Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene D.___ arbeitete als Kellner, als er am 28. Oktober 1990 während eines Ferienaufenthaltes in Indien einen Motorradunfall erlitt und sich Verletzungen der rechten Hand zuzog, die zur Amputation des Kleinfingers führten. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft erbrachte Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung und schloss den Fall mit Verfügung vom 3. Juni 1991 unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab (Urk. 10/38). Nach dem Verlust der Stelle als Kellner infolge Schliessung des Betriebes fand D.___ per 1. Oktober 1998 eine Anstellung als Lagerist. Ab dem 1. Juni 1999 wurde er wegen persistierender Schmerzen in der rechten Hand zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 30. September 1999 (Urk. 10/40). Am 31. Januar 2000 zog sich D.___ bei einem Sturz auf einer Treppe während eines Ferienaufenthaltes in Indien eine Ulnaschaftfraktur links zu und am 4. November 2000 erlitt er bei einem Unfall in Deutschland eine Prellung am linken Unterarm.
1.2 Am 27. Juli 2001 meldete sich D.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 10/56). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/54), einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 10/21), sowie einen Triagebericht der Berufsberatung (Urk. 10/37) ein. Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Januar 2002 die beabsichtigte Abweisung seines Leistungsbegehrens mit (Urk. 10/13). Aufgrund der vom Versicherten in der Stellungnahme vom 5. April 2002 erhobenen Einwendungen (Urk. 10/35) zog sie die Akten der involvierten Unfallversicherer bei (Urk. 10/30 und 10/32) und beauftragte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Neurochirurgie, mit einer Begutachtung (Urk. 10/55; Gutachten vom 18. November 2002, Urk. 10/14). Mit Vorbescheid vom 29. November 2002 stellte sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/7). Nach Eingang der Stellungnahme vom 17. Februar 2003 (Urk. 10/6) verfügte sie am 21. März 2003 im angekündigten Sinne. Die am 2. Mai 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/26) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___ am 29. September 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente erheben. Daneben liess er die Vornahme ergänzender Abklärungen beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2003 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit voll zumutbar wäre. Dabei könnte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hingegen lässt verschiedene Mängel am Gutachten von Dr. B.___ aufführen und einwenden, dass die medizinische Aktenlage für die Beurteilung des Leistungsbegehrens ungenügend sei (Urk. 1 S. 3-7).
3.
3.1 Beim Beschwerdeführer werden im Wesentlichen Belastungsschmerzen in der rechten Hand bei Status nach Amputation des rechten Kleinfingers und Frakturen der Grundphalangen des rechten Ring- und Mittelfingers am 28. Oktober 1990 sowie bei einem periostnahen Ganglion unter dem musculus pronator quadratur rechts und Belastungsschmerzen im linken Unterarm bei Status nach Ulnaschaftfraktur links am 31. Januar 2000 und zusätzlicher Prellung im Bereich der Fraktur am 4. November 2000 diagnostiziert (vgl. Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/62/1/3 S. 1, Urk. 10/62/1/7 S. 1, Urk. 10/62/1/9-10, Urk. 10/62/1/12, Urk. 10/62/1/16-17, Urk. 10/62/2/2, Urk. 10/62/2/6, Urk. 10/62/2/9-10, Urk. 10/62/2/13, Urk. 10/62/2/16, Urk. 10/62/2/18-19, Urk. 10/62/2/22-23, Urk. 10/62/2/25).
