Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00344
IV.2003.00344

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 12. Mai 2004
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene F.___ erlitt am 5. März 1990 und am 27. Januar 1996 zwei Arbeitsunfälle. Bei beiden zog er sich unter anderem Frakturen der rechtsseitigen Rippen 3 bis 10 zu. Nach einem ersten Rückfall im Frühjahr 1996 wurde er am 17. April 1997 erneut arbeitsunfähig, worauf das mit der A.___ AG bestehende Arbeitsverhältnis per Ende September 1997 aufgelöst wurde (Urk. 8/60).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich F.___ am 9. Juli 1997 angemeldet hatte (Urk. 8/35, 8/51), stellte ihm nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen mit Vorbescheid vom 10. Juli 1997 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4). In der Folge beauftragte sie das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR) mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/10, 8/44). Nach Vorliegen des entsprechenden Gutachtens vom 18. November 1998 (Urk. 8/11) und nach Abschluss des gegen den Rentenentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 9. Dezember 1999 gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens, das zur Erhöhung des ursprünglich mit 20 % bemessenen Invaliditätsgrades auf 26,66 % und zur Zusprechung einer entsprechenden Invalidenrente der SUVA ab 1. August 1997 geführt hatte (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Dezember 1999, Urteile des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2002 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2002; Urk. 8/69-71), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Mai 2003 unter Hinweis auf den UV-Rentenentscheid das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/2). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. August 2003 fest, wobei berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung ebenfalls ausdrücklich abgelehnt wurden (Urk. 2).

2.       Am 24. September 2003 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. August 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine unabhängige psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Winterthur, einzuholen und subeventualiter seien berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zu gewähren, unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2003 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nach Eingang ergänzender Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 10-12) wurde der Schriftenwechsel am 8. Dezember 2003 geschlossen (Urk. 13). Zusammen mit der Honorarnote reichte der Rechtsanwalt des Versicherten am 20. April 2004 den Bericht der C.___ vom 31. Oktober 2003 ein (Urk. 15-16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2).
         Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a, 127 V 135 Erw. 4d je mit Hinweisen). Abweichungen sind zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

2.       Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung der Verwaltung (Urk. 7 S. 2) ist demnach der für den Bereich der Unfallversicherung höchstrichterlich bestätigte Invaliditätsgrad von 26,66 % für die Organe der Invalidenversicherung nur dann verbindlich, wenn in beiden Sozialversicherungszweigen der gleiche Gesundheitsschaden abzugelten ist. Bei der Beurteilung des sich aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ergebenden Rentenanspruchs wurde vom hiesigen wie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht jedoch offen gelassen, ob zusätzlich zu den unfallbedingten atem- und belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms ein psychisches Leiden vorliege - dies mit der Begründung, dass dieses als adäquate Unfallfolge von vornherein ausser Betracht falle. Demnach stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit nicht nur durch die somatischen Unfallfolgen, sondern auch durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt wird (Urk. 10/69 Erw. 2 S. 3, Urk. 10/70  Erw. 2c).
Die IV-Stelle verneint gestützt auf das Gutachten des MZR das Vorhandensein einer invalidisierenden psychischen Krankheit (Urk. 7). Demgegenüber beruft sich der Versicherte auf die SUVA-Akten, die unmissverständliche Indizien für eine psychische Störung enthielten, und erklärt, diese sei infolge der langen Heilungsdauer, der anerkanntermassen immer noch bestehenden Schmerzen und des langwierigen IV-Verfahrens aufgetreten und wirke sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus. Er leide aufgrund des komplexen Beschwerdebildes unter starken Depressionen und massiven Zukunftsängsten, die zu Konzentrations- und Schlafstörungen führten (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.      
3.1     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S.159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu berücksichtigen sind Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die nach ärztlicher Einschätzung allein durch Aggravation von psychischen oder körperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invaliditätsfremder Faktor gilt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb).
