Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00342
IV.2003.00342

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 29. September 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. August 1991 bis 31. Oktober 1996 als Lagerist bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/39 Ziff. 1 und Ziff. 5), Anschliessend war er vom 12. Mai 1997 bis 21. März 1999 temporär als Hilfsarbeiter (Urk. 8/38 Ziff. 1 und Ziff. 5) und sodann bis 30. Dezember 1999 als Mitarbeiter der B.___ AG tätig (Urk. 8/36 Ziff. 1 und Ziff. 5). Ab 21. August 2000 war er als Mitarbeiter Schlauchwerkstatt bei der C.___ AG, ___, angestellt (Urk. 8/37/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6, Urk. 8/45), welche das Arbeitsverhältnis am 27. April 2001 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit auf den 31. Mai 2001 hin auflöste (Urk. 8/37/1 Ziff. 1-3, Urk. 8/37/2).
         Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/46 Ziff. 6.6.1) meldete sich R.___ am 4. März 2002 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/48 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/13-16) und liess den Versicherten durch PD Dr. med. D.___, Medizinisches Zentrum E.___ (E.___), begutachten, welcher am 24. März 2003 sein Gutachten erstattete (Urk. 8/12). Ferner tätigte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 8/30, Urk. 8/36-39) sowie Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/34-35) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) bei (Urk. 8/43).
1.2     Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung, R.___ vermöge ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/3 = Urk. 3/1 = Urk. 8/29).
         Die Einsprache vom 12. Juni und deren Ergänzung vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/21, Urk. 8/28 = Urk. 3/3-4) wies die IV-Stelle nach Einsicht in die vom Versicherten aufgelegten Arztberichte (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/21-23), namentlich den Bericht des Stadtspitals F.___ vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/11/1-5), mit Entscheid vom 4. September 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.
1.3 Hiegegen erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, mit Eingabe vom 23. September 2003 Beschwerde und stellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach ergänzenden Abklärungen die Invalidenrente neu festsetze. Überdies ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Gerichtsverfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes (Urk. 1 S. 2).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 1. September 2003 wies die IV-Stelle sodann das am 26. Juni 2003 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 8/24) mit der Begründung ab, die Einsprache erweise sich als aussichtslos (Urk. 8/2 = Urk. 9/2).
2.2     Auch dagegen erhob R.___, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Jäger, am 23. September 2003 Beschwerde und stellte Antrag auf angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung für das Gerichtsverfahren in Bezug auf diese Streitsache (Urk. 9/1 S. 2).

3.
3.1     Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Vereinigung der zwei Verfahren und die Abweisung beider Beschwerden (Urk. 7 = Urk. 9/8).
3.2     Am 12. November 2003 vereinigte das Gericht die beiden Prozesse, bestellte Rechtsanwalt Jäger als unentgeltlichen Rechtsbeistand und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids betreffend Invalidenrente (4. September 2003; vgl. Urk. 2) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend dar (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen gestützt auf das E.___-Gutachten vom 24. März 2003 (Urk. 8/12) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne bei Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 57'919.-- jährlich erzielen. Beim Einkommensvergleich ergebe sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 8/7).
         Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, auf das E.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es in verschiedenen Punkten im Widerspruch zu den neuesten Erkenntnissen des F.___spitals ___ stehe. Das E.___-Gutachten werde der Komplexität des Falles nicht gerecht und weise in verschiedener Hinsicht Unklarheiten und Ungereimtheiten auf, weshalb eine umfassende neue Begutachtung notwendig sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2
2.2.1   Seit 12. März 2001 steht der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, und bei Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH (vgl. Urk. 8/22 S. 1), die ihrerseits den Beschwerdeführer durch verschiedene Ärzte abklären liessen.
2.2.2 Aufgrund eines MRI bestätigte Dr. med. I.___ am 21. März 2001 den bereits früher geäusserten Verdacht (vgl. Urk. 8/14/5 S. 1) auf einen Morbus Paget (meist symptomlose Knochenerkrankung; vgl. Roche Lexikon Medizin, 4. Auflage, S. 1265) des rechten Femurs (Oberschenkelknochen; Urk. 8/14/7 = Urk. 8/13).
