Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene B.___ meldete sich am 3. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Weichteilrheuma zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 7/34), die Berichte des PD Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Klinik C.___, vom 11. Oktober 2001 (Urk. 7/19) und 22. März 2002 (Urk. 7/17) und den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 11. März 2002 (Urk. 7/18) ein. Weiter veranlasste die Verwaltung den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/33), das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/13) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 4. April 2003 (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung (Urk. 7/2). Die Einsprache vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/22) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. August 2003 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, am 15. September 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
" Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 3. Juli 2000 (1 Jahr vor Einreichung des Gesuches) eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin die Berichte des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 7. April 2003 (Urk. 3/4), des Dr. D.___ vom 27. Mai 2003 (Urk. 3/5), des Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. März 2003 (Urk. 3/10) und der Physiotherapeutin G.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 3/6) einreichen. Die Verwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 24. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für den ablehnenden Rentenentscheid massgebenden Überlegungen angeführt (Urk. 2). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 2 f.) erweist sich daher als unbegründet. Allein der Umstand, dass die IV-Stelle nicht auf alle in der Einsprache enthaltenen Vorbringen einging (Urk. 1 S. 2 f.), stellt jedenfalls keine Verletzung der nunmehr für Verfügung und Einspracheentscheid in Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich vorgesehenen Begründungspflicht dar, muss sich doch die Verwaltung rechtsprechungsgemäss nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG) und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Gemäss Rechtsprechung hat das Gericht beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Ist der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 GSVGer).
3. Aus dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt (Urk. 7/33 S. 3) geht hervor und wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten, dass die seit Jahren nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin gilt als Teilzeiterwerbstätige, weshalb grundsätzlich die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,5) zur Anwendung kommt.
4. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Verwaltung verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei ihr noch eine Tätigkeit in einem Pensum von 35 % zumutbar. Als Verkäuferin verdiente sie in einem 50%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 25'782.-- und in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem 35%-Pensum ein solches von Fr. 17'198.--, was zu einer Einschränkung von 33 % in der Erwerbstätigkeit führe. Daraus und aus der im Haushalt bestehenden Einschränkung von 32 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 % (33 % x 0,5 + 32 % x 0,5; Urk. 2 und 7/2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass abgesehen von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) alle behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von [mindestens] 70 % attestiert hätten, weshalb die von der Verwaltung angenommene 67%ige Arbeitsfähigkeit falsch sei. Weiter sei ihr als Valideneinkommen nicht der Verdienst einer Verkäuferin, sondern derjenige einer Büroangestellten anzurechnen; sie habe über zehn Jahre in diesem Beruf gearbeitet und hätte den Wiedereinstieg in diesem Bereich vorgenommen. Ein Invalideneinkommen könne ihr realistischerweise nicht zugemutet werden; so sei im März 2002 ein Arbeitsversuch fehlgeschlagen. Sie sei mit der teilweisen Haushaltsführung vollständig ausgelastet. Schliesslich sei die Einschränkung von lediglich 32 % im Haushaltsbereich nicht nachvollziehbar; die Untersuchung für den Bericht Beruf und Haushalt sei bereits im Februar 2002 vorgenommen und die Verschlechterung der Knieprobleme nicht berücksichtigt worden, weshalb die Einschränkungen im Haushalt neu festzulegen seien (Urk. 1).
5. Gemäss Bericht der Klinik H.___ vom 13. Juni 2001 klagt die Beschwerdeführerin seit dem letzten Autounfall im Jahr 1989 über intermittierend auftretende thorakale Beschwerden, seit 1993 über beidseitige Knieschmerzen und seit März 2001 über lumbosakrale Schmerzen. Sie leide an einer primären Fibromyalgie (16/18 Tenderpoints), an einem chronischen thorakovertebralen Schmerzsyndrom, einer interkurrenten SIG-Blockierung links, einer beidseitigen Gonarthrose links mehr als rechts und einem Folsäure-Mangel sowie - im Sinne einer Nebendiagnose - an einer Adipositas. Vom 7. Mai bis 2. Juni 2001 sei in obgenannter Klinik eine stationäre Rehabilitation durchgeführt worden, wobei die Ziele Schmerzreduktion und Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit zu einem grossen Teil hätten erreicht werden können (Urk. 7/19).