3.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den vor dem Gutachten Dr. B.___s erstellten medizinischen Akten Folgendes entnehmen:
3.2.1 Gemäss Zeugnis von Dr. A.___ vom 8. Mai 1999 war der Beschwerdeführer trotz chronischer Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk nicht arbeitsunfähig. Der Arzt erachtete eine Verlaufsbeobachtung als vorläufig genügend (Urk. 10/62/1/12). Im Überweisungsschreiben vom 29. Juli 1999 an Dr. med. C.___, leitender Arzt an der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Triemli in Zürich, erklärte er, dass der Beschwerdeführer wegen der zunehmenden Beschwerden ab 1. Juni 1999 nicht mehr arbeiten könne, und attestierte ihm bis zum 2. August 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit überliess er Dr. C.___ (Urk. 10/62/1/17). Dieser schrieb den Beschwerdeführer im Zeugnis vom 9. November 1999 zu 100 % arbeitsunfähig für die Zeit vom 2. August bis 14. November 1999 und zu 50 % ab dem 15. November 1999. Für leichtere Arbeiten hingegen schätzte er den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig ein (Urk. 10/62/1/16). Im Schlusszeugnis vom 22. Februar 2000 attestierte er dem inzwischen bezüglich der rechten Hand subjektiv schmerzfreien Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit ab 17. Januar 2000 (Urk. 10/62/1/13).
Infolge der in Indien am 31. Januar 2000 erlittenen Ulnaschaftfraktur links wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Assistenzarzt an der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Triemli, im Zeugnis vom 4. März 2000 ab 12. Februar 2000 - Datum der Erstbehandlung in der Schweiz - erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/62/2/23). Gemäss Angaben von Dr. A.___ in den Zwischenberichten vom 25. März, 10. Mai, 10. Juni, 18. Juli und 23. September 2000 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 23. August 2000 blieb die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die Ulnaschaftfraktur bis im Herbst 2000 unverändert (Urk. 10/62/2/22, Urk. 10/62/2/18-19, Urk 10/62/2/16, Urk. 10/62/2/13 und Urk. 10/18 S. 3). Im Bericht vom 1. November 2000 schätzte Dr. F.___ den Beschwerdeführer ab dem 6. November 2000 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/17). Die Arbeitsfähigkeit konnte jedoch gemäss den Berichten von Dr. A.___ vom 25. November, 2. und 28. Dezember 2000 infolge eines Unfalles vom 4. November 2000 mit Prellung am linken Unterarm nicht gesteigert werden (Urk. 10/62/2/9-10 und Urk. 10/62/2/6).
3.2.2 Im Bericht vom 24. Januar 2001 stellte der stellvertretende SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fest, dass die Ulnaschaftfraktur links kallös vollständig durchgebaut sei. Zwar könne eine gewisse Empfindlichkeit oder Schmerzhaftigkeit des Kallus durchaus angenommen werden, jedoch sei die Belastbarkeit des linken Armes mit Ausnahme einer verständlichen leichten muskulären Schwäche voll. Residuen der beim Unfall vom 4. November 2000 erlittenen Prellung am linken Unterarm bestünden keine mehr. Am Schluss der Untersuchung - und vom Arzt mit dem positiven Röntgenbefund im Bereiche des linken Unterarmes konfrontiert - habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Handgelenk angegeben, die eine Arbeitsaufnahme nicht möglich erscheinen liessen. Klinisch fand Dr. G.___ jedoch keinerlei Hinweise auf eine erhebliche Pathologie im Bereich des rechten Handgelenkes. Die Beweglichkeit sei erhalten, die Hauttrophik ungestört und die gut ausgebildete Muskulatur am rechten Arm beweise, dass die Hand normal benützt werde. Schliesslich schätzte Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 29. Januar 2001 auf 50 % und ab 12. Februar 2001 auf 100 % (Urk. 10/16 S. 2).