2.2.3   Nach einer Hospitalisation vom 17. Juli bis 7. August 2001 berichteten Dr. med. J.___, Stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Rheuma- und Rehabilitationsklinik L.___, am 30. August 2001 zu Handen der Hausärztin von belastungsabhängigen invalidisierenden Schmerzen im lumbalen Bereich LWK4 mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, insbesondere beim Gehen und Sitzen, beim Spitaleintritt; im Liegen könnten die Beschwerden positiv beeinflusst werden (Urk. 8/14/6). Während der Hospitalisation seien verschiedene Therapien durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/14/5 S. 1), so dass bei der Entlassung von einer Verringerung der beckenbetonten Schmerzen berichtet werden konnte (Urk. 8/14/5 S. 2).
         Diagnostisch sprachen die Ärzte von einem chronischen Schmerzsyndrom der rechten Hüfte bei radiologischem Nachweis eines M. Paget (1995) und bei aktueller Biphosphonat-Therapie, von einem Fersensporn beidseitig und einem oral therapierten Diabetes mellitus Typ II. Aus rheumatologischer Sicht attestierten sie eine 100 % Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation bis am 4. September 2001. Anschliessend empfahlen sie eine versuchsweise Reintegration des Beschwerdeführers in sein bestehendes Arbeitsumfeld (Urk. 8/16 = Urk. 8/14/5).
2.2.4   Am 3. September 2001 berichtete Dr. med. M.___, Radiologin an der Klinik N.___, von einer leichten Kyphoskoliose thorakolumbal, einer Chondrose und einem bulging des Diskus L1/2 (Urk. 8/15 = Urk. 8/14/4).
2.2.5   Die Hausärzte bestätigten im Bericht vom 26. März 2002 die in Bezug auf die Hüften und den Diabetes gestellten Diagnosen und erwähnten überdies einen Nikotinabusus. Die Schmerzen in der rechten Hüfte und im Beckengürtel, welche bis ins rechte Bein ausstrahlten, seien seit einem Jahr unverändert. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 200 bis 300 Meter gehen und nicht mehr als 5 Minuten sitzen; nur im Liegen sei er beschwerdefrei (Urk. 8/14/1 lit. a und Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit, in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/14/3) sei er indes halbtags, mithin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/14/1 Ziff. B, Urk. 8/14/2).
2.3     PD Dr. D.___, Chefarzt des E.___, liess den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begutachtung rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen. Gestützt auf die im Gutachten wiedergegebenen Akten, die Anamnese sowie die Befunde stellte Dr. D.___ nach einer Konsensbesprechung mit den beteiligten Spezialärzten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: myofasziales Schmerzsyndrom lumbal, am Beckengürtel und im Bein rechts; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den Diabetes, den Morbus Paget im Femur und den Fersensporn (Urk. 8/12 S. 10).
         Die rheumatologische Untersuchung habe eine uneingeschränkt bewegliche Hüfte gezeigt mit Endphasenschmerz rechts bei Innenrotation; auch die LWS sei mit Endphasenschmerz normal beweglich. Im Bereich des Beckens und der Oberschenkel fänden sich rechts multiple schmerzauslösende Triggerpunkte. Bei den Beschwerden handle es sich um ein sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom bei einem möglicherweise intermittierend symptomatischen Morbus Paget des rechten proximalen Femurs. Durch eine Triggerpunktbehandlung und nachfolgende Rekonditionierung könnte das Beschwerdebild verbessert werden. Dr. D.___ schloss, aus rheumatologischer Sicht sei eine körperliche Schwerarbeit nicht mehr geeignet; in einer wechselbelastenden Tätigkeit - zum Beispiel leichte Arbeiten in einem Lager, Kontrolltätigkeiten, Fabrikarbeiten - ohne repetitives Heben von Gewichten bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12 S. 11).
         Während der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer als demotiviert und gleichzeitig theatralisch-demonstrativ imponiert, wobei eigentliche depressive Symptome fehlten. Es bestünden nicht genügend Anhaltspunkte, um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Es dürfe eine typische Migrationsproblematik mit enttäuschender Berufskarriere und überhöhten Erwartungen eine massgebliche Rolle spielen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zwar psychisch etwas belastet, jedoch gesund und zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 11).