Der Hausarzt und Gastroenterologe Dr. D.___ stellte am 11. März 2002 die Diagnosen morbide Adipositas, Status nach laparoskopischer SAGB-Implantation am 25. Februar 2000, Status nach Cholezystektomie im August 2001, Status nach massiven Lungenembolien postoperativ im August 2001, Saphena magna und Knieastvarikose rechts, chronisches Thorakalsyndrom mit segmentaler Dysfunktion Th6/Th7 und Th7/Th8 bei allgemein schwach ausgebildeter Rückenmuskulatur sowie Status nach dreimaligem HWS- und BWS-Distorsionstrauma 1983 bis 1989 und Gonarthrose beidseits links mehr als rechts mit Status nach Patellazentrierung links 1977 und Patella alta beidseits. Bisher habe keine Arbeitsfähigkeit definiert werden müssen, da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe und den Haushalt besorge. Im Arbeitsprozess wäre sie als Büroangestellte maximal zu 50 % arbeitsfähig. Sie könne vor allem wegen der Rückenschmerzen kaum drei Stunden stehen; beim Anlaufen empfinde sie heftige Schmerzen in beiden Knien und Füssen und sie könne maximal Gewichte von 5 kg heben (Urk. 7/18).
Dr. A.___ stellte am 22. März 2002 eine Verschlechterung der Symptomatik fest, verwies auf eine im August 2001 durchgemachte schwere Lungenembolie und führte aus, dass die Beschwerdeführerin täglich maximal zweieinhalb Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie könne weder lange (mehr als eine Stunde) sitzen, noch längere Zeit stehen. Eine Tätigkeit müsse nach Ermessen der Beschwerdeführerin bezüglich Intensität und Dauer selbst eingeteilt werden. Die Erkrankung liesse keine konstante Arbeitsfähigkeit zu (wechselnde Tagesform). Der Facharzt für innere Medizin attestierte daher eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab sofort (Urk. 7/17).
Dem MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2003 lässt sich entnehmen, dass keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Erkrankung vorliegt und dass die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Femoropatellararthrose beidseits (bei Status nach Patellarzentrierung beidseits 1977, Status nach Arthroskopien 1993 und Status nach Kniegelenks-Operation links 1997), einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (mit/bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlhaltung, Verdacht auf thorakolumbalen Morbus Scheuermann und mehrsegmentalen Dysfunktionen), anamnestisch belastungsabhängige Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links (degenerative Veränderungen AC-Gelenk und Supraspinatussehne, klinisch irreparabel) und anamnestisch einer schubweisen rezidivierenden Polyarthralgie (Status nach antibiotischer Therapie einer Borreliose 1992, 1997 serologisch Residualbefund ohne Aktivitätshinweis, [mögliche] Generalisierungstendenz bei Diagnosen 1 bis 3) leidet. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen Gewichtsverlust von 105 auf 77 kg nach Gastric Banding im Februar 2000. Es bestünden schubweise auftretende generalisierte und nur schwer einer einzelnen organischen Struktur zuordenbare Symptome mit teils Dysästhesien, teils Gelenksbeschwerden, die differentialdiagnostisch im Rahmen einer Borreliose in fortgeschrittenerem Stadium stehen könnten. Die durchgeführten Abklärungen von Dr. I.___ hätten jedoch keine Anhaltspunkte für eine Neuroborreliose oder einen persistierend aktiven Infekt ergeben. Letztlich sei somit derzeit keine organische Erklärung der diffusen Beschwerden möglich. Die vormals gestellte Diagnose einer Fibromyalgie liess der rheumatologische Gutachter mit der Begründung fallen, der Nachweis von lediglich acht von achtzehn Tender points erfülle die geforderten Kriterien nicht. Die im Arztbericht von Dr. A.___ beschriebenen Limitierungen seien aufgrund der Untersuchung nicht nachvollziehbar (Urk. 7/13 S. 7). Im Gegensatz zu den vorhergehenden Beurteilungen durch Dr. A.___ und D.___ könne nur eine deutlich geringere Arbeitseinschränkung attestiert werden. Die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch adäquat, zeige gute Coping-Strategien und lasse sich durch die diffus vorhandenen Schmerzsymptome in ihren Alltagsaktivitäten nicht gross einschränken. Klinisch objektivierbar seien sicher die fortgeschrittenen Femoropatellararthrosen beidseits, die jedoch nur nach längerem Stehen und Gehen Probleme bereiteten. Die Beschwerden des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der schubweisen rezidivierenden Polyarthralgien seien durchaus stellungs- und bewegungsabhängig, so dass bei einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit keine grosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Beschwerdeführerin sei für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Die Ärzte betrachteten die Beschwerdeführerin daher ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (9./10. Dezember 2002) zu 70 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe für Arbeiten, bei denen kein häufiges Bücken, Knien, schweres Heben oder Überkopfarbeiten notwendig sei. Idealerweise sollte die Möglichkeit eines öfteren Positionswechsels, zum Beispiel Sitz- oder Stehpult gegeben sein. Die attestierte Arbeitfähigkeit stehe im Einklang mit der erfolgten Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2002. Vor der Begutachtung könne maximal von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser Aussage stützten sich die Gutachter auf die früheren ärztlichen Atteste. Sie wiesen darauf hin, dass eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor der Untersuchung spekulativ und daher eigentlich gar nicht möglich sei (Urk. 7/13 S. 9 f.).
