Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 21. September 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene S.___ hatte eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und war in diesem Beruf tätig, als er am 21. Juli 1989 einen Unfall erlitt, bei dem er während Montagearbeiten von der Leiter stürzte (Unfallmeldung vom 28. Juli 1989; Urk. 8/50/1) und ihm zudem ein Stück Lastwagendach auf den rechten Arm fiel, was eine Luxation des Ellbogens sowie eine Mehrfragmentfraktur des Radiusköpfchens verursachte (Arztzeugnis vom 23. August 1989; Urk. 8/50/2). Aufgrund der gesundheitsbedingten Folgen dieses Unfalls sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. September 1991 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % zu (Verfügung vom 3. Oktober 1991; Urk. 8/50/49). Anlässlich einer Überprüfung des Leistungsanspruchs bestätigte die SUVA in ihrer Mitteilung vom 9. Mai 2003, dass die Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet werde (Urk. 8/19). Zudem bezog S.___ eine vom 1. Juli 1990 bis 31. August 1991 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/8). Seit August 1993 ist er selbständigerwerbend (Urk. 8/42). Seit 1. Juli 1997 betreibt er ein Schmuckgeschäft (Urk. 8/44, vergleiche auch Urk. 8/23 und Urk. 8/43). Am 16. Oktober 1999 erlitt S.___ erneut einen Unfall, indem er rückwärts die Treppe hinunterstürzte und mit dem Nacken auf einer Stufe aufschlug (Urk. 8/17), und am 15. September 2000 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Beckens und der ganzen Wirbelsäule zu (Urk. 8/15). Seit diesen Unfällen leidet er an ständigen Kopf- und Rückenschmerzen sowie an psychischen Beschwerden.
Am 23. Januar 2001 meldete sich S.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/44 = Urk. 8/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der SUVA betreffend den Unfall vom 21. Juli 1989 (Urk. 8/50/1-50) bei und liess das Gutachten der MEDAS-A.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/12) erstellen. Mit Verfügung vom 7. März 2003 (Urk. 8/4) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente ab. Als Begründung führte sie an, es sei dem Versicherten zumutbar, seine Tätigkeit als selbständigerwerbender Schmuckhändler weiterhin zu zwei Dritteln auszuüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, mit Eingabe vom 9. April 2003 (Urk. 8/22) dagegen hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. August 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, mit Eingabe vom 16. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2003 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Prof. Dr. med. B.___, leitender Arzt des Schmerzzentrums der Klinik C.___, vom 8. Mai 2003 (Urk. 3) beim Gericht ein. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2003 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte die Replik vom 29. Dezember 2003 (Urk. 12) ein und hielt an seinem Rechtsbegehren fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Februar 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, wobei insbesondere das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad unterschiedlich beurteilt werden.
3.2 Nach dem Treppensturz vom 16. Oktober 1999 suchte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1999 seinen Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf, der eine Halswirbelsäulenkontusion diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Oktober 1999 bescheinigte (Bericht zuhanden der E.___ Versicherungen vom 22. Dezember 1999; Urk. 8/15/16).
Dr. D.___ veranlasste am 22. Oktober 1999 auch Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Der Röntgenarzt stellte eine leichtgradige Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Osteochondrose auf der Höhe der Halswirbelkörper 6/7 und eine reaktive Spondylose fest. Weiter bestehe eine linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule mit einer leichten Spondylose sowie eine beginnende Coxarthrose auf beiden Seiten (Urk. 8/15/13).
Auf Zuweisung des Hausarztes wurde der Beschwerdeführer am 1. und 6. Dezember 1999 von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, untersucht (Bericht vom 9. Dezember 1999; Urk. 8/17). Er diagnostizierte eine posttraumatische Zerviko-Cephalgie bei einem Status nach einem Treppensturz am 19. Oktober 1999. Durch ein MRI der Halswirbelsäule vom 8. Dezember 1999 habe eine medio-rechtslaterale Diskushernie C6/C7 mit einer leichten Einengung des Spinalkanals nachgewiesen werden können. Dabei handle es sich wahrscheinlich um eine traumatisch ausgelöste Diskushernie, bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Die neurologische Durchuntersuchung habe durchaus normale Befunde ergeben und eine Schädigung am Nervensystem sei nicht nachweisbar. Ebenso habe ein MRI des Schädels einen normalen Befund ergeben.
