Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00346
IV.2003.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
Pensionskasse der A.__AG
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti
c/o Hartmann Müller Partner
Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

G.___
 
Beigeladener

vertreten durch die Marty & Rüegg AG
Hansheiri Rüegg
Allmeindstrasse 10, Postfach, 8716 Schmerikon


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit zwei Verfügungen 8. Januar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, G.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bis 30. September 2002 eine halbe und ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Auf eine von der Pensionskasse der A.__AG gegen G.___ gerichtete Beschwerde vom 26. April 2003 betreffend die beiden Verfügungen trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 12. Mai 2003 wegen fehlender Passivlegitimation von G.___ und mangels beschwerdefähigen Vorentscheides nicht ein (Urk. 5).
1.2     Gleichzeitig mit der vorerwähnten Beschwerde an das hiesige Gericht hatte die Pensionskasse der A.__AG bei der IV-Stelle Einsprache erhoben (Urk. 5 S. 3 Erw. 3.4). Diese trat am 8. Mai 2003 unter Fristwiederherstellung (Urk. 12/7) auf die Einsprache ein und wies sie mit Entscheid vom 25. August 2003 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess die Pensionskasse der A.__AG mit Eingabe vom 26. September 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2003 (Urk. 6) wurde G.___ zum Prozess beigeladen und von der IV-Stelle (neben einer materiellen Stellungnahme) auch Auskunft darüber verlangt, aus welchen Gründen sie der Pensionskasse der A.__AG die Einsprachefrist wieder hergestellt habe. Die IV-Stelle verzichtete auf Stellungnahme (Beschwerdeantwort vom 6. November 2003, Urk. 11).
         In einer weiteren Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 13) erwog das Gericht, aufgrund der nun vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist durch die IV-Stelle nicht gegeben gewesen seien, und lud die Parteien sowie den Beigeladenen zu Stellungnahmen zu dieser Frage ein. Eine solche gab einzig die Pensionskasse der A.__AG ab (Eingabe vom13. Januar 2004, Urk. 16). Darin stellt sie folgenden Antrag: "Es sei festzustellen, dass die Frist für die Beschwerdeführerin zur Erhebung von Einsprachen gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle Zürich vom 8. Januar 2003 (RL/252881-355817 und RL/252881-356493) frühestens am 14. März 2003 zu laufen begann, so dass die Einsprache vom 26. April 2003 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig war. Eventualiter sei die Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wiederherzustellen."
Am 14. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Rahmen seiner vollen Kognition prüft das Sozialversicherungsgericht die formellen Erfordernisse der Gültigkeit und Rechtmässigkeit des Verwaltungsverfahrens, so insbesondere auch, ob die Verwaltung zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Es kann einen angefochtenen Entscheid, der unter schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber, von Amtes wegen aufheben (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 2 zu § 25).
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2003 die Frist zur Einsprache gegen die Verfügungen vom 8. Januar 2003 wieder hergestellt und ist auf die Einsprache vom 26. April 2003 eingetreten (Urk. 12/7). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte.