Dr. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie an der Klinik C.___, berichtete am 31. Januar 2003 von einer fortgeschrittenen Femoropatellararthrose beidseits mit Subluxation der Patella nach lateral, einer Impigment-Symptomatik der Schulter links bei Verdünnung der Supraspinatussehne und von einer anfangs Februar 2003 bevorstehenden Operation des rechten Kniegelenks (Urk. 7/16). Am 27. März 2003 führte Dr. F.___ in der Klinik C.___ eine Rezentrierung der Patella rechts mit zirkulärer Abtragung von Osteophyten und Denervation sowie eine laterale Retinaculotomie mit kulissenartiger Verlängerung, mediale Raffung des Retinaculums Knie rechts durch (Operationsbericht vom 28. März 2003; Urk. 3/10).
Gemäss Bericht des Dr. E.___ vom 7. April 2003 besteht bei der Beschwerdeführerin eine primäre Fibromyalgie. Die Schmerzverarbeitung/Modulation sollte daher sicherlich auch mit einem Serotonin-reuptake-Hemmer versucht werden. Weiter sei die Weiterführung einer konsequenten, nieder intensiven Kraft-Ausdauergymnastik notwendig. Aufgrund der ausgedehnten Weichteilproblematik erachte er die Patientin lediglich für Arbeiten in Wechselstellungen, die auch sitzend ausgeführt werden könnten, in einem Pensum von 20 - 30 % für arbeitsfähig. Zudem sollte die Patientin für diese minimale Tätigkeit für Arbeitsintensität/Zeiten selbst mitbestimmen können (Urk. 3/4).
Gemäss Schreiben des Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003 hat sich die gesundheitliche Situation der Versicherten wesentlich verändert. Zu den chronifizierten Rückenschmerzen, die von rheumatologischer Seite als Fibromyalgie-Syndrom angesprochen worden seien, würden Knieschmerzen auftreten, die als Patelladysplasie (fehlerhafte Entwicklung der Kniescheibe) zu massivsten Beschwerden mit Schwellung der Kniegelenke einhergingen. Durch den orthopädischen Chirurgen Dr. F.___ sei eine Rezentrierung der Patella rechts am 27. März 2003 durchgeführt worden, es habe sich dort eine fortgeschrittene Arthrose mit Subluxation der Kniescheibe befunden. Die Argumentation der IV-Stelle, wie sie im Bericht vom 7. Mai 2003 [abweisende Verfügung] enthalten sei, treffe die Situation der Beschwerdeführerin in keiner Weise. Sie könnte heute, im Gegensatz zum März 2002, auch nicht eine 50%ige Erwerbstätigkeit realisieren. Nach definitiver Abheilung der jetzigen Operationsfolgen müsste die Erwerbsfähigkeit [recte: Arbeitsfähigkeit] neu evaluiert werden, was heute im Stadium der Rehabilitation nicht möglich sei (Urk. 3/5).