Am 25. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Hausarzt wegen des schlechten Heilungsverlaufes und einer beginnenden Depression (Urk. 8/15/11) notfallmässig an Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, überwiesen (Bericht vom 31. Mai 2000; Urk. 8/16). Der Psychiater äusserte den Verdacht auf eine Anpassungsstörung, die in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung übergehe. Die vorbestehende Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei offensichtlich schon seit längerer Zeit lädiert. Durch das Unfallereignis vom 16. Oktober 1999 sei die vorbestehende Problematik erneut aktualisiert worden, und es resultiere daraus eine mittelgradige Verstimmung mit Angst und vermutlich auch einem somatischen Syndrom. Das klinische Bild entspreche einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.
Dr. D.___ erwähnte im Bericht vom 9. Februar 2001 (Urk. 8/15/1), dass der Beschwerdeführer am 15. September 2000 einen Verkehrsunfall erlitten habe, wobei er sich eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des Beckens sowie der ganzen Wirbelsäule zugezogen habe. Diese Verletzungen hätten den ohnehin schlecht therapierbaren Verlauf des ersten Unfalls verschlechtert.
Im Bericht vom 9. Februar 2001 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/14) bestätigte Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 16. Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch die Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit sei wegen der depressiven Stimmungslage illusorisch.
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2001 (Urk. 8/13) als zusätzliche Diagnose eine Dysthymie, eine Hypochondrie und eine somatoforme Schmerzstörung fest. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 1999 zumindest zu zwei Dritteln in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
3.3 Das Gutachten der MEDAS-A.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/12) basiert auf einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung über wechselnde und während 10 Tagen pro Monat ziemlich starke Kopfschmerzen berichtet. Wegen dieser Kopfschmerzen sei er seit einem Jahr in der Kopfschmerzsprechstunde der neurologischen Klinik des Spitals L.___ in regelmässiger Kontrolle. Im September 2000 habe der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall von hinten erlitten. Danach sei er im Spital I.___ behandelt worden. Es sei auch Physiotherapie durchgeführt worden. Nach dem Auffahrunfall seien die Kopfschmerzen häufiger und intensiver aufgetreten. Weiter leide der Beschwerdeführer unter Nackenschmerzen die gelegentlich in den ganzen Rücken ausstrahlten.
Die rheumatologische Untersuchung habe palpatorisch verspannte kraniale Trapeziusränder und Druckdolenzen an der Linea occipitalis ergeben. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit für Rotationen nach links sei in den unteren Segmenten um ein Drittel schmerzhaft eingeschränkt, und auch für eine Extension. Im rechten Arm sei die grobe Kraft leicht vermindert, und ebenso bestehe im rechten Ellbogengelenk ein Extensions- und Flexionsdefizit von zirka 15 %. Die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 2002 hätten eine Chondrose und Spondylose C6/C7 mit einer Verschmälerung des Intervertebralraumes um zirka die Hälfte sowie eine geringfügige Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule gezeigt. Neurologisch beständen seitengleiche Reflexe und weder Paresen noch Sensibilitätsstörungen. Es liege keine neurokompressive Pathologie vor und aufgrund der Diskushernie bestehe keine Wurzel- oder Rückenmarkskompression. Aufgrund der rheumatologischen tendomyotischen Zervikalbeschwerden und der posttraumatischen Funktionsstörung mit Kraftverminderung der rechten Hand sei der Beschwerdeführer in seiner abwechslungsreichen leichten Tätigkeit als Schmuckverkäufer in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei äusserst erfolgreich in seinem Geschäft gewesen, bis er den Unfall erlitten habe und die Treppe hinunter gestürzt sei. Er habe sofort Schmerzen im Nacken und später in der Lendenwirbelsäule verspürt. Seither sei er wie ausgewechselt, könne aufgrund