Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00345
IV.2003.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1976, arbeitete vom 15. Juli 1997 bis 25. Juni 2000 als Verkäuferin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/89/1 Ziff. 1 und Ziff. 6-7). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/78). Am 4. April 2000 meldete sie sich wegen Fibromyalgie, einem Fibrositis-Syndrom, Rückenschmerzen und einer generalisierten Tendomyopathie zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/64 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/28/1-2, Urk. 8/29/2-3, Urk. 8/30/1-2, Urk. 8/32, Urk. 8/33) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/89/1) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 8/80/1, Urk. 8/81). Sodann zog sie die Akten des Unfallversicherers ELVIA bei (Urk. 8/95).
1.3     Mit Vorbescheid vom 31. August 2000 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf Umschulung und die Zusprache von Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 8/15). Am 25. Oktober 2000 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf Umschulung verneint und die Arbeitsvermittlung zugesprochen wurden (Urk. 8/10 = Urk. 8/48). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4     Vom 4. September 2000 bis 9. Februar 2001 besuchte die Versicherte den Tageshandelsdiplomkurs des Kaufmännischen Lehrinstitutes Zürich (vgl. Urk. 8/45-46, Urk. 8/68/2) und nahm daraufhin vom 2. Mai bis 1. November 2001 an einer arbeitsmarktlichen Massnahme des Arbeitsamtes ___, Koordinationsstelle für Arbeitsprogramme, ___, teil (Urk. 8/62/1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Vom 3. Juni bis 31. Dezember 2002 war sie als Filialsekretärin bei der C.___ AG in ___ tätig (vgl. Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 3.5-6, Urk. 8/49, Urk. 8/56).
1.5     Mit Schreiben vom 30. Juni 2001 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Prüfung der Frage, ob ihr eine Invalidenrente zustehe (Urk. 8/63/1).
         Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/27/2-3) und einen Bericht der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte (Urk. 8/62/1, Urk. 8/62/2 = Urk. 3/3) ein und veranlasste zwei medizinische Gutachten (Urk. 8/26 = Urk. 8/31, Urk. 8/25) und weitere berufliche Abklärungen (Urk. 8/55/1-4).
1.6     Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4 = Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV), am 14. Dezember 2002 (Urk. 8/54) und am 31. März 2003 (Urk. 8/2) Einwände. Am 16. April 2003 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 8/1/2 = Urk. 8/44).
         Die Versicherte erhob am 26. Mai 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, Einsprache (Urk. 8/43) gegen die Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 8/1/2).
         Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2003 (Urk. 8/1/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Würgler, mit Eingabe vom 25. September 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Gutachten aus psychischer Sicht zu höchstens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die ursprüngliche Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher keine stereotypen Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen ausgeführt werden müssten, sei sie nicht eingeschränkt. In diesem Sinne sei bereits im Jahr 2000 der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden, da der Beschwerdeführerin behinderungsangepasste Hilfsarbeiten ohne Einschränkung zumutbar gewesen seien. Als Valideneinkommen könne, nach einer nur halbjährigen Umschulung, nicht von einem Einkommen als kaufmännische Angestellte ausgegangen werden. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht schon während fünf Jahren im kaufmännischen Bereich tätig gewesen sei, weshalb sie den geltend gemachten Lohnansatz nie erhalten würde. Selbst wenn man beim Valideneinkommen im kaufmännischen Bereich von Stufe B der Salärempfehlungen 2002 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz und somit bei einem Arbeitspensum von 80 % von Fr. 43'577.-- ausginge, würde die Erwerbseinbusse Fr. 10'895.