3.2.3 Dr. A.___ äusserte im Bericht vom 18. August 2001 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1999 zunehmende Schmerzen in der rechten Hand gespürt habe, weil er in seiner Anstellung als Lagermitarbeiter schwere Lasten habe heben müssen. Ab 1. Juni 1999 habe er wegen den Beschwerden nicht mehr arbeiten können. Unter Physiotherapie sei anfänglich eine diskrete Besserung eingetreten. In der Folge sei der Zustand aber unverändert geblieben. Vom 1. Juni bis zirka Ende 1999 sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Wegen der Ulnaschaftfraktur am 31. Januar 2000 und der am 4. November 2000 erlittenen Prellung am linken Unterarm sei ihm ab ersterem Datum und bis mindestens 28. Januar 2001 wieder 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/15 S. 1 f.). Die klinische Untersuchung habe eine noch sehr diskrete und leicht druckdolente Schwellung (Kallus) in der Mitte des linken Unterarms auf der Ulnarseite. Bereits das Heben einer Last von zirka 600 g verursache laut Angaben des Beschwerdeführers Schmerzen im linken Unterarm. In Ruhe sei er indessen schmerzfrei. Das Handgelenk sei hinsichtlich der Beweglichkeit unauffällig und indolent. Bei Faustschluss aber würden rasch Schmerzen im Unterarm auftreten. Bezüglich der rechten Hand bestehe eine leichte Druckdolenz im Bereich des Grundgelenkes des rechten Kleinfingers an der Amputationsstelle sowie am Grundglied des Ringfingers. Die Schmerzen würden bis in die Mitte des rechten Handtellers ausstrahlen, wo ebenfalls eine Druckdolenz bestehe. Auch im rechten Handgelenk würden bei Bewegungen Druckdolenz und mässige Schmerzen gespürt. Etwas schmerzhaft sei auch das Heben einer Last von zirka 600 g (Urk. 10/15 S. 4). Infolge dieser Schmerzen seien dem Beschwerdeführer sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter als auch die frühere Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar. In einer diese Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit hingegen als seit jeher uneingeschränkt (Urk. 10/15 S. 3).
Ende August 2001 überwies Dr. A.___ den Beschwerdeführer an Dr. C.___ zur Fortsetzung der im Januar 2000 abgebrochenen Behandlung der Beschwerden in der rechten Hand zu. Im Schreiben vom 25. August 2001 erklärte er, dass die Beschwerden in der rechten Hand nach Beendigung der früheren Behandlung weiterhin bestanden hätten, jedoch wegen der Unfallverletzungen vom 31. Januar und 4. November 2000 lange Zeit in den Hintergrund getreten seien. Seit zirka Mitte Juli 2001 spüre der Beschwerdeführer wieder etwas vermehrt Schmerzen in der rechten Hand. Bereits das Heben von Lasten von zirka 600 g verursache ihm Schmerzen, weshalb er sich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt fühle (Urk. 10/62/1/10).
3.2.4 Im Bericht vom 20. September 2001 erklärte Dr. C.___, die Behandlung habe am 5. September 2001 wieder begonnen, weil der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereiche des Handgelenkes spüre, sobald er mit der rechten Hand Kraft anwenden müsse. Wegen dieser Schmerzen sei er als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtere Arbeit ohne Kraftanstrengung der rechten Hand sei ihm dagegen zu 100 % zumutbar. Abschliessend empfahl Dr. C.___ der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, die Meinung eines Vertrauensarztes, womöglich eines Handchirurgen, einzuholen (Urk. 10/62/1/7).
3.2.5 Der von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit einer konsiliarischen Beurteilung der Beschwerden an der rechten Hand beauftragte Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie erklärte in seinem Bericht vom 20. November 2001, dass das rechte Handgelenk trotz geringer Einschränkung weitgehend frei beweglich sei, wobei die Extension nach dorsal in der Endphase schmerzbedingt auffallend limitiert sei. Im distalen radio-ulnaren Gelenk rechts sei ein schwach hörbares Reibegeräusch bei Druck und Bewegung auszulösen, welches von geringen Schmerzen begleitet sei. Eine Instabilität sei nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Im Carpusbereich bestehe eine weitgehende Bewegungsfreiheit, ebenso in den noch erhaltenen Fingern II bis IV. Bei Dominanz dieser Hand sei der Daumen unauffällig. Im palmaren Bereich lokalisiere der Beschwerdeführer seinen maximalen Schmerz im Ausbreitungsgebiet des musculus pronator quadratus, was mit dem Befund eines periostnahen Ganglions unterhalb dieses Muskels übereinstimme (Urk. 10/62/1/5 S. 2).
