IV.2003.00335

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 7. Mai 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 6925, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1952, meldete sich erstmals am 11. November 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 31. März 1998 (Urk. 8/6) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneint. Am 10. Juni 1998 (Urk. 8/43) stellte S.___ erneut ein Gesuch um eine Invalidenrente, welches mit Verfügung vom 31. August 1998 (Urk. 8/5) ebenfalls abgewiesen wurde, mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Mit Anmeldung vom 22. September 2002 gelangte S.___ wiederum an die IV-Stelle (Urk. 8/42) und beantragte die Ausrichtung von Leistungen. Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. A.___, Praktizierender Arzt, vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/17/1, unter Beilage des Berichts des D.___, vom 18. Oktober 2002, Urk. 8/17/2 = Urk. 8/14/3) ein, erkundigte sich nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten (Urk. 8/30-32) und bei der Arbeitslosenkasse K.___ nach den bezogenen Arbeitslosentaggeldern (Urk. 8/34) und holte die Auszüge aus dem Individuellen Konto ein (Urk. 8/41). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 8/4) wurde auch das erneute Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung abgewiesen, dass die ärztlichen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Die von S.___ dagegen erhobene Einsprache vom 19. März 2003 (Urk. 8/27; ergänzende Ausführungen durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen vom 4. Juli 2003, Urk. 8/21) wurde mit Entscheid vom 20. August 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen, nachdem die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. A.___ angefordert hatte (Bericht vom 11. Juli 2003, Urk. 8/14/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen am 22. September 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1, unter Beilage eines undatierten ärztlichen Zeugnisses von Dr. A.___, Urk. 3/2 = Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16) und beantragen, "der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Januar 2002 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hat; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch aufgrund der gerichtlichen Erwägungen sowie der vorhandenen Unterlagen erneut abkläre und darüber neu verfüge".
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2003 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9) für geschlossen erklärt. Auf ein entsprechendes Gesuch von Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen vom 5. November 2003 (Urk. 10) wurden ihm die vollständigen Akten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11; Stellungnahme vom 9. Dezember 2003, Urk. 13). Die IV-Stelle hat sich zu dieser Stellungnahme nicht vernehmen lassen (siehe Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. September 2002 (Urk. 8/42) eingetreten. Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der ersten rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 1998 (Urk. 8/6) und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. August 2003 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Der Verfügung vom 31. August 1998 (Urk. 8/5) kommt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraumes keine Bedeutung zu, da sie die ursprünglich abweisende Verfügung vom 31. März 1998 lediglich bestätigt (BGE 105 V 30 Erw. 1 b).
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 22. September 2003 (Urk. 1) und der Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 (Urk. 13) im Wesentlichen vor, sie könne in ihrem erlernten Beruf beziehungsweise angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr als zu 50 % arbeiten. Die grosse Menge an Medikamenten, die sie einnehmen müsse, würden ihr nicht nur helfen, sondern auch den Gesundheitszustand stark beeinträchtigen. B.___ und Dr. A.___ würden ihr noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Anfang 2002 attestieren. Die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes habe sich auf die Erwerbsfähigkeit stark ausgewirkt. Es resultiere daraus eine Erwerbseinbusse von ungefähr Fr. 2'710.-- monatlich, was einen Invaliditätsgrad von rund 53 % ergebe.
3.3     Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 2), es könne nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Situation seit Erlass der letzten abweisenden Verfügungen ausgegangen werden. Eine klare Diagnose, welche eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erscheinen lasse, habe bisher nicht gestellt werden können. B.___ äussere sich zur Rentenhöhe statt zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit. Er beziehe sich dabei auf die ihm bekannte, effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit von 50 %. Eine Verschlechterung werde nicht aufgezeigt.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin musste sich 1991 einer Herzoperation unterziehen. Die Diagnose lautet: Status nach Mitralklappenersatz mit Carbomedics-Prothese Nr. 29, Aortenklappenersatz mit Carbomedics-Prothese Nr. 21 und Trikuspidalrekonstruktion (Urk. 17/2).