-- betragen. Damit würde sich der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 20 % belaufen (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. April 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Diese Angabe beruhe auf den von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen ausführlichen medizinischen Gutachten. Das psychiatrische Gutachten weise indessen einige sachliche Mängel auf, die für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wesentlich seien. Die Beschwerdeführerin weise eine Stressintoleranz auf, welche auch die Erklärung für die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei. Zu erwähnen sei zudem, dass sie nicht aus Bequemlichkeit nur am Morgen zur Untersuchung habe kommen wollen, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie am Nachmittag, nach einer Arbeit von vier Stunden, schlicht nicht mehr in der Lage sei, sich auf die Fragen der Ärzte zu konzentrieren und Antworten zu geben. Diese Bitte, nur am Morgen zur Untersuchung vorgeladen zu werden, sei auch ein Ausfluss der reduzierten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es sei richtig, dass sie täglich unter Kopfschmerzen leide. Auch leide sie an einer mittelgradigen Depression, welcher Krankheitswert zukomme. Dazu komme die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Persönlichkeitsstörung und die Essstörung. Die Arbeitsunfähigkeiten ab dem 17. August 1999 zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin in den letzten vier Jahren nur während kurzen Zeiten mehr als 50 % erwerbsfähig gewesen sei.
         Sie habe auf eigene Kosten eine Umschulung zur kaufmännischen Mitarbeiterin gemacht, weshalb sie heute ein höheres Einkommen erziele. Beim Valideneinkommen sei daher auch auf ein entsprechend höheres Einkommen als kaufmännische Mitarbeiterin abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einem normalen Pensum ebenfalls als kaufmännische Mitarbeiterin tätig wäre. Es sei auf die in dieser Branche durchschnittlich bezahlten Löhne abzustellen. Im Jahre 2002 habe sie bei der C.___ AG gearbeitet und dabei einen Monatslohn von Fr. 2'444.60 brutto erzielt. Ein entsprechender Stellenbeschrieb liege bei den Akten. Aufgrund dieser Stellenbeschreibung sei davon auszugehen, dass sie in der Funktionsstufe C gemäss den Salärempfehlungen 2002 des kaufmännischen Verbandes der Schweiz einzustufen sei. Im Alter von 27 Jahren hätte sie daher ein mittleres Jahreseinkommen von Fr. 61'712.-- erzielen können. Der Maximallohn wäre gar bei Fr. 70'969.--, wobei dieser Maximallohn aufgrund der umfassenden Aufgaben und Selbständigkeit ohne weiteres angenommen werden könne. Das Einkommen ohne Gesundheitsschaden sei daher auf rund Fr. 70'000.-- zu veranschlagen. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 17'112.-- für sieben Monate oder Fr. 29'334.85 im Jahr, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 %. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, dass sich die beiden Gutachten widersprächen und keine Arbeitsunfähigkeit von 50 % belegten, müsste ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben werden. Eine umfassende Untersuchung durch die MEDAS würde sowohl die psychischen Faktoren, das Körpergewicht und die Schmerzproblematik berücksichtigen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 24. August 1999 zuhanden von Dr. med. E.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, die Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms bei Status nach Sturz auf das Gesäss am 13. August 1999. Dieses basiere aber auf einer Adipositas permagna und einer Fehlform der Wirbelsäule, was wohl zu dieser generalisierten Tendomyopathie geführt habe. Er glaube, weitere Abklärungen seien derzeit nicht nötig. Eine Gewichtsreduktion wäre wünschenswert; es sei eine Behandlung mit Xenical angezeigt. Die Beschwerdeführerin werde therapiert und er hoffe, dass sie rasch wieder arbeitsfähig werde (Urk. 8/30/2 S. 2).
3.2     In seinem Bericht vom 21. Dezember 1999 stellte Dr. D.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 24. August 1999 (vgl. Urk. 8/32). Weiter hielt er fest, dass der Zustand der Beschwerdeführerin derzeit relativ gut sei, dass dieser aber erfahrungsgemäss dauernd schwanke. In den Ferien sei sie beschwerdefrei gewesen. Derzeit sei ein Gesuch bei der Versicherung zur Abklärung, ob eine stationäre Kur durchgeführt werden könne, hängig. Bis auf weiteres sei die Behandlung bei ihm abgeschlossen (Urk. 8/32).
