Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
Sammelstiftung B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
G.___
Beigeladene
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. G.___, geboren am 13. September 1957, von Beruf Buchhändlerin, arbeitete vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1999 zwei Tage die Woche als Pflegeassistentin im Pflegezentrum X.___ (Urk. 11/36) und vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. März 2000, siehe Urk. 11/37 Ziff. 4) zu 50 % im Buchladen Y.___ (Urk. 11/37). Am 26. Juli 2001 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 11/38), erkundigte sich nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten (Urk. 11/36-37), holte den Bericht von A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2000 (Urk. 11/13) und die Berichte von C., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2001 (Urk. 11/11) und vom 12. Januar 2002 (Urk. 11/10) ein, klärte die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor Ort ab (Bericht vom 7. August 2002, Urk. 11/34) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Z.___, bei (Urk. 11/41). Mit Verfügungen vom 25. März 2003 sprach die SVA, IV-Stelle, G.___ mit Wirkung ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu, einschliesslich einer Kinderrente für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Juli 2002 (Urk. 11/4). Gegen diese Verfügungen erhob die Sammelstiftung B.___ (nachfolgend: Stiftung) am 8. Mai 2003 eine Einsprache (Urk. 11/22), welche von der SVA, IV-Stelle, mit Entscheid vom 14. August 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 11/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung am 15. September 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 14.08.2003 der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Es sei der Beginn der für die "dauernde Krankheit" massgeblichen Wartefrist auf Oktober 1998 zu erkennen.
3. Es sei der Invaliditätsgrad unter Anwendung der gemischten Methode zu bestimmen.
4. Unter Entschädigungsfolgen."
Mit Verfügung vom 24. September 2003 lud das Gericht die mitbetroffene G.___ zum Prozess bei (Urk. 4). Diese liess am 14. Oktober 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2003 zur Einsprache der Stiftung (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 (Urk. 10) beantragte die SVA, IV-Stelle, im Hauptantrag die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die halbe IV-Rente in Anwendung von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Wirkung ab dem 1. August 2000 auszurichten. Nachdem die Stiftung auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2004 (Urk. 15) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, wann die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität der Beigeladenen geführt hat, begonnen hat, und in diesem Zusammenhang, wann der Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente entstanden ist.
2.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Rentenentscheid davon aus, die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei Mitte März 2000 zu eröffnen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 11/1-2, Urk. 11/6 und Urk. 11/9). Eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen sei gemäss Facharzt zwar ab Oktober 1998 gegeben. Doch es bestehe ein wesentlicher Unterbruch ab Ende des Jahres 1999 bis März 2000, weshalb das Wartejahr erst am 16. März 2000 zu eröffnen sei (Urk. 2 = Urk. 11/1 S. 3).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beigeladene sei gemäss Attest von C.___ bereits vom Oktober 1998 bis Ende 1999, das heisst während mehr als 12 Monaten ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits im Oktober 1999 entstanden sei. Trage man ausserdem noch dem Umstand Rechnung, dass das 50%-Pensum der Beigeladenen (Anmerkung: beim Buchladen Y.___, siehe Urk. 11/37) ihrer tatsächlich wiedererlangten und ärztlich attestierten reduzierten Arbeitsfähigkeit entsprochen habe, so sei die Wartefrist keinesfalls je wesentlich unterbrochen worden (Urk. 1 Ziff. 2.1.3 S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 schliesst die Beschwerdegegnerin nicht aus, dass ein Rentenanspruch der Beigeladenen im Grundsatz bereits Ende 1999 entstanden sein könnte (Urk. 10).
Die Beigeladene bringt vor, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst nach erfolgter Arbeitstätigkeit im Buchladen Y.___ infolge der Geschehnisse am Arbeitsplatz eingetreten. Es stehe damit ausser Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Mitte März 2000 einen anderen ursächlichen Grund ausweise als die vorangegangenen Einschränkungen, womit der sachliche Konnex zwischen den beiden Perioden der Arbeitsunfähigkeit nicht als gegeben erachtet werden könne (Urk. 7).
2.3 C.___ stellt in seinem Bericht vom 28. August 2001 folgende Diagnosen: "Posttraumatische dissoziative Störung nach Brand in Wohnung, bestehend seit Oktober 1998, und emotionale Überforderung nach Mobbing, Anpassungsstörung, depressiv-ängstliche Erlebensverarbeitung, bestehend seit Anfang 2000" (Urk. 11/11 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen beurteilt C.___ mit 100 % von Oktober 1998 bis ca. Ende 1999 und im gleichen Ausmass wiederum vom 16. März 2000 bis Oktober/November 2000; von Oktober/November 2000 bis auf weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 - 60 % (Urk. 11/11 lit. B). In seinem Bericht vom 12. Januar 2002 korrigierte C.___ diese Beurteilung insofern, als er festhielt, die Beigeladene sei vom 16. März 2000 bis Oktober/November 2001 (und nicht 2000) im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/10 lit. B). Im Beiblatt zu seinem Arztbericht vom 28. August 2001 hält C.___ fest, die Beigeladene sei 1998/1999 noch weitgehend ausserstande gewesen, auch ihren alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen Ende 1999 sei die Arbeitsfähigkeit schliesslich wieder teilweise erreicht worden. Krankgeschrieben sei sie zu dem Zeitpunkt formal nicht mehr gewesen, beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit habe bei 50 % gelegen. Sie habe sich weitgehend von dem Trauma (Anmerkung: vom Wohnungsbrand) erholt und habe daher auch eine teilzeitliche Arbeit in einer Zürcher Buchhandlung aufgenommen; eine spätere Steigerung des Einsatzes sei vorgesehen gewesen (Beiblatt zu Urk. 11/11 S. 1). Diese Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen korrelieren mit der Tatsache, dass die Beigeladene ab 1. September 1999 beim Buchladen Y.___ eine 50%ige Anstellung als Buchhändlerin angetreten hatte (Urk. 11/37). Sie stimmen aber auch mit den Aussagen der Beigeladenen während der Abklärung der Beschwerdegegnerin vor Ort am 31. Juli 2002 überein, anlässlich welcher die Beigeladene gegenüber der Abklärungsperson geäussert hatte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. September 1999 im Buchladen mit einem Pensum von 50 % sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 11/34 S. 2 Ziff. 2.4 am Ende).
