kriterien sind im - ergänzten - Gutachten des D.___ vom 10. Januar 2003 resp. vom 19. April 2004 erfüllt. Im rheumatologischen Bericht von Dr. K.___ vom 11. November 2002 wird schlüssig dargelegt, dass und weshalb aufgrund der objektivierbaren Befunde (radiologisch und klinisch-rheumatologisch) keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit, jedoch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 8/17 Ziffer 3.4.1 S. 10). Der psychiatrische Bericht von Dr. L.___ vom 2. Dezember 2002 beinhaltet eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin und deren Verhalten, den in Frage kommenden Diagnosen sowie mit den Vorakten, insbesondere auch dem von der Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 20. April 2001 (Urk. 17 in Prozess Nummer IV.2000.00575). Die auf diesen Erhebungen beruhende Schlussfolgerung von Dr. L.___, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, wird nachvollziehbar begründet und lässt sich auch mit derjenigen von Dr. C.___ im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 2. Dezember 1999 (Urk. 8/18 S. 6) in Einklang bringen. Sie erscheint daher ebenfalls überzeugend. Diese - überzeugenden - Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ und Dr. L.___ werden im Rahmen der Gesamtbeurteilung resp. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ übernommen (Urk. 8/17 Ziffer 5 S. 13 f., Urk. 14 S. 2). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gesamtbeurteilung resp. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ für eine Tätigkeit als Verkäuferin eine 75%ige und für ihre angestammte Tätigkeit, welche darin bestand, bei der Migros Gestelle aufzufüllen, eine leicht verminderte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, mit der Begründung, dass eine Verkäuferin im Umfang von 25 % auch schwerere Arbeiten verrichten und beim Auffüllen von Gestellen auch über Kopf gearbeitet werden müsse, was der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne (Urk. 8/17 Ziffer 5 S. 14), Urk. 14 S. 2). Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass dieser Argumentation nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, weil sie Stellen, welche auch schwerere Arbeiten und Arbeiten über Kopf beinhalten, vom Anforderungsprofil her nicht resp. nicht mehr erfüllen könnte (Urk. 19 S. 4). Die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit stellt sich indessen nur im Zusammenhang mit der Frage nach Beginn und Ende des Wartejahres, während nach dessen Ablauf der Grad der Erwerbsunfähigkeit, d.h. der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, entscheidend ist (vergleiche Erwägungen 3.1 und 3.4). Diesbezüglich wird aber im Gutachten des D.___ resp. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Beschwerdeführerin für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.2.2 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte und Gutachten enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Feststellungen im Gutachten des D.___ vom 10. Januar 2003 resp. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. E.___ vom 19. April 2004 zu widerlegen vermöchten. Dr. B.___ geht in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 1998 resp. 9. Dezember 1998 (Urk. 8/21) ebenfalls davon aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht für eine geeignete leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" hat der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht an Dr. B.___ vom 22. April 1999 zwar eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % für leichte Arbeiten vom 17. Februar bis 31. Mai 1999 attestiert, welche bei Bedarf verlängert werden könne (Urk. 3/12). Dieser Bericht erfüllt indessen die rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (vergleiche Erwägung 3.6), nicht. Der Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals "___" vom 12. Februar 2004, welcher im Übrigen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erstellt und eingereicht wurde, enthält sodann keine nachvollziehbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 20/1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, hat zur Arbeitsfähigkeit unterschiedliche Angaben gemacht, welche zum Teil ebenfalls nicht schlüssig sind. Während sie in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8./9. Februar 1999 (Urk. 9/25) noch davon ausgeht, der Beschwerdeführerin könne eine Tätigkeit ohne langes Stehen sowie Sitzen und ohne Heben von schweren Lasten zugemutet werden, attestiert sie ihr in ihrem Schreiben an deren Rechtsvertreter vom 5. September 2003 nurmehr eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere abwechslungsreiche Arbeit, wobei sie dazu keine zeitlichen Angaben macht und die betreffende Feststellung auch nicht begründet (Urk. 3/16). In ihrem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2004 (Urk. 20/4) bestätigt sie sodann, dass sie "von der vollen Arbeitsunfähigkeit im Beruf der Beschwerdeführerin" überzeugt sei. Abgesehen davon, dass - auch - dieser Bericht erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erstellt und eingereicht wurde, lassen die darin gemachten Ausführungen darauf schliessen, dass ihre Beurteilung weitgehend auf den - unkritisch übernommenen - Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Hausärztin der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu ihren Gunsten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 2d). Auf die Feststellungen von Dr. A.___ kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals "___" haben in ihrem Bericht an Dr. A.___ vom 4. August 1999 (Urk. 8/19) - wie erwähnt - keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Die im Weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Fachspitals für Heilung und Rehabilitation "___" vom 4. April 2002, 22. August 2003 und 31. August 2003 (Urk. 20/2/1-3) genügen schliesslich den eingangs genannten Anforderungen (vergleiche Erwägung 2.6) ebenfalls nicht.
