IV.2003.00309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt H.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene W.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 1989 bis Ende Mai 1996 teilzeitlich als Schwesternhilfe in einem Altersheim (Urk. 8/72). Wegen eines chronischen Bronchialasthmas meldete sie sich am 27. April 1997 bei der Invalidenversicherung zu beruflichen Massnahmen an (Urk. 8/99). Diese ermittelte nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen (Urk. 8/50-52, 8/100-101) einen Invaliditätsgrad von 6 % und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 1999 ab (Urk. 8/36).

2.       Am 31. Dezember 1999 meldete sich W.___ erneut bei der IV-Stelle an mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/95). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2000 (Urk. 8/34-35) beziehungsweise 1. Februar 2000 (Urk. 8/33) stellte ihr die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Entsprechend dem Gesuch vom 24. März 2000 (Urk. 8/32/1) setzte sie am 7. August 2000 Rechtsanwalt H.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2000 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Dessen Entschädigung legte sie auf Fr. 550.-- fest (Urk. 8/1/7).
Nach der Scheidung ihrer ersten Ehe am 18. Juni 2001 (Urk. 8/66) trat die Versicherte am 8. April 2002 im Alterspflegeheim A.___ eine Stelle als Pflegehelferin mit einem 80%igen Arbeitspensum an. Am 18. April 2002 heiratete sie ihren heutigen Ehemann (Urk. 8/73-75). Per Ende November 2002 wurde das Arbeitsverhältnis im Alterspflegeheim A.___ aufgelöst (Urk. 8/65/1).
Die IV-Stelle zog die medizinischen Akten (Urk. 8/44, 8/47-49, 8/70) und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts B.___ vom 4. September 2001 bei (Urk. 8/78-80, 8/45). Mit neuem Vorbescheid vom 12. September 2001 (Urk. 8/23) stellte sie W.___ ab Januar 1999 eine bis August 2001 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht. Auf die dagegen am 12. und 25. Oktober 2001 (Urk. 8/25-26) erhobenen Einwendungen hin erliess sie am 30. September 2002 einen weiteren Vorbescheid mit der Ankündigung einer vom 1. September 1999 bis 30. November 2001 befristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 8/23). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 14. Oktober 2002 (Urk. 8/16) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich am 17. Januar 2003 verfügungsweise mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/11-12).
Auf die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2003 gerichtete Beschwerde vom 18. Februar 2003 (Urk. 8/10) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 25. Februar 2003 (Urk. 8/9) nicht ein, und es überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 52 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an die IV-Stelle, worauf diese am 14. August 2003 einen Einspracheentscheid erliess und die Rentenverfügung vom 17. Januar 2003 bestätigte (Urk. 2/1). Mit Verfügung des gleichen Tages lehnte sie die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 2/2).

3.       Gegen beide Entscheide reichte Rechtsanwalt H.___ am 15. Sep tember 2003 Beschwerde ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
„Anträge:
Die beiden Einspracheentscheide vom 14. August 2003 seien aufzuheben.
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten der Beschwerdeführerin ab 01.09.99 unbefristet, also auch für die Zeit nach dem 30.11.2001, eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei auch für das Verfahren vor [der] Sozialversicherungsanstalt in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Verfahrensmässiges:
4.      Es sei ein neues umfassendes Gutachten zu erstellen.
5.      Der Versicherten sei in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht zu bestellen.
6.      Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
7.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin“
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde. Zur Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren verwies sie auf ihre am 13. Oktober 2003 ergangene Verfügung (Urk. 9), mit der sie ihre ursprüngliche Bewilligung vom 7. August 2000 bis zum 15. April 2002 ausgedehnt habe, und stellte den Antrag, bezüglich einer weitergehenden unentgeltlichen Rechtsvertretung sei die Beschwerde abzuweisen.