3.3     Rund ein halbes Jahr später diagnostizierte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. beziehungsweise 19. Mai 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Fibrositissyndrom mit belastungsabhängigen Schmerzen im Beckengürtelbereich, lumbal, im Schultergürtel und Nackenbereich (Urk. 8/29/3 S. 1 Ziff. 3). Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1996. Die Beschwerdeführerin bedürfe zeitweise physikalischer Therapien, wobei der Gesundheitszustand stationär sei. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/29/3 Ziff. 1.2-4 und Ziff. 1.6). Sie sei vom 17. August bis 4. September 1999 zu 100 %, vom 5. September bis 21. Oktober 1999 zu 50 %, vom 6. bis 11. Januar 2000 zu 100 %, vom 12. bis 18. Januar 2000 zu 50 %, vom 2. Februar bis 8. März 2000 zu 100 %, vom 9. März bis 2. Mai 2000 zu 50 %, vom 9. bis 11. Mai 2000 zu 50 % und vom 12. bis 15. Mai 2000 wiederum zu 100 % und ab 16. Mai 2000 zu 50 % arbeitsunfähig im bisherigen Tätigkeitsbereich gewesen (Urk. 8/29/3 S. 1 Ziff. 1.5).
         Bei der Beschwerdeführerin löse jegliche grössere physische Belastung sowohl des Schultergürtels als auch des Rückens Schmerzen aus. Psychisch bestünden keine Einschränkungen. Bisher habe sie keine eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt. Zur Zeit arbeite sie als Mädchen für alles in einem Warenshop, wo sie in letzter Zeit nur etwa vier Stunden pro Tag körperliche Arbeit habe leisten können. Daher sei eine berufliche Umstellung notwendig. Am besten wäre eine möglichst abwechslungsreiche körperliche Betätigung. Sie sollte keine Gewichte heben und keine Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand ausführen. Nässe und Kälte seien ungünstig. In der bisherigen Tätigkeit sei sie zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell zu 100 % arbeitsfähig. Ob sie bei einer intellektuellen, differenzierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, könne noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden (Urk. 8/29/2).
3.4     Vom 2. bis 22. Februar 2000 war die Beschwerdeführerin in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik in Leukerbad hospitalisiert. Dr. med. F.___, Assistenzärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. Mai 2000 eine Fibromyalgie und eine depressive Episode (Urk. 8/28/1 S. 2 Ziff. 3). Der Gesundheitsschaden bestehe seit 1996 und sei besserungsfähig. Die Beschwerdeführerin bedürfe bis auf weiteres einer rheumatologisch-hausärztlichen sowie einer psychotherapeutischen Betreuung. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt; die Beschwerdeführerin wünsche eine Neuorientierung. Die Beschwerdeführerin sei während der Zeit ihrer Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/28/1 S. 1 Ziff. 1.2-6). Sie sei durch die Fibromyalgie und die begleitenden depressiven Episoden in ihren physischen beziehungsweise psychischen Funktionen eingeschränkt. Ihre Perspektivelosigkeit sei durch die genannten Einschränkungen bedingt. Eine berufliche Massnahme sei angesichts der genannten Symptome deutlich indiziert. Arbeiten mit stereotypen Bewegungen seien möglichst zu verhindern. Eine leichtere Tätigkeit mit der Möglichkeit von Abwechslung in der Körperposition sei sinnvoll. Aus rheumatologischer Sicht sei sie ab 23. Februar 2000 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/28/2 lit. a-e).
3.5     In seinem Bericht vom 10. Juli 2000 stellte Dr. D.___ wiederum dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 24. August 1999 (vgl. Urk. 8/30/1 S. 2 Ziff. 3). Im Übrigen hielt er fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 1999 nicht mehr untersucht habe, wobei seinerzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Bei der Beschwerdeführerin hätten immer wieder Arbeitsausfälle bestanden. Angesichts ihres jungen Alters wäre eine angepasste Tätigkeit, eventuell in einem Büro, sicher günstig, um die Arbeitsfähigkeit weiter zu erhalten. Eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit sei zu befürworten, da damit auch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wahrscheinlich erhalten bleiben könne (Urk. 8/30/1 S. 1 f. Ziff. 1.5 und Ziff. 4.3).
3.6 Zuhanden von Dr. E.___ stellte Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, in seinem Bericht vom 22. August 2000 folgende Diagnose (Urk. 8/33):
"-         Links Crosse- und Stamminsuffizienz VSM mit          Seitenastvaricose am US, Reflux III-IV nach Hach, CVI I
- Rechts Crosse- und VSM-Stamminsuffizienz mit Reflux II-III nach Hach

