Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. August 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1960, seit 1989 bei der A.___ als Betriebspraktikant mit Arbeiten im Bereich der Paketsortierung und des Paketumlads beschäftigt, stürzte am 4. Oktober 1994 mit dem Fahrrad und zog sich eine Prellung des linken Handgelenks zu (Urk. 7/45/1 Ziff. 3-6 und 9). Im Juni 1998 kam es zu einem Rückfall, worauf er nach einem Arztbesuch am 23. Juni 1998 die Arbeit nicht wieder aufnahm (Urk. 7/42 Ziff. 1 und 5-7, Urk. 7/45/5 Ziff. 3-6).
Am 8. November 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/17-24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/28) ein, veranlasste ein MEDAS-Gutachten (Urk. 7/15) und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/29, Urk. 7/45/1-101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/6-7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1999 und befristet bis am 31. August 2001 eine ganze Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/3). Die dagegen am 24. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/27/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. August 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Bülach, am 16. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 28. Januar 2004 erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, er werde das als Beschwerdebeilage genannte, aber nicht eingereichte Gutachten eines Dr. B.___ vom 10. September 2003 (Urk. 1 S. 8 unten) vorbeibringen (Urk. 12/1). Am 29. Januar 2004 teilte er mit, das genannte Gutachten existiere nicht (Urk. 12/2). Daraufhin wurde am 10. Februar 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva-lidenversicherung (IVV; vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchs-beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Übersetzers stattfinden soll, ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die grundsätzlich vom Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden ist. Sie ist gegebenenfalls bei der Würdigung des erstatteten Gutachtens zu berücksichtigen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00, Erw. 4.2.1).
2. Strittig ist die Beweistauglichkeit der vorhandenen medizinischen Beurteilungen, das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie die Frage, ob auch ab 1. September 2001 ein Rentenanspruch besteht.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 23. Juni 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich soweit verbessert, dass auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Unfallversicherung (31. August 2001) und gestützt auf das MEDAS-Gutachten ab 1. September 2001 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/3 Beiblatt S. 1 f.). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'703.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'825.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 7/3 Beiblatt S. 2).
Der Beschwerdeführer machte - wie schon in der Einsprache vom 24. März 2003 (Urk. 7/27/1) - geltend, das der Entscheidung zugrunde gelegte MEDAS-Gutachten (Urk. 1 S. 4 f.) und die in diesem Rahmen erfolgte psychiatrische Beurteilung (Urk. 1 S. 7) seien mangelhaft; insbesondere hätte ein Übersetzer beigezogen werden müssen (Urk. 1 S. 6).
3. Vorab zu erwähnen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung: Die Beschwerdegegnerin habe, so der Beschwerdeführer, den MEDAS-Gutachtern lediglich ihre eigenen medizinischen Akten, nicht jedoch das weitere ärztliche Berichte enthaltende Dossier der SUVA überlassen. Darin liege eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was bereits ein gewichtiger Grund sei, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Urk. 1 S. 4 f.).
Ob das MEDAS-Gutachten hinsichtlich der berücksichtigten Vorakten den praxisgemässen Ansprüchen zu genügen vermag, ist eine Frage der Beweiswürdigung und wird am entsprechenden Ort zu klären sein. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.
Weitere Ausführungen zum nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich somit.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Verletzung am linken Handgelenk in der O.___ Klinik, ___, von Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie/Handchirurgie, behandelt. Den entsprechenden Berichten ist der folgende Verlauf zu entnehmen:
Am 24. August 1998 wurde eine Scaphoid-Pseudarthrose links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. Juni 1998 attestiert (Urk. 7/24/10). Im Rahmen einer Hospitalisation vom 28. September bis 3. Oktober 1998 fand am 29. September 1998 eine erste Operation statt (Urk. 7/23/7), mit anschliessender Ruhigstellung für 10 Wochen (Urk. 7/24/9).
Im Rahmen einer Hospitalisation vom 19. bis 23. Mai 1999 fand sodann am 20. Mai 1999 eine zweite Operation statt (Urk. 7/24/6 = Urk. 7/23/6, Urk. 7/24/5). Am 6. September 1999 wurde festgehalten, die Operation habe keine Verbesserung der Problematik gebracht; ohne Handgelenksschiene persistierten die Beschwerden (Urk. 7/24/4).