4.       Gegen die am 13. Oktober 2003 verfügte Beschränkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bis 15. April 2002 und die darin auf Fr. 952.80 (inkl. Spesenersatz und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung erhob der Rechtsanwalt der Versicherten am 29. Oktober 2003 in deren Namen nochmals Beschwerde (Urk. 10) und wiederholte seine bereits gestellten Anträge beziehungsweise änderte diese im Wesentlichen dahingehend ab, dass er um Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das ganze Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt ersuchte und den Antrag stellte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt eine Entschädigung von noch Fr. 2'205.80 zu bezahlen. Auch diesbezüglich schloss die IV-Stelle mit Eingaben vom 11. und 23. Dezember 2003 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 14-15).

5.       Mit Referentenverfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 17) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung ihres Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren abgelehnt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. September 2004 ab (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Laut Art. 56 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Keine Einsprachemöglichkeit besteht nach Art. 52 Abs. 1 ATSG bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen.
         Art. 53 Abs. 3 ATSG hält ferner fest, dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach der Rechtsprechung beendet diese neue Verfügung den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
1.2     Die die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren betreffende Verfügung vom 14. August 2003 (Urk. 2/2) ist prozessleitender Art. Folglich steht der Beschwerdeführerin dagegen als einziges Rechtsmittel die Beschwerde offen. Nicht nur in Bezug auf den Einspracheentscheid, sondern auch in Bezug auf die Verfügung vom 14. August 2003 kann daher ohne weiteres auf die Beschwerde vom 15. September 2003 eingetreten werden.
         Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung vor Erstattung der Beschwerdeantwort zulässigerweise in Wiedererwägung zog. Da sie damit dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag nicht vollumfänglich entsprochen hat, besteht diesbezüglich der Rechtsstreit weiter.

2.      
2.1     In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, im angefochtenen Einspracheentscheid werde auf die in den Eingaben vom 12. Oktober 2001 und vom 18. Februar 2003 enthaltenen Argumente gar nicht eingegangen (Urk. 1 S. 3). Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die IV-Stelle ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen ist.
2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten  Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
         Die Begründung ist als hinreichend zu betrachten, wenn der Träger hoheitlicher Gewalt die Tatsachen würdigt, welche für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen entscheidend sind, und zur Subsumtion des Sachverhalts unter die zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen bzw. zur Rechtsfolge Stellung nimmt (Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, S. 145; vgl. dazu auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, B III, S. 535).
Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid werden, nach einem Hinweis auf das Verwaltungsverfahren und auf den Antrag der Versicherten, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 16 ATSG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), Art. 29ter IVV und die dazu entwickelte Praxis wiedergegeben. Zum konkret zu beurteilenden Rentengesuch ist dem Entscheid folgendes zu entnehmen:
"Dem Gutachten wird entnommen, dass die psychische Störung gering geschätzt wird und lediglich die Tätigkeit als Schwesternhilfe eine höchstens 20%ige Einschränkung bewirkt. Für jede andere Tätigkeit wird die Arbeitsfähigkeit deswegen nicht eingeschränkt.
Nach Durchführung der Operation im Juli 1998 und Abschluss der postoperativen Phase ist aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Die psychischen Verarbeitungsprobleme konnten durch eine adäquate und intensive therapeutische wie medikamentöse Therapie verbessert werden, bis hin zum Zustand, der keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausweist. Daraus ergibt sich auch, dass die Voraussetzungen für eine berufliche Abklärung nicht erfüllt sind. Das Gutachten gibt umfassend Auskunft über den Gesundheitszustand der Versicherten, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt sind. Es liegen keine neuen Diagnosen vor, die eine andere Beurteilung bewirken, der beigelegte ärztliche Bericht beinhaltet eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes."
2.4     Die Würdigung des Gutachtens des Instituts B.___ und der dagegen in der Einsprache vom 18. Februar 2003 (Urk. 3/4) erhobenen Einwände beschränkt sich somit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gutachtensergebnisses. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich in erster Linie gegen die erfolgte Rentenbefristung und gegen die dieser zugrunde liegende Aussage im Gutachten des Instituts B.___ richteten, ab dem 7. August 2001 bestehe wieder eine voll Arbeitsfähigkeit, fehlt jedoch. Ebenso wird über den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen im Frühjahr 2002 infolge bisher nicht berücksichtiger Nacken-/Armbeschwerden gescheiterten Arbeitsversuch hinweggegangen. Die der Einsprache beigelegten Arbeitsunfähigkeitsatteste aus den Jahren 2002 und 2003 (Urk. 8/17 = 8/44, Urk. 8/5/3) werden lediglich mit der für die Beweiswürdigung nicht massgebenden Floskel abgetan, es lägen keine neuen Diagnosen vor, die eine andere Beurteilung bewirkten, und der beigelegte ärztliche Bericht beinhalte eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.
