Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00339
IV.2003.00339

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 27. Mai 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     J.___, geboren 1973, erlitt am 30. Juli 1995 einen Verkehrsunfall (Urk. 8/92/60), bei dem sie sich eine Contusio Cerebri, eine Nasenfraktur, Gesichtswunden und eine pertrochantere Femurfraktur rechts zuzog (Urk. 8/29). Das seit  August 1990 bestehende Arbeitsverhältnis als Verkäuferin/Filialleiterin bei der A.___, Zürich, wurde per 31. Juli 1997 aufgelöst, nachdem die Versicherte infolge des Unfalles arbeitsunfähig geblieben war (Urk. 8/87). Am 4. Februar 1997 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/76). Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber der Versicherten, dem A.___, Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis (Bericht vom 15. Mai 1997, Urk. 8/87), holte den Bericht über die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV-Berufsberatung, Zürich, vom 28. Juli 1998 (Urk. 8/65) ein und zog die Arztberichte der Schulthess Klinik, Zürich, vom 1. September 1998 (Urk. 8/36, unter Beilage des Gutachtens für die La Suisse Versicherungen vom 13. November 1997 und des Berichts über die ambulante Untersuchung in der Rheumatologischen Sprechstunde vom 4. November 1998) und vom 7. Dezember 1998 (Urk. 8/35) sowie den Bericht der Schulthess Klinik an die IV-Berufsberatung, vom 2. Juli 1998 (Urk. 8/37) bei. Mit Verfügung vom 11. März 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, J.___ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente (ab 1. März 1998) zu (Urk. 8/23).
1.2     Im "Fragebogen für Rentenrevision" vom 23. Februar 2000 gab J.___ an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ungefähr sechs Monaten verschlechtert (Urk. 8/64). Die aufgrund eines Wohnortswechsels seitens der Versicherten nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 15. März 2001 (Urk. 8/29 unter Beilage eines Berichts des Medizinischen Radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik Bethanien, Zürich, vom 10. Dezember 2000, der Berichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, Zürich, vom 2. April 2001 und 25. April 2001 mit Befundbericht des Schädel-MRI vom 18. April 2001 sowie unter Beilage seines Gutachtens zu Händen der La Suisse Versicherungen vom 27. Februar 2001), den Poliklinikbericht des Inselspitals, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Bern, vom 31. August 2001 (Urk. 8/31) sowie den Arztbericht von D.___, prakt. Arzt, Zürich, vom 8. April 2002 (Urk. 8/32) ein. In der Folge beauftragte die IV-Stelle das Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit, SYMBA, Einsiedeln, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 18. Juni 2002, Urk. 8/27). Ausserdem liess sie am 4. Dezember 2001 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vornehmen (Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2001, Urk. 8/55). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Oktober 2002, Urk. 8/7, Einwendungen der Versicherten vom 12. Dezember 2002, Urk. 8/52) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. Februar 2003 per Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. März 2003 (Urk. 8/48) wies sie mit Entscheid vom 25. August 2003 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess J.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 24. September 2003 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
           "1. Der Einspracheentscheid vom 25. August 2003 sei aufzuheben.
          2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. April 2003 weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
          3.     Eventualiter sei die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Ergänzungs- bzw. Obergutachtens erneut medizinisch zu begutachten. Es seien insbesondere das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und einer allfälligen HWS-Bewegungseinschränkung zu beurteilen. Die vorliegenden, widersprechenden Arztberichte seien einander entgegenzuhalten und zu werten.
          4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
          5.     Unter Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin."
         Mit der Beschwerde liess die Versicherte unter anderem die Arztberichte von D.___ vom 5. Dezember 2002 (Urk. 3/8) und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 6. Dezember  2002 (Urk. 3/9) und vom 2. September 2003 (Urk. 3/10) einreichen.
         In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Am 3. März 2004 wurden die Unfallakten der La Suisse Versicherungen in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 (vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision) gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. März 1999 (Urk. 8/23) waren der Bericht der Schulthess Klinik an die IV-Berufsberatung vom 2. Juli 1998 (Urk. 8/37) sowie die Arztberichte der Schulthess Klinik vom 1. September 1998 (Urk. 8/36/1) und 7. Dezember 1998 (Urk. 8/35) sowie das Gutachten dieser Klinik vom 13. November 1997 für die La Suisse Versicherungen (Urk. 8/36/3) und der Bericht über die ambulante Untersuchung in der Rheumatologischen Sprechstunde vom 4. November 1998 (Urk. 8/36/4).