Im Rahmen einer Hospitalisation vom 16. bis 23. November 1999 fand am 17. November 1999 eine dritte Operation statt (Urk. 7/24/8 = Urk. 7/23/5), mit anschliessender Ruhigstellung für 7-8 Wochen (Urk. 7/24/7). Am 27. Dezember 1999 wurden 6 Wochen nach der Operation deutliche Fortschritte in der Rehabilitation und auch bezüglich der Schmerzen festgehalten; der Beschwerdeführer werde innerhalb der nächsten drei Monate für eine leichtere Arbeit wieder einsetzbar sein (Urk. 7/24/3). Am 20. Januar 2000 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer befinde sich noch in der Rehabilitationsphase des Eingriffs vom 17. November 1999 (Urk. 7/22/3).
Am 21. Februar 2000 wurde festgestellt, das CT zeige einen klaren Durchbau der Arthrodese; die bestehende Schmerzproblematik dürfte durch eine Dystrophie unterhalten werden. Der Beschwerdeführer werde nur mehr in einer vor allem einarmig ausführbaren Tätigkeit einsetzbar sein (Urk. 7/21/5).
Am 9. Mai 2000 wurde hingegen festgestellt, die durchgeführten Plexusblockaden (vgl. Urk. 7/21/4) seien ohne Wirkung geblieben. Die Situation sei sehr komplex und unbefriedigend (Urk. 7/22/2). Auch am 28. August 2000 wurden eine komplexe Situation und unveränderte Schmerzen festgehalten (Urk. 7/23/4 = Urk. 7/21/3).
Am 7. September 2000 stellte Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, fest, alle herkömmlichen konservativen Massnahmen hätten versagt, und schlug eine Rückenmarkstimulation vor (Urk. 7/23/3 = Urk. 7/22/1 = Urk. 7/21/2).
Am 5. Dezember 2000 wurde festgestellt, die Schmerzen bestünden fast zirkulär um das Handgelenk, welches klinisch stabil erscheine; der Invalidenversicherung sei mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer im Moment mit der bestehenden Situation als funktioneller Einhänder betrachtet werden müsse (Urk. 7/23/2 = Urk. 7/18/5).
Am 22. Februar 2001 fand eine weitere Operation (Plattenentfernung; Tenolyse 1. Strecksehnenfach) statt (Urk. 7/18/3).
Am 10. April 2001 wurden nach wie vor bestehende Dauerschmerzen festgestellt (Urk. 7/19), worauf der Beschwerdeführer Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, vorgestellt wurde (Urk. 7/17 = Urk. 7/27/2). Dieser diagnostizierte am 14. Mai 2001 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), darüber hinaus Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen (ICD-10: F43.23) bei massiven psycho-sozialen Problemen; aus sprachlichen Gründen fühle er sich ausserstande, eine therapeutische Unterstützung zu bieten (Urk. 7/17 S. 2 unten).
4.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, hatte am 12. September 2000 ausgeführt, eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit sei mit Sicherheit nicht mehr möglich. Eine Umschulung sei dringend angezeigt. Faktisch komme dabei nur eine einarmige Tätigkeit in Frage, da die linke (nicht-dominante) Hand praktisch nicht einsetzbar sei (Urk. 7/21/1 Ziff. 7).
In seinem Bericht vom 15. Mai 2001 führte Dr. F.___ aus, angesichts des leider ungünstigen Verlaufs erachte er den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig, und zwar in jeder Tätigkeit (Urk. 7/18/1 S. 2 lit. D.3). Die Prognose erachte er als ungünstig; eine Wiederintegration ins Erwerbsleben auch nach allfälliger Umschulung erachte er als fraglich (Urk. 7/18/1 S. 2 lit. D.7).
4.3 Am 14. Mai 2002 erstatteten Dr. med. G.___, Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Institut Z.___, ein MEDAS-Gutachten (Urk. 7/15/1). Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (Urk. 7/15/1 S. 1-5), eine internistische Untersuchung (Urk. 7/15/1 S. 5 ff.), eine rheumatologische Untersuchung (Urk. 7/15/1 S. 7 ff.; vgl. Urk. 7/15/2) und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 7/15/1 S. 10 ff.; vgl. Urk. 7/15/3), je vom 26. Februar 2002 (Urk. 7/15/1 S. 5 Mitte).
Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 13 Ziff. 5.1):
Chronisches Schmerzsyndrom Hand sowie Handgelenk links
primäre Skaphoid-Pseudarthrose links nach wahrscheinlichem Hyperflexionstrauma 1979 und 1994 mit beginnender radiokarpaler Arthrose
Status nach Skaphoid-Rekonstruktion mit Beckenspan und Herbert-Schraube links am 29. September 1998
Status nach proximal-row-carpectomie am 20. Mai 1999
Status nach Handgelenkspanarthrodese links am 17. November 1999
Status nach Metallentfernung sowie Tenolyse des ersten Strecksehnenfachs links am 22. Februar 2001
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit Symptomatik im Rahmen der erwähnten somatischen Diagnose und ein fortgesetzter erhöhter Äthylkonsum (ICD-10 F13.1) festgehalten (Urk. 7/15/1 S. 13 Ziff. 5.2).
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung der beteiligten Gutachter vom 25. April 2002 führte zu folgenden Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 13 ff.): Beim Beschwerdeführer bestehe ein subjektives Hauptproblem in Form des Schmerzsyndroms der linken Hand. Dieser Problematik lägen eindeutig organische Korrelate zugrunde (Urk. 7/15/1 S. 13 unten). Die langjährig ausgeübte Tätigkeit im Paketpost-Bereich sei deshalb bleibend als nicht mehr zumutbar zu erachten, dies seit 23. Juni 1998 (Urk. 7/15/1 S. 14 oben).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer als funktioneller, rechtsdominanter Einhänder zu erachten. Aus rein rheumatologischer Sicht seien ihm grundsätzlich Tätigkeiten zumutbar, welche mit einer Hand beziehungsweise der rechten oberen Extremität ausgeführt werden könnten, und zwar vorwiegend leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg und nur kurzzeitig bis 10 kg. Für diese körperlich leichteren Tätigkeiten, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine zu 100 % zumutbare Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 14 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht könne derzeit keine depressive Störung, wie früher beschrieben, mehr objektiviert werden. Die somatoforme Schmerzstörung erlaube dem Beschwerdeführer weiterhin ein relativ normales soziales Verhalten und entsprechend regelmässige Kontakte zum Umfeld. Daraus gehe hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Es wäre dem Beschwerdeführer die Willensanspannung zumutbar, weiterhin ganztags einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen, ohne dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehen würde (Urk. 7/15/1 S. 14).
Es bestehe eine ausgesprochene Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, welcher für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr sehe, und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Diese Differenz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden, es müssten dafür invaliditätsfremde Gründe wie die sprachlich, beruflich und schulisch ungünstigen Voraussetzungen, insbesondere die psychosoziale Situation, und die vermeintliche Lösung aller sozialen Probleme durch eine in Aussicht stehende Rente verantwortlich gemacht werden (Urk. 7/15/1 S. 15 oben).
Berufliche Massnahmen wären, trotz der primär ungünstig scheinenden Situation aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, prinzipiell angesagt (Urk. 7/15/1 S. 15 unten Ziff. 6.1.6).
Im Bericht vom 5. März 2002 über die psychiatrische Untersuchung hielt Dr. I.___ unter anderem fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit zwei Monaten in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/15/3 S. 1 Mitte). Die Untersuchung sei in italienischer Sprache geführt worden; der Beschwerdeführer habe sich differenziert in italienischer Sprache ausdrücken können (Urk. 7/15/3 unten).
4.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. August 2002 (Urk. 7/27/3 = Urk. 7/45/98) die Diagnose eines agitiert-depressiven Zustandsbildes im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (Anpassungsstörung; ICD-10: F43.21) und führte aus, die seit Dezember 2001 mit abnehmender Frequenz durchgeführte Behandlung habe zu einem weitgehenden Abklingen des agitiert-depressiven Zustandsbildes geführt (Urk. 7/27/3 S. 1 f.).
5.
5.1 Die Beurteilung der somatisch begründeten Beschwerden durch die MEDAS-Gutachter deckt sich mit dem, was sich den diesbezüglich übereinstimmenden Berichten der behandelnden Spezialärzte der O.___ Klink entnehmen lässt: Der Beschwerdeführer leidet, nach mehrfachen Operationen, an einem chronischen Schmerzsyndrom der linken Hand und des linken Handgelenks, für welches organische Korrelate bestehen. Er ist als funktioneller Einhänder zu betrachten, und es sind ihm nur noch - mit der dominanten rechten Hand auszuführende - körperlich leichte Arbeiten zumutbar, und zwar im Umfang von 100 %.
