IV.2003.00349
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 28. April 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, RA Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene A.___ meldete sich im März 2001 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/39 Ziff. 7.8, mit Gesuch um Drittauszahlung an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe beziehungsweise ____, vgl. Urk. 7/41; Urk. 7/17).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Erkundigungen betreffend der beruflichen, insbesondere selbstständigen, Tätigkeit des Versicherten (vgl. Urk. 7/23, Urk. 7/7/25; Urk. 7/27-29; Urk. 7/32-34) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/36; Urk. 7/24). Zudem holte sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/10), und gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 7/9).
Am 28. Februar 2003 verfügte die IV-Stelle, dass A.___ keinen Rentenanspruch habe, da aus psychiatrischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/4).
Die dagegen von A.___, vertreten durch das Sozialdepartement ___, erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. August 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement ___, am 12. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm mit Wirkung ab April 2000 eine halbe IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. November 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (vgl. AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, welches eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.
2.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. November 2001 beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), bestehend seit mehreren Jahren, mindestens seit 1995, sowie einen schädlichen Gebrauch von Opium (ICD-10 F11) seit mehreren Jahren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ eine ananchastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), ebenfalls seit Jahren bestehend, fest (Urk. 7/10/4 lit. A Ziff. 1-2). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer, der sich von 1987 bis 1991 gemeinsam mit seiner Frau bei ihm in Paartherapie befunden hatte, seit dem 30. Juni 1999 behandelte (Urk. 7/10/4 lit. D Ziff. 1 und Ziff. 3), berichtete, der Beschwerdeführer klage über permanente Müdigkeit, Schlafstörung, innere Unruhe und Gespanntheit. Zudem klage er über die Unfähigkeit, am Morgen aufzustehen; er sei freud- und initiativlos und werde erst am Mittag etwas aktiver. Die rasche Ermüdbarkeit, kombiniert mit Konzentrations-, Vergesslichkeits- und Aufmerksamkeitsstörungen hindere ihn daran, effizienter zu arbeiten. Zudem leide er unter der Trennung von seiner Frau und seinen zwei Söhnen (geboren 1986 und 1989), welche er regelmässig besuche, sehr. Eine Gerichtsverhandlung, welche zu seinen Ungunsten geendet habe, habe er nie verkraftet, da er zu Unrecht beschuldigt und verurteilt worden sei (Urk. 7/10/4 lit. D Ziff. 3-4). Dr. B.___ beurteilte den Beschwerdeführer als adynamisch und eher schläfrig wirkend. Der Gedankengang sei formal verlangsamt, einsilbig und leise. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Mühe, sich zu konzentrieren und klage über Vergesslichkeit. Bei zunehmender Dauer der Exploration neige der Beschwerdeführer zu Perseveration und Detailerzählung. Die Grundstimmung sei mittelgradig depressiv, eher hoffnungslos und resigniert (Urk. 7/10/4 lit. D. Ziff. 5). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ aus, während Jahren habe der Beschwerdeführer wegen innerfamiliären Konflikten mit Trennung, Krankheit seiner Frau sowie rezidivierender depressiver Erkrankung nicht voll arbeiten können und sei immer wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die effektive Leistung, welche er während einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erbringe (seit mindestens fünf Jahren), betrage 1/4 beziehungsweise 12, 5 % (Urk. 7/10/4 lit. B). Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in den psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) im Rahmen einer langdauernden Depression eingeschränkt. Hinzu kämen die sozialen Belastungen (Trennung, Gerichtsverhandlung). Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur noch halbtags beziehungsweise zu 12 1/2 Stunden (seit mindestens dem Jahr 1996) zuzumuten (Urk. 7/10/2).