3.1.1   Im Gutachten der Schulthess Klinik zu Händen der Unfallversicherung vom 13. November 1997 (Urk. 8/36/3) diagnostizierten Dres. med. G.___ und H.___ Weichteilvernarbungen über dem Trochanter major mit Bursitis trochanterica bei Status nach Wundinfekt nach Erstversorgung einer pertrochanteren Femurfraktur rechts mit suboptimaler Osteosynthesetechnik und konsekutiver delayed union sowie insgesamt einen Status nach vier Weichteileingriffen über dem Trochanter major rechts. Aufgrund des Gesamtbildes bei den glaubhaft angegebenen, somatisch objektivierbaren Schmerzen bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Eine definitive Beurteilung lasse sich jedoch erst nach Ausloten aller therapeutischen Möglichkeiten erstellen. Im Falle einer erfolglosen weiteren Therapie wäre eine IV-Umschulung auf eine grösstenteils sitzende Tätigkeit anzustreben. Dabei könne wohl von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine definitive Beurteilung könne jedoch erst nach Abschluss aller weiteren zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gemacht werden.
         Die ambulante Untersuchung in der Rheumatologischen Sprechstunde in der Schulthess Klinik vom 4. November 1998 (Urk. 8/36/4) ergab als Diagnose, dass die Beschwerdeführerin an einem Iliosakralgelenk-Syndrom links mit/bei anamnestisch rezidivierenden Blockierungen - differentialdiagnostisch: überlastungsbedingt, Wirbelsäulenbefall einer Psoriasis-Arthropathie - sowie an einer Periarthropathia koxae rechts bei einem Status nach pertrochanterer Femurfraktur rechts mit diversen Hüfteingriffen leidet. Aufgrund der Klinik als auch der bekannten Psoriasis sei differentialdiagnostisch in erster Linie eine Psoriasis-Arthropathie mit axialem Befall (asymmetrische Iliosakralgelenk-Arthritis) radiologisch (Barsony) gegebenenfalls szintigraphisch abzuklären. Als weitere Hilfe könne das HLA-B27 dienen, welches in ca. 70 % der Fälle von Psoriasis-Arthropathie mit axialem Befall positiv sei. Zudem lägen Entzündungsfaktoren vor. Falls diese Befunde negativ ausfielen, komme am ehesten doch eine überlastungsbedingte Iliosakralgelenk-Arthropahie in Frage mit intermittierenden Dysfunktionen einerseits aufgrund der Schonung der rechten Hüfte anderseits auch im Rahmen der gefundenen Wirbelsäulenfehlstatik.
         Gestützt auf das Gutachten sowie die rheumatologische Untersuchung attestierten die Ärzte der Schulthess Klinik der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Bei diesem komplexen, nicht offensichtlichen Beschwerdefall sei die Behandlung noch nicht abgeschlossen, weshalb eine definitive Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit noch nicht möglich sei. Es bestehe aber die Vermutung, dass längerfristig eine wechselnde stehende/sitzende Tätigkeit im Sinne einer halbtägigen Beschäftigung möglich sein werde.
3.1.2   Laut Arztbericht der Schulthess Klinik an die IV-Berufsberatung vom 2. Juli 1998 (Urk. 8/37) wurden bei der Beschwerdeführerin eine Weichteilvernarbung über dem Trochanter major mit Insuffizienz der kurzen Aussenrotatoren bei einem Status nach Wundinfekt nach Erstversorgung einer pertrochanteren Femurfraktur rechts mit suboptimaler Osteosynthesetechnik und konsekutiver delayed union, ein Status nach Reoperation im Triemli-Spital 1995 und v.a. postoperative Adhäsionen im Bereich der kurzen Aussenrotatoren unter Mitbeteiligung des Ischiadicus rechts diagnostiziert. Die Diskussion betreffend Eingliederungsmöglichkeiten bzw. Umschulungsmöglichkeiten seien noch etwas verfrüht.
3.2     Der Gesundheitszustand, der zur Rentenaufhebung führte, ergibt sich aus folgenden Berichten:
3.2.1   Gemäss Bericht des Hausarztes D.___, vom 27. November 2000 (Urk. 8/34) hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 1995 eine pertrochantere Schenkelhalsfraktur rechts mit Wundinfektion erlitten und ist seither zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe massive Schmerzen bei Belastung im Bereiche der alten Femurfraktur und sei deswegen in der Schulthess Klinik ambulant in Behandlung. Sie könne den Haushalt knapp besorgen, sei aber für schwere Arbeiten auf die Mithilfe des Ehemannes oder der Mutter angewiesen. Sie sei Mutter eines bald dreijährigen Sohnes und habe deswegen auch zusätzlich immer wieder Rückenschmerzen, da sie immer wieder einmal ihren Sohn aufheben und tragen müsse.