2.4 Auf Grund der Aussagen sowohl von C.___ im Beiblatt zu seinem Arztbericht vom 28. August 2001 (Urk. 11/11) als auch jener der Beigeladenen gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/34 S. 2 Ziff. 2.4 am Ende) und des teilzeitlichen Anstellungsverhältnisses der Beigeladenen mit dem Buchladen Y.___ ab 1. September 1999 (Urk. 11/37) ist erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen ab Oktober 1998, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nie unterbrochen worden ist. Für die Anwendung von Art. 29ter IVV oder von Art. 29bis IVV besteht somit kein Raum. Vielmehr ist auf Grund der klaren Aktenlage davon auszugehen, dass die Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 1998 begonnen hat und im Oktober 1999 abgelaufen ist, so dass der Rentenanspruch der Beigeladenen grundsätzlich am 1. Oktober 1999 entstanden ist. Da die Beigeladene nach Ablauf der genannten Wartefrist nur noch zu 50 % arbeitsunfähig war, hätte ihr daher ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zugestanden. Ab 16. März 2000 erhöhte sich die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen gemäss Angaben von C.___ wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wiederum auf 100 % (Urk. 11/11 lit. B und Urk. 11/10 lit. B). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Gestützt auf diese Verordnungsbestimmung erhöht sich der Anspruch der Beigeladenen auf den 1. Juli 2000 von einer halben auf eine ganze Invalidenrente.
2.4.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Beigeladene meldete sich erst am 26. Juli 2001, mithin mehr als zwölf Monate nach Entstehen ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente (1. Oktober 1999) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 11/40). Gestützt auf die soeben erwähnte Gesetzesnorm kann der Beigeladenen daher lediglich ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente ausgerichtet werden, jedoch nicht, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, nur eine halbe, sondern eine ganze.
2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). In seinem Arztbericht vom 28. August 2001 hatte C.___ noch erwähnt, ab Oktober/November 2000 betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen 50 - 60 % (Urk. 11/11 lit. B). Diese Beurteilung korrigierte er in seinem Bericht vom 12. Januar 2002 dahin gehend, als er präzisierte, die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst im Oktober/November 2001 eingetreten (Urk. 11/10, vor allem Begleitschreiben dazu vom 4. September 2001). Diese Korrektur stimmt denn auch mit den Akten überein, welche die Beschwerdegegnerin vom Krankentaggeldversicherer, der Z., beigezogen hat (Urk. 11/41). Daraus lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beigeladene auf Grund der Eintragungen von C.___ in die Krankenscheine bis 30. September 2001 ein Krankentaggeld auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen hat. In Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV steht somit der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch der Beigeladenen am 1. Oktober 1999 entstanden ist. Infolge verspäteter Anmeldung steht ihr erst mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine ganze und auf Grund einer wesentlichen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ab 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
3. Streitig ist ferner, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad der Beigeladenen zu bemessen ist. Während sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beigeladene sich auf den Standpunkt stellen, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte die Beigeladene ab 1999 eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 11/2, Urk. 11/9 und Urk. 11/34), weshalb die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelange, vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei die gemischte Methode angezeigt (Urk. 1 und Urk. 11/22).
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.5 Ausgehend von der Tatsache, dass die Beigeladene im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Buchladen Y.___ im Ausmass von 50 % erwerbstätig war (Urk. 11/37), lässt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht ableiten, die Beigeladene wäre ohne Gesundheitsschaden lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat denn auch gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unmissverständlich und glaubhaft dargetan, dass sie ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen beim Buchladen Y.___ ein Pensum von lediglich 50 % angetreten habe (Urk. 11/34 Ziff. 2.4). Diese Aussage stimmt mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch C.___ überein (Beiblatt zu Urk. 11/11). Es erscheint plausibel, dass die Beigeladene ohne ihre Erkrankung Anfang 1999, als ihr Sohn, geboren am 24. Juli 1984 (Urk. 11/40 Ziff. 3.1), 14 1/2 Jahre alt gewesen wäre, eine Vollzeitanstellung angenommen hätte. Die Beigeladene war denn, wie sich den Auszügen aus dem Individuellen Konto entnehmen lässt (Urk. 11/38), auch nach der Geburt ihres Sohnes immer in einem beachtlichen Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladene, wäre sie gesund geblieben, Anfang 1999 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rentenanspruch der Beigeladenen am 1. Oktober 1999 entstanden ist und dass ihr wegen verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zusteht, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).