IV.2003.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 3. März 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Albisriederstrasse 361,  8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___

 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1953 in Serbien, arbeitete seit ihrem Zuzug in die Schweiz hauptsächlich als Serviceangestellte (Urk. 10/74) und von 1998 bis 1999 in einer Reinigungsfirma (Urk. 10/73). Am 2. November 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/81). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin, (Bericht vom 28. September 2001, Urk. 10/24) ein, liess B.___ von Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 11. Februar 2002, Urk. 10/22) und zog den an den Vertrauensarzt des BVG-Versicherers, der S.___, gerichteten Bericht von Dr. med. lic. phil. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Schreiben vom 22. Januar 2002, Urk. 10/21) sowie den Bericht über die von der S.___ beauftragte funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) des H.___ vom 16. Mai 2000 (Urk. 10/25) bei. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der E.___ nach dem letzten Arbeitsverhältnis von B.___ (Urk. 10/73), bei der Arbeitslosenkasse P.___ nach den bezogenen Arbeitslosentaggeldern (Urk. 10/72) und holte die Auszüge aus dem Individuellen Konto ein (Urk. 10/74). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/15, Urk. 10/11-13 und Urk. 10/56) wurde B.___ mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 10/3 = Urk. 3/1) mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente der IV bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen. Die gegen diese Verfügung durch B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, erhobene Einsprache vom 14. April 2003 (Urk. 10/34) wurde mit Entscheid vom 22. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 10/2) abgewiesen.

2.       Am 15. September 2003 liess B.___ durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/1 und 3/3-5):
"  1.   Es sei der Einspracheentscheid der IV vom 22.07.03 aufzuheben.
   2.   Es sei die IV zur Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (volle Rente) zu verpflichten.
   3.   Es seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen.
   4.   Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
   5.   Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2003 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 3. November 2003 (Urk. 11) die S.___ als mitbetroffene Vorsorgeeinrichtung zum Verfahren beigeladen (Vernehmlassung vom 4. Dezember 2003, Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.
2.2     Dazu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), aufgrund der Arztberichte von Dr. G.___ (Urk. 3/3) und Dr. D.___ (Urk. 10/21) sei ihr bereits im Hinblick auf ihre psychischen Leiden eine volle Rente zuzusprechen. Dazu würden noch die somatischen Beschwerden hinzukommen, welche eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 2/3 hervorrufen würden.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2), sie habe ihre Entscheidung auf eine fundierte und professionell durchgeführte Begutachtung gestützt. Die gegensätzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und Dr. A.___ sei weder nachvollziehbar noch begründet. Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig in einer geeigneten Erwerbstätigkeit.