         Am 5. Dezember 2002 berichtete D.___ (Urk. 3/8), dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Femurfraktur rechts 1995 mit mehrfacher Revision bei Wundinfektion, eine Innenrotationsfehlstellung des rechten Femurs mit muskulärer Dysbalance im Bereiche der Lendenwirbelsäule und des Beckenrings vorwiegend links, eine Funktionseinschränkung der oberen Halswirbelsäule sowie eine "sekundäre reaktive depressive (deswegen auch bei der Psychiaterin Fr. Dr. F.___ in Behandlung)" vorlägen. Nach seinem Dafürhalten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig.
3.2.2   Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 15. März 2001 (Urk. 8/29), welches inhaltlich demjenigen an den Unfallversicherer vom 27. Februar 2001 (Urk. 8/30/6) entspricht, einen Status nach Polytrauma mit Contusio cerebri, Nasenfraktur, diversen Gesichtswunden (07/95) und residuelle Geschichtsschmerzen links, einen Status nach intertrochanterer Femurfraktur rechts und Wundinfekt nach ungenügender Osteosynthese, einen Status nach Re-Osteosynthese (DHS) und Metallentfernung am rechten Hüftgelenk, Restbeschwerden bei in leichter Fehlstellung verheilter Fraktur (funktionelle Beinverlängerung 0,8 cm, Innenrotationsfehler 20°) in Form von Narbenbeschwerden, Bursitis trochanterica, Schmerzen im kontralateralen Iliosacralgelenk und teilweise statischen Rückenbeschwerden, einen Status nach ASK rechts (normaler Befund), einen Status nach dorsolumbalem Morbus Scheuermann (Flachrücken, tiefsitzende Kyphose, beginnende degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Vorzustand) sowie eine anamnestische Psoriasis (Vorzustand). Vor allem bei den andauernden Rückenbeschwerden handle es sich um eine Überlagerung von Beschwerden im Zusammenhang mit einem vorbestehenden Rückenleiden (Status nach Morbus Scheuermann) mit altersentsprechend schweren Veränderungen der oberen Lendenwirbelsäule und einer seit dem Unfall gestörten Statik nach Fraktur des proximalen Femurs rechts. Betreffend die residuellen Beschwerden im Bereich von Kopf und Gesicht müsse noch eine eingehendere neurologische Abklärung vorgenommen werden, da die andauernden Gesichtsschmerzen ohne weiteres Folge einer Schädelbasisfraktur sein könnten. Das grösste Problem für die Beschwerdeführerin scheine mit der damaligen Fraktur im Bereich des rechten Hüftgelenks zusammenzuhängen. Aufgrund des gesamten Verlaufs lasse sich immer klarer erkennen, dass das proximale Femur rechts in einer posttraumatischen Fehlstellung konsolidiert sei, welche sich mit bildgebenden Verfahren nur schwer darstellen lasse. Gesichert scheine, dass der rechte Schenkelhals leicht verkürzt sei, dass eine Innenrotationsfehlstellung des Femurs bestehe und dass es im Laufe der Zeit durch Kontrakturen zu einem fast paradoxen Beckenschiefstand gekommen sei. Obschon der rechte Schenkelhals verkürzt wirke, stehe die rechte Beckenhälfte heute höher als die linke.
         Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 %. Schon seit einiger Zeit sei die Beschwerdeführerin voll als Hausfrau und Mutter tätig, was mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder eher leichteren Beschäftigung vergleichbar erscheine. Bei stärkeren Beschwerden dürfte sie vorübergehend vielleicht auch mehr eingeschränkt sein. Obschon die Beschwerden vor allem im Zusammenhang mit dem rechten Hüftgelenk durchaus glaubhaft seien, scheine eine dauernde und 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben zu sein.
3.2.3   Der Neurologe Dr. C.___ führte die von Dr. B.___ angeregte neurologische Abklärung im April 2001 durch. Laut seinem Bericht an Dr. B.___ vom 2. April 2001 (Urk. 8/30/3) wurden eine Contusio cerebri 1995 sowie eine Schädel-Basisfraktur und ein Polytrauma diagnostiziert. Der Neurostatus sei unauffällig, auch die Hirnstammpotentiale seien in Ordnung, es finde sich kein Ausfall im Bereich des Nervus trigeminus links. Die Wirbelsäule weise eine normale Beweglichkeit auf, keine Klopfdolenz.