         Wie der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/4/1) zu entnehmen ist, hatte die Verwaltung in diesem Verfahrensstadium immerhin auf den gescheiterten Arbeitsversuch Bezug genommen, so dass die Mängel in der Begründung des Einspracheentscheides nicht so sehr ins Gewicht fallen. Unabhängig davon, ob eine Gehörsverletzung vorliegt oder nicht, rechtfertigt es sich jedenfalls, aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen, zumal, wie nachfolgend darzulegen ist, materiell-rechtliche Gründe ohnehin weitere Abklärungen durch die Verwaltung erfordern.

3.      
3.1 Bezüglich der für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Grundlagen IVG und des ATSG sowie der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2). Zu präzisieren ist jedoch, dass in Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen, bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Das fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (Urteil J. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2004, I 233/04, Erw. 2.2, mit Hinwesen, insbesondere auf noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).
3.2     Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.3     Nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades wird eine neue Anmeldungnach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes analog anwendbar, wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d).
         Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
3.4 Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
3.5     Die Verwaltung ist verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115 V 186 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
         Als erheblich und neu gelten Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits vorlagen, indessen noch nicht bekannt waren und die zudem geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen der Verfügung so zu ändern, dass bei neuer Entscheidfindung ein anderer Entscheid resultiert. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, N 10 zu Art. 53 ATSG mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind nicht erfüllt, wenn man in einer ärztlichen Beurteilung von Tatsachen, die zur Zeit der Verfügung bekannt waren, verschiedene Schlussfolgerungen ableitet (BGE 110 V 291, 127 V 358).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

4.
4.1     Die IV-Stelle ging bei ihrem Rentenentscheid gemäss Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/15, 8/15 je S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im August 2001 verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr daher eine geeignete Erwerbstätigkeit in den Bereichen Handel, Industrie oder im Dienstleistungsbereich vollzeitlich zumutbar. Dabei könnte sie ein Einkommen erzielen, das ungefähr demjenigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens entspreche (Urk. 3/4/1, Urk. 2/1 S. 3). Dabei stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten, das die Ärzte des Instituts B.___ unter der Leitung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, am 4. September 2001 in ihrem Auftrag erstellten und dem eine internistische und eine psychiatrische Untersuchung zugrunde liegen (Urk. 8/45).
In diesem Gutachten werden als Diagnosen eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), einen Status nach Laser-Resektion eines pleomorphen, benignen Adenoms der Trachea am 10. Juli 1998 bei präoperativ rezidivierenden depressiven Zuständen bei somatischen Beschwerden im Sinne einer Anpassungsstörung und posttraumatischer Belastungsstörung, ein anamnestisch selten auftretendes, derzeit inaktives Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) sowie fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) angeführt. Nach Auffassung der Gutachter bleiben die noch vorhandenen Gesundheitsstörungen grundsätzlich ohne Einfluss auf die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit. Doch weisen sie darauf hin, dass sich die Versicherte wegen ihrer Angstzustände noch keine Erwerbstätigkeit zutraue, neben dem Haushalt, den sie ohne Probleme uneingeschränkt versorgen könne, aber gerne noch zu zirka 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/45 S. 10).
