IV.2003.00316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. September 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, arbeitete seit 1990 teilzeitlich als Arztassistentin in der Praxis ihres Ehegatten (Urk. 15/1 Ziff. 3 und Ziff. 5). Daneben besorgte sie den Haushalt (Urk. 15/4 Ziff. 6, Urk. 7/16 Ziff. 6.5).
Bei einem Verkehrsunfall 1974 hatte sie sich eine Verletzung des linken Fusses zugezogen, welcher wiederholt operiert werden musste (Urk. 7/1 Ziff. A). Wegen zunehmenden Fuss- wie auch Rückenbeschwerden meldete sich S.___ am 12. Dezember 2002 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/16 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/6-7) und berufliche Abklärungen (Urk. 7/12-14, Urk. 7/17) und zog den Bericht des Arbeitgebers (Urk. 15/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/15) bei.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/3). Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 20. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/11), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Juli 2003 abwies (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2.
2.1 Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, mit Eingabe vom 15. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nachdem mit Verfügung vom 8. Januar 2004 die Frist zur Replik wieder hergestellt worden war (Urk. 12), wurde diese am 20. Januar 2004 erstattet und nunmehr beantragt, es sei der Versicherten ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 14 S. 2). Die IV-Stelle reichte innert der angesetzten Frist (Urk. 17-18) keine Duplik ein, worauf mit Verfügung vom 4. März 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 19).
2.2 Am 9. März 2004 holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein (Urk. 20-21), welche am 3. Juni 2004 erging (Urk. 25). Dazu nahm S.___ am 20. Juli 2004 Stellung (Urk. 30), während die IV-Stelle die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2).
Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Anzufügen bleibt, dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen ist, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Art. 27bis IVV). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; zur Publikation bestimmtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2004 in Sachen B., I 457/02).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.
2.1 Zu prüfen ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als Erwerbstätige zu qualifizieren, und ermittelte den Invaliditätsgrad allein nach der Einkommensvergleichsmethode (Urk. 7/3, Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei auch die Behinderung in der Haushaltführung zu berücksichtigen (Urk. 14 S. 2 f.). Dementsprechend ersuchte sie - wie ärztlicherseits vorgeschlagen (vgl. Bericht vom 24. April 2003 von Dr. A.___, Urk. 7/6/4 S. 2) - um eine Haushaltabklärung (Urk. 14 S. 4 Ziff. 6).
2.2 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welches Pensum sie bei absolut guter Gesundheit im Haushalt, als Arztgehilfin und als Galeristin arbeiten würde (vgl. Brief vom 8. Mai 2003, Urk. 7/14), erklärte die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2003, sie würde natürlich gerne 100 % arbeiten (Urk. 7/13). Darauf stützte sich die Beschwerdegegnerin offenbar zur Beurteilung der Statusfrage.
Aufgrund der fehlenden Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug betreffend Kinder (Urk. 7/16 Ziff. 3) und des Alters der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese neben der Führung des Zweipersonenhaushaltes zwar keine Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu erfüllen hat. Doch ist dem Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2003 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Anstellung in der Praxis ihres späteren Ehemannes im Jahr 1990 - und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens - lediglich fünf Stunden pro Tag während 5,5 Tagen pro Woche, mithin 27,5 Stunden pro Woche gearbeitet hat (vgl. Urk. 15/1 Ziff. 9). Dies ergibt gemessen an der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 15/1 Ziff. 8) ein Pensum von rund 66 %. Die weitere Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG, ___, hat die Beschwerdeführerin offenbar im Juli 1990 aufgegeben und dafür ihr Pensum bei Dr. S.___ erhöht (vgl. Einkommensentwicklung gemäss IK-Auszug, Urk. 7/15), aber nie auf ein volles Pensum.
Dass dieses Teilzeitpensum gesundheitlich bedingt gewesen wäre, machte selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Dezember 2002 hielt sie denn auch fest, die Behinderung bestehe "zunehmend seit ca. 10 Jahren" (Urk. 7/16 Ziff. 7.3), jedoch nicht seit Beginn der Tätigkeit als Arztassistentin. Dr. S.___ seinerseits attestierte eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 1997 (Urk. 15/1 Ziff. 21) beziehungsweise ab 1999 (Urk. 7/7/1 Ziff. B).