         Nach Erstellung einer Magnetresonanztomographie des Gehirns und eines Elektroencephalogramms schrieb Dr. C.___ am 25. April 2001 an Dr. B.___ (Urk. 8/30), die Tomographie des Gehirns sei unauffällig, eine traumatische Läsion sei nicht sichtbar und es liege keine Hämosiderinablagerung vor. Das Elektroencephalogramm sei unauffällig. Es bestünden ein seitengleich gut modulierter Alpharhytmus und ein guter Blockierungseffekt beim Öffnen der Augen. Die Hyperventilationsreaktion sei unauffällig, und die Fotosynchronisation sei seitengleich. Er sei der Meinung, dass keine Symptome von Seiten der 1995 erlittenen Contusio cerebri bestünden. Die linksseitigen Kopfschmerzen hätten migränoiden Charakter und entsprächen einer Migräne, möglicherweise potenziert und/oder ausgelöst durch den Unfall.
3.2.4   Am 20. März 2001 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin an die Orthopädische Klinik des Inselspitals Bern zur Klärung einer allfälligen Operationsindikation (Rekonstruktion des Schenkelhalses links, Urk. 8/30/4). Am 29. August 2001 wurde die Beschwerdeführerin dort untersucht. Darauf diagnostizierten Dres. I.___ und K.___ im Bericht vom 31. August 2001 (Urk. 8/31) Folgendes: Tractus-Irritation bei Tractus-Lücken und Narbenneurom-Schmerz an der rechten Hüfte bei Status nach intertrochanterer Femurfraktur links 1995 (Polytrauma) und mehrfacher Revision bei Wundinfektion. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Operationsnarben bei mehreren kleinen palpablen Lücken im Tractus und eine punktuell druckdolente Stelle im distalen Bereich, welche durch ein kleines Neurinom verursacht werden könnte. Durch eine Revision der Narbe und einen vollständigen Verschluss des Tractus könnte ein Teil der Beschwerden verschwinden, es gebe jedoch keine Garantie, dass die Beschwerdeführerin nachher ganz beschwerdefrei sei. Die Beschwerdeführerin könne zur Zeit die Situation im Grossen und Ganzen akzeptieren und wünsche nur einen operativen Eingriff, wenn mit Sicherheit eine Verbesserung der Schmerzsituation erreicht werden könne. Die Rotationsfehlstellung, welche klinisch und radiologisch bestehe, führe zu keiner symptomatischen Beeinträchtigung der rechten Hüfte, so dass in diesem Punkt kein Handlungsbedarf bestehe.
3.2.5   Die Ärzte des SYMBA nannten im Gutachten vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/27) folgende strukturellen Diagnosen (S. 8):
         "    -    Polytrauma 1995 mit Zustand nach intertrochtärer Femurfraktur links, nach Primärversorgung durch Osteosynthese, nach Wundinfekt, nach Revision (18.08.1995), nach Re-Osteosynthese mittels dynamischer Hüftschraube (25.09.1995), nach Metallentfernung (22.10.1996)
           -    Rechtes Knie mit Zustand nach unauffälliger Arthroskopie (22.10.1996)
           -    Achsenskelett mit Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann, mit sonst altersentsprechenden Veränderungen (1995, 1997, 2000)"
         sowie folgende klinischen und funktionellen Diagnosen (S. 9):
         "    -    Chronische und chronifizierte epitrochantäre Schmerzen im Sinne einer Tractus-Irritation
           -    Somatoforme Schmerzstörung im Sinne chronifizierter, ausgebreiteter und situationsbezogener Schmerzen (Kopf, Nacken, rechter Lenden- und Hüftbereich)".
         In der klinischen Untersuchung habe sich eine nicht an Bewegungssegmente gebundene, sondern über diese hinaus gehende Schmerzhaftigkeit gezeigt, während alle Spontanbewegungen normal ausgeführt worden seien. Da von der Beschwerdeführerin ein von ihr so bezeichnetes Schleudertrauma als eine der Ursachen für die aktuellen Beschwerden angegeben werde, sei eine neuropsychologische Untersuchung angezeigt gewesen, um auch auf der psychischen Ebene die Restleistung objektivieren zu können. Aus dieser Untersuchung könne man zusammenfassen, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte Aufmerksamkeitsstörung vorhanden sei. Eine solche trete häufig als Folge langanhaltender Krankheiten mit chronischen Schmerzen auf. Sie sei jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht so ausgeprägt, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch mehr als leicht beeinflusst werde. Hinweise auf die Folgen eines "Schleudertraumas" hätten nicht gefunden werden können. Einer langsamen Wiedereingliederung ins Berufsleben stehe aus neuropsychologischer Sicht deshalb nichts im Wege.
