Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00318
IV.2003.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 22. April 2004

in Sachen

B.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter
Untertor 11, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:


1.       Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1973 geborenen, zur Arztgehilfin und -sekretärin ausgebildeten B.___ eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zu (Urk. 7/9). Anlässlich der von Amtes wegen durchgeführten Revision holte die Verwaltung den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen vom 24. Juli 2002 (Urk. 7/40) und diverse Berichte des Dr. med. A.___, Spezialarzt Rheumatologie FMH (Urk. 7/12-14 und 7/16), ein. Weiter veranlasste sie den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende Juni 2003 auf (Urk. 7/2). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/21) wies die Verwaltung mit Entscheid vom 14. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter, am 15. September 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin eine dem Invaliditätsgrad entsprechende halbe Rente, eventuell eine Viertelsrente auszurichten. Die Verwaltung schloss am 24. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Dezember 2003 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren festhalten (Urk. 10). Nachdem die Verwaltung am 16. Dezember 2003 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 18. Dezember 2003 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG) und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, einer Veränderungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich oder einer Änderung der anzuwenden Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden zu revidieren (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).

2.       Die IV-Stelle hatte der ursprünglichen Invaliditätsbemessung ein als Medizinische Praxisassistentin im Gesundheitsfall erzielbares Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- und ein auf diesem Beruf trotz der unfallbedingten Behinderung noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 27'600.-- zugrunde gelegt. Daraus hatte sich ein Invaliditätsgrad von rund 50 % ergeben (Urk. 7/10). Die Verwaltung begründete nun die revisionsweise Aufhebung der halben Rente damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen seit der Geburt ihrer Tochter am 3. Mai 2001 nicht mehr ganztags, sondern nur noch halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb nunmehr für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode anwendbar sei. Bei einer Aufteilung von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu 50 % und an sich unveränderter Arbeitsfähigkeit ergebe sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 %. Gemäss Abklärungsbericht sei die Versicherte im Haushalt in einem Umfang von 25,6 % eingeschränkt. Der darauf entfallende Anteil von 12,8 % führe zusammen mit der erwerblichen Teilinvalidität von 25 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37,8 % (Urk. 2, 6 und 7/1-3).
         Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie zwar gegenüber der Abklärungsperson spontan eine hälftige Aufgabenteilung von Beruf und Haushalt als möglich bezeichnet habe, nach genauerer Überlegungen jedoch als Gesunde eine Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäterin im Umfang von 75 % für wahrscheinlicher betrachte. Vor dem Unfall im Juli 1998 sei sie als ausgeprägte Sportsnatur überdurchschnittlich aktiv und leistungsfähig gewesen und habe die feste Absicht gehabt, sich zur Rettungssanitäterin ausbilden zu lassen. Aus diesem Grund habe sie ihre Stelle gekündet und sei mit dem damaligen Chef der Flughafensanität, der ihr eine dreijährige, berufsbegleitende Ausbildung zur Rettungssanitäterin angeboten habe, in Bewerbungsgesprächen gewesen. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen würde sie heute neben der Aufgabe als Mutter zu mehr als 50 % arbeiten, da eine Rettungssanitäterin in Schichtarbeit und im Wochenenddienst zum Einsatz komme. Aufgrund der hypothetischen Lebensumstände sei es höchstwahrscheinlich, dass sie ein 75%iges Arbeitspensum ausüben würde. Dabei würde sie mindestens Fr. 5'900.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Schicht- und Wochenendzulagen verdienen; der minimale Grundlohn betrage Fr. 5'700.--, weshalb das Valideneinkommen auf jährlich mindestens Fr. 76'700.-- festzusetzen sei. Als Invalide könnte sie, wäre sie nicht Mutter geworden, jedoch weiterhin lediglich das Einkommen einer Arztgehilfin erzielen, welches sie von August 2000 bis Mai 2001 tatsächlich verdient habe, nämlich Fr. 28'733.--. Dies führe zu einer Einschränkung von 62,5 % in der Erwerbstätigkeit. Die Aufgaben als Hausfrau und Mutter könne sie invaliditätsbedingt nur noch zu 50 % wahrnehmen (Urk. 1).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde seit der Geburt ihrer Tochter am 3. Mai 2001 im Unterschied zu vorher nur noch einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb nun zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung kommt.