4.2     Gestützt auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes (Urk. 8/11) und auf die effektiv ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 8/12-13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 1998 (Urk. 8/6) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine behinderungsbedingte  Erwerbseinbusse von mindestens 40 % geltend gemacht werden könne. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vom Gericht zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu überprüfen.
         Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 31. März 1998 (Urk. 8/6) durch die Beschwerdegegnerin war in medizinischer Hinsicht der Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 24. November 1997 (Urk. 8/19). Darin führte der Arzt aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. Januar 1997 im bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Obwohl die objektivierbaren Befunde kardiovaskulär und pulmonal stabile, kompensierte Verhältnisse zeigen würden und sich bei der Fahrradergometrie die geleistete Arbeitskapazität mit 80 % als an der unteren Normgrenze erweise, gebe die Beschwerdeführerin glaubhaft an, dass seit der Herzklappenoperation eine deutlich erhöhte und raschere Erschöpfbarkeit vorliege. Nach einigen Stunden konzentrierter Arbeit leide sie an diffusen Trümmelbeschwerden und abnormer Ermüdung.
Der anlässlich der zweiten Anmeldung durch die Beschwerdeführerin veranlasste, undatierte Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/18) bestätigt im Wesentlichen den im November festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er führte ergänzend zu seinem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Herzerkrankung unter einer deutlich reduzierten Lebensqualität (chronische Insomnie, rasche Erschöpfbarkeit, wegen der oralen Antikoagulation Probleme mit Hormonsubstitution, mit intramuskulären Injektionen bei Schmerzzuständen etc.) leide. Der aus wirtschaftlicher Sicht versuchte 100%ige Arbeitseinsatz habe nicht durchgehalten werden können, die Arbeitsunfähigkeit sei realistisch zwischen 30 und 50 % anzusetzen. Er halte daher eine ergänzende medizinische (eventuell psychiatrische) Abklärung der Arbeitsunfähigkeit für angezeigt.
4.3     Zur Beurteilung des bei Erlass des Einspracheentscheids vom 20. August 2003 (Urk. 2) vorliegenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist auf die Arztberichte und ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ (Urk. 8/14/2, 8/16 und 8/17/1) sowie auf den Bericht des D.___s vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/17/2) abzustellen.
         Dr. B.___, leitender Arzt des D.___s, stellt in seinem Bericht vom 18. Oktober 2002 (Urk. 17/2) fest, es liege ein weitgehend unauffälliger Verlauf ohne wesentliche Änderungen in den letzten 2 Jahren vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem täglichen Leben beschwerdefrei, bei grösseren körperlichen Anstrengungen komme es rasch zu einer Erschöpfung und Dyspnoe. Seit 11 Jahren bestehe nach Doppelklappenersatz und Trikuspidalisrekonstruktion weiterhin ein sehr befriedigendes Resultat, die Funktion der Prothese sei normal, die Leistungsfähigkeit nur minimal eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin nur eine Anstellung von 50 % bewältige, stelle sich die Frage nach einer IV-Rente. Angesichts der vorliegenden Befunde sei er der Ansicht, dass eine ca. 30-50%ige Rente der Beschwerdeführerin durchaus zustehe.
