IV.2003.00314
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene und aus der Türkei stammende S.___ reiste 1972 in die Schweiz ein, wo sie die Realschule besuchte und eine Lehre als Bürogehilfin absolvierte. Danach ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach; seit 1997 arbeitete sie als Sortiererin bei der D.___. Ab anfangs Juni 2002 war sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst zu 50 % (ihres Pensums von 50 %), ab Mitte Juni 2002 danach zu 100 % krankgeschrieben. Am 26. Juni 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken- und Wirbelsäulenbereich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/30). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 10. Januar 2003 ab mit der Begründung, dass die Versicherte seit Juni 2002 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, die Wartefrist mithin auf diesen Zeitpunkt eröffnet werde und das erforderliche Wartejahr im Juni 2003 ablaufe, womit die Anmeldung für eine IV-Rente verfrüht erfolgt sei (Urk. 8/5). Nachdem am 25./27. Februar 2003 um berufliche Massnahmen und - im Hinblick auf einen erneuten Antrag auf Invalidenrente - um die Abklärung des körperlichen Leistungsvermögens ersucht worden war (Urk. 8/26), verfügte die IV-Stelle am 23. Mai 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens, namentlich des Rentengesuchs (Urk. 8/4). Zur Begründung führte die IV-Stelle dabei im Wesentlichen an, gemäss den von ihr getätigten Abklärungen leide die Versicherte seit Geburt an einer Skoliose. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung voll zumutbar (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Juli 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, am 15. September 2003 Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
"A. Anträgen:
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
A. 1. Verfahrensanträge:
2. Es sei die Beschwerdeführerin einer umfassenden MEDAS Untersuchung zu unterziehen, wobei insbe-sondere die Schmerzproblematik und die psychischen Leiden abgeklärt werden sollen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 unter Hinweis darauf, dass in der Beschwerdeantwort keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen worden seien, weshalb keine Gelegenheit zu nochmaliger Stellungnahme zu geben sei, geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter weitere Unterlagen (Bericht über die durch die D.___ veranlasste vertragsärztliche Untersuchung der Versicherten vom 7. Februar 2004 sowie hausärztliches Zeugnis vom 20. Februar 2004, Urk. 11/1-2) nachreichen, welche der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2004 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 12). Die der IV-Stelle hiezu angesetzte Frist lief in der Folge unbenutzt ab.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Als berufliche Massnahmen fallen von Gesetzes wegen Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 18 IVG) in Betracht.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrem Einspracheentscheid die Verweigerung der Rentenzusprache im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Angaben der Klinik Balgrist vom 30. Mai 2002 voll arbeitsfähig sei. Hinsichtlich der von der Hausärztin geltend gemachten deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung liege alsdann eine fachspezifische Diagnose nicht vor und Symptome, die eine schwerwiegende Depression begründen würden, seien nicht ausgewiesen. Der Versicherten sei daher aus medizinischer Sicht eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung weiterhin voll zumutbar. Das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung betrage im Jahr Fr. 46'767.--, was gegenüber dem ohne Behinderung zumutbaren Erwerbseinkommen von Fr. 50'010.-- einen Invaliditätsgrad von 6 % ergebe (Urk. 2).
3.2 In der Beschwerdeeingabe wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe in Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte von den behandelnden Hausärztinnen wegen ihres Rückenleidens als 100%ig arbeitsunfähig bezeichnet worden und in der Einsprache auf die deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung hingewiesen worden sei. Diese Untersuchungen seien indessen angezeigt, da klare Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Versicherte seit über einem Jahr arbeitsunfähig sei (Urk. 1).
4. Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten:
4.1 Im ärztlichen Bericht der Klinik Balgrist vom 18. April 2002 zuhanden der damaligen Hausärztin der Versicherten stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer linkskonvexen lumbalen Skoliose mit L5-Reizsymptomatik, links stärker als rechts. Sie führten aus, bei der Versicherten liege eine L5- Reizsymptomatik vor, welche durch die Skoliose durchaus erklärbar sei. Zur weiteren Diagnostik werde ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt, zur Beurteilung des Spinalkanals und der Wurzelaustrittsstellen. Zusätzlich werde zur Beurteilung der Skoliosewinkel die ganze Wirbelsäule geröntgt. Sobald die Befunde vorhanden seien, werde mit der Versicherten das Procedere besprochen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % (Urk. 8/11).