3.2     Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Rentenrevision vom 24. Juli 2002 an, dass sie seit der Geburt ihrer Tochter ohne Gesundheitsschaden nur noch 4 Stunden am Tag, respektive 21 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 erkundigte sich die Verwaltung nochmals bei der Versicherten, in welchem Ausmass sie nach der Geburt bei guter Gesundheit ausserhäuslich tätig geblieben wäre. Diese bestätigte, dass sie in diesem Fall zu 50 % einer Arbeit nachgegangen wäre (Urk. 7/39). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 16. Dezember 2002 führte die Versicherte aus, dass sie nach der Geburt der Tochter ihre Arbeit aufgegeben habe, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aber weiterhin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig geblieben wäre (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2003; Urk. 7/32).
3.3     Die Vorbringen der Versicherten in der Beschwerde, sie hätte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich weitergebildet und hätte bei einem 75%igen Arbeitspensum ein Valideneinkommen von jährlich mindestens Fr. 76'700.-- erzielen können, lassen sich mit den eben zitierten Äusserungen nicht vereinbaren. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess, weshalb dadurch die früheren, stets übereinstimmenden Aussagen nicht entkräftet werden können (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a).
         Davon abgesehen erwuchs die ursprüngliche Rentenverfügung, der als Valideneinkommen dasjenige einer Medizinischen Praxisassistentin zugrunde gelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft, so dass darauf im Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden kann. Soweit ein Berufswechsel zur Rettungssanitäterin sinngemäss erst auf einen späteren Zeitpunkt behauptet wird, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ohnehin erforderlich ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). Vorliegend geht einzig aus dem Arbeitszeugnis von Dr. med. C.___ vom D.___ vom Mai 1998 hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr gut geeignet ist für eine Stelle mit häufigen Notfallsituationen zum Beispiel als Rettungssanitäterin oder Notfallschwester auf einer Notfallstation in einem Spital (Urk. 7/53 Blatt 3). Dieses Arbeitszeugnis reicht jedoch für den rechtsgenüglichen Nachweis einer beruflichen Weiterbildung nicht aus.
3.4     Somit ist von einer hälftigen Aufteilung der Erwerbs- und Hausarbeit auszugehen und hinsichtlich des Valideneinkommens ist nach wie vor auf die Verdienstverhältnisse einer Medizinischen Praxisassistentin abzustellen.

4.       Bei einer auch im Gesundheitsfall nur noch halbtagsweisen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin ist das ursprüngliche Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- im Jahr 1999 (Urk. 7/10) zu halbieren und der Nominallohnentwicklung (1,3 % für das Jahr 2000, 2,5 % für 2001, 1,8 % für und 1,4 % für 2003; vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004; Tabelle B 10.2 S. 95) anzupassen, woraus im Zeitpunkt der strittigen Rentenrevision ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 29'957.-- hervorgeht.
         Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin sowohl in der Erwerbs- wie auch in der Haushaltstätigkeit zu je 50 % arbeitsunfähig (Berichte des Dr. A.___ vom 14. Februar, 5. und 15. Mai 2003; Urk. 7/12-14), weshalb ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung 50 % eines hälftigen Arbeitspensums als Medizinische Praxisassistentin zuzumuten sind. Das ursprünglich verfügte Invalideneinkommen von Fr. 27'600.--, das einem halben Pensum einer Medizinischen Praxisassistentin im Jahr 1999 entsprach (Urk. 7/10), ist daher zu halbieren und der Nominallohnentwicklung (1,3 % für das Jahr 2000, 2,5 % für 2001, 1,8 % für und 1,4 % für 2003; vgl. Die Volkswirtschaft 1- 2004; Tabelle B 10.2 S. 95) anzupassen, woraus im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 14'791.-- resultiert.
         Vergleicht man das hypothetische Valideneinkommen (Fr. 29'957.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 14'791.--), ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50,6 %.

5.       Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte eine Einschränkung von 25,6 % im Haushaltsbereich fest (Urk. 2). Diese basiert auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst vor Ort am 16. Dezember 2002 erhoben hat (Urk. 7/32), und auf der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/19), in der auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/21) eingegangen wurde.