         Strukturell bestehe neben den deutlichen Vernarbungen nach Wundinfekt und vier Eingriffen eine Rotationsfehlstellung des Beines nach aussen, welches das ununterbrochene Gehen auf längeren Strecken kompromittiere. Diese Achsenfehlstellung könne auch im Sitzen zur Änderung der Auflageverhältnisse führen, aber bei weitem nicht in dem berichteten Masse. Zur Schmerzausweitung gehöre auch der Umstand, warum dagegen nicht mittels einfacher, eventuell zugerichteter Sitzkissen Beschwerdeabhilfe geschaffen worden sei. Im Bereich des Rückens bestehe eine Fehlhaltung, welche nicht allein durch den Zustand nach Morbus Scheuermann zu erklären sei, sondern eher als fixierte Schonhaltung nach dem Unfall interpretiert werden müsse, da nicht über vorbestehende Rückenprobleme, weder in der Adoleszenz (Scheuermann-typisch) noch später, berichtet worden sei.
         Insgesamt sei der Bewegungsapparat unter der beruflichen Belastung als Filialleiterin einer Mode-Boutique allenfalls leicht vermehrt beansprucht. Dies schlage sich in einem leicht erhöhten Erholungsbedarf nieder. Die psychiatrische Exploration habe in der Aktualachse keine psychische Störung erkennen lassen. In der Persönlichkeitsachse gebe es Anzeichen einer etwas unreifen Persönlichkeit, dies ohne Krankheitswert. An psychosozialen Belastungsfaktoren liessen sich niedriger Bildungsstand, Trennung vom Ehepartner, alleinerziehende Mutter, Sozialhilfeempfängerin identifizieren. Das Funktionsniveau sei ausser auf der Berufsebene gut mit guter Pflege von Sozialkontakten. Die psychischen Grundfunktionen seien nicht kompromittiert. Aus psychiatrischer Sicht resultiere nach der Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Filialleiterin) betrage 80 %.
3.2.6   Die Psychiaterin Dr. F.___, bei der die Beschwerdeführerin seit 10. Oktober 2002 in Behandlung ist, attestierte der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2002 (Urk. 3/9) eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Autounfall, verstärkt durch die äusserst traumatisierende, von Gewalttätigkeiten des Ehemannes strotzende Beziehungsgeschichte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch könne noch nichts ausgesagt werden, da zunächst die schwere posttraumatische Belastungsstörung angegangen werden müsse und auch die real bestehende Bedrohung durch den Partner die psychische Stabilisierung sehr behindere. Dann werde man dem Schmerzsyndrom, das bisher eher unterschätzt worden sei, nochmals fachliche Aufmerksamkeit schenken müssen.
         Am 2. September 2003 berichtete Dr. F.___ (Urk. 3/10), dass zunächst die Ängste wegen erneuter Attacken des (Ex)-Ehemannes dominierten, welche sich in folgenden Symptomen zeigten: Ruhelosigkeit, Unmöglichkeit, sich zu konzentrieren (z.B. könne sie Gebrauchsanweisungen nicht lesen bzw. verstehen), Angstzustände bis Panikattacken, schwere persistierende Schlafstörungen, wirke in den Gesprächen fahrig, aufgeregt, es fielen Hinweise auf kognitive Defizite auf, wie z.B. leicht daneben antworten, reduziertes Erinnerungsvermögen (Fragen nach früheren Schmerzbehandlungen und Medikamenten sowie nach ungefähren Daten bzw. Jahreszahlen könnten oft nicht beantwortet werden). Daneben bestünden chronische Schmerzen in dem beim Unfall verletzten und in der Folge mit Komplikationen operierten und reoperierten rechten Bein, weshalb die Beschwerdeführerin oft während des Gesprächs ihre Position wechsle. Im Gespräch dissimuliere die Beschwerdeführerin eher vor allem dann, wenn auffalle, mit wie viel Mühe sie aufstehe oder dass sie keine bequeme Position im Sitzen finden könne. Sie sei auch recht zurückhaltend mit Medikamenten, da sie empfindlich auf Nebenwirkungen reagiere und Angst vor Abhängigkeit habe. Es sei endlich ein Medikament gefunden worden, welches eine beruhigende Wirkung ohne allzu viele Nebenwirkungen zu haben scheine. Das Problem der chronischen Schmerzen dagegen sei noch nicht gelöst. Die Beschwerdeführerin sollte dringend von einem Spezialisten für Schmerzbehandlung untersucht und beraten werden. Erst dann werde zu klären sein, inwiefern sich auch das chronische Schmerzsyndrom (durch den Unfall und seine Behandlung bedingt) auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nachgewiesen sei, dass chronische Schmerzsyndrome ebenfalls kognitive Störungen verursachten. Vom medizinisch-psychiatrischen Standpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % realistisch. Es gelte dabei, sowohl die verminderte körperliche wie auch die reduzierte psychische Belastbarkeit bzw. die kognitiven Störungen zu berücksichtigen.