- Adipositas Gewicht 100 kg bei 170 cm, BMI 34.6

- Fibromyalgiesyndrom."


         Die Behandlungsindikation links sei zweifellos gegeben. Er habe der Beschwerdeführerin die ambulante Operation der diagnostizierten Varikosis (Krampfadern) in Lumbalanästhesie vorgeschlagen, die sie voraussichtlich im Anschluss an den Kurs an der Handelsschule Februar bis März 2001 vornehmen lassen wolle. Eine Gewichtsreduktion werde angestrebt (Urk. 8/33).
3.7     In seinem Bericht vom 3. beziehungsweise 4. August 2001 präzisierte und ergänzte Dr. E.___ seine im Bericht vom 18. beziehungsweise 19. Mai 2000 gestellte Diagnose dahingehend, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendomyopathie bei Fibrositissyndrom mit Lumbovertebralsyndrom und Cervicalsyndrom beziehungsweise, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas/Stammvaricosis links betont sowie ein Status nach Varizenoperation links am 27. Februar 2001 vorliege (vgl. Urk. 8/27/3 S. 1 lit. A). Die physikalischen Behandlungen und Versuche einer Gewichtsreduktion seien trotz Einbezug eines stationären Aufenthaltes in Leukerbad bisher praktisch erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführerin lerne, einigermassen mit ihren Beschwerden umzugehen und versuche im Rahmen des Möglichen auch sportlich aktiv zu bleiben. Eine Tätigkeit mit mehr als vier Stunden andauernder Präsenz sei aber kaum denkbar. Es handle sich um ein typisches Bild einer Fibromyalgie, die mindestens kurzfristig auch durch Therapie kaum zu beeinflussen sei. Durch die berufliche Weiterbildung mittels Handelsschule sei ein wesentlicher Beitrag zur beruflichen Reintegration gemacht worden (Urk. 8/27/3 S. 2 Ziff. 7).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergänzte er seine in seinem Bericht vom 18. und 19. Mai 2000 gemachten Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin vom 16. bis 19. Mai 2000 zu 50 %, vom 20. bis 28. Mai 2000 zu 100 %, vom 29. Mai 2000 bis 26. Februar 2001 zu 50 %, vom 27. Februar bis 13. März 2001 zu 100 % und vom 14. März 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Warengeschäft gewesen sei. Ab ungefähr März 2001 habe sie in einem temporären Programm der Arbeitslosenkasse gearbeitet (Urk. 8/27/3 S. 1 lit. B).
         Sie sei bei körperlich schwerer Arbeit, mit gleicher Körperhaltung über längere Zeit, in ihren physischen Funktionen eingeschränkt. Die berufliche Umstellung sei noch nicht realisiert. Bisher habe sie ungelernte Arbeiten im Verkauf ausgeübt und derzeit, nach Abschluss der Handelsschule, habe sie nur eine temporäre Anstellung. Bezüglich Büroarbeit dürfte längerfristig eine Arbeitsleistung von 50 % möglich sein. Die Beschwerdeführerin weise im Bürobereich noch keine praktische Berufserfahrung auf. Sie suche eine entsprechende Stelle. Anzustreben sei möglichst eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung und Stellung, wobei intellektuelle Anforderungen möglich seien. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/2 lit. a-e).
3.8     In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Begutachtung erstellten rheumatologischen Gutachten vom 8. Dezember 2001 stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/26 S. 14 = Urk. 8/31 S. 14):
"-       Fibromyalgiesyndrom bei

- muskulärer Dysbalance

- Dekonditionierungssymptomatik

- Bandlaxizität (Hypermobilität)

- Leichtes Panvertebrales Syndrom bei

- Fehlhaltung der Wirbelsäule

- Adipositas (BMI 33,6 kg/m2)

- Nikotinabusus."


