Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00321
IV.2003.00321

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 15. Dezember 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwalt P.___
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       M.___, geboren 1966, meldete sich am 10. November 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/40 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte (Urk. 8/10-13) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/39) ein.
         Mit Verfügung vom 23. August 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/9).
         Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/4 = Urk. 8/20). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, am 17. März und 2. Juni 2003 Einsprache (Urk. 8/19 = Urk. 8/22, Urk. 8/2). Die IV-Stelle wies diese mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2003 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements, am 15. September 2003 Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und es sei ihr ab November 1997 eine halbe und ab Juli 1999 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, bereits im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zu Grunde liegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
1.2     Die massgebenden Bestimmungen betreffend die Invalidität, den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch (Art. 4 und Art. 16 ATSG; Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 stellte die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 7. Oktober 1989; infolge verspäteter Anmeldung sei der Beginn der Rentenzahlungen am 12. November 1997 (Urk. 8/6). Sie stützte sich dabei auf die interne ärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2002, wonach gemäss den vorliegenden Arztberichten keine relevante Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/8).
         In der Verfügung vom 23. August 2002, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, wurde ebenfalls ausgeführt, in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seien zur Zeit keine solchen durchführbar (Urk. 8/9).
2.2     Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte die Beschwerdegegnerin sodann aber fest, die Beschwerdeführerin habe bis zum 1. Oktober 1989, dem Eintritt des Versicherungsfalles, nie Beiträge bezahlt, weshalb sie keinen Rentenanspruch habe (Urk. 8/4).
         Im Einspracheentscheid - dessen knappe Begründung nur in Verbindung mit den erwähnten Angaben in der Verfügung verständlich ist - wurde ergänzend ausgeführt, es sei die Krankengeschichte massgebend, gemäss welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit 1988 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und dokumentiert sei (Urk. 2 S. 2 unten).
         In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei am 7. Oktober 1988 in die Schweiz eingereist und habe im selben Jahr das Schweizerbürgerrecht erworben; sie habe bei allfälligem Eintritt der Invalidität nach Ablauf der Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG Ende 1988 die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG nicht erfüllt (Urk. 7 S. 1 unten Ziff. 2). Ferner werde das Vorliegen einer Invalidität bestritten: Rheumatologisch bestehe eine Einschränkung von 30 % und bei adäquater Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden. Daneben stehe die Drogensucht im Vordergrund (Urk. 7 S. 2 oben Ziff. 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, über den Gesundheitszustand für die Zeit von Oktober 1988 bis Februar 1996 sei aus den Akten nichts zu erfahren (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1a, S. 4 f. Ziff. II.2). Seit Sommer 1999 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hielt sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 1988 in Jugoslawien auf, wo sie bis 24. Oktober 1986 ein erstes Mal verheiratet war (Urk. 8/40 Ziff. 4.1, Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 6). Ebenfalls am 7. Ok-tober 1988 erwarb sie das Schweizerbürgerrecht durch Heirat, wobei diese Ehe am 27. Juni 1991 geschieden wurde (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 6).
         Gemäss ihren in den ärztlichen Berichten von 1999 (Urk. 8/15 S. 2 f.) und 2000 (Urk. 8/13 Ziff. 4.1) wiedergegebenen Angaben wurde sie als Kind häufig geschlagen, verliess mit 14 Jahren das Elternhaus und brachte im Alter von 20 Jahren (am 12. Oktober 1987; vgl. Urk. 8/40 Ziff. 3.1) einen Sohn zur Welt. Kurz darauf sei sie in die Schweiz gekommen und habe bei ihrer Schwester gelebt, die zu dieser Zeit bereits drogenabhängig gewesen sei (Urk. 8/15 S. 3 oben). 1989 habe sie erstmals Kontakt mit Kokain und dann auch Heroin gehabt (Urk. 8/13 Ziff. 4.1).