         Die Beschwerdeführerin betrachtet sich demgegenüber als Hausfrau und Mutter zu 50 % eingeschränkt. Sie begründete dies damit, dass sie nun ihre ganze Kraft für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung benötige, während sie als Gesunde den Haushalt in weniger als zwei Stunden hätte erledigen können. In Abweichung vom ursprünglichen Abklärungsbericht beantragte sie eine andere Gewichtung der Aufgabenbereiche (Betreuung der Tochter: 30 %; Ernährung: 25 %; Wohnungspflege: 15 %; Kleider und Wäsche: 15 %; Besorgungen: 8 %; Verschiedenes; 4 % und Haushaltführung 3 %) und innerhalb der einzelnen Aufgabenbereiche weitergehende Einschränkungen (in Abweichung vom Abklärungsbericht eine Einschränkung von 25 % im Bereich Ernährung, eine solche von je 75 % in den Bereichen Wohnungspflege, Einkauf und Kinderpflege sowie eine solche von 50 % unter Verschiedenes; vgl. Urk. 1, 3/8).
5.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 93 erwogen, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nichts anderes hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Medizinern gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
         Kann eine im Haushalt tätige versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen, worunter namentlich auch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen in üblichem Umfang gehört. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt (ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
5.3     Der Haushaltsbericht vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/32) wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 16. Dezember 2002. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Soweit die Beschwerdeführerin die Anpassungen der Gewichtungen einzelner Aufgabenbereiche verlangt, ist anzumerken, das die Verwaltung im Einspracheentscheid den entsprechenden Anträgen vollständig folgte und gestützt darauf die ursprünglich mit 20,1 % bemessene Teilinvalidität im Haushaltsbereich auf 25,6 % erhöhte (Urk. 2 S. 3; Urk. 7/19). Strittig und zu prüfen bleibt somit lediglich das Ausmass der Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen.
5.3.1   Im mit 8 % gewichteten Bereich Einkaufen wurde der Versicherten im Einspracheverfahren eine Einschränkung von 25 % zugestanden (Urk. 7/19). Damit wird dem Umstand, dass sie Mühe beim Tragen von Gewichten über 3 kg hat, deshalb die Einkäufe auf mehrere Gänge verteilen und keine Grosseinkäufe durchführen kann, genügend Rechnung getragen. Wenn ihr Lebenspartner sie nun nicht mehr nur von den Grosseinkäufen, sondern auch von den täglichen Besorgungen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8), befreit, so liegen doch keine Anhaltspunkte vor, dass diese vollumfängliche Entlastung einer medizinischen Notwendigkeit entspricht, zumal die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie gehe praktisch täglich einkaufen und verbinde dies jeweils mit einem Spaziergang (Urk. 7/32 S. 4). Es ist deshalb an der im Einspracheentscheid festgehaltenen Einschränkung von 25 % im Bereich Einkauf festzuhalten ist.
5.3.2   Im Bereich Wohnungspflege, gewichtet mit 15 %, wurde der Versicherten im Einspracheverfahren eine Einschränkung von 25 % zugestanden (Urk. 7/19). Dies unter der Berücksichtigung, dass sie gemäss Abklärungsbericht selber abstauben, den Boden mit einem speziellem Mopp nass aufnehmen, ihm Rahmen ihrer Möglichkeiten etappenweise - häufig unter Mithilfe ihres Freundes - staubsaugen und selber betten kann, während ihre Mutter oder ihr Freund den Frischbezug der Betten erledigen und zwei Mal im Jahr eine Spettfrau die gründliche Reinigung der Fenster, des WC und Badzimmers vornimmt (Urk. 7/32 S. 4). Gemäss Beschwerdeschrift sieht sich die Versicherte selbst nur noch in der Lage, mit dem Mopp das Gröbste aufzunehmen, abzustauben und zu betten. Aus diesem Grund übernehme eine Spettfrau alle zwei Wochen während zwei bis drei Stunden das Staubsaugen, nass Aufnehmen der Böden sowie die Reinigung von Küche, Bad und WC. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie vergessen, dies zu erwähnen. Das Putzinstitut habe ihre Tätigkeit mit schriftlich bestätigt. Sie sei somit im Bereich Wohnungspflege zu 75 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 8).