2.4     Am 16. Juni 2003 hielt Hausarzt Dr. H.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Blick auf das E.___-Gutachten fest, die rheumatischen Beschwerden seien von ihm bereits mit verschiedenen Techniken (manuell, Triggerpunkttherapie, Dryneedling) ohne Erfolg therapiert worden. Der Beschwerdeführer sei unterdessen sehr vergesslich geworden, was im Stadtspital F.___ abgeklärt werde. Er sprach von einer depressiven Grundstimmung beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression möglicherweise mit einer Migrationsproblematik und legte deshalb eine nochmalige psychiatrische Abklärung nahe. Dabei präzisierte Dr. H.___, er selbst habe den Beschwerdeführer nie theatralisch-demonstrativ erlebt; dieser ziehe aus seiner Krankheit ja weder finanziell noch körperlich einen Nutzen.
         Dr. H.___ hielt nunmehr in Abweichung seiner früheren Beurteilung (vgl. Urk. 8/14/2) dafür, aufgrund der psychischen Konstellation sowie der Gedächtnisleistung seien auch leichte Arbeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 8/22).
2.5     Im Stadtspital F.___ wurde auf Veranlassung von Dr. H.___ eine interdisziplinäre, geriatrische Demenzabklärung durchgeführt, worüber am 14. Juli 2003 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/11/1-5).
         Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine deutliche Antriebsminderung, eine Verlangsamung im Denken sowie eine Lern- und Gedächtnisstörung, wobei die Ursachen für die kognitiven Beeinträchtigungen möglicherweise multifaktorieller Genese sei. Bei geringer Wirkung der aktuellen analgetischen Therapie sei die Opiatmedikation zur Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit schrittweise zu reduzieren. Es sollten eine zunehmende Tagesstrukturierung und körperliche Aktivitäten aufgenommen werden (Urk. 8/11/1 S. 3-4).
         Neben den bereits bekannten Diagnosen (schlecht eingestellter Diabetes, Nikotinabusus, Morbus Paget, myofasziales Schmerzsyndrom) wurde vom Stadtspital F.___ eine kognitive Beeinträchtigung mit deutlicher Antriebsminderung bei schwerer depressiver Episode mit somatischem Sy ndrom, bei hochdosierter Opiatmedikation und bei schlecht eingestelltem Diabetes genannt (Urk. 8/11/1 S. 1).
         Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter des Stadtspitals F.___ nicht.

3.
3.1     In somatischer Hinsicht stimmen die vom E.___ erhobenen Befunde mit jenen der anderen befassten Ärzte im Wesentlichen überein. Die E.___-Gutachter hielten den Beschwerdeführer trotz der Beeinträchtigungen in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 12). Zu den Ausführungen des Hausarztes (Urk. 8/22) ist zu bemerken, dass aus Sicht der E.___-Gutachter ein Erfolg der vorgeschlagenen Therapien (Triggerpunktbehandlung, manuelle Technik, Dryneedling) nicht die Voraussetzung bildet für die Umsetzung der attestierten Restarbeitsfähigkeit. Vielmehr stehen die Gutachter auf dem Standpunkt, dass dadurch allenfalls eine Verbesserung des Beschwerdebildes bewirkt werden könnte.
         Aufgrund der medizinischen Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im E.___-Gutachten bescheinigte Restarbeitsfähigkeit unzutreffend sein könnte. Selbst der Hausarzt schrieb die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der psychischen Konstellation und der fehlenden Gedächtnisleistung und nicht den rheumatologischen Befunden zu (Urk. 8/22 S. 2). Insoweit der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 8/22) bleibt zu bemerken, dass er noch am 26. März 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war (vgl. Urk. 8/14/2). Weshalb die gesundheitlichen Verhältnisse den Hausarzt am 16. Juni 2003 zu einer abweichenden Einschätzung bewogen, wird nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen darf bei der Würdigung von Hausarztberichten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 3b/cc).
3.2     Die nachvollziehbar begründete fachärztliche Einschätzung der E.___-Gutachter in Bezug auf die psychischen Beschwerden wird durch die Beurteilung des Hausarztes nicht umgestossen. Dr. H.___ gab denn auch keine eigene psychiatrische Beurteilung ab, sondern erachtete vielmehr eine nochmalige psychiatrische Abklärung als indiziert (Urk. 8/22 S. 1), wofür angesichts des E.___-Gutachtens keine Veranlassung besteht.