Deshalb ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern entsprechend ihren persönlichen Neigungen und allenfalls den eherechtlichen Vereinbarungen (vgl. Urk. 7/16 Ziff. 6.5) neben ihrer Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang um den Haushalt kümmerte. Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Anlehre als Fotolaborantin absolviert und vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Arztassistentin als Bestückerin/Löterin gearbeitet hat (Urk. 7/16 Ziff. 6.2), so dass das Anstreben einer beruflichen Karriere nicht ohne weiteres im Vordergrund gestanden haben dürfte. Den aufliegenden Akten sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Unter diesen Umständen kann - entgegen der ersten Angabe der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/13) - nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Behinderung weiterhin im Umfang von 66 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Übrigen im Haushalt tätig gewesen wäre.
Daraus folgt, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat.
3.
3.1 Nach einer Szintigraphie sowie unter Berücksichtigung eines Vorbefundes vom Mai 1996 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Arzt des Institutes für Radiologie des Kantonsspitals H.___, am 9. Februar 1998 von einer massiven Osteochondrose lumbosakral und L4/L5, von Spondylarthrosen lumbosakral links und L4/L5 rechts sowie von Arthrose des linken OSG (Urk. 7/7/5).
3.2 Dr. A.___ untersuchte am 21. Dezember 1998 auf Zuweisung durch den Ehemann den linken Fuss der Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte eine OSG-Arthrose bei einem Status nach USG-Arthrodese links. Bei anhaltenden Beschwerden müsse eine OSG-Arthrodese vorgenommen werden (vgl. Eintrag in die Krankengeschichte vom 21. Dezember 1998, Urk. 7/7/4 S. 2).
Wegen persistierenden Schmerzen am rechten (richtig wohl: linken) Fuss wurden eine OSG-Arthrodese, eine Rückfussosteotomie und eine OSG-Prothesenimplantation durchgeführt, was indes die Belastungsschmerzen nicht auszuräumen vermochte. Dr. A.___ äusserte am 25. Oktober 2002 Skepsis über das Langzeitresultat, falls die Beschwerden auch mit den abgegebenen Einlagen nicht behebbar seien; eventuell müsse mit einer sekundären Arthrodese gerechnet werden (Urk. 7/7/4 S. 1).
3.3 Auf entsprechende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/7/1 S. 2) berichtete der Ehemann der Beschwerdeführerin, Dr. S.___, am 31. Januar 2003. Er diagnostizierte nebst den bekannten Fussproblemen eine Spondylose und Torsion der Lendenwirbelsäule, Hüft- und Knieperiarthrosen links, eine periphere Neuropathie und Psoriasis am geschädigten Bein seit der letzten Operation wie auch eine leichte chronische Depression (Urk. 7/7/1 S. 1 Ziff. A und Urk. 7/7/3). Trotz diversen Operationen bestünden eine zunehmende Behinderung und chronische Schmerzen, vor allem seit 1990. Seit der letzten Operation leide die Beschwerdeführerin bei Belastung an starken und ohne Belastung an mässigen Schmerzen. Die Folgeschäden an Rücken und Hüften dürften noch zunehmen (Urk. 7/7/1 S. 2).
Dr. S.___ hielt die Beschwerdeführerin für die Zeit vor 2002 als halbtags arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Arztassistentin, während nunmehr nach den Operationen keine Tätigkeit - mithin weder die angestammte noch eine angepasste Arbeit - über 66 % zumutbar sei (Urk. 7/7/3). Dementsprechend bescheinigte er für die Zeit ab 2. Mai 2002 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (als Arztassistentin und Hausfrau) von 33 % (Urk. 7/7/1 S. 1 Ziff. b).