Als Therapie schlug Dr. H.___ eine Revision des distalen Radius palmar mit Resektion des Ganglions und gleichzeitiger, limitierter Arthrotomie des distalen radio-ulnaren Gelenkes an seinem proximalen Rand. Davon versprach er sich eine namhafte Besserung des Zustandes verbunden mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach einer eingriffsbedingten anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen. Da der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Operation als nicht mehr plausibel erachtete, schrieb er den Beschwerdeführer als ab 11. Dezember 2001 zu 50 % arbeitsfähig. Im Rahmen einer leichten Arbeit ohne Heben von Gewichten über 3 bis 5 kg schätzte er die Arbeitsfähigkeit sogar auf 100 % (Urk 10/62/1/5 S. 3).
3.2.6 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2002 ist der Kallus am linken Unteram nur noch sehr diskret palpabel und wenig druckdolent. Bei sonstiger Schmerzfreiheit würden beim Heben von leichten Lasten sofort diskrete Schmerzen auftreten. Zur Arbeitsfähigkeit nahm Dr. A.___ indessen keine Stellung und beschränkte sich auf die Angabe, dass sich der Beschwerdeführer nicht voll arbeitsfähig fühle (Urk. 10/62/2/2 S. 2).
3.3
3.3.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine die rechte Hand und den linken Unterarm nicht übermässig beanspruchende Tätigkeit als dem Beschwerdeführer seit jeher zumutbar beurteilt wurde. Daran änderten die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. H.___ nichts, deren Berichte ebenso wie die übrigen medizinischen Vorakten den von der Rechtsprechung an ärztliche Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vg. BGE 122 V 160 Erw. 1c) genügen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit - leichte Arbeit ohne Heben von mehr als 3 bis 5 kg - auch ohne operative Entfernung des Ganglions, deren Zumutbarkeit umstritten ist - voll arbeitsfähig ist, zumal die vom behandelnden Arzt Dr. A.___ vermerkten diskreten Beschwerden beim Heben von ca. 600 g von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ nicht hatten objektiviert werden können.
Bei dieser Aktenlage braucht den gegen Dr. B.___s Gutachten erhobenen Einwänden nicht näher nachgegangen zu werden, bilden doch die zitierten Arztberichte und die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bereits eine ausreichende Grundlage, um das trotz der Behinderung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ermitteln zu können, zumal keine Anhaltspunkte für eine seit Dr. A.___s letztem Bericht vom 11. Juni 2002 (Urk. 10/62/2/2) eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bestehen. Namentlich die Folgen der Prellung vom November 2000 waren bei der Untersuchung durch Dr. G.___ im Januar 2001 (Urk. 10/16) wieder behoben, so dass daraus bei Ablauf des Wartejahres, das gemäss der von Dr. A.___ für die Lageristentätigkeit bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit frühestens am 1. Juni 1999 zu laufen begann (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), keine bleibende Invalidität im Sinne von Art. 29 IVG abgeleitet werden kann.
4. Zu prüfen bleibt, wie sich die Behinderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.1 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 17. August 2001 verdiente der Beschwerdeführer bei seinem Austritt per 30. September 1999 Fr. 4'350.-- pro Monat. Dieses Einkommen hätte er auch zwei Jahre danach erzielt (Urk. 10/54 S. 2), weshalb für das Jahr 2000 von einem Valideneinkommen von Fr. 56'550.-- (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen ist.
4.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2000 betriebsüblichen 41,8 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 94, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'636.65, das heisst jährlich Fr. 55'639.80.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen: Fr. 56'550.--; Invalideneinkommen: Fr. 41'729.85; Erwerbseinbusse: Fr. 14'820.15; Invaliditätsgrad: 26,21 %).
Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens im Ergebnis als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Györffy, wird mit Fr. 2'102.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).