         In Anbetracht der gesamten Konstitution sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht geeignet. Für die ursprüngliche Tätigkeit im Verkauf könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, habe sie doch immer wieder schwerere Kartons und Harasse heben müssen. Aus somatischer Sicht bestehe jedoch für eine körperlich leichte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere wenn sie regelmässig die Körperpositionen wechseln könne und keine stereotypen Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen ausführen müsse. In diesem Sinne müsse die derzeit ausgeführte Bürotätigkeit als angepasst betrachtet werden. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung sei seines Erachtens nicht offensichtlich, könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/26 S. 15 Ziff. 5).
         Generell erscheine die Prognose mehr von psychologischen und sozialen Faktoren abzuhängen. Zentral erscheine ihm auch eine berufliche Beratung, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin besser zu beurteilen und berücksichtigen vermöge. Zudem sei von psychiatrischer Seite zu beurteilen, wie weit sie überhaupt fähig sei, Einblick in das Krankheitsgeschehen zu gewinnen und Copingmechanismen zu entwickeln. Auch nach der zwischenzeitlich absolvierten Handelsschule halte sich die Beschwerdeführerin nicht für fähig, mehr als halbtags zu arbeiten. Der Hausarzt spreche derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres, nachdem noch vor einem Jahr die Rehaklinik Leukerbad von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gesprochen habe. Im Bericht des Arbeitseinsatzprogrammes des Sozialamtes werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Bürotätigkeit nach einem halben Tag sehr erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können, weshalb sie höchstens ein halbes Pensum ausführen könne (vgl. Urk. 8/26 S. 15 f. Ziff. 6 und Ziff. 7).
3.9 Daraufhin erstatteten Dr. med. I.___, Oberarzt, und med. pract. J.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Poliklinik, Ambulatorium, Universitätsspital Zürich, am 18. November 2002 ein auf Aktenstudium, Anamnese und persönlicher Untersuchung beruhendes psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin. Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/25 S. 10):
"-    Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10: F. 33.0)

- Adipositas

- Fibromyalgie

- leichtes panvertebrales Syndrom

- Nikotinabusus."


         Zu Beginn der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ein affektiv wenig auffälliges Zustandsbild gezeigt. Erst nach Erhalt der Kündigung, im zweiten Teil der Begutachtung, seien depressive Symptome aufgetreten, die über mehr als zwei Wochen die Kriterien für eine depressive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung erfüllten. Es habe sich dann auch gezeigt, dass sie in ihrem Leben bereits mehrere Male unter depressiven Episoden gelitten habe, unter anderem während der Hospitalisation in der Klinik Leukerbad im Februar 2000. Meistens seien diese Reaktionen auf ein Ereignis wie Arbeitslosigkeit oder Kündigung hin aufgetreten. Im Rahmen einer solchen depressiven Episode sei mit dem Hausarzt auch eine antidepressive Medikation in Betracht gezogen worden, die aber noch nie länger eingenommen worden sei. Die depressiven Episoden hätten in der Regel einige Wochen gedauert und seien ohne Behandlung wieder abgeklungen. Die depressive Symptomatik, wie sie am Ende der Begutachtung vorgelegen habe, vermöge eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % zu erklären. Diese Einschränkung sei dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen machen müsse und sie ein leichtes Antriebsminus aufweise. Die subjektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe zudem bereits zu Beginn der Untersuchung, also vor der Entwicklung der derzeitigen depressiven Episode, bestanden. Dies spreche dafür, dass die subjektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit grösstenteils nicht als Konsequenz der gestellten psychiatrischen Diagnose zu sehen sei. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Behandlung der aktuellen depressiven Episode im Vordergrund, wovon aber keine grossen Verbesserungen der subjektiven Leistungsfähigkeit zu erwarten seien. Dazu könnte am ehesten eine kombinierte psychosomatische Behandlung mit einer psychiatrischen Behandlung der Depression, einer verhaltenstherapeutisch und durch Ernährungsberatung unterstützten Gewichtsreduktion der Adipositas und Hilfe bei der Schmerzverarbeitung führen. Der Aufenthalt in einer Klinik, wie zum Beispiel der Klinik für psychosomatische Beschwerden in Davos-Clavadel oder ein Ergonomietraining, wie es am Universitätsspital Zürich durch die Rheumatologische Klinik angeboten werde, kämen dabei in Frage (Urk. 8/25 S. 10 ff. Ziff. 6.1-3).