         Dem Gutachten ist des weiteren zu entnehmen, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit, die sie nebst der Betreuung ihrer "....." Kinder seit 1989 ausübte, aus gesundheitlichen Gründen, vor allem wegen der seit 1990 dokumentierten rezidivierenden Atemnot mit wiederholten Pneumonien und damit verbundener psychischer Probleme, habe aufgeben müssen. Seit der operativen Entfernung eines Adenoms in der Trachea im Juli 1998 sei sie bezüglich der somatischen Probleme beschwerdefrei. Dementsprechend könnten aus somatischer Sicht keine Einschränkungen für irgendeine Tätigkeit gemacht werden. Allenfalls könnte für eine körperlich schwere Tätigkeit das nicht weiter spezifizierte Lumbovertebralsyndrom bei der sicher dekonditionierten Patientin geltend gemacht werden (Urk. 8/45 S. 10).
         Allerdings attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin vom 11. März 1996 bis zur Untersuchung vom 7. August 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten (Urk. 8/45 S. 12). Dazu führten sie aus, dass deren Verhalten bei einer unerkannt gebliebenen somatischen Erkrankung mit konsekutiv teilweise schweren Einschränkungen im sozialen und auch beruflichen Leben und eigenen Erfahrungen mit dem sich nicht ernst genommen Fühlen bis zur Operation vom Juli 1998 nachvollziehbar sei. Zwar sei das Problem dann rein somatisch gelöst worden. Doch habe sich in der Folge aufgrund des als äusserst dramatisch erlebten, mit massiven Todesängsten verbundenen Prozederes eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und es hätten schwere psychische Verarbeitungsprobleme bestanden, die im April 1999 in einem Suizidversuch gegipfelt hätten. Durch eine adäquate und intensive Psychotherapie, verbunden mit medikamentöser Therapie, habe sich der Zustand im Laufe des Jahres 2000 zunehmend verbessert, so dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2000 nur noch von Konzentrations- und Merkfähigkeitseinschränkungen berichtet habe. Bei der Untersuchung vom 7. August 2001 habe sich noch ein diagnostisch im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung zu erfassendes phobisches Verhalten mit zeitweise panikartigen Zuständen und mit der Angst vor einem möglichen Atemstillstand objektivieren lassen. Aufgrund der aktuellen Situation, das heisst ab dem 7. August 2001, seien der Explorandin nun körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar, zumal die noch vorhandenen Schwierigkeiten, fremde Orte aufzusuchen, mit Hilfe eines therapeutischen Trainings sicher verbessert werden könnten. Angesichts der mehrjährigen, sich insbesondere auf den Arbeitsprozess beziehenden Dekonditionierung empfahlen die Gutachter berufliche Massnahmen in Form einer BEFAS-Abklärung, wobei sie festhielten, dass der erforderliche Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 % zwar nicht gegeben, eine solche Massnahme aber notwendig sei, um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit erreichen und verwerten zu können. Zudem wurde aus psychiatrischer Sicht nebst der Weiterführung der psychologisch orientierten und medikamentösen Therapie bezüglich der phobischen Tendenzen eine Verhaltenstherapie empfohlen. Diese sollte ihr in alltäglichen Situationen wie auch am Arbeitsplatz behilflich sein und dazu dienen, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit effektiv erreichen und konkret verwerten zu können (Urk. 8/45 S. 8, 9-12).
4.2     So wie der Krankheitsverlauf im in allen Teilen überzeugenden Gutachten geschildert wird, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 14. Januar 1999 (Urk. 8/36), worin der Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer 20%igen Behinderung in dem mit 30 % gewichteten erwerblichen Bereich bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich mit 6 % bemessen und das Leistungsbegehren abgelehnt worden war, nicht verschlechtert, sondern ist gesamthaft betrachtet bis zu der von den Gutachtern im August 2001 bescheinigten Verbesserung stationär geblieben. Im Gegensatz zu Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dessen Gutachten vom 24. Oktober 1997 (Urk. 8/50) der ursprünglichen Leistungsverweigerung zugrunde liegt und der aus psychiatrischer Sicht eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu 80 % als der Versicherten zumutbar erachtet hatte, attestierten die Ärzte des Instituts B.___ der Beschwerdeführerin bereits ab 11. März 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese hatte zunächst in der unerkannt gebliebenen, das soziale und berufliche Leben und damit auch die psychische Gesundheit stark beeinträchtigenden Luftröhrenerkrankung eine somatische Grundlage, bestand dann aber nach der an sich erfolgreichen Operation vom Juli 1998 wegen der anhaltenden psychischen Verarbeitungsprobleme weiter.