G.___, Physiotherapeutin der Physio Plus im Spital Dielsdorf, bei der die Versicherte seit Frühjahr 2000 regelmässig zweimal die Woche in Therapie geht, führte am 2. Juni 2003 aus, dass versucht worden sei, mit einem leichten Training auf einem Spezialergometer die aerobe Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu trainieren, um eine Aktivierung des ganzen Körpers zu bewirken. Ergänzend hätte die Muskulatur durch Kräftigungsübungen gestärkt werden sollen. Nach einigen Wochen habe das Übungsprogramm jedoch abgebrochen werden müssen, da die Schmerzen in den stark athrotisch veränderten Kniegelenken und im ganzen Rücken enorm zugenommen hätten. Da mit Kräftigungsübungen keine Besserungen hätten erreicht werden können, sei auf neue therapeutische Massnahmen wie Massage, Fango und leichte Mobilisation der Wirbelsäule umgestellt worden. Durch die Therapien hätten die Schmerzen beeinflusst werden können, so dass der Beschwerdeführerin die Erledigung der meisten Haushaltsarbeiten, verteilt auf den ganzen Tag mit langen Erholungspausen, wieder ermöglicht worden sei. Leider habe sie bis heute immer wieder akute Schmerzrückfälle, die schon durch geringe Überlastungen ausgelöst würden. Solche Überbelastungen seien langes Sitzen (mehr als eine Stunde), langes Stehen oder Gehen (rund 30 Minuten), häufiges Bücken oder Drehen des Oberkörpers oder das Heben von Lasten (mehr als 1 bis 2 kg). Gemäss Ansicht der Physiotherapeutin könne die Versicherte einer regelmässigen Tätigkeit von maximal zwei Stunden am Tag nachgehen, aufgrund der unterschiedlich auftretenden Schmerzen mit der Möglichkeit der selbständigen Einteilung der Arbeitszeiten. Häufiges Bücken und Tragen von Lasten müssten gänzlich ausgeschlossen sein, die Möglichkeit von wechselnden Positionen (Sitzen, Stehen und Gehen) wäre empfehlenswert (Urk. 3/6).
6. Die Verwaltung stützte sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/3). Dieses entspricht denn auch den von der Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel gestellten Anforderungen. Soweit darin aus rheumatologischer Sicht die Diagnose eines primären Fibromyalgiesyndroms, wie sie ursprünglich in der Klinik H.___ gestellt und von Dr. A.___ am 22. März 2002 sowie von Dr. E.___ am 7. April und 26. Mai 2003 (Urk. 3/3-4) bestätigt wurde, fallen gelassen wurde, gründet dies darauf, dass nunmehr von achtzehn Tenderpoints nur noch deren acht erfüllt sind. Wenn sich die MEDAS-Gutachter die gegenüber den früheren ärztlichen Beurteilungen verbesserte Arbeitsfähigkeit mit dem Rückgang der ehemals morbiden Adipositas erklären, welche die Beschwerden deutlich verstärkt habe, so leuchtet dies ohne weiteres ein.
Dass die behandelnden Ärzte die Beschwerden stärker gewichten und der Versicherten nur eine minimale Arbeitsfähigkeit bescheinigen, vermag die im MEDAS-Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Frage zu stellen, ist doch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Namentlich aus Dr. A.___s Bericht vom 23. März 2003 geht hervor (Urk. 7/17 Blatt 3), dass er sich bei der von ihm bescheinigten 70%igen Arbeitsunfähigkeit weitgehend auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin stützt. So erstaunt es denn auch nicht, wenn die zu Objektivität verpflichteten Gutachter in Kenntnis der gesundheitlichen Probleme, der damit zusammenhängenden objektivierbaren Beschwerden und Behinderungen sowie des fehlgeschlagenen Arbeitsversuchs vom März 2002 das Mass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit höher ansetzen als die Beschwerdeführerin selber, die sich als maximale Dauer nicht mehr als zwei Stunden Arbeit am Stück zutraut und die als limitierend empfundenen Symptome dementsprechend betont (Urk. 7/13 S. 4-5, 7).
Mit den Gutachtern ist demnach davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Tätigkeit, die weder häufiges Bücken oder Knien noch schweres Heben und Überkopfarbeiten erfordern und bei denen die Möglichkeit eines öfteren Positionswechsels - beispielsweise mit Sitz- und Stehpult oder Optimierung des Sitzpultes - gegeben ist, bis zur MEDAS-Untersuchung vom 9./10. Dezember 2002 eine 50%ige und danach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
Ob und inwieweit seither, wie von Dr. D.___ im Schreiben vom 27. Mai 2003 (Urk. 3/5) geltend gemacht, eine mit der Knieoperation vom 28. März 2003 und der anschliessenden Rehabilitation zusammenhängende Verschlimmerung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass im Sinne von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eingetreten ist, die im Einspracheentscheid hätte berücksichtigt werden müssen, kann aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 3/4-6) nicht entschieden werden, da der weitere Krankheitsverlauf und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darin zu wenig dokumentiert sind.
7.
7.1 In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle aufgrund der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer auf ein halbes Pensum bezogenen 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17'198.80 pro Jahr erzielen könnte. Aus dem Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 25'782.--, das die Versicherte ohne Gesundheitsschaden als Verkäuferin bei einem halben Pensum erzielen würde, ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 33 %.