4.      
4.1     Sowohl das rheumatologische Gutachten als auch dasjenige der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesen Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit im Verkauf lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine körperlich leichte, wechselbelastende und unter Vermeidung von ungünstigen Körperpositionen auszuübende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.8). In psychischer Hinsicht ist aufgrund der depressiven Symptomatik davon auszugehen, dass diese eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % zu begründen vermag (vgl. vorstehend Erw. 3.9).
4.2 Bezüglich der aus rheumatologischer Sicht gestellten Diagnosen ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. vorstehend Erw. 3.1-9). In psychischer Hinsicht stellten bereits die Ärzte der Rehaklinik Leukerbad die Diagnose einer depressiven Episode (vgl. vorstehend Erw. 3.4) und die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, rund zweieinhalb Jahre später, diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F. 33.0; vgl. vorstehend Erw. 3.9), weshalb auch diesbezüglich, unter Berücksichtigung, dass sich das psychische Leiden im zeitlichen Verlauf von einer depressiven Episode zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelte, von weitgehend übereinstimmenden Diagnosen auszugehen ist.
4.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist vorab festzuhalten, dass sich die vorhandenen Stellungnahmen, mit Ausnahme derjenigen durch die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürichs, ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bezogen.
         Dabei steht die gutachterliche Beurteilung durch Dr. H.___ mit derjenigen durch die Ärzte der Rehaklinik Leukerbad in Übereinstimmung.
         Während sich Dr. D.___ in seinen beiden ersten Berichten (vgl. vorstehend Erw. 3.1-2) und Dr. G.___ in seinem Bericht vom 22. August 2000 (vgl. vorstehend Erw. 3.6) zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht äusserten, gelangten Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. beziehungsweise 19. Mai 2000 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) und Dr. D.___ in seinem Bericht vom 10. Juli 2000 (vgl. vorstehend Erw. 3.5) zu keiner abschliessenden Beurteilung, weshalb diesen Beurteilungen kein entscheidendes Gewicht zukommt. Diese Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Zeit nach einer allfälligen Umschulung beziehungsweise nach Realisierung der beruflichen Umstellung. In diesem Sinne hielt Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. beziehungsweise 19. Mai 2000 fest, zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin als Mädchen für alles in einem Warenshop, wo sie in letzter Zeit nur etwa vier Stunden pro Tag körperliche Arbeit habe leisten können. Daher sei eine berufliche Umstellung notwendig. Am besten wäre eine möglichst abwechslungsreiche, körperliche leichte Betätigung. In einer solchen Tätigkeit sei sie eventuell zu 100 % arbeitsfähig. Ob sie in einer intellektuellen, differenzierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dr. D.___ hielt fest, angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit, eventuell in einem Büro, sicher günstig, um die Arbeitsfähigkeit weiter zu erhalten. Eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit sei zu befürworten, da damit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wahrscheinlich erhalten bleiben könne (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
         Auf den Bericht von Dr. E.___ vom 3. beziehungsweise 4. August 2001 kann auch nicht abgestellt werden. Einerseits ist Dr. E.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/64 Ziff. 7.5.1), weshalb seine Stellungnahme die fachärztliche, von Dr. H.___ vorgenommene nicht zu entkräften vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Andererseits begründete er die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumeist mit invaliditätsfremden Gründen wie der mangelnden praktischen Berufserfahrung und der derzeit noch nicht realisierten beruflichen Umstellung. Zudem sind seine Ausführungen in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar, wenn er die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit ab 14. März 2001 bis auf weiteres als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gleichermassen als zu 50 % zumutbar erachtete. Er hielt in diesem Sinne fest, dass die berufliche Umstellung noch nicht realisiert sei. Nach Abschluss der Handelsschule habe die Beschwerdeführerin nur eine temporäre Anstellung gefunden. Die Beschwerdeführerin weise im Bürobereich keine praktische Erfahrung auf und suche eine entsprechende Stelle. Bezüglich Büroarbeit dürfte längerfristig eine Arbeitsleistung von 50 % möglich sein (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zumindest in einer ihrer Behinderung angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und unter Vermeidung von stereotypen Arbeiten und ungünstigen Körperpositionen ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Aus psychischer Sicht ist sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich attestierten diesbezüglich aufgrund der depressiven Symptomatik eine Einschränkung von höchstens 20 %, weshalb insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums), zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