3.2     In dem von PD Dr. D.___ unterzeichneten interdisziplinären Gutachten des MZR vom 14. November 1998 wurde festgehalten, der Versicherte fühle sich vor allem wegen der Tag und Nacht bestehenden Thoraxschmerzen und der Atemnot, die aus seiner Bewegungsunfähigkeit resultiere, krank. Er habe Schmerzen beim Atmen, insbesondere beim Bewegen, Gehen und Treppensteigen (Urk. 8/11 S. 4, 5). Aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Rippen 3 bis 9 dorsal, beim Husten und Atmen, aufgrund des von Dr. D.___ beobachteten Verhaltens des Versicherten beim Sitzen, beim Bewegen der Hüftgelenke sowie beim An- und Abkleiden, aufgrund der Steifhaltung von Beinen, Armen und Kopf bei der Untersuchung wurde in der abschliessenden Beurteilung festgehalten, dass ausgesprochene Waddelzeichen gegeben seien, die über das Ausmass einer mediterranen Verdeutlichungstendenz hinausgingen, so dass von einer Aggravation gesprochen werden müsse. Aufgrund der noch vorhandenen Thoraxinstabilität sowie der Thoraxschmerzen, insbesondere beim Tiefatmen, beim Heben von Gewichten und beim Bücken, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt. Das Heben von schweren Gewichten, das ständige Bücken sowie andere körperlich anstrengende Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich (Urk. 8/11 S. 12).
In psychischer Hinsicht war der Versicherte gemäss den im Gutachten festgehaltenen objektiven Befunden des Psychiaters Dr. med. E.___ während der ganzen Untersuchung bei normalem Bewusstsein, zeitlich und örtlich in jeder Hinsicht orientiert und fand sich gut zurecht. Die allgemeine Stimmungslage sei zunächst niedergeschlagen gewesen, insbesondere wenn die Sprache auf die Schmerzen am rechten Rippenthorax sowie das fehlende Geld gekommen sei. Ein persönlicher Rapport habe sich nur schleppend entwickelt und der Untersucher habe zunächst nicht entscheiden können, ob das dauernde Hinweisen auf die Schmerzen im Thoraxbereich Ausdruck einer überwertigen Idee bilde oder ob der Versicherte stark auf dieses Problem fixiert sei. Die geschilderten Beschwerden erschienen nicht immer einfühlbar und eine gewisse demonstrative Tendenz sei schon bei der Aufnahme der Anamnese aufgefallen. Im Laufe der Untersuchung habe sich die affektive Modulation allerdings verbessert, so dass eine depressive Störung oder Verstimmung ausser Betracht falle, zumal auch andere wichtig Symptom fehlten. Dr. E.___ fand bei der psychiatrischen Exploration auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderweitigen psychischen Störung von Krankheitswert. Insbesondere keine Hinweise für eine Geisteskrankheit, eine hirnorganische Störung oder ein Suchtleiden. Eine Persönlichkeitsstörung schloss er aus, da sich der Versicherte selbst unter den erschwerten Bedingungen eines Gastarbeiters als Vater und Arbeiter bestens bewährt habe. Auch sprach sich Dr. E.___ gegen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus, da eine solche grössere emotionale Konflikte oder schwere psychosoziale Probleme schon vor der Arbeitsniederlegung voraussetzen würde, entsprechende Anhaltspunkte im Gespräch mit dem Versicherten jedoch nicht herauszuarbeiten gewesen seien. Als Gründe für die Aggravation der Beschwerden beziehungsweise die Verschlimmerung der vorbestehenden Schmerzen eruierte Dr. E.___ vielmehr sekundäre Motive wie die Sorge um das wirtschaftliche Fortkommen mit einer sieben respektive fünf Personen umfassenden Familie, der schlechte Arbeitsmarkt, die schlechten Sprachkenntnisse, die fehlende berufliche Ausbildung und wohl auch eine gewisse Arbeitsunlust, da die subjektiven Beschwerden schon vor der Kündigung der letzten Arbeitsstelle aufgetreten seien. Diese sekundären und bewusstseinsnahen Motive seien invaliditätsfremd und es komme ihnen kein Krankheitswert zu (Urk. 8/11 S. 6, 10-12).
3.3     Das Gutachten des MZR beantwortet namentlich die sich in psychischer Hinsicht stellenden Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der hauptsächlichsten medizinischen Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 8/11 S. 1-3). Da es sich eingehend mit den geklagten Beschwerden, dem Verhalten des Versicherten und den in Betracht fallenden psychiatrischen Diagnosen auseinandersetzt, vermag es auch insoweit zu überzeugen, als eine psychische Fehlentwicklungen ausgeschlossen wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Gestützt auf das psychiatrische Abklärungsergebnis kann daher ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich zu den objektivierbaren somatischen Unfallfolgen durch eine psychische Gesundheitsstörung beeinträchtigt wird.