4.       Den Berichten der Schulthess Klinik vom 13. November 1997 (Urk. 8/36 Beilage), 4. November 1998 (Urk. 8/36 Beilage) und 2. Juli 1998 (Urk. 8/37) kann übereinstimmend entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung in ihrem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig war, dass die Behandlung in jenem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen und eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deshalb noch nicht möglich war. Insofern hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, indem nämlich nun von stabilen Verhältnissen auszugehen ist. Ob und wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutachten des Symba vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/27).
5.2     Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin ein, es bestünden zahlreiche ärztliche Berichte, die teilweise sehr stark voneinander abwichen. Das Symba-Gutachten sei dabei nur eines von verschiedenen und es sei das einzige, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf mehr als 50 % festlege. Es sei qualitativ mangelhaft. So komme das Gutachten im Teilgutachten der Diplom-Psychologin L.___ vom 6. Mai 2002 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf ein Schleudertrauma gefunden worden seien. Es erstaune, dass eine Psychologin Aussagen bezüglich eines allfälligen Schleudertraumas mache, obwohl dies überhaupt nicht ihr Fachgebiet sei. Des Weiteren bestätige Dr. D.___, dass bei der Beschwerdeführerin eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule im Segment C1,2 und C2,3 rechts vorliege. Diese Diagnose fehle im Gutachten des SYMBA ebenfalls.
         Es fehle auch eine eingehende psychiatrische Untersuchung, welche sich neben den Unfallfolgen auch mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin beschäftige. Aus dem Gutachten gehe auch nicht hervor, aufgrund welcher Entscheidkriterien die restliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 80 % geschätzt werde. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin und auch ihrer behandelnden Ärzte habe sich nämlich der Gesundheitszustand nur ein wenig verbessert. Widersprüchlich seien auch die Aussagen im Gutachten. Die Gutachter schrieben, dass die Restbeschwerden und Achsenfehlstellung beide nicht von einem Ausmass seien, vollständige Arbeitsunfähigkeit zuzubilligen. Dies müsse so interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Gutachter zwar nicht zu 100 %, aber doch zu einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig sei, vielleicht zu 70 oder 80 %. Es sei nicht nachvollziehbar, wie nach einer solchen Feststellung die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin plötzlich auf 20 % festgelegt werden könne. Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb als willkürlich und nicht nachvollziehbar zu betrachten (Urk. 1).

6.
6.1     Es trifft zu, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte seit Anhebung des Revisionsverfahrens stark divergieren. So ging der Hausarzt D.___ am 27. November 2000 noch davon aus, dass die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/34), zwei Jahre später attestierte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/8). Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin am 15. März 2001 (Urk. 8/29) und am 27. Februar 2002 (Urk. 8/30/4) als ungefähr zu 50 % arbeitsunfähig. Die Ärzte des Symba gingen im Gutachten vom 18. Juni 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, und Dr. F.___ schliesslich bescheinigte der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/9) und am 2. September 2003 eine solche von 50 % (Urk. 3/10). Gerade weil die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nach Einleitung des Revisionsverfahrens erheblich divergierten, ordnete die IV-Stelle eine anstaltsexterne Begutachtung der Beschwerdeführerin an.
6.2     Das polydisziplinäre Gutachten des Symba vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/27) stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und arbeitsmedizinischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden kann. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, es erstaune, dass eine Psychologin Aussagen über ein Schleudertrauma mache, obwohl dies überhaupt nicht ihr Fachgebiet sei, ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, woraus die Beschwerdeführerin schliesst, Neuropsychologie gehöre nicht ins Fachgebiet der untersuchenden Psychologin. Es wurden neuropsychologische Tests durchgeführt, die eine leichte Aufmerksamkeitsstörung zeigten, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen hatte bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 15. März 2001 (Urk. 8/29) darauf hingewiesen, es scheine eher müssig, Jahre später Folgen eines Schleudertraumas postulieren zu wollen, nachdem die Beschwerdeführerin während Jahren nie über typische Beschwerden im Sinne einer durchgemachten Distorsion der HWS geklagt habe (S. 11). Sodann wird entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Symba-Gutachten erwähnt, dass die Halswirbelsäule mit einem Endphasenschmerz paravertebral links bei Retroflektion und Lateralflektion nach rechts sonst unauffällig sei, was sich mit der Aussage des Hausarztes deckt, es liege eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Segment C1,2 und C2,3 rechts vor. Das Gutachten setzt sich auch mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin auseinander. So wird berichtet, dass ihr Ehemann gebürtiger Albaner sei und ihre Familie massiv gegen diese Verbindung protestiert habe, sie sich aber nicht habe dreinreden lassen. Sie habe sich im Frühling 2001 von ihrem Mann getrennt. Dieser sei spielsüchtig gewesen und habe nicht gerne gearbeitet. Er sei ein ruhiger und liebenswürdiger Mann. Neben ihren Schmerzen und ihrem Sohn habe sie es nicht mehr ausgehalten, einen unerwachsenen Partner zu betreuen. In der psychiatrischen Untersuchung wurden auch die notwendigen Tests durchgeführt.
