IV.2003.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli
c/o Schütz-Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 in A.___ geborene G.___ ist seit 1977 in der Schweiz wohnhaft und war hier als Maler tätig (Urk. 9/97). Im Jahr 1985 gründete er ein Malergeschäft, und seit März 1987 ist er selbständigerwerbend (Urk. 9/88 und Urk. 9/82). Seit 1992 leidet G.___ zunehmend unter Rückenschmerzen (Urk. 9/35).
         Am 10. November 1997 (Eingangsdatum: 24. Dezember 1997; Urk. 9/97) meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung an und beantragte unter anderem die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 9/77-89) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 9/27-35) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/12-19, Urk. 9/69 und Urk. 9/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 (Urk. 9/6) ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Mit einer weiteren Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 9/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. April 2003 (Urk. 9/37) mit dem Antrag auf Gewährung einer ganzen Rente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. September 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1.   Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2003 sei aufzuheben;
 2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. September 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 3.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2003 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die halbe Invalidenrente für die Dauer vom 1. November 1998 bis zum 30. September 1999 sei aufzuheben. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte die Replik vom 28. November 2003 (Urk. 12) ein und hielt an seinen Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Vorliegend ist streitig, ob für die Dauer vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 eine ganze oder eine halbe Invalidenrente auszurichten ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. Aus dem gleichen Grund sind auch die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, nicht anwendbar. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG).
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.
3.1     Im Bericht vom 29. Januar 1998 (Urk. 9/35) hielt Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie der Klinik C.___, als Diagnose einen Status nach lumbaler Spinalstenose und Dekompression L3/L4 im Jahre 1993 mit einem wechselnden postoperativen Verlauf fest. Die letzte Untersuchung habe am 1. Oktober 1997 stattgefunden. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der letzten zwei Jahre sei wechselhaft gewesen. Als Allrounder sei der Beschwerdeführer zum Teil auch voll arbeitsfähig gewesen. Überwiegend sei er in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch reduziert gewesen. Gesamthaft attestierte er dem Beschwerdeführer im bisherigen Beruf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sinnvoll wäre es, die Möglichkeit einer beruflichen Umschulung abzuklären.
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. März 1998 (Urk. 9/34) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Patella-Dysplasie. Der Beschwerdeführer sei durch die chronischen Schmerzen zermürbt und häufig depressiv verstimmt. Seit 1993 sei er im bisherigen Beruf als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte rückenschonende Tätigkeit könne er voll ausüben.
3.3     Im Bericht vom 4. September 1998 (Urk. 9/32) erklärte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, er habe den Beschwerdeführer am 18. März und am 9. April 1998 ambulant untersucht. Bezüglich Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt könne er keine Stellung nehmen. Ab Untersuchungstermin sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Maler und Bauallrounder zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Frage, in welchem Umfang leichte Arbeiten zumutbar seien, könne er vor Abschluss der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik F.___ nicht Stellung nehmen.
3.4     Gemäss Bericht der Klinik F.___ vom 30. September 1998 (Urk. 9/31) befand sich der Beschwerdeführer vom 2. - 30. September 1998 in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung. Im Berufsberatungsbericht der Klinik vom 7. Oktober 1998 (Beilage zu Urk. 9/31) wird erwähnt, aufgrund der Beurteilung von Dr. med. H.___ sei dem Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine wechselbelastende Arbeit ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne andauerndes Stehen und Gehen könne er ganztags durchführen. Dr. med. I.___, Leiter der Schmerzabteilung der Klinik F.___, bestätigte im Bericht vom 27. Oktober 1998 (Urk. 9/30) ab sofort eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit und verwies dabei auf den Berufsberatungsbericht.
3.5     Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 21. Juni 1999 (Urk. 9/29), die Behandlung in F.___ habe keine wesentliche Besserung gebracht. Im Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer einen Treppensturz erlitten und sei deswegen im Kreisspital J.___ hospitalisiert gewesen. Insgesamt habe sich der Befund eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei nur noch in der Bauleitung tätig. In dieser Tätigkeit sei er zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig, wobei zu berücksichtigen sei, dass er auch für diese Arbeit starke Schmerzmittel brauche.
         Im Bericht vom 9. September 1999 (Urk. 9/27/4) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Juli 1999 einer weiteren Rückenoperation unterzogen und sei seit diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei im Moment nicht möglich.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte des Dr. E.___ im massgeblichen Zeitraum eine 50%ige Bürotätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 3). Zudem sei ihm nach dem Aufenthalt in der Klinik F.___ die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags zumutbar gewesen (Urk. 8)
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit 1993 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er auf den Bericht von Dr. D.___ vom 7. März 1998 verweist (Urk. 1 S. 7 und Urk. 12 S. 3). Weiter führt er aus, dass keine aussagekräftigen Arztberichte vorlägen, die zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Zeit vor dem Aufenthalt in der Klinik F.___ Stellung nähmen (Urk. 1 S. 16 und Urk. 12 S. 4). Ab Dezember 1998 sei er jedoch bereits wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen habe er opiumhaltige Schmerzmittel einnehmen müssen, weshalb er auch nicht in der Lage gewesen sei, eine 50%-Tätigkeit in einem Büro auszuüben (Urk. 12 S. 4).
4.2     Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit seit 1993 nicht mehr arbeitsfähig ist. Für die Zeit vor März 1998 sind jedoch überhaupt keine Arztberichte vorhanden, die zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit Stellung nehmen. Für die Zeitspanne vom März bis zum Eintritt in die Klinik F.___ im September 1998 liegt lediglich die Beurteilung von Dr. D.___ vor (Urk. 9/34), die Dr. E.___ aber wieder relativierte (Urk. 9/32). Soweit dem Beschwerdeführer in den Berichten der Klinik F.___ ab Klinikaustritt per 30. September 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 9/30 und Urk. 9/31), ist zu beachten, dass dieser bereits im Dezember 1998 einen Unfall erlitt (Urk. 9/29 und Urk. 9/27/4), wobei jedoch keine Angaben über die Auswirkungen des Unfalls auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemacht wurden. Insgesamt sind die vorliegenden Berichte nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit während des massgebenden Zeitrahmens vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 zu beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt.
4.3     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2003 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. September 1999 abkläre und danach über den Rentenanspruch für diese Zeit erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Ein unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. September 1999 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Harry Nötzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).