2.2 Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2002 explorierte, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 5. November 2002 eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei zumeist bei seiner Schwester aufgewachsen und habe wahrscheinlich wenig emotionale Geborgenheit erlebt. Er sei sich einerseits an Unabhängigkeit und Freiheit gewohnt gewesen, habe andererseits aber kein emotionales Sensorium für persönliche und gesellschaftliche Regeln entwickelt. Die Anpassungsfähigkeit sei gering geblieben trotz guter Intelligenz. Der Beschwerdeführer sei seit jeher sensibel und persönlich engagiert gewesen. Er habe sich zu einer schizoiden Persönlichkeit mit grosser Introversion, selbstbezogenen Gedankeninhalten und verschrobenem Gedankengang, Einzelgängertum, autistischem Verhalten (etwa Selbstgespräche, chaotische Arbeitsweise) und nicht spürbarer Affektivität entwickelt. Der Opiumkonsum sei vermutlich kulturell begründet gewesen. Trotz zeitweiligen Missbrauchstendenzen habe sich keine Sucht mit sozialen oder medizinischen Folgen entwickelt. Das Rauchen von Rohopium habe in der Anamnese des Beschwerdeführers wahrscheinlich keine pathogenetische Rolle gespielt. In beruflicher Hinsicht seien nach anfänglicher tüchtiger Geschäftstätigkeit Schwierigkeiten in privater und beruflicher Hinsicht aufgetreten, denen er nicht mehr gewachsen gewesen sei: Die Scheidungsklage seiner Ehefrau und die Trennungssituation von der Familie, die Konkurrenzsituation mit dem Geschäft und der Strafgerichtsprozess (wegen des Verhaltens gegenüber seiner Lehrtochter). Alle diese Faktoren hätten zu einer Herabminderung der Geschäftstätigkeit und des Umsatzes geführt. Eine psychopathologische Symptomatik sei beim Beschwerdeführer in jener Zeit kaum ersichtlich und könne für diese Entwicklung nicht verantwortlich gemacht werden. Es hätten bis ins Jahr 1999 offenbar auch keine medizinischen Behandlungen stattgefunden. Der schlechte Geschäftsgang sei durch die Unterstützung der Herkunftsfamilie und das Eingehen von Krediten kaschiert worden. Das psychische Leiden des Beschwerdeführers der letzten Jahre sei wahrscheinlich eine Folge der wirtschaftlichen und privaten Schwierigkeiten und nicht umgekehrt. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise gedanklich immer noch auf den Strafprozess mit dessen verheerenden Folgen fixiert.
Die psychische Anamnese und Beurteilung sei beim Beschwerdeführer wegen dessen eigenwilligen sprachlichen Ausdruckes schwierig. Eine Persönlichkeitsstörung sei offensichtlich. Sie möge sich wohl auf die Geschäftstätigkeit ausgewirkt haben, habe aber nicht generell die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bedingt. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers habe er, Dr. C.___, kein depressives Syndrom mit eindeutigem Krankheitswert ausmachen können, ohnehin nicht mit einem somatischen Begleitsyndrom. Im klinischen Eindruck habe der Beschwerdeführer nicht depressiv gewirkt, und in der Anamnese seien keine umschriebenen depressiven Phasen zum Vorschein gekommen. Der Beschwerdeführer zeige sicher eine Bedrückt- beziehungsweise Deprimiertheit, die auf die familiäre und ökonomische Entwicklung zurückzuführen sei. Diese Deprimiertheit sei aber nicht invalidisierend. Die vom Beschwerdeführer selbst angegebenen psychischen Symptome könnten auf die Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden. Ein Antriebsmangel liege nicht vor; der Beschwerdeführer zeige denn auch vielfältige Interessen für seine Familie, die Kinder, die Pflege des Hauses und zum Beispiel für Politik. Der Verlust des Interesses am eigenen Geschäft sei mit den (beruflichen) Umständen und nicht einem depressiven Syndrom erklärbar.
Zusammengefasst sei beim Beschwerdeführer weder im klinischen Eindruck noch in der psychischen Anamnese eine psychische Symptomatik mit Krankheitswert zu eruieren, welche eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer habe auch auf der IV-Anmeldung keine Angaben über die Arbeitsunfähigkeit und psychische Krankheiten gemacht. In dem bei den Akten liegenden Arztbericht (von Dr. B.___) heisse es, dass der Beschwerdeführer wegen familiären Konflikten, also nicht krankheitsbedingt, sowie wegen einer depressiven Erkrankung nicht voll gearbeitet habe, ohne dass diese beiden Anteile genauer differenziert worden seien. Der Referent spreche zwar von einer rezividierenden depressiven Störung, ohne sich über die einzelnen depressiven Episoden, deren Dauer, Schweregrad und Länge der attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu äusseren. Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sei nicht weiter belegt. Er, Dr. C.___, erkenne in der psychiatrischen Untersuchung beim Beschwerdeführer eine gewisse Deprimiertheit ohne invalidisierenden Krankheitswert, die er als Folge der privaten und geschäftlichen Entwicklung ansehe. Ein eigentliches depressives Syndrom mit genereller Apathie, Interessenverlust, somatischer Begleitsymptomatik bestehe nicht, und in der Anamneseerhebung seien keine depressiven Phasen zum Vorschein gekommen. Momentan und retrospektiv, was allerdings schwierig zu eruieren sei, liege keine relevante Arbeitsunfähigkeit vor. Eine eigentliche Suchtkrankheit liege nicht vor (Urk. 7/9 S. 7 ff.).