In ihrem Bericht vom 30. Mai 2002 bestätigten die behandelnden Ärzte nach erfolgten Untersuchungen die Diagnose einer linkskonvexen lumbalen Skoliose mit L5 Reizsymptomatik, links stärker als rechts. Sie führten aus, ein morphologisches Korrelat liege nicht vor, im MRI würden sie keine Indikation zur weiteren diagnostischen oder therapeutischen Interventionen sehen. Der Patientin werde empfohlen, Physiotherapie mit zu Beginn antalgischen Massnahmen und im weiteren Verlauf mit Mobilisation, Rückenhygiene, Stärkung der Rückenmuskulatur durchzuführen. Der Hausarzt werde gebeten, entsprechende klinische Kontrollen durchzuführen (Urk. 8/10).
4.2 Dr. med. A.___, Praktische Ärztin und vormalige Hausärztin der Versicherten, stellte in ihrem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht vom 24. Juli 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, linkskonvexe Skoliose mit L5 Reizsymptomatik. Sie führte aus, unter Physio(therapie) sei eine Zunahme der Rückenschmerzen erfolgt, die Patientin könne aus Schmerzgründen nicht arbeiten, Hausarbeit könne hingegen verrichtet werden. Sie bezeichnete die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 3. Juni 2002 bis 20. Juni 2002 als zu 50 % und vom 21. Juni 2002 bis auf unbestimmt als zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/9).
4.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH und Hausärztin der Versicherten, stellte in ihrem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 10. April 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: linkskonvexe lumbale Skoliose mit L5 Reizsymptomatik (angeborene Skoliose), leichte depressive Verstimmung. Sie bezeichnete die Versicherte ebenfalls als vom 3. Juni 2002 bis 20. Juni 2002 zu 50 % und vom 21. Juni 2002 bis "andauernd" als zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht, da die Versicherte angebe, ständig Schmerzen zu haben, und auch ein deutliches Rentenbegehren vorhanden sei. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Woche noch zumutbar (Urk. 8/8).
In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2003 hielt Dr. B.___ fest, die Versicherte habe in den letzten acht Monaten eine Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung erlebt, die auf die täglich erlebten Schmerzen zurückzuführen sei. Es zeichne sich eine depressive Entwicklung ab, die die Schmerzverarbeitung nicht fördere (Urk. 8/17).
4.4 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, stellte im Rahmen der durch die Arbeitgeberin der Versicherten veranlassten vertragsärztlichen Untersuchung vom 2. Februar 2004 folgende Diagnosen: Idiopathische Skoliose der LWS mit insgesamt schwerer Fehlform und chronifizierten lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Er führte im Wesentlichen aus, es sei sicher glaubhaft, dass diese Fehlform im Laufe der Zeit zu Schmerzen führe, welche tendenziell zunähmen. Da offensichtlich eine soziokulturell bedingte falsche Schmerzbewältigungsstrategie vorliege, mit Angst vor Verlust der Gesundheit bei Gebrauch des schmerzhaften Bewegungsapparates, hätte allenfalls ein ganz am Anfang der Arbeitsunfähigkeit durchgeführtes interdisziplinäres Schmerzprogramm oder eine arbeitsbezogene Rehabilitation verhindern können, dass die Versicherte arbeitsunfähig blieb. So wie die Sache in diesem Fall verlaufen sei, könne mit dieser Chronifizierung nicht mehr mit einer reellen Chance zur Eingliederung ins Erwerbsleben gerechnet werden. Therapeutische Möglichkeiten, die noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bringen könnten, gebe es nicht (Urk. 11/1).
5.