2.
2.1     Nach Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen eines Versicherungsträgers, welche die Leistungspflicht eines anderen Träges berühren, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.2     Es ist unbestritten, dass die beiden Verfügungen vom 8. Januar 2003 (Urk. 12/9 -12/10) betreffend den Beigeladenen der Beschwerdeführerin als ehemaliger Vorsorgeeinrichtung nicht ordnungsgemäss eröffnet wurden (vgl. Urk. 12/7). Am 12. März 2003 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht (Urk. 12/20). Nach eigenen Angaben hatte die Beschwerdeführerin bereits seit dem 18. Februar 2003 Kenntnis der Verfügungen vom 8. Januar 2003 und damit von einer möglichen Leistungspflicht gegenüber dem Beigeladenen (Urk. 16 S. 2 Ziff. I/3).        
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Verfügungen seien ihr erst mit der Aktenzustellung, welche frühestens am 14. März 2003 erfolgt sei, ordnungsgemäss eröffnet worden. Damit habe auch die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen. Die Einsprache vom 26. April 2003 sei deshalb unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden (Urk. 16 S. 4 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hiess das Fristwiederherstellungsgesuch gut und trat dann auf die Einsprache ein (Urk. 12/7). Daraus ist zu schliessen, dass sie die Einsprache grundsätzlich als verspätet erachtete. Da sie sich zu diesem Punkt nicht äusserte, muss offen bleiben, welche Fristberechnung die Beschwerdegegnerin vornahm.
2.3     Die unterbliebene Eröffnung der Verfügungen bedeutet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 129 V 74 Erw. 4.1). Mit dem nunmehr in Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG (vgl. auch Art. 38 VwVG) verankerten Grundsatz, dass aus einer mangelhaften Eröffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf, wird von Gesetzes wegen festgelegt, dass die in der mangelhaften Eröffnung liegende Gehörsverletzung dann als geheilt zu gelten hat, wenn der betroffenen Person kein Nachteil erwächst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 2003 i.S. O., U 217/02, S. 7 Erw. 6.3.1).
2.4     Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin die mangels Anfechtung durch den Beigeladenen eingetretene Rechtskraft der Verfügungen vom 8. Januar 2003 wegen der mangelhaften Eröffnung nicht entgegenhalten lassen muss. Aktenmässig erstellt ist indessen, dass sie spätestens am 12. März 2003 Kenntnis der den Beigeladenen betreffenden Verfügungen der Invalidenversicherung hatte (Urk. 12/20). Damit hatte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt exakt denselben Informationsstand, wie wenn die Verfügungen durch die Invalidenversicherung ordnungsgemäss eröffnet worden wären. Sind jedoch die nachteiligen Folgen der unterlassenen Eröffnung (Unkenntnis der sie berührenden Verfügungen) beseitigt, kann die durch die mangelhafte Eröffnung erfolgte Gehörsverletzung als geheilt gelten. Die Annahme einer Heilung rechtfertigt sich auch deshalb, weil mitbetroffene Versicherungsträger - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zum Einspracheverfahren in der Unfallversicherung (Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) - im Verwaltungsverfahren kein Parteistellung einnehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 2003 i.S. O., U 217/02, S. 7 Erw. 6.3.1; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 26 unter Hinweis auf RKUV 2000  S. 299 ff). Der Beginn der Einsprachefrist ist nach dem Gesagten spätestens am Tag nach der aktenmässig erstellten Kenntnis, also am 13. März 2003, anzusetzen und endete am 11. April 2003. Die Einsprache vom 26. April 2003 erfolgte somit verspätet.
2.5     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht (vgl. Urk. 16 S. 4 Ziff. 13 ff). In den wenigsten Fällen verfügt eine Vorsorgeeinrichtung bereits über umfassende Aktenkenntnis bei Verfügungseröffnung, so dass unter Umständen auch vorsorglich Einsprache erhoben werden muss. Wollte man deswegen in einem Fall wie dem vorliegenden die Rechtsmittelfrist erst mit der Aktenzustellung beginnen lassen, dann bedeutete dies eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welchen die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die von der Beschwerdeführerin angeführten beweisrechtlichen Probleme sind kein Grund, den Fristenlauf für Vorsorgeeinrichtungen (und andere Versicherungsträger), welche erst in einem späteren Zeitpunkt von einer sie berührenden Verfügung erfahren, etwa weil sich der zuständige Träger nicht rechtzeitig ermitteln liess (vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 37), abweichend zu regeln und erst mit der Aktenzustellung beginnen zu lassen. Unbehelflich ist im Weiteren der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ableiten müssen, dass ihr die Befugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels zustehe, ergibt sich doch diese aus dem Gesetz. Nicht gehört werden kann sie auch mit dem Argument, sie habe noch unter dem Eindruck der alten Rechtslage gestanden, als den Vorsorgeeinrichtungen überhaupt keine Verfahrensrechte zustanden, weshalb bei ihr erst nach einigen Tagen die Einsicht gereift sei, dass man sich mit dem Fall näher befassen müsse (Urk. 16 S. 4 Ziff. 13). Abgesehen davon, dass innerhalb der 30-tägigen Frist eine zumindest summarisch begründete Einsprache ohne weiteres noch möglich gewesen wäre, schadet Rechtsunkenntnis auch in diesem Zusammenhang (vgl. BGE 124 V 220). 

3.       Zu prüfen bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin gewährte Fristwiederherstellung rechtens war.
3.1     Laut Art. 41 Abs. 1 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.
         Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass es hier um die Wiederherstellung der ab Kenntnis der Verfügungen am 12. März 2003 laufenden und in der Folge versäumten Einsprachefrist geht (vgl. Erw. 2.4). Dies hat die Beschwerdegegnerin wohl nicht beachtet und das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Blick auf die ursprüngliche Frist behandelt (vgl. die Bemerkung in Urk. 12/7, sie habe die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin übersehen und auch noch das falsche Rechtsmittel angegeben).
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dem Rechtsvertreter seien die Akten erst am 17. April 2003 zur Verfügung gestanden, weshalb die 10-tägige Frist von Art. 41 Abs. 1 ATSG (mit der Eingabe vom 26. April 2003) gewahrt worden sei (Urk. 16 S. 6). Wenn sie damit geltend machen will, das Fristversäumnis sei erst dann erkannt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Akten wurden ihr (in Kopie) von der Invalidenversicherung am 17. März 2003 zugestellt (Urk. 12/19). Sie hatte damit volle Kenntnis des Falles und konnte ihren Rechtsvertreter, den sie noch im März 2003 beizog (vgl. dessen Aktengesuch vom 31. März 2003, Urk. 12/18), entsprechend instruieren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin etwa einen Irrtum bezüglich der Fristauslösung oder Unkenntnis der Rechtsänderung zubilligen wollte (vgl. Urk. 16 S. 6 Ziff. 19), was indessen bei einer Vorsorgeeinrichtung kaum in Frage kommen kann, wären diese Hinderungsgründe spätestens mit der Beauftragung des Rechtsvertreters weggefallen. Diesem standen immer noch rund 14 Tage der Rechtsmittelfrist zur Verfügung, was für die Einreichung einer Einsprache in einem Verwaltungsverfahren genügen muss. Das Fristversäumnis erfolgte somit nicht unverschuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung hätte abweisen müssen.
 
4.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 12. März 2003 Kenntnis von beiden Verfügungen vom 8. Januar 2003 betreffend den Beigeladenen hatte, womit der Mangel der unterbliebenen Eröffnung durch die Beschwerdegegnerin als geheilt gelten kann. Setzt man den Beginn der Rechtsmittelfrist am Folgetag, somit am 13. März 2003 an, endete sie am 11. April 2003. Die am 26. April 2003 eingereichte Einsprache war deshalb verspätet, und die Beschwerdegegnerin hätte - da auch kein Fristwiederherstellungsgrund vorlag - nicht darauf eintreten dürfen.
         Der Einspracheentscheid vom 25. August 2003 (Urk. 2) ist ersatzlos aufzuheben. Insoweit ist auch auf die Beschwerde einzutreten.




Das Gericht erkennt:
1.         Der Einspracheentscheid vom 25. August 2003 wird ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Marty & Rüegg AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).