IV.2003.00360
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht
Advocaturbüro Albrecht & Riedo
St. Alban-Anlage 19, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1962, arbeitete vom 17. Mai 1999 bis 20. Juli 2002 als Kurier bei der A.___, ___ (Urk. 11/30). Wegen Hüftbeschwerden konnte er seine Tätigkeit seit 15. Februar 2002 nicht mehr ausüben (Urk. 11/30 Ziff. 4), weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 20. Mai 2002 auflöste (Urk. 11/15/6).
Am 2. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, insbesondere Berufsberatung, Umschulung und Rente an (Urk. 11/31 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/15-19), den Bericht über eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/15/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/30) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/29) ein.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Rentenanspruch als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/5 = Urk. 11/12). Dagegen erhob S.___, zunächst vertreten durch die Helsana Rechtsschutz AG, Aarau, und später durch lic. iur. Ali Civi, Basel, mit Eingaben vom 5. März und 4. Juni 2003 Einsprache (Urk. 11/7 und Urk. 11/11), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. September 2003 abwies (Urk. 11/1 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, Basel, mit Eingabe vom 3. Oktober und deren Ergänzung vom 15. Oktober 2003 Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Zusprechung einer mindestens 50%igen Invalidenrente, auf weitere medizinische Abklärungen und auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 6 je S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nach Eingang der Akten betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse von S.___ (Urk. 13-15) wurde mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2).
Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Kurier arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, deren Zusammentreffen für die Zusprechung einer Invalidenrente spreche. Überdies verschlechtere sich sein Gesundheitszustand zunehmend und die Aufnahme einer anderen Arbeit könne ihm nicht zugemutet werden, da unter anderem seine Beschwerden zu gross seien (Urk. 1 und Urk. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer steht seit 1995 bei seiner Hausärztin Dr. med. B.___ in Behandlung (vgl. Urk. 11/15/3). Diese wies den Beschwerdeführer zur Abklärung zunächst Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zu.
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 17. April 2001 ein Lumbovertebralsyndrom sowie eine beginnende Coxarthrose fest. Er empfahl dem Beschwerdeführer Gymnastik und regelmässige Dehnungsübungen (Urk. 11/15/17).
Am 5. März 2002 berichtete Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, auf Zuweisung von Dr. B.___ über den Beschwerdeführer. Dr. D.___ stellte seinerseits Diagnose auf leichte Coxarthrosen beidseits linksbetont und auf belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei geringgradigen degenerativen Veränderungen. Auch Dr. D.___ regte ein regelmässiges Training zur Kräftigung der Rücken- und Beinmuskulatur an (Urk. 11/15/11).
3.2 Am 25./26. April 2002 wurde durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals F.___ bei gestellter Diagnose eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 26. April 2002, Urk. . 11/15/13 S. 1). Dr. E.___, Oberarzt der Rheumaklinik des Universitätsspitals F.___, und G.___, Physiotherapeutin Ergonomie, schlossen in ihrem Evaluationsbericht, dass die Funktionsstörung im Bereich der Hüften, vor allem links, durch deren verminderte Beweglichkeit die arbeitsbezogen relevanten Probleme darstelle. Zusätzlich zeige sich eine reduzierte Stabilisation der Lendenwirbelsäule bei Kraftdefizit des Rumpfes und als Folge der eingeschränkten Hüftfunktion. Bei seiner Arbeit sei der Beschwerdeführer beim Hantieren von schweren Gewichten deutlich eingeschränkt, beim Treppensteigen und Gehen bestünden Defizite. Schwere bis sehr schwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, doch leichte bis knapp mittelschwere Arbeiten könnten noch ausgeführt werden, wobei der zeitliche Umfang aufgrund des abgekürzten Testverfahrens nicht schlüssig beurteilt werden konnte (Urk. 11/15/13 S. 2).
3.3 Dr. E.___ hielt sodann im Bericht vom 1. Juli 2002 in Kenntnis der ersten Abklärungsberichte aus der Hüftsprechstunde der Klinik H.___ (vgl. Urk. 11/16/1-6) dafür, eine chirurgische Hüftluxation sei dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Hüftbeschwerden und zum Hinauszögern einer Hüfttotalprothese zu empfehlen. In seiner Tätigkeit als Kurier bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei eine körperlich leichte und nicht hüftbelastende Tätigkeit voll zumutbar. Dabei sollte diese behinderungsangepasste Tätigkeit die Möglichkeit von Wechselpositionen beinhalten und beim Sitzen mit einem Winkel von mehr als 90° zwischen Rumpf und Oberschenkel (Hochstuhl) ausgeübt werden können (Urk. 11/15/12 S. 1-2).