Gegen die fachärztliche Beurteilung Dr. E.___s vermögen denn auch die von SUVA-Arzt Dr. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 20. Mai 1998 angeführte Diagnose eines depressiven Zustandsbildes und die Bemerkung, der Beschwerdeführer wirke depressiv und spreche leise (Urk. 8/73 S. 5, 7), nicht aufzukommen. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die in den SUVA-Akten enthaltenen Indizien für eine psychische Störung darauf beziehen will, so verkennt er, dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte und es bei der nachfolgenden interdisziplinären Begutachtung ja gerade darum ging, die von Dr. G.___ gestellten Verdachtsdiagnose und das von diesem Chirurgen als depressiv bezeichnete Verhalten sowie die psychische Ursache der auch von ihm beobachteten Verdeutlichungstendenz und Symptomausweitung von den dazu berufenen Fachärzten genauer abzuklären.
3.4     Bei dieser Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des MZR durch eine psychische Gesundheitsstörung beeinträchtigt wurde. Da weder in der Einsprache noch in der Beschwerde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer geltend gemacht wird, sein Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert, und sich der Beschwerdeführer auch nicht in psychiatrische Behandlung begab (vgl. Aktennotiz vom 20. April 2004, Urk. 14; Urk. 16), erübrigt es sich, zum seitherigen Krankheitsverlauf weitere Abklärungen zu veranlassen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor durch die somatischen Unfallfolgen in dem für die Invaliditätsbemessung der SUVA massgebenden Ausmass von 26,66 % beeinträchtigt wird. Diese im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ermittelte und letztinstanzlich bestätigte Erwerbseinbusse ist demnach auch für die vorliegend zu beurteilende Invaliditätsbemessung verbindlich. Der ablehnende Rentenentscheid der IV-Stelle erweist sich damit als richtig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

4.      
4.1     Nach dem Wortlaut der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/2) wurde das Leistungsbegehren zwar in allgemeiner Form abgewiesen. Doch wird in der Begründung ausschliesslich der Anspruch auf eine Invalidenrente behandelt und auf berufliche Massnahmen in keiner Weise Bezug genommen. Diese bildeten somit nicht Verfügungsgegenstand, so dass im Rahmen des Einspracheverfahrens auf den in der Einsprache enthaltenen Subeventualantrag auf berufliche Massnahmen oder Arbeitsvermittlung (Urk. 8/20 S. 1) mangels vorgängiger Verfügung richtigerweise nicht hätte eingetreten werden dürfen.
         Aufgrund der im Einspracheentscheid enthaltenen Stellungnahme zum erstmals in der Einsprache gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen (vgl. Stellungnahme zum Vorbescheid vom 26. August 199, Urk. 8/30) und aufgrund der Tatsache, dass mit der Beschwerde nunmehr einzig berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung verlangt werden, erscheint es jedoch aus prozessökonomischen Gründen als gerechtfertigt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage der Arbeitsvermittlung auszudehnen (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Ein enger rechtlicher Zusammenhang im Sinne einer Tatbestandsgesamtheit liegt insofern vor, als zur Beurteilung der beantragten beruflichen Massnahme unter anderem auf den medizinischen Sachverhalt abzustellen ist, der auch der Beurteilung der Rentenfrage zugrunde liegt.
4.2     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.).
4.3     Die medizinischen Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür und es wurde weder in der Einsprache noch in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Versicherte nicht selber in der Lage sein sollte, auf dem ihm offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte Arbeit zu finden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, i.S. R., I 453/03 mit Hinweisen auf BGE 116 V 85 mit Hinweisen, SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4), weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.       Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Aufgrund der nachträglich eingereichten Unterlagen (Urk. 11-12) ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenso wie die anderen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung ausgewiesen. Der ihn vertretende Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, ist daher zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1'622.35 zu entschädigen (7 h 20 Minuten à Fr. 200.--, Barauslagen von Fr. 41.10 und 7,6 % Mehrwertsteuer; vgl. Honorarnote vom 20. April 2004, Urk. 15).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 24. September 2003 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
           Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 ZPO hingewiesen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'622.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse unter Beilage des Einzahlungsscheines von Rechtsanwalt Dr. Ilg
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).