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass dem Valideneinkommen der Lohn einer Sekretärin zugrunde zu legen sei. Denn vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahr 1991 habe sie über 10 Jahre an verschiedenen Stellen als Büroangestellte gearbeitet (Urk. 1 S. 2 f.). Dies wird mit zwei Arbeitszeugnissen (Urk. 3/8-9) bestätigt, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juli 1991 die Bürotätigkeit wegen gesundheitlicher Probleme aufgegeben hatte. Angaben zu den damaligen Verdienstverhältnissen liegen jedoch nicht vor. Dazu geben auch die im IK-Auszug (Urk. 7/34) ausgewiesenen Einkünfte der Jahre 1980 - 1991 keinen Aufschluss, sind doch die damaligen Arbeitspensen nicht bekannt.
7.2 Mangels verlässlicher Angaben zu den effektiven Verdienstverhältnissen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ist zugunsten der Beschwerdeführerin auf die in Tabelle 7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 für Tätigkeiten kaufmännischer und administrativer Art von Frauen bei 40-Stundenwoche erhobenen Durchschnittslöhne abzustellen. Da die Beschwerdeführerin über keine kaufmännische Lehre verfügt (vgl. Urk. 7/13 S. 2, 4), entspricht der für einfache und repetitive Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 erhobene Medianwert von Fr. 4'507.-- am ehesten ihren Verdienstmöglichkeiten. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2000 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2004, Tabelle B9.2) bei einem Arbeitspensum von 50 % ein Valideneinkommen von Fr. 28'258.89.
7.3 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin das von Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP hinsichtlich einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 17'198.80 nicht in Frage, denn dieses hält einer Plausibilitätsprüfung anhand der LSE ohne weiteres Stand. Würde man der Beschwerdeführerin nämlich bezüglich der an sich aus medizinischer Sicht als Verweisungstätigkeit in Betracht fallenden Bürotätigkeit angesichts der Anforderungen, die daran und an die Ausrüstung des Arbeitsplatzes gemäss MEDAS-Gutachten gestellt werden, einen Abzug von 10 % zugestehen, so ergäbe sich bei einem Arbeitspensum von 35 % (= 70 % eines halben Arbeitspensums) immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 17'803.10.
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 28'258.90 mit dem von der Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 17'198.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 35,74 %. Aufgrund der zuvor geltenden 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 12'284.95 (= Fr. 17'198.80 : 70 x 50) und damit eine Erwerbseinbusse 56,52 %.
8. Die Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2002 ergab eine Einschränkung von 32 % (Urk. 7/33). Dieses Resultat bewegt sich im Rahmen der im MEDAS-Gutachten bescheinigten Arbeitsfähigkeit. Die in der Haushaltsabklärungen ermittelten Einschränkungen und die vorgenommenen Gewichtungen wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dass die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung auf einem sich aus der hälftigen Aufteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit ergebenden Denkfehler beruhe, wie dies in der Beschwerde wiederholt geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3, 4), trifft im Übrigen nicht zu. Vielmehr entspricht die in der Verfügung vom 7. Mai 2003 dargelegte Berechnungsweise vollumfänglich der bei der gemischten Methode praxisgemäss anwendbaren Berechnungsweise (vgl. BGE 125 V 146).
Aus der bis Dezember 2002 geltenden 50%igen Arbeitsfähigkeit resultiert eine Teilinvalidität von 28,26 %. Unter Berücksichtigung der auf den Haushaltsbereich entfallenden Teilinvaliditätsgrad von 16 % ist zumindest bis Ende Dezember 2003 von einem einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 44 % auszugehen. Da die 50%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. A.___s Bericht vom 11. Oktober 2001 bereits 1999 Geltung hatte und die Beschwerdeführerin ihre Bürotätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Juli 1999 aufgab (Urk. 3/9, 7/19), lief das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG spätestens im Juli 2000 ab, so dass einer Rentennachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG für die zwölf der Anmeldung vom Juli 2001 vorangegangenen Monate nichts im Wege steht.
Aufgrund der ab der Begutachtung geltenden Arbeitsfähigkeit von 70 % berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: Der sich aus der Erwerbseinbusse von 35,74 % ergebende Anteil von 17,87 % und der auf den Haushalt entfallende Anteil von 16 % führen gesamthaft nur noch zu einem Invaliditätsgrad von rund 34 %, der einem weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente entgegen steht. Ob die ab Juli 2000 nachzuzahlende Invalidenrente deshalb per Ende Dezember 2002 zu befristen ist, hängt vom weiteren Krankheitsverlauf ab, welcher ebenso wie die Frage nach dem Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG der weiteren Abklärung bedarf. In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).