5.1 Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage besteht keine hinreichende Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. In somatischer Hinsicht ist bezüglich der ärztlichen Berichte der Klinik Balgrist zu bemerken, dass zwar der Bericht vom 18. April 2002 die Versicherte als vollständig arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 8/11). Indessen kann darauf nicht abgestellt werden, da diese Einschätzung auf unvollständigen Grundlagen beruht; weitere Abklärungen waren noch ausstehend, so dass erst bei Vorliegen der weiteren Befunde eine abschliessende Beurteilung möglich war. Der auf vollständigen Erkenntnissen (d.h. nach durchgeführtem MRI und Röntgen) beruhende Bericht vom 30. Mai 2003 enthält indessen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich zum weiteren Prozedere (vgl. Urk. 8/10). Der Bericht von Dr. A.___ erweist sich indes ebensowenig als überzeugend, da er einerseits nicht begründet, weshalb die Versicherte in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sortiererin 100% arbeitunfähig sei, und andererseits angibt, sie könne den Haushalt bewältigen, was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Aber auch die Angaben zur leidensangepassten Tätigkeit erweisen sich als unvollständig und geben insbesondere keine Auskunft darüber, ab wann sie Gültigkeit haben (Urk. 8/9). Auf den Bericht von Dr. B.___ vom 10. April 2003 kann schon daher nicht abgestellt werden, da ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insofern als widersprüchlich erscheint, als sie der Versicherten einerseits in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine seit 21. Juni 2002 bestehende und andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, andererseits die Ausübung der bisherigen Tätigkeit während 10 bis 15 Stunden pro Woche als "maximal" zumutbar bezeichnet (Urk. 8/8). Da zudem bezüglich Berichten von Hausärzten berücksichtigt werden darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist auf die genannten Zeugnisse von Dr. A.___ wie von Dr. B.___ nicht abzustellen. Dr. C.___ schliesslich stellt in dem von der Versicherten nachgereichten Bericht vom 7. Februar 2004 zwar im Wesentlichen dieselben Diagnosen und geht davon aus, dass die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig sei. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich indessen massgeblich auf einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheides, weshalb darauf nicht abzustellen ist (vgl. 11/1).
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in somatischer Hinsicht als unzureichend.
5.2 In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass Dr. B.___ wiederholt auf eine durch die Schmerzen bedingte und sich verschlechternde psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinweist (vgl. Urk. 8/8 und 8/17). Wenn die Beschwerdegegnerin hiezu geltend macht, eine fachspezifische Diagnose liege nicht vor und Symptome, die eine schwerwiegende Depression begründen würden, seien nicht ausgewiesen, so kann dieser Auffassung insoweit nicht gefolgt werden, als aufgrund der Akten eine entsprechende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann. Auch hier sind fachärztliche Abklärungen erforderlich; dabei wird es Aufgabe des begutachtenden Psychiaters sein, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration aufzuzeigen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss, ob die betroffene Person von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. W. vom 5. März 2003, I 441/02), wobei die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
5.3 Bei dieser Beweislage sind somit weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und den Anspruch auf die Invalidenrente entscheiden zu können. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird in somatischer Hinsicht ergänzend abzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die an sich unbestrittenermassen vorliegende linkskonvexe lumbale Skoliose mit L5 Reizsymptomatik sich auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkte beziehungsweise, ob bei der Beschwerdeführerin (schmerzbedingt) in psychischer Hinsicht ein Leiden mit Krankheitswert vorliegt, wobei gegebenenfalls auch hier zu beantworten ist, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt sich dieses auf ihre Arbeitsfähigkeit als Sortiererin und/oder in einer Verweisungstätigkeit auswirkte und noch auswirkt. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass soziokulturelle Umstände, wie sie von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme angeführt werden, nicht zur Annahme einer Invalidität genügen. Hiezu braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, die von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Denn wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Soweit sich aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergeben sollte, wird die Beschwerdegegnerin alsdann einen Einkommensvergleich durchzuführen haben; dabei gilt es, im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf Profile der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP-Profile) auf die von der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgestellten Anforderungen hinzuweisen, welche unter anderem voraussetzen, dass im Regelfall mindestens fünf (und nicht wie von der Verwaltung lediglich drei; vgl. Urk. 8/18) zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden (vgl. BGE 129 V 472).
6. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).