Im Bericht vom 11. Oktober 2002 stellte Dr. E.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Früharthrose bei Impingement beider Hüften bei Fehlform des proximalen Femurs beidseits mit fehlender Kopf-/Schenkelhalsübergangstaillierung sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform und -haltung und mit reduzierter Stabilisation der Lendenwirbelsäule bei Funktionsstörung beider Hüften mit Defiziten der rumpfstabilisierenden Muskulatur (Urk. 11/17 S. 1 lit. A). Dr. E.___ empfahl erneut eine chirurgische Hüftluxationsverbesserung (Urk. 11/17 S. 2 Ziff. 7).
Dr. E.___ bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kurier, erachtete indes körperlich leichte und nicht hüftbelastende Tätigkeiten in Wechselpositionen und sitzend mit einem grösseren Winkel zwischen Rumpf und Oberkörper (Hochstuhl) als zumutbar. Isoliertes Sitzen auf einem normalen Stuhl sei höchstens für 2,5 Stunden möglich (Urk. 11/17 S. 1).
3.4 Dr. E.___ wies den Beschwerdeführer ferner Dr. med. I.___, Oberarzt an der orthopädischen Universitätsklinik H.___, Hüftsprechstunde, zur Abklärung der Hüftschmerzen zu (vgl. Urk. 11/15/12; Urk. 11/16/4-6, Urk. 11/15/4-5). Aufgrund verschiedener Konsultationen stellte Dr. I.___ im abschliessenden Bericht vom 25. Oktober 2002 in Bezug auf die Hüften die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/16/3), während er als Hüftspezialist hinsichtlich des Rückens keine Diagnose stellte. Er empfahl seinerseits wiederholt eine chirurgische Hüftluxation (Urk. 11/16/4-6).
Dr. I.___ erachtete den Beschwerdeführer seit Januar 2002 als arbeitsunfähig als Kurier (Urk. 11/16/3), bescheinigte jedoch ab sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/16/2 S. 2).
3.5 Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schloss sich Dr. B.___ im Bericht vom 18. November 2002 vollumfänglich an (Urk. 11/15/2-3). Neben den von Dr. E.___ gestellten Diagnosen nannte die Hausärztin sodann verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15/3 S. 1):
"1. St. n. erosiver Bulbitis 1993/1995/1996
2. St. n. Tonsillektomie 2/2000
3. St. n. Varizenoperation 4/2001
4. St. n. Strecksehnenruptur Dig. V rechts 7/2001
5. Mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits
6. St. n. subakuter Analfissur
7. Hämorrhoiden Grad II"
Dr. B.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich nicht für eine operative Behandlung entschliessen können. Nach seiner Behauptung könne er keine Arbeit aufnehmen, da er nicht in der Lage sei, länger zu gehen, zu sitzen oder Lasten zu tragen. Die Hausärztin erachtete eine ergänzende medizinische Abklärung für sinnvoll (Urk. 11/15/3 S. 2).
4. Die Parteien gehen im Einklang mit der medizinischen Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kurier nicht mehr arbeitsfähig ist.
Alle befassten Ärzte halten den Beschwerdeführer hingegen übereinstimmend als zu 100 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit. Selbst die Hausärztin, welche den Beschwerdeführer seit Jahren behandelt und sämtliche in der Beschwerde geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigte, erachtet den Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer Verweisungstätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/15/2).
Das vom Beschwerdeführer angegebene Krampfaderleiden (Urk. 1 und Urk. 6 je je Ziff. 2b) beurteilte sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/15/3 Ziff. a), was mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Am 30. März 2001 diagnostizierte Prof. Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, spez. Gefässkrankheiten, die Varikose (Urk. 11/15/7-8), welche am 10. April 2001 operiert wurde. Die Ärzte des Stadtspitals U.___, ___, sprachen nach der Varizenoperation bei der Spitalentlassung am 12. April 2001 von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer werde mit reizlosen Wundverhältnissen und in einem guten Allgemeinzustand entlassen (Urk. 11/15/18). Den medizinischen Akten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass in der Folge der Varizenoperation die Arbeitsfähigkeit deswegen eingeschränkt gewesen wäre, zumal nach dem Eingriff diesbezüglich keine ärztlichen Behandlungen mehr aktenkundig sind.