3.2     Für das Jahr 1991 (September/Oktober) ist im IK-Auszug ein Einkommen verzeichnet (Urk. 8/39). 1994 und 1995 befand sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug, wo sie eine Töpferinnenanlehre machte (Urk. 8/15 S. 2 oben Ziff. 2, Urk. 8/15 S. 3 oben). Am 30. März 1995 ging die Beschwerdeführerin eine dritte Ehe ein, die am 15. Februar 1996 wieder geschieden wurde. Am 6. September 1996 heiratete die Beschwerdeführerin ein viertes Mal (Urk. 8/13 Ziff. 6).
1996 wurde die Beschwerdeführerin in die betäubungsmittelgestützte Behandlung des Pilotprojekts Zokl 2 aufgenommen und arbeitete zirka 30-40 % in einer geschützten Werkstatt (Urk. 8/15 S. 3 oben); im IK-Auszug sind für 1996 entsprechende Einkommen verzeichnet (Urk. 8/39). Seit 1. September 1997 wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziell unterstützt (Urk. 8/26 Ziff. 4.1).
3.3     Der erste aktenkundige ärztliche Bericht datiert vom 23. April 1999 und wurde von med. pract. A.___, Oberarzt, und Dr. phil. I B.___, Poliklinik der ARUD, Zokl 2, erstattet (Urk. 8/15).
         Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit und Jugend fortgesetzt erhebliche Psychotraumata erlebt; vermutlich als Bewältigungsstrategie sei ein vielgestaltiges selbstschädigendes Verhalten und insbesondere illegaler Drogenkonsum aufgetreten (Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 2). Als aktuelle Beschwerden wurden genannt: starke Stimmungsschwankungen, rezidivierende depressive Episoden, Schlaflosigkeit, Antriebslosigkeit, Störungen des Sozialverhaltens (Urk. 8/15 S. 3 Ziff. 4.2).
         Diagnostiziert wurden eine rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, ein Status nach Hepatitis A und B, eine chronische Hepatitis C, Polytoxikomanie, ein Status nach multiplen Psychotraumata, sporadisch auftretende Angstzustände und ein Nikotinabusus (Urk. 8/15 S. 2 Ziff. 3).
Erste Symptome seien nach 1988 aufgetreten; die Beschwerdeführerin bedürfe ärztlicher Behandlung; der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 1.2-4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen (drogentherapeutische Behandlung) und durch berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung beziehungsweise Ausbildung) verbessert werden (Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 1.6). Von 1988 bis 1996 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit 1996 eine solche von 50 % bestanden (Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1. Februar 1996 bis heute in Behandlung (Urk. 8/15 S. 2 Ziff. 4).
3.4     Vom 17. Mai bis 14. Juni 2000 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) hospitalisiert (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 4). In deren Bericht vom 30. Oktober 2000 wurde ausgeführt, sie sei wegen eines depressiven Zustandsbildes mit akuter Suizidalität eingetreten (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 4.1). Es wurde die Diagnose einer Polytoxikomanie (Heroin, Kokain), zur Zeit in Methadon-gestützter Behandlung, gestellt (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 3). Es bestehe ein Bedarf nach ärztlicher Behandlung in Form der seit 1996/97 stattfindenden Abgabe von Methadon, später Heroin; für die Zeit des stationären Aufenthaltes wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.3 und Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei insofern eingeschränkt, als sie an einem Abhängigkeitssyndrom leide, wodurch es zu Unregelmässigkeiten in der Ausführung von regulärer Arbeit (Nichterscheinen, Konzentrationsstörungen) kommen könne (Urk. 8/13 S. 3 lit. a-b). In der bisherigen Berufstätigkeit (als Serviceangestellte; Urk. 8/13 S. 1 Ziff. 1.5) sei ab 15. Juni 2000 eine Arbeitstätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/13 S. 3 lit. e).