Eine gesundheitliche Verschlechterung, wie sie bei einer Neuanmeldung für die Zusprechung einer Rente vorausgesetzt wird, liegt somit nicht vor. Die von den Ärzten des Instituts B.___ aufgezeigten Zusammenhänge und die von ihnen bereits seit März 1996 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit lassen die Leistungsablehnung vom 14. Januar 1999 jedoch als zweifellos unrichtig erscheinen, zumal nur der aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen worden und die Auswirkungen des damals diagnostizierten Bronchialasthmas auf die Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben waren (Urk. 8/50). Die Beschwerdegegnerin verzichtete jedoch im nunmehr zu beurteilenden Einspracheentscheid auf eine umfassende Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Januar 1999 (Urk. 8/36). Immerhin kam sie darauf insoweit zurück, als sie der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach, mithin ab einem Zeitpunkt, der mit der urprünglichen Verfügung bereits rechtskräftig beurteilt worden war. Da sie vom Gericht nicht zu einer weitergehenden Wiedererwägung verhalten werden kann, bleibt zu prüfen, ob von Amtes wegen zu beachtende Revisionsgründe ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Leistungsverweigerung erfordern.
4.3     Wie im Gutachten des Instituts B.___ beschrieben, wurde das pleomorphe, benigne Adenom der Trachea, dessen operative Entfernung zu einer schlagartigen Verbesserung der seit 1985 bestehenden und mit massiven Ängsten verbundenen Atemschwierigkeiten geführt hatte, im Sommer 1998 anlässlich einer als lebensbedrohend empfundenen akuten Dyspnoe entdeckt (Urk. 8/45 S. 4, 7, 8, 10, Urk. 8/47/2). Der Zusammenhang zwischen den bisherigen Atembeschwerden und der im Sommer 1998 entdeckten Krankheit stand somit bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Januar 1999 (Urk. 8/36) fest, so dass sich deren Einfluss auf die die körperliche Leistungsfähigkeit und den psychischen Gesundheitszustand bereits damals hätte feststellen lassen. Eine neue Tatsache liegt aber insofern vor, als sich nach der operativen Behebung der Atembeschwerden auf der somatischen Ebene schwere psychische Verarbeitungsprobleme einstellten. Deren Ausmass und Tragweite traten erst nach dem Suizidversuch vom April 1999, mithin nach der ursprünglichen Verfügung, zutage.
Hinsichtlich der nach der im Juli 1998 erfolgten Luftröhren-Operation aufgetretenen schweren psychischen Verarbeitungsprobleme war die Beschwerdegegnerin demnach verpflichtet, auf ihre ursprüngliche Leistungsverweigerung zurückzukommen. Unter Berücksichtigung der damit verbundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit endete das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst im Juli 1999. Dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens trotzdem bereits ab Januar 1999 eine ganze Rente zusprach, ist angesichts der bereits vorher bestehenden vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche die ursprüngliche Rentenablehnung als zweifellos unrichtig erscheinen lässt, nicht zu beanstanden.
4.4 Bezüglich der in erster Linie strittigen Rentenbefristung wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass das Gutachten des Instituts B.___ keine ausreichende Grundlage darstelle, um ab August 2001 von der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen zu können (Urk. 1 S. 3), bezeichnen doch die Gutachter die von ihnen bescheinigte Arbeitsfähigkeit nur als medizinisch-theoretisch und machen sie deren Erreichen von der erfolgreichen Durchführung der von ihnen empfohlenen beruflichen und medizinischen Massnahmen abhängig, die im Zusammenhang mit der Dekonditionierung und den phobischen Tendenzen stehen (Urk. 8/45 S. 12). Zudem bezieht sich die medizinisch-theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit nur auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, so dass ohne Berücksichtigung der konkreten Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs zumindest für den erwerblichen Bereich das Vorhandensein einer Einkommenseinbusse nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
         Um das Bestehen und die Höhe eines Rentenanspruchs nach Ende November 2001 beurteilen zu können, sind demnach weitere Abklärungen dazu erforderlich, ob und mit welchem Erfolg die von den Gutachtern zur Realisierung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit empfohlenen Massnahmen durchgeführt wurden und ab welchem Zeitpunkt die von den Gutachtern in Betracht gezogene Rekonditionierungsphase als abgeschlossen betrachtet werden kann. Auch der gescheiterten Arbeitsversuch im Jahre 2002 wird in die Beurteilung miteinzubeziehen sein.