Ebensowenig ist aktenmässig ausgewiesen, dass die vom Gastroenterologen Dr. med. K.___ am 20. März 2002 diagnostizierten Befunde (Analfissur, Anitis, Hämorrhoiden) nach seiner Behandlung die Arbeitsfähigkeit (weiter) beeinträchtigt haben könnten. Nichts anderes kann im Übrigen von der von Dr. med. L.___ am 7. Februar 2002 diagnostizierten Schwerhörigkeit gesagt werden, da diese noch nicht hörgerätpflichtig ist (Urk. 11/15/14).
Nachdem die hausärztliche Beurteilung die geklagten Beschwerden umfassend berücksichtigt, kann auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ abgestellt werden. Dies gilt um so mehr, als ihre Meinung mit jener aller befassten Ärzte übereinstimmt. Dass die durch Dr. B.___ als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Leiden diese nicht weiter beeinträchtigen, lässt sich im Übrigen auch dem Evaluationsbericht betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit entnehmen, wurden doch darin als arbeitsbezogene Probleme ausschliesslich die Hüft- und Rückenprobleme genannt (Urk. 11/15/13 S. 2).
Unter den dargelegten Umständen kann von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Zusammenfassend ist deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Anzufügen bleibt, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides am 3. September 2003 für die Beurteilung des Rentenanspruches massgebend sind. Deshalb hat vorliegend die geltend gemachte zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 1 und Urk. 6 Ziff. . 4) unberücksichtigt zu bleiben; diese wäre vielmehr in einem allfälligen Neuanmeldungsverfahren zu beurteilen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2003 einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei das Valideneinkommen auf Fr. 68'640.-- und das rentenausschliessende Invalideneinkommen auf Fr. 46'128.-- festgesetzt (Urk. 11/5), was sowohl in der Einsprache (Urk. 11/7) als auch in der Beschwerde (Urk. 1, Urk. 6) unbestritten blieb.
5.2 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. Oktober 2002 würde der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Kurier monatlich Fr. 5'280.-- verdienen, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 11/30 Ziff. 16 und Ziff. 20), was einen Jahreslohn von Fr. 68'640.-- (Fr. 5'280.-- x 13) ergibt. Nach Anpassung dieses Lohnes an die Lohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/2004, S. 91 Tab. B10.2) beläuft sich das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 69'601.-- (Fr. 68'640.-- x 1,014).
5.3 Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin drei Löhne aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zu Grunde (vgl. Urk. 11/13, Urk. 11/25-27), was gemäss neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen (Anzahl, Vergleichbarkeit) zulässig ist (BGE 129 V 472), welche hier nicht erfüllt sind. Vielmehr ist auf lohnstatistische Zahlen abzustellen.
Nach der Rechtsprechung sind für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beizuziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 90 Tab. B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, S. 12 Tab. A1, Niveau 4, Total). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 90 f. Tab. B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 4'817.-- pro Monat (Fr. 4'557.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014), mithin Fr. 57'804.-- (Fr. 4'817.-- x 12) im Jahr 2003.
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Ferner trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben, ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne Belastung der Hüfte, mit Einschränkungen insbesondere bei den Sitzpositionen (Hochstuhl) und beim längeren Gehen (Urk. 11/15/2, Urk. 11/16/2, Urk. 11/17). Angesichts dieser medizinischen Einschränkungen selbst in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 %. Weil der Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag, fällt ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Nationalität der Aufenthaltskategorie) kommt bei einfachen Hilfsarbeiten nur bescheidene Bedeutung in Bezug auf die Lohnhöhe zu und rechtfertigt keinen höheren Abzug.
Das massgebende Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 49'136.-- (Fr. 57'804.-- x 0,85) festzusetzen.
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'601.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'136.-- beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 20'465.-- und damit der Invaliditätsgrad rund 30 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente offensichtlich nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 6 je S. 2).
6.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
6.3 Vorliegend strittig war im Wesentlichen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei stärker eingeschränkt als von der Beschwerdegegnerin angenommen, ohne dass die medizinische Aktenlage hiefür die geringsten Anhaltspunkte bot. Kein befasster Arzt hat eine andere als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Selbst die Hausärztin gelangte zu dieser Einschätzung, obwohl erfahrungsgemäss Hausärzte angesichts ihres Vertrauensverhältnisses eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Anzumerken ist, dass bereits die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers die Sache als aussichtslos beurteilte (vgl. Urk. 15/10).
Damit erweist sich sein Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Albrecht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).