3.5     Am 22. Dezember 2000 berichteten med. pract. C.___, Assistenzärztin, und Dr. B.___, Zokl2/ARUD, die Beschwerdeführerin habe im Sommer 1999 einen Rückfall erlitten, sei in eine schwere depressive Krise geraten und scheine keine andere Bewältigungsstrategie zu kennen als jene ihr hinreichend geläufigen des illegalen Kokain- und Heroinkonsums (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 2).
         Betreffend Diagnosen und Beschwerden wurden die gleichen Angaben gemacht wie im Bericht vom April 1999 (Urk. 8/12 S. 2, S. 3 oben Ziff. 4.2), betreffend Arbeitsunfähigkeit wurde ergänzend eine solche von 100 % ab Sommer 1999 bis auf weiteres attestiert (Urk. 8/12 S. 1 Ziff. 1.5). Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei nicht abzusehen, wann sie sich erhole. Es sei ihr aber durchaus zuzutrauen, dass sie sich nach der Scheidung, die sie durchsetzen möchte, wieder auffange und wieder zu 50 % arbeitsfähig werde (Urk. 8/12 S. 2 oben).
3.6     In einem weiteren Bericht des Zokl 2 vom 19. Oktober 2001 wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; die Prognose sei zur Zeit eher schlecht, da die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt im Rahmen der depressiven Hemmung kaum Hilfe annehmen könne (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4).
3.7     Am 18. April 2002 erstatteten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumapoliklinik, Universitätsspital Zürich, ein Gutachten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 28. November 2001 untersucht hatten (Urk. 8/10 S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit 7-8 Jahren unter lumbalen und thorakalen Rückenschmerzen mit spondylogener Ausstrahlung von belastungsabhängigem Charakter (Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 4). Sie diagnostizierten ein thorakolumbospondylogenes Syndrom beidseits (bei schwerer Wirbelsäulenfehlform, muskulärer Dysbalance und beginnenden degenerativen Veränderungen), einen Status nach überlastungsbedingten Schmerzen mit Reizergussbildung in beiden oberen Sprunggelenken 1999, eine depressive Entwicklung und einen chronischen Heroin-, Kokain- und Methadon-Konsum (Urk. 8/10 S. 4 Mitte).
         Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichtere Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselposition von 30 %. Nach Durchführung von medizinischen Therapiemassnahmen wäre medizinisch-theoretisch aus rein rheumatologischer Sicht eine leichtere Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselposition zu 100 % zumutbar (Urk. 8/10 S. 4 f.). Aufgrund der psychischen Situation bei depressiver Entwicklung wurde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfohlen (Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 6).

4.
4.1     Die seit 1. Februar 1996 stattfindende medizinische Behandlung und ärztliche Betreuung der Beschwerdeführerin im Projekt Zokl 2 ist nicht nur die Grundlage des frühesten aktenkundigen ärztlichen Berichts (vom 23. April 1999; vgl. vorstehend Erw. 3.3), sondern es dürfte sich dabei auch um die früheste ärztliche Behandlung von nennenswerter Dauer handeln, nannte die Beschwerdeführerin doch in der Anmeldung vom 10. November 1998 (Urk. 8/40 Ziff. 7.5.2) und in ihrer Antwort vom 4. Oktober 2000 auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/36/2) für die Zeit vor 1996 keine anderen Ärzte.