3.4 Dr. A.___ bescheinigte am 24. April 2003 unter Berücksichtigung der Fussproblematik eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. April 2003 als Arztassistentin und im Haushalt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie Büro hielt er die Beschwerdeführerin eventuell für ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/6/3-4, Urk. 15/5-6).
3.5 Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin stellte Dr. med. D.___, Oberarzt am Institut für Radiologie des Kantonsspitals H.___, am 27. November 2003 bei einem Status nach OSG-Arthrodese eine Lockerung des Tibiaprothesenanteils mit Schraubenbruch und knöchernen resorptiven Veränderung fest, wobei ein lokaler Infekt nicht sicher auszuschliessen sei; ferner bestünden resorptive Veränderungen unter der lateralen Talusschulter unterhalb der Talusrollenprothese bei dort intaktem Prothesenmaterial mit einer leichten Rotationsfehlstellung (Urk. 15/2).
3.6 Am 8. Dezember 2003 untersuchte Dr. med. E.___, Leitender Arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals I.___, die Beschwerdeführerin und berichtete darüber am 10. Dezember 2003 (Urk. 15/3). Er stellte die Diagnose eines ausgeprägten und knöchern bedingten Tarsaltunnelsyndroms links nach den bekannten operativen Eingriffen und äusserte einen hohen Verdacht auf Suralis-Neurinom lateral und einen Verdacht auf Lockerung der OSG-Prothese links, wobei er differentialdiagnostisch von einem geringgradigen Infekt sprach. Die Lockerung der Prothese bei Infekt vermöge die ausgeprägten Schmerzen nicht zu erklären, weshalb er auf Vernarbungen und Einengungen schloss, welche mit einer Fussfehlstellung kombiniert seien.
Dr. E.___ schlug für weitere Abklärungen eine Computertomografie (CT) vor (Urk. 15/3 S. 2), deren Ergebnisse nicht aktenkundig sind.
3.7 Auf Befragung durch das Gericht, wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich im Erwerbsbereich sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen sei (vgl. Gerichtsverfügung vom 9. März 2004, Urk. 20), bestätigte Dr. A.___ am 3. Juni 2004 die bereits früher angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % als Arztassistentin. Es sei jedoch anzunehmen, dass in einer wechselbelastenden Tätigkeit, teilweise sitzend, teilweise gehend, aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 75-100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen wäre (Urk. 25).
4.
4.1 Von den befassten Ärzten äusserten sich lediglich Dr. A.___ und Dr. S.___ zur Arbeitsfähigkeit.
Im Hinblick auf die Bescheinigungen von Dr. S.___ ist zu bemerken, dass auf diese nicht abgestellt werden kann. Denn wenn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), so hat das in Anbetracht der engen persönlichen Verbindung um so mehr für die Atteste des Ehemannes zu gelten.
Damit bleiben allein die Beurteilungen von Dr. A.___, welche jedoch nicht als umfassend bezeichnet werden können. Dr. A.___ hat lediglich die Fussproblematik untersucht und seine Diagnosen und Ausführungen beschränken sich auf diese Beschwerden (vgl. Urk. 7/6/4, Urk. 7/7/4). Die sowohl von Dr. S.___ als auch von Dr. C.___ erhobenen Rückenbeschwerden wie auch die Hüft- und Knieperiarthrosen liess er hingegen vollständig ausser Acht.
Damit erfüllen auch die Einschätzungen von Dr. A.___ die Anforderungen, welche in beweismässiger Hinsicht rechtsprechungsgemäss an einen Arztbericht gestellt werden, nicht, da sie nicht alle geklagten Beschwerden berücksichtigen. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten lässt sich deshalb die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit abschliessend beurteilen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mittels einer unabhängigen orthopädischen/rheumatologischen, allenfalls polydisziplinären Begutachtung abklären lasse.
4.2 Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltbereich ist den aufgelegten Akten nichts zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch zur Ermittlung der allfälligen Invalidität im Aufgabenbereich ergänzende Abklärungen und namentlich eine Haushaltabklärung zu veranlassen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführter Aktenergänzung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).