der Schmerzen kaum noch seine Arbeit verrichten und müsse alles seiner Frau überlassen, was für ihn als Familienoberhaupt kränkend sei. Er leide unter diffusen Angstzuständen, gelegentlich Panikattacken, Sorgen um das finanzielle Auskommen, Zukunftsängsten, Schlaflosigkeit und Reizbarkeit. Er gab auch maximal stechende und klopfende Kopf-, Nacken und Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Unwertgefühle und Selbstvorwürfe an. Die kognitiven und mnestischen Funktionen seien intakt, und Gedächtnisstörungen hätten nicht nachvollzogen werden können. Eine Diskrepanz ergebe sich zwischen der Selbstdarstellung der eigenen Fähigkeiten, den hohen Leistungsansprüchen und der relativ einfachen Denkweise. Neben einer Affektlabilität mit rezidivierenden depressiven Krisen liege die relevante Pathologie auf der Persönlichkeitsebene. Sämtliche Beschwerden könnten auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die damit einhergehende Verletzbarkeit zurückgeführt werden. Zwischen dem Sturz im Geschäft und der aktuellen psychischen Problematik bestehe kein wahrscheinlicher Zusammenhang. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein prominentes Ereignis im Rahmen seiner persönlichkeitsspezifischen Rationalisierungstendenz als Erklärung für bereits vorbestehende psychische Beschwerden heranziehe. Die Schmerzen passten gut zu den psychisch ausgelösten Schmerzen im Rahmen der wiederholten depressiven Phasen und der Psychopathologie der Persönlichkeitsstörung. In einer einfachen, intellektuell wenig anspruchsvollen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. In Anbetracht der emotionalen Labilität sei eventuell zeitweise von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von einem Drittel auszugehen.
Aus psychiatrischer Sicht wurde eine narzistische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und aus rheumatologischer Sicht ein tendomyotisches Zervikalsyndrom bei Chondrose und Spondylose C6/C7 sowie eine posttraumatische Funktionsstörung des rechten Ellbogengelenkes mit einer konsekutiven Kraftverminderung der rechten Hand diagnostiziert.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als selbständiger Schmuckhändler zu zwei Dritteln arbeitsfähig. Dasselbe gelte für jede andere leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit.
3.4 Im Bericht der neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals L.___ vom 25. Februar 2003 (Urk. 8/11) wurden ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh (IHS-Code 2.2), Kopfweh bei chronischem Analgetikakonsum (IHS-Code 8.2.2) sowie ein Status nach einem Sturz im November 1999 und einem Verkehrsunfall im Oktober 2000 mit einer wahrscheinlichen jeweiligen Halswirbelsäulendistorsion diagnostiziert. Auf eine detaillierte neurologische Untersuchung sei verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Eine erneute Kontrolle sei nicht geplant. Je nach Verlauf werde eine erneute Zuweisung durch den Hausarzt erfolgen.
3.5 Prof. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 3) aus, die zur Untersuchung mitgebrachten MRI-Bilder wiesen eine deutliche Pathologie der gesamten Halswirbelsäule nach und die radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers habe eine eindeutige Pathologie auf dem Niveau C6/C7 ergeben. Es handle sich um zervikogene migräniforme Kopfschmerzen. Daher sei ein Versuch mit einer konsequenten Immobilisation der Halswirbelsäule zur Stabilisierung mittels eines Plastozot-Kragens während drei Wochen beschlossen worden.
4.
4.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der MEDAS-A.___ vom 15. Januar 2003 davon ausging, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Schmuckverkäufer zu zwei Dritteln arbeitsfähig (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 7), machte der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte des Dr. G.___, und des Spitals L.___ geltend, er sei maximal zu 33,3 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass im Gutachten der MEDAS-A.___ seine chronischen Kopfschmerzen nicht berücksichtigt beziehungsweise als für die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteilt worden seien (Urk. 1 S. 4).