         Bezüglich des Einwandes, die Aussagen im Gutachten seien widersprüchlich, indem geschrieben werde, die Restbeschwerden und Achsenfehlstellung seien nicht von einem Ausmass, vollständige Arbeitsunfähigkeit zuzubilligen, ist diese Aussage im entsprechenden Zusammenhang zu sehen. Die Gutachter äussern sich nämlich zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der Restbeschwerden und Achsenfehlstellung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Diesbezüglich berichtete auch das Inselspital Bern, dass die Rotationsfehlstellung zu keiner symptomatischen Beeinträchtigung der rechten Hüfte führe (Urk. 8/31).
         Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist somit dem umfassenden SYMBA-Gutachten hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes volle Beweiskraft beizumessen, und es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin in einer Boutique zu 80 % arbeitsfähig ist. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 20 %, welcher keinen Rentenanspruch begründet.
6.3     An diesem Ergebnis vermögen weder die übrigen Einwendungen gegen das SYMBA-Gutachten noch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten ärztlichen Berichte etwas zu ändern.
6.3.1   Soweit geltend gemacht wird, das SYMBA-Gutachten sei nicht mehr aktuell genug, um die Rente der Beschwerdeführerin per Ende März 2003 einzustellen, bleibt darauf hinzuweisen, dass seit den Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des SYMBA (vom 20. März 2002, 30. April 2002 und 7. Juni 2002, vgl. Urk. 8/27 S. 1) bis zum Erlass der Revisionsverfügung am 13. Februar 2003 nicht einmal ein Jahr und bis zum Einspracheentscheid vom 25. August 2003 gut vierzehn Monate seit Auflage der Expertise vergangen sind. Angesichts der Gehörsrechte, die eine versicherte Person bis zum Erlass des Einspracheentscheids geniesst (vorliegend musste zudem noch das Vorbescheidverfahren durchgeführt werden), ist das noch keine Zeitspanne, die ein Gutachten als nicht mehr aktuell erscheinen lässt, es sei denn, es seien zwischenzeitlich nachgewiesenermassen Umstände eingetreten, die begründetermassen ein vorbehaltloses Abstellen auf das Gutachten nicht mehr rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.3.2   Es fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin nach Vorliegen des SYMBA-Gutachtens bzw. nach Eröffnung des Vorbescheids vom 25. Oktober 2002 ihren Hausarzt D.___ nach einjähriger Pause am 11. November 2002 wieder wegen Rückenbeschwerden aufsuchte (Urk. 3/8). Dies ist zudem insoweit zu relativieren, dass Hausarzt D.___ persönlich die Beschwerdeführerin letztmals im September 2000 gesehen hatte (vgl. sein Schreiben an das SYMBA vom 8. April 2002, Urk. 8/32). Während der Sommerferien 2001 soll die Beschwerdeführerin D.___s Vertreterin wegen einer Rippenkontusion und im Dezember 2001 D.___s Praxispartner wegen einer Nasennebenhöhlen-Belüftungsstörung aufgesucht haben (vgl. Urk. 8/32). Somit haben während über zwei Jahren weder hausärztliche Untersuchungen noch hausärztlich verordnete Behandlungen der Unfallfolgen stattgefunden. Am 27. November 2000 hatte Hausarzt D.___ der IV-Stelle letztmals berichtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert mit dem Bemerken, dass die Berentung weiterhin beizubehalten sei und er keine Alternative sehe, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Beruf arbeitsfähig würde (Urk. 8/34). Ohne am 19. November 2002 andere Befunde als bisher und als das SYMBA erhoben zu haben, hielt Hausarzt D.___ nunmehr im Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2002 dafür, dass diese zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dabei mangelt es an einer Begründung, weshalb diese Einschränkung bestehen soll sowie in Bezug auf welche Tätigkeit. Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der Schlussfolgerung des SYMBA, dass die Beschwerdeführerin wegen Restbeschwerden in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin/Filialleiterin vermehrt Pausen benötige, was zu einer Leistungseinschränkung von 20 % führe. Zwar ist die Beurteilung des Hausarztes aktueller, aber nicht aussagekräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