3.
3.1     Gemäss Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Februar 2002 (Urk. 10/22) leidet die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Symptomen mittelschweren Grades (F33.11 ICD-10). Nach seinem Dafürhalten sei sie im Umfange von 50% für arbeitsunfähig zu erklären. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch eine körperliche und eine psychische Komponente begründet. Die Beschwerdeführerin solle sich bemühen, eine körperlich angepasste Tätigkeit zu finden, welche sie zu einem späteren Zeitpunkt voll ausüben könne. Die Prognose sei offen.
         Dagegen geht Dr. D.___ in seiner Zusammenfassung der versicherungsmedizinisch relevanten Befunde vom 22. Januar 2002 (Urk. 10/21) von einer formal-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % und der behandelnde Psychiater Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/3).
3.2     Das H.___ diagnostizierte anlässlich der funktionsorientierten medizinischen Abklärungen am 13./14. März 2000 (Bericht vom 16. Mai 2000, Urk. 10/25) ein chronisches lumbovertebrales und intermittierendes spondylogenes Syndrom links mit/bei möglichem diskretem sensiblem Restsyndrom L5 links, Wirbelsäulenfehlhaltung (Hyperlordose), mediolateraler Diskushernie L4/5 links, kleiner medialer Diskushernie L5/L1 und Verdrängung der Nervenwurzel L5 links, ein anamnestisch cervico-cephales Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion bei Seitwärtskollision 5/98 und eine Symptomausweitung. In der Bau- und Grundreinigung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. In einer Tätigkeit, welche die Einschränkungen berücksichtigen würden, so auch in der früher ausgeübten Servicetätigkeit, sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig. Nach Durchführung der empfohlenen Massnahmen erhöhe sich die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselpositionierten Tätigkeit auf 100 %.
         Gemäss Schreiben von Dr. A.___ vom 26. Februar 2003 (Urk. 10/20) sei hingegen aus rein somatischer Sicht eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 2/3 gegeben.
3.3 Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin neben den diagnostizierten körperlichen/somatischen Befunden unter psychischen Problemen leidet. In der Beurteilung der dadurch hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weisen die diversen Arztberichte hingegen grosse Abweichungen auf. Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin im Auftrage der Beschwerdegegnerin begutachtete, stützt seine Ausführungen zwar sowohl auf die Vorakten wie auch auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse. Nicht zu überzeugen vermag der Bericht hingegen im Hinblick auf die Abgrenzung der Auswirkungen der psychischen und körperlichen Beschwerden. So nimmt der Arzt in Berücksichtigung der körperlichen Komponente eine Gesamtwürdigung vor und erklärt die Beschwerdeführerin im Umfange von 50 % für arbeitsfähig. Auf welche Art von Tätigkeiten sich diese Einschätzung bezieht, wird nicht ausgeführt. Auch verzichtet Dr. C.___ in seinem Bericht auf eine genauere Auseinandersetzung mit den Untersuchungsergebnissen und Beurteilungen des H.___, worauf er seine Einschätzung der körperlich noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit offensichtlich stützt. Nachdem der zuständige Arzt des H.___, Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, in seiner im Mai 2000 abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch davon ausgegangen war, nach Durchführung der von ihm empfohlenen therapeutischen Massnahmen könnte sie ab 1. August 2000 in einer leichten bis mittelschweren, wechselpositionierten Tätigkeit 100 % und in der Tätigkeit in der Bau- und Grundreinigung langfristig zu 70 % arbeitsfähig sein (Urk. 10/25 S. 3), leuchtet die von Dr. C.___ vorgenommene Gesamtbeurteilung im Ausmass von 50 % nicht ganz ein, da seinem Gutachten nicht zu entnehmen ist, dass er die Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig erachtet. Auf den Bericht von Dr. C.___ kann daher im Endergebnis nicht abgestellt werden.
Daneben sind aber auch die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 10/21) und Dr. G.___ (Urk. 3/3) nicht dazu geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Dr. D.___ gibt lediglich eine kurze Zusammenfassung der relevanten Befunde, jedoch ohne genaue Diagnose, und gibt zu Handen des Vertrauensarztes der S.___ lediglich eine "arbeitsprognostische Empfehlung" im Sinne einer formal-theoretischen, langfristigen Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 70-80 % ab (Urk. 10/21 Ziff. 1). Was genau unter dieser Definition zu verstehen ist, und in Bezug auf welche für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit angenommen wird, geht aus dem Kurzbericht von Dr. D.___ nicht hervor. Zudem ist es nicht Aufgabe eines Arztes, sich zur Erwerbsfähigkeit einer Versicherten auszusprechen, diese zu beurteilen ist allein Sache der Beschwerdegegnerin. Bei Dr. G.___ handelt es sich um den behandelnden Psychotherapeut und Psychiater der Beschwerdeführerin. Gemäss deren Ausführungen gegenüber Dr. C.___ (Urk. 10/22 S. 3) habe sich im Übrigen zwischen der Beschwerdeführerin und der Ehefrau von Dr. G.___ im Laufe der Behandlungen ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt. Aufgrund dieser Gegebenheit und der Tatsache, dass der behandelnde Arzt grundsätzlich in einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin steht, kann auch auf die Ausführungen von Dr. G.___ nicht abgestellt werden. Dies umso weniger, als die Ausführungen von Dr. G.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserst dürftig ausgefallen sind und er keine einleuchtende Erklärung dafür bietet, aus welchen medizinischen Gründen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten voll eingeschränkt sein soll.
         Bei den Untersuchungsergebnissen des H.___ (Urk. 10/25) ist zu beachten, dass diese zwar auf eingehenden Abklärungen beruhen, die Untersuchungen aber bereits im März 2000 stattgefunden haben. Im Weiteren wird im Bericht lediglich von einer Symptomausweitung gesprochen, auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird hingegen nicht weiter eingegangen.
Der behandelnde Arzt Dr. A.___ geht in seinem Schreiben vom 26. Februar 2003 (Urk. 10/20) entgegen der geäusserten Prognose des H.___ davon aus, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei, und spricht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit von 2/3, ohne dabei aber weiter anzugeben, wie er zu dieser Einschätzung gelangt oder welche Art von Tätigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls im welchem Umfange noch zumutbar wäre. Diese Feststellung wäre im Übrigen auch angesichts der Tatsache, dass bis 31. Dezember 2003 der Anspruch auf eine ganze Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (= 2/3) entstehen konnte (Art. 28 Abs. 1 IVG), besonders erklärungsbedürftig. Eine Abgrenzung der körperlichen zu den psychischen Leiden fehlt gänzlich.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz vorliegendem Bericht über die funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das H.___ vom 16. Mai 2000 (Urk. 10/25) und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 11. Februar 2002 (Urk. 10/22) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein multidisziplinäres Gutachten - rheumatologisch-psychiatrisch - in Auftrag gibt. Die Gutachter haben sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten - wobei zu beachten sein wird, dass vom Bericht des H.___ vom 16. Mai 2000 (Urk. 10/25) lediglich fünf von insgesamt 10 Seiten in den Akten liegen, dieser also für die vorzunehmende Begutachtung noch zu vervollständigen ist - vorab darüber auszusprechen, welche Befunde und Diagnosen vorliegen, in welchem Umfange und seit wann die Beschwerdeführerin in welcher Art von Tätigkeit arbeitsfähig ist, und durch welche therapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit allenfalls verbessert werden könnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Nach Einsicht in die Kostennote vom 20. Februar 2004 (Urk. 17) und unter Berücksichtigung eines vom Gericht als notwendig erachteten maximalen Zeitaufwands von 522 Minuten, wobei der Aufwand für das URB-Gesuch nicht anzurechnen ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).