Bei Gutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Expertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (vergleiche BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
4.2.2 Im Gutachten der MEDAS-A.___ wurden die chronischen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers zwar mehrmals erwähnt und eingehend geschildert (Urk. 8/12 S. 5, S. 8, S. 11, S. 12, S. 13 und S. 14), es wurde ihnen aber ausdrücklich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 8/12 S. 14), und sie wurden ausschliesslich mit der Psychopathologie der Persönlichkeitsstörung begründet (Urk. 8/12 S. 13). Zwischen dem Sturz im Geschäft, und der psychischen Problematik bestehe gemäss Gutachten kein wahrscheinlicher Zusammenhang (Urk. 8/12 S. 13).
Demgegenüber stellte der Neurologe Dr. F.___, welcher nach dem Treppensturz des Beschwerdeführers beigezogen worden war, am 9. Dezember 1999 fest, dass es sich um posttraumatische Kopfschmerzen handle und dass die Diskushernie C6/C7 wahrscheinlich ebenfalls durch das Trauma ausgelöst worden sei (Urk. 8/17). Auch Prof. B.___ setzte die migräniformen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Befund seiner Halswirbelsäule. Der Bericht von Dr. F.___ wurde im Gutachten zwar aufgeführt (Urk. 8/12 S. 2), doch mit dessen Inhalt setzten sich die Ärzte der MEDAS-A.___ in keiner Weise auseinander. Sie unterliessen es auch, eine eigene detaillierte neurologische Untersuchung zu veranlassen.
Obwohl der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der MEDAS-A.___ erwähnte, wegen eines Auffahrunfalls hätten sich die Kopf- und Rückenschmerzen verstärkt, und er sei deswegen im Spital I.___ behandelt worden (Urk. 8/12 S. 5), wird dieser weitere Unfall im Gutachten überhaupt nicht thematisiert. Es fehlen überhaupt medizinische Unterlagen bezüglich dieses Unfalls.
Es geht nicht an, dem Treppensturz vom Oktober 1999 und dem Verkehrsunfall vom September 2000 jede Ursache für die Kopfschmerzen abzusprechen und diese allein mit einer Persönlichkeitsstörung zu begründen, die mit den Unfällen in keinem Zusammenhang stehe, ohne diesbezüglich eine eingehende neurologische Abklärung vorgenommen und ohne sich mit der abweichenden Beurteilung des Facharztes auseinandergesetzt beziehungsweise die Spitalberichte über die Folgen des Verkehrsunfalls konsultiert zu haben.
Auch mit der Neurologischen Klinik des Spitals L.___ setzten sich die Ärzte der MEDAS-A.___ nicht in Verbindung, obwohl sie wussten und dies im Gutachten festhielten (Urk. 8/12 S. 5), dass der Beschwerdeführer dort seit einem Jahr wegen seiner Kopfschmerzen in Behandlung war.
Im Übrigen ist die durch die MEDAS-A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aufgrund des psychischen Leidens nicht schlüssig nachvollziehbar. Im Gutachten wurde nämlich ausgeführt, für eine einfache, intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 13). Nur zeitweise und nur eventuell sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von einem Drittel auszugehen. Insoweit die Psychiaterin festhielt, der Beschwerdeführer leide nicht an einer psychischen Störung von Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 8/12 S. 14), sprach sie der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine pathologische Grundlage ab, weshalb sie damit keine Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Aufgrund dieser Feststellungen leuchtet nicht ein, weshalb die Ärzte der MEDAS-A.___ dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten der MEDAS-A.___ vom 15. Januar 2001 nicht abgestellt werden kann, da darin keine Auseinandersetzung mit den Folgen des Treppensturzes vom Oktober 1999 sowie des Verkehrsunfalls vom September 2000 enthalten ist und weil die aufgrund der psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvollziehbar ist.