         Am 13. August 1999 stürzte die Beschwerdeführerin, woraufhin in der Folge die bereits seit dem Jahre 1996 bestehenden Beschwerden zunahmen (vgl. vorstehend Erw. 3.1, Erw. 3.3-4 und Erw. 3.9). Diese Beschwerden hatten häufig auftretende Arbeitsunfähigkeiten zur Folge (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Der Eintritt des Gesundheitsschadens ist daher spätestens auf den 13. August 1999 festzusetzen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3 b am Ende, vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bei der A.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/89/1 Ziff. 6). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie zu dieser Zeit eine berufliche Weiterentwicklung geplant oder gar in Angriff genommen hätte. Vielmehr erfolgte die Umschulung zur kaufmännischen Angestellten gerade aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/80/1), was sich im Übrigen auch darin zeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden die Übernahme der Kosten für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Invalidenversicherung beantragte (vgl. Urk. 8/64 Ziff. 7.8). Es ist daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Verkäuferin und nicht, wie von ihr geltend gemacht, als kaufmännische Mitarbeiterin tätig gewesen wäre. Deshalb rechtfertigt es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens, an das bei der A.___ AG erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ AG vom 22. März 2000 erzielte die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2000 einen Monatslohn in Höhe von Fr. 3'213.-- inkl. 13. Monatslohn (Urk. 8/89/1 Ziff. 12 und Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der regelmässig ausgerichteten, im Jahr 1998 in Höhe von Fr. 1'123.-- und im Jahre 1999 in Höhe von Fr. 2'538.-- ausbezahlten Gratifikationen (Urk. 8/89/1 Ziff. 20), ist ihr hierfür zudem ein diesbezüglicher Anteil in Höhe von Fr. 153.-- monatlich (Fr. 1'123.-- + Fr. 2'538.-- : 2 : 12) anzurechnen. Daraus errechnet sich ein Monatslohn von Fr. 3'366.-- (Fr. 3'213.-- + Fr. 153.--), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 40'392.-- (Fr. 3'366.-- x 12) für das Jahr 2000, wovon auszugehen ist.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 8/55/1-4). Es handelt sich dabei um teils sitzend, teils stehend beziehungsweise vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.4) kann zwar das Erfordernis an eine körperlich leichte Tätigkeit als erfüllt betrachtet werden. Ob auch das Erfordernis einer wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von stereotypen Arbeiten und ungünstigen Körperpositionen erfüllt ist, erscheint indessen fraglich. Zudem gilt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) die Richtlinie, dass fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, ausser die drei ausgewählten DAP's entsprächen exakt dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin.
5.3     Die vorstehend aufgeworfenen Fragen können jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Die Beschwerdeführerin arbeitete zwar nach Eintritt des Gesundheitsschadens, vom 3. Juni bis 31. Dezember 2002, bei der C.___ AG (vgl. Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 3.5-6, Urk. 8/49, Urk. 8/56). Aufgrund der Aktenlage kann aber nicht gesagt werden, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin für diese Firma tätig war. Ihr damaliger Chef gab anlässlich des Telefongesprächs vom 10. Oktober 2002 gegenüber den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich an, die Beschwerdeführerin weise gegen Ende der Arbeitszeit, nach ungefähr drei bis vier Stunden, eine leichte Stressintoleranz auf (vgl. Urk. 8/25 S. 5 Ziff. 3.6). Daher kann der bei der Firma C.___ AG erzielte Lohn nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden und es sind die Tabellenlöhne heranzuziehen.
         Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 102 Tabelle B9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40 x 41,8), weshalb von einem Jahreseinkommen von Fr. 45'871.-- für das Jahr 2000 auszugehen ist.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar nach dem bisherigen Vollzeitpensum behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 24 Tabelle 9). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'871.--. Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'697.-- (Fr. 45'871.-- x 0,8).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 40'392.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'697.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'695.--, was einem Invaliditätsgrad von 9,15 % entspricht.
         Aus Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).