         Dr. A.___ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 3. Februar 2003 (Urk. 17/1) einen stationären Gesundheitszustand. Seit dem Herzklappenersatz bemühe sich die Beschwerdeführerin regelmässig 100 % zu arbeiten, was ihr grösstenteils gelungen sei. Im Laufe der letzten Jahre sei jedoch zusehends ein Leistungseinbruch erfolgt. Er erachte ebenfalls eine 50%ige Berentung als indiziert. Im Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/14/2) führt der Arzt ergänzend aus, seiner Meinung nach „würde seit langer Zeit - sogar vor 2002 - eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sein“. Mit Sicherheit könne aber seit Beginn 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben werden. Im undatierten ärztlichen Zeugnis (Urk. 8/16) erklärt der Arzt die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
4.4     In Würdigung der ärztlichen Berichte ist zusammenfassend festzuhalten, dass seit der ersten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. März 1998 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachgewiesen ist. So ging bereits Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. November 1997 (Urk. 8/19) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter erhöhter und rascherer Erschöpfbarkeit leide und deshalb in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, obwohl nach der Operation keine kardialen Komplikationen aufgetreten seien. Dr. B.___ stellte im Oktober 2002 (Urk. 17/2) fest, dass nach weitgehend unauffälligem Verlauf ohne wesentliche Änderung in den letzten 2 Jahren die Beschwerdeführerin im täglichen Leben beschwerdefrei und die Funktion der Prothese normal sei, spricht sich hingegen trotzdem für eine 30 - 50%ige Berentung aus. Dr. A.___ begründete den Widerspruch zwischen den objektiven medizinischen Befunde und der attestierten Arbeitsfähigkeit auf Nachfrage hin damit, dass sich die Beschwerdeführerin nie um "langfristige" Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bemüht habe; die zwischenzeitlich ausgestellten Zeugnisse seien beispielsweise bei akuten Infekten ausgehändigt worden (Zwischenbericht vom 11. Juli 2003, Urk. 8/14/2). Seine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/1) zeigen indes auf, dass seit Oktober 1999 und  insbesondere ab dem Jahre 2000 vermehrt längere Perioden mit voller Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind, was seine Aussage, im Laufe der letzten Jahre seien zusehends Leistungseinbrüche festzustellen, unterstützt. Auch wenn durch die vorhandenen medizinischen Akten eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens wie auch der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ausgewiesen ist, so ist doch zu vermerken, dass sich die erwerbliche Situation seit Erlass der ersten Verfügung im März 1998 erheblich geändert hat (vgl. nachfolgende Erwägung Ziffer 4.5) und aufgrund der effektiv geleisteten Erwerbstätigkeit ein Rentenanspruch nicht mehr ausgeschlossen werden kann, weshalb eine genaue Abklärung der medizinisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit unabdingbar ist.
4.5     Im Zeitpunkt der Herzoperation arbeitete die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte in einem Treuhand- und Revisionsbüro, wo sie bis 28. Februar 1994 eine volle Stelle versah (Urk. 8/48). Danach war sie Kassierin/Verkäuferin und wechselte ab 1. Oktober 1997 zum Telefonverkauf, wobei sie nach der Probezeit vollzeitlich, danach ab Juni 1998 zu 80 % arbeitete (vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/52, Urk. 8/49, Urk. 8/44-46). Nach einem Jahr Tätigkeit bei V.___ (Urk. 8/41) bezog sie für neun Monate Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei voller Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/34) und arbeitete danach bis März 2000 als Sekretärin beim M.___ (Urk. 8/31) und ein Vierteljahr im Spital E.___ (Urk. 8/32). Beide vollzeitlichen Stellen mit einem Monatslohn von Fr. 4'883.-- bzw. Fr. 4'590.-- wurden durch die Beschwerdeführerin gekündigt. Seit 13. Mai 2002 ist die Beschwerdeführerin nunmehr bloss noch in einem Teilzeitpensum zu rund 37 % wiederum als Verkäuferin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/30). Hierbei verdient sie Fr. 20.28 pro Stunde.
4.6     Die erwerbliche Situation hat sich demnach seit Erlass der ersten Verfügung vom 31. März 1998 erheblich geändert. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass das effektiv erzielte Erwerbseinkommen nicht ohne weiteres dem Invalideneinkommen gleichzusetzen ist und die eingetretene Erwerbseinbusse nur dann berücksichtig wird, wenn sie invaliditätsbedingt, das heisst kausal zum Gesundheitsschaden ist. Andererseits bestätigen die einzig vorliegenden Arztberichte, wenn auch medizinisch nicht begründet, eine eingeschränkte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit und ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Hierfür genügen die Ausführungen des internen medizinischen Dienstes zu den unbegründeten ärztlichen Zeugnissen (Urk. 8/2) nicht.
         Aus diesen Gründen kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht geschützt werden und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein fachärztliches Gutachten einholt, welches sich zur medizinisch begründeten Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zeitpunkt der allfälligen Verschlechterung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ausspricht, und danach, nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und Möglichkeiten sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt.

5.       Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag gutzuheissen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Gestützt auf diese Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   N.___, Pensionskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).