4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann jedoch auch auf die von Dr. G.___ und die von den Ärzten des Spitals L.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Wie Dr. J.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/3) zutreffend bemerkte, begründete Dr. G.___ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von zwei Dritteln beziehungsweise 100 % nicht weiter (vergleiche auch Berichte vom 31. Mai, 10. Juli und 14. November 2000; Beilage zu Urk. 8/13), sodass diese durch das Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals L.___ begründeten die aufgeführte 0%ige Arbeitsfähigkeit in keiner Weise und erwähnten noch, dass auf eine detaillierte neurologische Untersuchung verzichtet worden sei (Urk. 8/11). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist jedoch neben einer schlüssig nachvollziehbaren Begründung auch eine allseitige Untersuchung notwendig (vergleiche BGE 125 V 352 Erw. 3a), sodass auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des Prof. B.___ vom 8. Mai 2003 (Urk. 3) verweist, ist zu bemerken, dass darin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die IV-Stelle keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge ist berechtigt.
5.2 Bezüglich des Valideneinkommens ist zu beachten, dass die Tätigkeit als selbstständigerwerbender Schmuckhändler bereits eine behinderungsangepasste Tätigkeit darstellt, nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juli 1989 einen Unfall erlitten hatte, an dessen gesundheitlichen Folgen er weiterhin leidet und wofür er eine Invalidenrente der SUVA aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33,3 % bezieht (vergleiche Urk. 8/19).
Als Valideneinkommen gilt definitionsgemäss dasjenige Einkommen, das eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Daher ist zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdeführer erreichen könnte, wenn er den Unfall vom 21. Juli 1989 nicht erlitten hätte. Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungs-Kommission stellte fest, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall vom 21. Juli 1989 im Jahr 1990/91 in seiner angestammten Tätigkeit als Fahrzeugschlosser Fr. 5'100.-- pro Monat hätte verdienen können (Beschluss vom 5. Mai 1992; Urk. 8/8). Ein Valideneinkommen von Fr. 5'100.-- x 13 anerkannte ebenfalls die SUVA (Verfügung vom 3. Oktober 1991; Urk. 8/50/49). Einen Monatslohn von Fr. 5'100.-- bestätigte auch die Schlosserei K.___ mit Schreiben vom 20. Dezember 1990 (Urk. 8/50/38). Aufgrund der rechtskräftigen Entscheide der Invaliden- sowie Unfallversicherung und der Lohnbestätigung eines potenziellen Arbeitgebers kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 21. Juli 1989 im Jahr 1990 ein Einkommen von Fr. 66'300.-- (Fr. 5'100.-- x 13) erzielt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2003 in Sachen S., I 630/02 Erw. 2.1, RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b, vergleiche auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Deshalb ist das Einkommen aus dem Jahr 1990 an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2000, dem Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginnes anzupassen was Fr. 81'438.-- ergibt (Fr. 66'300.-- : 1511 x 1856; vergleiche Die Volkswirtschaft 6/2004 Tabelle B10.3 S. 91 Nominallohnindex Männer). Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der geltend machte, der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100 %, weil er im Jahr 2000 keinen Betriebsgewinn mehr habe erzielen können, sondern einen Verlust habe ausweisen müssen (Urk. 1 S. 4), kann das noch erzielbare Einkommen in der selbständigerwerbenden Tätigkeit nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein existenzsicherndes und nur ein sehr bescheidenes Einkommen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Schmuckverkäufer hatte erzielen können (Urk. 12 S. 2, vergleiche auch Urk. 8/43), ist davon auszugehen, das es ihm zumutbar wäre, seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Anstellung aufzugeben, und es ist ihm das dabei erzielbare Invalideneinkommen anzurechnen (vergleiche hierzu AHI 2001 S. 383 Erw. 5a/bb). Daher ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine rechtgenügenden medizinischen Unterlagen zur Verfügung stehen. Die Sache erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt und ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine erneute umfassende medizinische Begutachtung veranlasse und anschliessend einen Einkommensvergleich durchführe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).