5.3 Es ergibt sich somit, dass das ergänzte Gutachten des D.___ vom 10. Januar 2003 resp. vom 17. April 2004 (Urk. 8/17, Urk. 14) sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (vergleiche Erwägung 2.6), erfüllt. Insbesondere wird darin auch überzeugend dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung vorliegt, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt. Demgemäss kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 5) - nicht beanstandet werden, dass die Gutachter des D.___ auf die objektiven Befunde abgestellt und die geltend gemachten Beschwerden unter dem Aspekt somatischer Schmerzen beurteilt haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Mai 2002 in Sachen W., I 240/01, Erw. 2b). Für weitere medizinische Abklärungen besteht daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 19) - keine Veranlassung.
5.4 Demgemäss ist - gestützt auf das ergänzte Gutachten des D.___ vom 1. Januar 2003 resp. 19. April 2004 - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss den Angaben in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2003 bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf einen Jahreslohn von Fr. 47'341.30 erzielen könnte (Valideneinkommen). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 35'506.-, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'835.30 resp. einem Invaliditätsgrad von 25 % führe (Urk. 8/4).
Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäussert (Urk. 1).
6.3 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (vergleiche Erwägung 3.5) die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Juni 2004 in Sachen T., I 763/03, Erw. 4, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführerin wurde für ihre angestammte Tätigkeit, welche darin bestand, bei der Migros Gestelle aufzufüllen, ärztlicherseits erstmals per anfangs Januar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/21, Urk. 8/25). Gemäss dem in Erwägung 2.4 Gesagten ist somit grundsätzlich über die Frage einer allfälligen Rentenzusprache ab Januar 1999 zu entscheiden. Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2003 (Urk. 2) bestehen nicht.
6.4.
6.4.1 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 1. September 1991 bis 31. März 1999 vollzeitlich bei der Migros "___" angestellt, wobei zu ihren hauptsächlichen Arbeiten - wie erwähnt - das Auffüllen von Gestellen gehörte (Urk. 8/47). Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 5. Januar 1998 (Urk. 8/49). Danach wurden bei der Migros noch zwei Arbeitsversuche unternommen, welche indessen scheiterten (Urk. 8/45). Gemäss den Angaben der Migros "__" vom 28. Oktober 1998 im Fragebogen für Arbeitgeber verdiente sie dort seit 1996 Fr. 3'490.-- pro Monat, wobei ihr in den Jahren 1996 und 1997 je eine Gratifikation in gleicher Höhe ausbezahlt wurde (Beilagen zu Urk. 8/48); ohne Gesundheitsschaden würde sie nach wie vor denselben Lohn erzielen (Urk. 8/48). Es ist somit auch für das Jahr 1999 von einem Valideneinkommen von Fr. 45'370.-- (= Fr. 3'490.-- x 13) auszugehen.
6.4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahre 1998 im privaten Sektor Fr. 3'505.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 1998, Tabelle TA 1 S. 25), was bei der Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 1999 (vgl. die Volkswirtschaft 7/2004, Tabelle B9.2 S. 90) und einer Nominallohnerhöhung von 0,3 % im Jahr 1999 (Die Volkswirtschaft 7/2004, Tabelle B 10.2 S. 91) einen Monatslohn von rund Fr. 3'674.-- resp. einen Jahreslohn von Fr. 44'088.-- (= Fr. 3'674.-- x 12) ergibt.
Die Beschwerdeführerin kann gemäss dem ergänzten Gutachten des D.___ vom 10. Januar 2003 resp. 19. April 2004 (Urk. 8/17, Urk. 14) lediglich körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ausüben (vergleiche Erwägung 5.4). Aufgrund dieser Einschränkungen ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Teilzeitbeschäftigung, ebensowenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 37'475.-- führt. Ausgehend vom ermittelten Valideneinkommen von Fr. 45'370.-- (vergleiche Erwägung 6.4.2) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'895.-- resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17,5 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).
7. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).