4.2     Die Angaben der Ärzte des Zokl 2 über die Zeit vor 1996 erfolgten somit weder gestützt auf die erst ab Februar 1996 geführte Krankengeschichte noch gestützt auf die Angaben anderer, früher behandelnder Ärzte, sondern konnten lediglich anhand der Auskünfte der Beschwerdeführerin gemacht werden. Soweit sie nachprüfbar sind, zeigen sich denn auch etwelche Ungenauigkeiten:
So gab die Beschwerdeführerin an, im Alter von 20 Jahren ein Kind geboren zu haben, womit die Geburt im Jahr 1986 stattgefunden hätte (Urk. 8/15 S. 3 oben); laut Anmeldung lautet das Geburtsdatum aber auf den 12. Oktober 1987 (Urk. 8/40 Ziff. 3.1). Laut den anamnestischen Angaben reiste die Beschwerdeführerin „kurz nach der Geburt“, mithin eigentlich im Jahre 1986 oder 1987, in die Schweiz ein und wohnte bei ihrer Schwester (Urk. 8/15 S. 3 oben), laut Anmeldung erfolgte die Wohnsitznahme hingegen am Tag der Heirat vom 7. Oktober 1988 (Urk. 8/40 Ziff. 4.1). Eine Übersiedlung zur Schwester im Jahr 1987 wurde auch im Bericht der PUK vom 30. Oktober 2000 festgehalten, wo zudem ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe 1989 erstmals Kontakt mit Kokain gehabt (Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 4.1), während im ersten Bericht des Zokl 2 ausgeführt wurde, sie sei nach dem Wechsel in die Schweiz innerhalb kurzer Zeit drogenabhängig geworden (Urk. 8/15 S. 3 oben). Im Bericht des Zokl 2 wurde überdies eine weitere Heirat im Jahr 1998 angegeben (Urk. 8/15 S. 3 oben), während diese laut Zivilstandsamt am 6. September 1996 stattgefunden hatte (Urk. 8/23 S. 2).
4.3     Die dargelegten Ungenauigkeiten im anamnestischen Teil der ärztlichen Berichte führen zum Schluss, dass sich diese nicht eignen, um über die Zeit vor 1996 zuverlässigen Aufschluss zu gewinnen. Es handelt sich bei diesen vergangenheitsbezogenen Angaben letztlich um solche der Beschwerdeführerin, denen die erforderliche Bestimmtheit offensichtlich fehlt. Dies gilt auch für die seit 1988 angegebene Arbeitsunfähigkeit.
         Da ferner anzunehmen ist, dass kaum ergänzende Quellen bestehen, um namentlich die Frage der Arbeitsfähigkeit zwischen 1988 und 1996 besser zu erhellen (vgl. vorstehend Erw. 4.1), bleibt es bei der Feststellung, dass sich über den Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit keine zuverlässigen Angaben machen lassen.
4.4     Das Bestehen einer seit 1988 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 2 S. 2 unten) - ist deshalb nur eine, insgesamt sogar weniger wahrscheinliche, Möglichkeit. Mit dem praxisgemässen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sie jedenfalls nicht erstellt.
         Soweit im angefochtenen Entscheid ein fehlender Leistungsanspruch damit begründet wurde, es bestehe eine seit 1988 anhaltende Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin sei deshalb beim Eintritt des Leistungsfalls nicht versichert gewesen, ist dieser in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.
5.1     Intern ist die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2002, gestützt auf die Berichte des Zokl 2, davon ausgegangen, es bestehe keine relevante Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/8). Ob es sich ausschliesslich um ein Suchtgeschehen handelte, welches als solches keine Invalidität zu begründen vermöchte, oder inwiefern dieses Folge oder Ursache einer Beeinträchtigung mit Krankheitswert war, wurde - soweit ersichtlich - dabei nicht geprüft. Im August 2002 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit dem Hinweis darauf, in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seien zur Zeit keine solchen durchführbar (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
5.2     Im vorliegenden Verfahren vertrat die Beschwerdegegnerin umgekehrt sinngemäss den entgegengesetzten Standpunkt, wonach kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3.2).
5.3     Diese beiden - sich ausschliessenden - Standpunkte machen deutlich, dass sich  gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen die für einen allfälligen Anspruch entscheidende Frage nicht schlüssig beantworten lässt: Wohl liegen nachvollziehbare ärztliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht vor (vgl. vorstehend Erw. 3.7); zur Frage hingegen, ob die zweifellos gegebene Abhängigkeitsproblematik Ursachen oder allenfalls Folgen von Krankheitswert hat, gibt es keine begründete ärztliche Stellungnahme. Unklar ist auch der Stellenwert der ärztlichen Hinweise auf eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
         Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist.

6.       Bei einer Vertretung durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe - wie vorliegend - besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).