         Ebensowenig vermag der Bericht der Abklärer des Stadtspitals F.___ die Abklärung des psychiatrischen Facharztes Dr. med. O.___ (vgl. Urk. 8/12 S. 8) zu entkräften. Die Abklärer im F.___spital erwähnten zwar in ihrer Gesamtbeurteilung eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10: F33.2), doch liegt dieser Diagnosestellung keine eigene fachärztliche Untersuchung zu Grunde. Der Bericht des Stadtspitals F.___ erschöpfte sich in psychiatrischer Hinsicht auf die nicht weiter begründete Feststellung der Diagnose, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
         Aus der dargestellten medizinischen Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer in rheumatologischer und psychischer Hinsicht gestützt auf das E.___-Gutachten, welches den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme genügt (vorstehend Erw. 1.2), in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig zu betrachten ist.
3.3     Unklar bleibt hingegen, ob aufgrund der neuropsychologischen Gesundheitsverhältnisse eine weitergehende Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit angenommen werden muss. Im Stadtspital F.___ wurde eine umfassende neuropsychologische Abklärung durchgeführt, welche deutliche kognitive Beeinträchtigungen, insbesondere eine deutliche Antriebsminderung sowie eine Verlangsamung im Denken ergab (Urk. 8/11 S. 3-4). Bereits vor diesen Untersuchungen berichtete auch der Hausarzt von einer eingeschränkten Gedächtnisleistung, welche aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 8/22 S. 2).
         Im Rahmen der Begutachtung im E.___ wurde keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar Probleme mit dem Gedächtnis, welche Dr. O.___ jedoch unter Hinweis auf die erfolgreiche Erinnerung an verschiedene Geburts- und Todestage in der Verwandtschaft nicht weiter verfolgte (Urk. 8/12 S. 9).
         Die Aussagen des Hausarztes und der Abklärer im Stadtspital F.___ lassen neuropsychologische Auffälligkeiten nicht ohne weiteres ausschliessen. Ob diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wird im Bericht des Stadtspitals F.___ nicht erörtert. Auf die diesbezügliche Einschätzung des Hausarztes kann - wie bereits dargelegt (vorstehend Erw. 3.1) - nicht abgestellt werden, weshalb die neuropsychologische Beurteilung diesbezüglich zu ergänzen ist.
         Festzuhalten bleibt sodann, dass die Abklärer im Stadtspital F.___ verschiedene Massnahmen empfahlen, nämlich eine medikamentöse und therapeutische antidepressive Behandlung, eine Opiatreduktion zur Verbesserung der kognitiven Funktionen, milieutherapeutische Massnahmen - zunehmende Tagesstrukturierung und körperliche Aktivität, bestimmte Aufgaben übernehmen in der Wohnung und Aufenthalte draussen - und eine Verbesserung der Blutzuckereinstellung (Urk. 8/11/1 S. 5). Wohl am ehesten im Stadtspital F.___ wird deshalb auch abzuklären sein, ob bei Befolgung dieser Empfehlungen eine allfällig reduzierte Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte. Allenfalls wäre diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Rechnung zu tragen.
         Die Beschwerde betreffend Invalidenrente (Urk. 1) ist demnach in dem Sinn gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die zumutbare Arbeitsfähigkeit allenfalls durch Zusatzfragen beim Spital F.___ abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.

4.      
4.1     Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2003 und in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 auf den Standpunkt, das Einspracheverfahren sei als aussichtslos anzusehen, weshalb die sachlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht erfüllt seien (Urk. 9/2, Urk. 9/8).
4.2     Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person auch im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Im Verwaltungsverfahren wird ein entsprechender Anspruch bejaht, wenn die gesuchstellende Person finanziell bedürftig ist, die Rechtsbegehren beziehungsweise die verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind, die Sache von erheblicher Tragweite ist und die (anwaltliche) Verbeiständung sachlich notwendig respektive geboten ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 25. März 2003, I 864/02, Erw. 3).
         Ein Verfahren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119; Kieser, ATSG-Kommentar, N 90 zu Art. 61).
4.3     Die Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente belegt, dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verneint.
         Demnach ist auch die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe beziehungsweise die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festsetze.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung sowohl in Bezug auf das Verfahren betreffend Invalidenrente als auch betreffend unentgeltliche Verbeiständung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend ist die Prozessentschädigung für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         In Gutheissung der Beschwerde betreffend unentgeltliche Verbeiständung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2003 aufgehoben mit der Feststellung, dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).