         Die Beurteilung der Einschränkung in einem Aufgabenbereich bemisst sich danach, welche Tätigkeiten, die eine versicherte Person als Gesunde vornehmen würde, invaliditätsbedingt nicht mehr vorgenommen werden können. Soweit nun die Versicherte alle zwei Woche (vgl. Bestätigungsschreiben des Putzinstitutes; Urk. 3/7) und nicht mehr nur zwei Mal im Jahr eine Spettfrau zur Mithilfe im Haushalt beizieht, ändert dies an der invaliditätsbedingten Einschränkung in der Pflege des Wohnbereichs nichts. An der vor Ort festgestellten Einschränkung von 25 % im Bereich Wohnungspflege ist daher festzuhalten. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Lebenspartner der Versicherten bei körperlich schweren Tätigkeiten wie Staubsaugen und Aufnehmen des Bodens eine erhebliche Mithilfe zuzumuten ist, zumal rechtsprechungsgemäss eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt wird, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5).
5.3.3   Im Bereich Ernährung, gewichtet mit 25 %, hielt die Verwaltung eine Einschränkung von 10 % fest (Urk. 7/19). Dabei trug sie dem Umstand, dass die Versicherte die gründliche Reinigung der Küche nicht mehr selbst vornehmen kann, genügend Rechnung (Urk. 7/32 S. 4 Ziff. 6.2). Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die - ohne weitere Begründung - eine erhebliche Mithilfe Dritter und daher eine diesbezügliche Einschränkung von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 8). Der Versicherten und ihrem Lebenspartner ist es gemäss Abklärung vor Ort möglich, die Mahlzeiten selbst zu bereiten, die Küche -abgesehen von der gründlichen Reinigung - zu putzen sowie die Geschirrspülmaschine zu füllen und auszuräumen (Urk. 7/32 S. 4 Ziff. 6.2), weshalb an der diesbezüglichen Einschränkung von 10 % festzuhalten ist.
5.3.4   In der mit 30 % zu gewichtenden Kinderbetreuung wurde der Versicherten im Einspracheverfahren eine Einschränkung von 40 % zugestanden (Urk. 7/32 S. 5 Ziff. 6.6). Die Versicherte machte diesbezüglich eine Einschränkung von drei Vierteln geltend, da ihr verschiedene Tätigkeiten wie das Baden der Tochter, das Spielen und das Balgen mit dem Kind auf dem Boden nicht mehr möglich seien. Die diesbezüglichen Aufgaben müssten die Grosseltern der Tochter übernehmen (Urk. 1 S. 8).
         Wenn die Versicherte auch nicht mit ihrer Tochter balgen kann, so bedeutet dies doch nicht, dass sie auch bei körperlich nicht belastenden Spielen oder bei der allgemeinen Beschäftigung mit ihr, namentlich der Förderung der sprachlichen, emotionalen, kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, eingeschränkt ist. Zudem kann sie zahlreiche Aufgaben wie Spazieren, Ankleiden und Windelnwechseln nach eigenen Angaben selber wahrnehmen (Urk. 7/32 Ziff. 6.6). Das ihr nicht mögliche Hochheben und Baden der Tochter oder gemeinsame bewegungsmässige Aktivitäten machen aber nur einen Teil der Kinderbetreuung aus. Unter Berücksichtigung der aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbaren Inanspruchnahme der Mithilfe des Lebenspartners und der im Nebenhaus wohnenden Eltern der Versicherten erscheint daher die auf 40 % geschätzte Einschränkung bei der Kinderbetreuung als angemessen.
5.3.5   In dem mit "Verschiedenes" bezeichneten Bereich, gewichtet mit 4 %, ist die Versicherte gemäss Verwaltung nicht eingeschränkt (Urk. 7/32 S. 5 Ziff. 6.7), während die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie ihre Hobbys Basteln und Sport fast gänzlich nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 8). Da es der Versicherten zuzumuten ist, im Rahmen der Schadenminderungspflicht ihre Hobbys Basteln und Sport den gesundheitlichen Einschränkungen anzupassen, ist der Ansicht der Abklärungsperson zu folgen und eine diesbezüglich weitergehende Einschränkung zu verneinen.
5.3.6 Grundsätzlich unbestritten sind die Einschränkungen in der Haushaltsführung (0 %) sowie Wäsche und Kleiderpflege (35 %), weshalb nach Prüfung der beschwerdeweise vorgebrachten Einwände gesamthaft an der Einschränkung von 25,6 % gemäss Einspracheentscheid festzuhalten ist.
5.4     Aus den Teilinvaliditäten von 50,6 % in der Erwerbstätigkeit und 25,6 % im Haushalt geht in Anwendung der gemischten Methode eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von rund 38 % hervor, weshalb die Verwaltung zu Recht den Rentenanspruch aufgehoben hat.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Sutter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).