2.3 Das Gutachten von Dr. C.___ entspricht den höchstrichterlichen Anforderungen (vorstehende Erw. 1.5). Insbesondere schilderte der Gutachter nachvollziehbar und unter Berücksichtigung von Anamnese und Psychostatus des Beschwerdeführers, weshalb bei letzterem nicht von einem psychischen Leiden mit invalidisierendem Krankheitswert auszugehen sei. Überdies setzte sich der Gutachter mit dem Bericht von Dr. B.___ auseinander und bemängelte zu Recht, dass in jenem Bericht nachvollziehbare Ausführungen zur diagnostizierten depressiven Episode als auch zu der von ihm angegebenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlen.
Auf den Bericht von Dr. B.___ kann denn auch, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), nicht abgestellt werden. Denn in diesem fehlt zunächst eine eigentliche Beurteilung; Angaben zum Leiden des Beschwerdeführers sind vielmehr lediglich unter den angegebenen Beschwerden (lit. D Ziff. 4) und den erhobenen Befunden (lit. D Ziff. 5) enthalten. Sodann fehlt eine Begründung für die diagnostizierte rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), welche nicht schlüssig erscheint. Wenn auch eine depressive Stimmung und eine erhöhte Ermüdbarkeit den Schilderungen von Dr. B.___ noch zu entnehmen sind (vgl. Urk. 7/10/4 lit. D Ziff. 5 und Dilling/Mombur/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage, S. 142 F32.1 und S. 141 F32.0), so ist nach dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich, dass die erforderlichen drei beziehungsweise vier der weiteren für eine mittelgradige Depression erforderlichen Symptome (Interessen- oder Freudverlust, mangelnde emotionale Reaktionsfähigkeit, frühmorgendliches Erwachen, Morgentief, psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit, Appetit-, Gewichts- und Libidoverlust, vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 140 und S. 142 F.32.1) vorhanden wären. Auch im Bericht von Dr. C.___ sind keine Hinweise auf depressive Symptome ersichtlich, vielmehr führt dieser an, solche fehlten, trotz einer gewissen Bedrücktheit. Dr. C.___ machte weder einen Antriebsmangel noch einen Freudverlust aus, sondern schilderte, dass der Beschwerdeführer vielfältige Interessen habe (Urk. 7/10/9 S. 8). Vermerkt sei, dass soziale Belastungen allein kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden zu begründen vermögen; erforderlich ist vielmehr ein medizinisches Substrat (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Im Bericht von Dr. B.___ ist sodann nicht ersichtlich und nicht näher ausgeführt, worin der schädliche Gebrauch von Opium besteht und inwiefern er sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Den Äusserungen von Dr. B.___ stehen die detaillierten Erhebungen von Dr. C.___ entgegen (vgl. Urk. 7/10/9 S. 5 f.), aufgrund welcher einleuchtend erscheint, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Opiumkonsums weder ein eigentliches Suchtverhalten (mit medizinischen oder sozialen Folgen) noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. das Gutachten von Dr. C.___, Urk. 7/10/9 S. 7). Schliesslich wäre ein Suchtgeschehen invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des Leidens ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten oder wenn die Sucht selbst Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert wäre (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Nicht nachvollziehbar sind letztlich die Angaben von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese scheinen vielmehr lediglich den Aussagen des Beschwerdeführers entnommen zu sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Bericht von Dr. B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und das Suchtgeschehen sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (Urk. 7/10/4 lit. B; Urk. 7/10/2). Zur berücksichtigen ist des Weiteren, dass das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärzten wie in Bezug auf Berichte von Hausärzten und Hausärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Hingegen vermag das Gutachten von Dr. C.___ zu überzeugen. Diesem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich lediglich um eine Momentaufnahme handelte (vgl. Urk. 1 S. 4). Wohl trifft zu, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer lediglich einmal sah, was indes bei Begutachtungen der Usanz entspricht. Sodann finden sich im Gutachten von Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersuchte und auch die Vorakten berücksichtige, eingehende Erhebungen zur Anamnese, zum Gesundheitszustand und zum gesamten Umfeld des Beschwerdeführers. Auch im Bericht von Dr. B.___ sind, wie ausgeführt, keine Angaben enthalten, welche die Ausführungen von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen vermöchten. Somit drängt sich angesichts der wenig nachvollziehbaren Angaben von Dr. B.___ keine Oberbegutachtung auf.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer kein Krankheitsgeschehen mit einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement ___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).