5.2 Inwiefern - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 f.) - weitere ärztliche Beurteilungen an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, ist nicht ersichtlich: Die SUVA-Akten enthalten zur Hauptsache ebenfalls Berichte der Ärzte der O.___ Klinik sowie ältere Berichte (Urk. 7/45/7-9) und kreisärztliche Berichte (Urk. 7/45/40, Urk. 7/45/49, Urk. 7/45/59, Urk. 7/45/73, Urk. 7/45/77, Urk. 7/45/79), die zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen Anlass geben. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingereichte Beurteilung durch den Leitenden Arzt Orthopädische Chirurgie der Rehaklinik P.___ vom 13. November 2000 (Urk. 3/1 = Urk. 7/45/64; vgl. Urk. 7/45/63).
Die hausärztliche Einschätzung vom Mai 2001 (vgl. vorstehend Erw. 4.2) ist ebenfalls nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen vom Mai 2002 in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht wurde.
5.3 Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung machte der Spanisch sprechende Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, die auf Italienisch geführte Exploration sei zur weiteren Beurteilung ungenügend. Schon Prof. E.___ habe wegen der sprachlichen Problematik die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen wollen (Urk. 7/27/1 S. 2 oben) und Dr. J.___ als behandelnder Psychiater, der fliessend Spanisch spreche, habe viel ausführlicher und gründlicher Stellung genommen als Dr. I.___ im Rahmen der MEDAS-Begutachtung (Urk. 7/27/1 S. 2).
Dazu ist vorab festzuhalten, dass Prof. E.___ im Mai 2001 nach der einmaligen Vorstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schmerzsprechstunde eine somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung bei massiven psychosozialen Problemen diagnostizierte und unter Hinweis auf sprachliche Gründe ausführte, keine therapeutische Unterstützung bieten zu können (Urk. 7/17 S. 2 unten). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. E.___ überhaupt nicht.
Dass der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht von Dr. J.___ ausführlicher und gründlicher sein soll als der Bericht von Dr. I.___, erscheint sodann nicht nachvollziehbar: Dr. J.___ äusserte sich auf knapp 2 Seiten zum Verlauf der von ihm - erfolgreich - durchgeführten Behandlung, während Dr. I.___ über die Angaben des Beschwerdeführers betreffend aktuelle Beschwerden (Urk. 7/15/3 S. 1 f.), betreffend aktuelle Lebenssituation (Urk. 7/15/3 S. 2 f.) und betreffend Anamnese (Urk. 7/15/3 S. 3), über die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 7/15/3 S. 3 f.) sowie die daraufhin erfolgte Beurteilung (Urk. 7/15/3 S. 4-7) berichtete.
Die ausführliche und differenzierte Wiedergabe der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zeigt, dass die Verwendung der italienischen Sprache anstelle des muttersprachlichen Spanischen ganz offensichtlich weder die Verständigung noch das Verständnis beeinträchtigt hat.
Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag deshalb nicht durchzudringen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Art und Weise, wie Dr. I.___ die von Prof. E.___ gestellte Diagnose widerlege, vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7). Sowohl Prof. E.___ als auch Dr. I.___ diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung. Zur Frage der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. E.___ nicht, während Dr. I.___ in seinem Gutachten dazu begründete Schlussfolgerungen darlegte. Hinsichtlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung ist somit keine inhaltliche Differenz zu erkennen; weder hatte Dr. I.___ etwas zu widerlegen, noch widerlegte er etwas. Zur von Prof. E.___ zusätzlich angeführten Anpassungsstörung hielt Dr. I.___ mit überzeugender Begründung fest, dass sie im Untersuchungszeitpunkt nicht habe bestätigt werden können (Urk. 7/15/3 S. 6 Mitte). Die vom Beschwerdeführer angestellten eigenen Überlegungen, wie ein Psychiater welche Diagnose zu stellen und zu begründen habe (Urk. 1 S. 7 Mitte), sind nicht geeignet, die Ausführungen des fachärztlichen Gutachters in Frage zu stellen.
5.4 Hinweise, dass der Entscheid des psychiatrischen Gutachters, das Gespräch mit dem Spanisch sprechenden Beschwerdeführer auf Italienisch zu führen, die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens beeinträchtigten (vgl. vorstehend Erw. 1.4), sind nicht ersichtlich. Weitere Einwände, die der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachten erhoben hat, sind ebenso wenig stichhaltig. Zusammenfassend bleibt deshalb festzustellen, dass das MEDAS-Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich erfüllt.
Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich als ausreichend und beweistauglich. Gründe, die für die beantrage Rückweisung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sprächen, sind nicht ersichtlich.
Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die vorgenommene Befristung der zugesprochenen Rente revisionsrechtlich korrekt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die Beschwerdegegnerin hat dabei auf die Festlegungen der SUVA Bezug genommen, auf die deshalb zuerst einzugehen ist.
6.2 Die SUVA teilte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 mit, die Heilkostenleistungen würden nunmehr eingestellt. Das Taggeld werde bis 31. August 2001 ausgerichtet; ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2001 eine Rente zustehe, werde geprüft (Urk. 7/45/95); dabei stützte sie sich auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 30. August 2001 (Urk. 7/45/77; vgl. Urk. 7/45/79).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer unter anderem eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % ab 1. September 2001 zu (Urk. 7/29 S. 1).
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache korrigierte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 den Invaliditätsgrad auf 32 %, indem sie von einem Valideneinkommen von Fr. 67'822.-- und (gestützt auf Tabellenlöhne, bei einem Abzug von 25 %) einem Invalideneinkommen von Fr. 46'225.-- ausging (Urk. 16 S. 7 f. Erw. 4).
6.3 Materiell stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom Mai 2002, dass dem Beschwerdeführer als funktionellem Einhänder entsprechende körperlich leichte Arbeiten zu 100 % zumutbar seien. Daraus schloss sie auf eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
Die Schlussfolgerung als solche ist nicht zu beanstanden. Im Vergleich zur vorher angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ist die attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eine offensichtliche Verbesserung.
6.4 Problematisch ist der zeitliche Aspekt. Die fragliche Feststellung wurde nämlich im Mai 2002 nicht zum ersten Mal getroffen. Bereits in früheren Berichten der Ärzte der O.___ Klinik wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder einzustufen, so im Februar 2000 (Urk. 7/21/5) und im Dezember 2000 (Urk. 7/23/2 = Urk. 7/18/5).
Zu prüfen ist deshalb, ob es zulässig ist, die festgestellte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erst per 1. September 2001 als anspruchsrelevant einzustufen. Möglicherweise wäre bereits in einem früheren Zeitpunkt statt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von einer angepassten, vollen Arbeitsfähigkeit als Einhänder auszugehen.
Die Annahme, es sei ab 1. September 2001 von einer verbesserten Erwerbsfähigkeit auszugehen, lässt sich gestützt auf zwei Überlegungen vertreten: Erstens kann berücksichtigt werden, dass die letzte Operation erst Ende Februar 2001 stattfand (Urk. 7/18/3). Unmittelbar nach der Operation kann keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht für später als leidensangepasst geltende Tätigkeiten, angenommen werden. Auszugehen ist vielmehr von einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit und von einer parallel dazu einsetzenden, im Zeitverlauf sich steigernden Arbeitsfähigkeit. So gesehen ist die Annahme vertretbar, die revisionsrelevante volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei Ende August 2001 erreicht gewesen. Zweitens erscheint die vorgenommene Koordination mit der Unfallversicherung durchaus plausibel, denn im Ergebnis wurde durch beide Versicherungen der gleiche Gesundheitsschaden beurteilt, nämlich die somatisch begründete Einschränkung: Die SUVA klammerte eine allfällige psychische Komponente aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen (Adäquanz) aus (vgl. Urk. 7/45/77 S. 4) und die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das MEDAS-Gutachten das Vorliegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Wenn nun die Unfallversicherung die Behandlungsbedürftigkeit (erst) per Ende August 2001 verneinte, weil erst in diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine Verbesserung mehr zu erwarten war, so ist es vertretbar, die in der Invalidenversicherung massgebende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls in diesem Zeitpunkt anzunehmen.
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. September 2001 eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als funktioneller Einhänder in geeigneten, körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war.
6.5 Wie bereits festgestellt, erfassen vorliegend sowohl die Unfallversicherung als auch die Invalidenversicherung die erwerblichen Konsequenzen des gleichen Gesundheitsschadens (vorstehend Erw. 6.4). Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung kann deshalb anstelle blosser Wiederholungen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA verwiesen werden (Urk. 16 S. 7 f. Erw. 4). Der dort zutreffend ermittelte Invaliditätsgrad von 32 % begründet, da unter 40 % liegend, keinen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mehr.
Demnach erfolgte die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente per 31. August 2001 zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).