5.
5.1     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21, BGE 114 V 228, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 i.S. K., H 179/03).
5.2 Nachdem die IV-Stelle der Versicherten bereits am 7. August 2000 mit Wirkung ab 1. Februar 2000 Rechtsanwalt H.___ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt hatte (Urk. 8/1/7), bejahte die IV-Stelle auch nach August 2000 das Vorhandensein sämtlicher Voraussetzungen, hielt aber das Erfordernis der Bedürftigkeit ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin im April 2002 nicht mehr für gegeben. Dementsprechend hob sie mit der nunmehr im Streit liegenden Verfügung vom 13. Oktober 2003 die Bewilligung per 15. April 2002 auf (Urk. 9, 11/3).
5.3     Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Durch die Heirat änderten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin insofern, als unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Die dahingehende Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 17) betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren war denn auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 13. September 2004 (Urk. 20) bestätigt worden.
         Dass die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle - offenbar auf die Gesuche vom 12. Oktober 2001 und 14. Oktober 2002 hin (8/16, 8/26) - Rechtsanwalt H.___ mit Begleitschreiben vom 11. November 2002 nochmals die Verfügung vom 7. August 2000, mit der dieser zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt worden war, zusandte (Urk. 3/6/1-2) und dessen Sekretärin am 14. November 2002 telefonisch zusicherte, er könne im bisherigen Rahmen Rechnung stellen, angesichts der Verfügung vom 7. August 2000 erübrige sich ein neues Gesuch, und es seien zum Nachweis der Bedürftigkeit keine neuen Unterlagen erforderlich (Urk. 3/6/3), führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal am 11. November 2002 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 2) keine neue Verfügung ergangen war. Weder aus dem Schreiben vom 11. November 2002 (Urk. 3/6/1) noch aus der Telefonnotiz vom 14. November 2002 (Urk. 3/6/3), geht nämlich hervor, dass die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle über die am 18. April 2002 erfolgte Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. August 2000 von ihrem ersten Ehemann getrennt gelebt hatte (Urk. 8/67), in Kenntnis gesetzt worden wäre. Folglich bezog sich die telefonische Auskunft der IV-Stelle auf die Situation, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung bestanden hatte. Auch war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass angesichts der erfolgten Heirat sich die Frage der Bedürftigkeit neu stellte. Denn trotz der erhaltenen Auskunft reichte Rechtsanwalt H.___ der IV-Stelle am 21. November 2002 die Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein und wies darauf hin, dass sich diese verändert hätten (Urk. 3/7, 3/7/1-5, 3/8). Die zuvor erhaltenen Auskünfte stehen daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a) dem in der Verfügung vom 13. Oktober 2003 enthaltenen Entzug der Bewilligung nicht entgegen.
         Soweit mit der Eingabe vom 29. Oktober 2003 (Urk. 10 S. 3f.) namens der Beschwerdeführerin die Höhe der an Rechtsanwalt H.___ zugesprochenen Entschädigung der IV-Stelle beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass davon einzig der Anwalt betroffen und zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. ARV 1997 Nr. 27 S. 151; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4b). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der tatsächlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab August 2001 weiterer Abklärungsbedarf besteht. Der Einspracheentscheid vom 14. August 2003 ist daher aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die gegen den Entzug der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gerichtete Beschwerde ist hingegen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 14. August 2003 obsiegt, ist ihr gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist - inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer - mit Fr. 1'600.-- zu bemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die gegen die Verfügung vom 14. August beziehungsweise 13. Oktober 2003 gerichtete Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).