6.3.3 Sämtliche seit dem Unfall vom 30. Juli 1995 involvierten Ärzte haben bei ihren Untersuchungen der Beschwerdeführerin keine psychischen Auffälligkeiten beobachtet, die Anlass zu einer fachärztlichen Abklärung gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin selber erklärte im Rahmen der Haushaltabklärung vom 4. Dezember 2001, es gehe ihr psychisch gut, sie habe keine Depressionen (Urk. 8/55). Letzteres bestätigte sie ein weiteres Mal gegenüber der Psychologin L.___ anlässlich deren neuropsychologischen Abklärung vom 30. April 2002 zu Händen des SYMBA (vgl. Bericht vom 6. Mai 2002, Urk. 8/28).  Schliesslich fand, wie bereits erwähnt, im Rahmen der SYMBA-Begutachtung am 7. Juni 2002 auch eine psychiatrische Abklärung durch den Facharzt Dr. S.___ statt  (vgl. Anhang zum Gutachten, Urk. 8/27), der unter anderem bei den Erhebungen zum "Lebensgeschichtlichen" festhielt, dass die Beschwerdeführerin seit Frühling 2001 von ihrem Ehegatten getrennt lebt. Dieser sei spielsüchtig gewesen und habe nicht gerne gearbeitet, aber sei ein ruhiger und liebenswürdiger Mann. Sie liebe ihren Mann noch sehr und könne sich vorstellen, wieder mit ihm zu leben. Zur Zeit gehe es ihr aber ohne ihn deutlich besser. Finanzielle Unterstützung erhalte sie von ihm keine und möchte ihn auch nicht belasten. Dr. S.___ kam aufgrund seiner Erhebungen und der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Tests zum Schluss, dass keine psychische Störungen vorliegen. Rund vier Monate später, am 10. Oktober 2002, suchte die Beschwerdeführerin die Psychiaterin Dr. F.___ auf. Sie habe sich dazu entschlossen, da sie einerseits infolge des schweren Autounfalls und anderseits infolge eskalierender Drohungen und Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes an Angstzuständen, schweren chronischen Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, mangelndem Selbstwertgefühl, emotionaler Labilität, depressiven Krisen und Stressintoleranz leide (Urk. 3/9 S. 1). Aufgrund einer kurzen Befunderhebung gelangte Dr. F.___ zur Diagnose einer "posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Autounfall, verstärkt durch die äusserst traumatisierende, von Gewalttätigkeit des Ehemannes strotzende Beziehungsgeschichte" und attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Auseinandersetzung mit den seit dem Unfall ergangenen medizinischen Akten fand nicht statt, auch nicht mit der Beurteilung des SYMBA-Psychiaters Dr. S.___. Offenbar erfolgten sowohl Diagnose als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die in Bezug auf ihren Ehemann zu den Angaben gegenüber Dr. S.___ derart widersprüchlich sind, dass an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel bestehen. Auch in ihrem zweiten Bericht zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2. September 2003 setzte sich Dr. F.___ nicht mit den bis anhin ergangenen medizinischen Akten, geschweige denn mit dem SYMBA-Gutachten auseinander. Dies geht allein schon daraus hervor, dass sie unter anderem aktenwidrig ausführte, an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sei nicht gedacht worden (siehe Erw. 6.2 hiervor), auf die "offenbar" stattgefundene neuropsychologische Untersuchung hinwies und schliesslich meinte, dass chronische Schmerzsyndrome ebenfalls kognitive Störungen verursachen - genau das, was die im Rahmen des SYMBA-Gutachtens beigezogene Psychologin L.___ ebenfalls feststellte ("Aufmerksamstörung tritt häufig als Folge langanhaltender Krankheiten mit chronischen Schmerzen auf", Urk. 8/28 S. 3), indes bei der Beschwerdeführerin ohne Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ billigte nunmehr der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu, ohne Bezugnahme auf eine Erwerbstätigkeit und ohne jegliche nähere Begründung. Damit erweisen sich die beiden Berichte der Psychiaterin Dr. F.___ in jeder Hinsicht als untauglich, die überzeugenden und umfassenden Ausführungen des Dr. S.___ und damit die Schlussfolgerungen der SYMBA-Gutachter in Zweifel zu ziehen, geschweige denn diese als nicht mehr aktuell zu qualifizieren,

7. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich seit der Rentenzusprache im März 1999 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart stabilisiert hat, dass er sich nunmehr nicht mehr rentenbegründend auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Rente per 31. März 2003 zu Recht verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2004 (Urk. 13),  worin ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 81.10 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde sowie 7,6 % MWSt ist die Entschädigung auf Fr. 1'827.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'827.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-        Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).