IV.2003.00361
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. April 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste,
Rechtsdienst
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene R.___ meldete sich am 31. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, da die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem auf einem Suchtgeschehen beruhe (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich (Urk. 7/7), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. September 2003 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1. Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtene IV-Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Evt. sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Weisung, von den Städtischen Gesundheitsdiensten, Krankenzimmer für Obdachlose, einen ergänzenden Bericht einzuholen, unter Ansetzung des Mahnverfahrens gegen den Beschwerdeführer.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 18. November 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 10). Am 19. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. September 2003 anhand der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im März 2002 wegen eines Infektes im Universitätsspital Zürich die Endglieder des Daumens und des Ringfingers an der rechten Hand amputiert werden mussten (Urk. 7/3/7). Alsdann musste er wegen rezidivierender Abszessbildung an der rechten Schulter infolge intravenösen Drogenabusus im Stadtspital Triemli mehrmals ambulant und im Dezember stationär behandelt werden (Urk. 7/3/3-6).
Gemäss Bericht der Städtischen Gesundheitsdienste, Frankental, Angebote für Suchtbehandlung der Stadt Zürich, vom 18. März 2003 war der Versicherte vom 17. bis 18. März 2003 in der Station Frankental hospitalisiert (Urk. 7/3/2). Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol) mit intravenösem Drogenabusus seit 1993 und eine multiple Abszessbildung am Unterarm rechts sowie an den Händen und Fingern beidseits. Der Patient sei zum Opioidentzug in die Station eingetreten. Am zweiten Tag habe er die Entzugsbehandlung abgebrochen.
Im Bericht der städtischen Gesundheitsdienste, Krankenzimmer für Obdachlose, vom 27. März 2003 hielten die behandelnden Ärzte fest, der Versicherte finde sich seit 1993 sporadisch in der Krankenstation ein (Urk. 7/3/1). Zu den vereinbarten Untersuchungsterminen sei er nicht erschienen. Genauere Angaben zum aktuellen Zustandsbild seien daher nicht möglich. Ebenso könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Versicherte in den physischen und psychischen Funktionen eingeschränkt sei. Zudem bestünden Verständigungsschwierigkeiten, da der Versicherte nur wenig Deutsch spreche und unklar sei, wie viel er effektiv verstehe. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Ärzte zusätzlich zur bekannten Diagnose eine andauernde, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung und den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Zur Drogenanamnese führten sie aus, der Versicherte habe 1993 mit Heroin- und Kokainrauchen begonnen. Von 1995 bis 1998 habe er an einem Methadonprogramm teilgenommen. Seit 2000 bestehe intravenöser Drogenabusus. Zwei Entzugsversuche seien jeweils nach einem Tag gescheitert. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei der Versicherte insbesondere angesichts der Persönlichkeitsstörung sicher als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen.
3.2 Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto ging der Beschwerdeführer letztmals im August 1994 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/12).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint mit der Begründung, die vorhandenen Akten belegten ein reines Suchtgeschehen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/2). Die im Bericht der städtischen Gesundheitsdienste, Krankenzimmer für Obdachlose, vom 27. März 2003 gestellte psychiatrische Diagnose sei ohne Untersuchung erhoben worden und sei IV-rechtlich nicht relevant.
Dagegen führt der Beschwerdeführer an, entgegen der Ansicht der IV-Stelle liege nicht nur ein reines Suchtgeschehen vor, sondern damit verbunden gravierende Gesundheitsschäden, die zur Invalidität führten (Urk. 1). Sollten bezüglich der im erwähnten Bericht gestellten Diagnosen und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit Zweifel bestehen, sei das Mahnverfahren durchzuführen. Dies habe nie stattgefunden, obwohl aufgrund dieses Berichtes genügend Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Schädigungen vorlägen.
4.2 Den Angaben im Bericht der städtischen Gesundheitsdienste, Krankenzimmer für Obdachlose, vom 27. März 2003 (Urk. 7/3/1), wonach der Beschwerdeführer insbesondere an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leide und deshalb allgemein zu 100 % arbeitsunfähig sei, kommt nur beschränkte Aussagekraft zu, da sie nicht auf einer Untersuchung beruhen und die behandelnden Ärzte nicht Spezialärzte für Psychiatrie sind. Alle übrigen Berichte enthalten keine Angaben zu einer psychischen Störung und äussern sich zur Arbeitsfähigkeit nicht.
Die medizinischen Unterlagen genügen nicht, um die Drogensucht und ihre direkten Folgen von einem allfälligen psychischen oder somatischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert abzugrenzen. Insbesondere ist unklar, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers auf eine psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen ist oder selber zu Folgeschäden mit Krankheitswert geführt hat. Eine Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs aufgrund der Unterlagen ist nicht möglich.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2003 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abklären lasse, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung anordne, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. September 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).