IV.2003.00363
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 30. August 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1962, arbeitete seit 1985 zunächst als Maurer und Vortriebsarbeiter, später als Maschinist bei der A.___ AG, E.___ (Urk. 7/19-21, 7/34 und 7/39 S. 4), wo er immer noch angestellt ist (Urk. 7/34 S. 1). Am 3. Juli 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/36 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/9-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/34) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/35) ein. Mit Verfügung vom 11. April 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 zu (Urk. 7/3 und 7/4). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 26. Mai 2003 Einsprache (Urk. 7/24). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 4. September 2003 ab (Urk. 7/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 6. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2003 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend den ärztlichen Aussagen von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % aus. Weiter sei ein kurzer Maschinistenkurs nicht mit einer Grundausbildung zu vergleichen; der Beschwerdeführer sei daher als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Entsprechend sei am angenommenen Validenlohn festzuhalten (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass angesichts seiner multiplen Beschwerden eine angemessen erhöhte Gesamtarbeitsunfähigkeit festzulegen sei. Entweder hätte die Arbeitsfähigkeit tiefer als 50 % eingesetzt oder beim Lohnvergleich ein weiterer Abzug von mindestens 10 % zugestanden werden müssen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Weiter sei das der Verfügung zu Grunde gelegte Valideneinkommen zu tief, da der ihm bezahlte Lohn nicht einem normalen Maschinistensalär entspreche. Es sei der Lohn eines voll einsatzfähigen Maschinisten einzusetzen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2002 Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden rechtsseitig, bestehend seit Mai 2000, sowie eine chronische Lumboischialgie rechts, bestehend seit Juli 2001. Erschütterungen auf dem Trax sowie Abspringen und Sitzen (mehr als 15-20 Minuten) führten beim Beschwerdeführer zu eingeschlafenen Händen und Bewegungsblockaden, so dass auch alltägliche Verrichtungen unmöglich würden. Die Beschwerden in der rechten Körperhemisphäre entstünden bei Arbeit über 50 %. Bei länger als 30 Minuten dauerndem Gehen stellten sich Schmerzen in der unteren rechten Extremität ein und führten zu Gehunvermögen. Es bestehe eine Wechselbeziehung zwischen Physis und Psyche. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers verwies Dr. B.___ auf den Psychiater des Beschwerdeführers.
In seiner Tätigkeit als Maschinist sei der Beschwerdeführer vom 9. Juli bis zum 25. November 2001 zu 100 %, vom 26. November bis zum 5. Dezember 2001 zu 50 % und vom 6. Dezember 2001 bis auf weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Es sei mit dem Arbeitgeber telefonisch im November 2001 ein betriebsinterner Wechsel in die Flachmalerei besprochen worden. Ergänzende medizinische Abklärungen seien in der Rheumatologie des Spitals E.___ im Gange (Urk. 7/11).
3.2 In seinem Bericht vom 28. Juli 2002 verwies Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hinsichtlich der physischen Funktionen des Beschwerdeführers auf dessen Hausarzt oder Rheumatologen. Die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers beurteilte Dr. C.___ als eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F 32.11). Sein Gesundheitszustand sei stationär.
Der Beschwerdeführer habe bis März 1999 keine gesundheitlichen Probleme gezeigt. Von Juni bis und mit August 2000 sei er nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab September 2000 bis April 2001 habe er wieder zu 100 % auf einem Bagger gearbeitet. Danach seien die Beschwerden erneut aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe versucht, 50 % zu arbeiten. Er sei seit dem 6. Dezember 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zu den Rückenschmerzen habe sich schleichend die depressive Störung entwickelt. Dr. C.___ stellte Gereiztheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlaflosigkeit, innere Unruhe, existentielle Angst und auf die Arbeit fixiertes Grübeln fest. Der Beschwerdeführer sei deutlich bedrückter Stimmung mit grosser Sorge wegen seiner beruflichen Zukunft. Sein Gedächtnis sei unauffällig und er erwecke nicht den Eindruck einer Aggravationstendenz.
In der bisherigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit höchstens zu 50 %, in behinderungsangepasster Tätigkeit ebenfalls zu 50 % zumutbar.
Ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, müsse ein Orthopäde beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis heute begründet. Auf längere Sicht sei möglicherweise eine Umschulung ins Auge zu fassen. Die längerfristige Prognose der Arbeitsfähigkeit überliess Dr. C.___ dem Hausarzt, dem Rheumatologen oder dem Vertrauensarzt der Medas (Urk. 7/12).
3.3 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals E.___ (Rheumaklinik) stellten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2003 folgende Diagnose:
- Chronisches rechtsseitiges cervico-spondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom
- Kleine links mediolaterale Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI /2000)
- Muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
- Verdacht auf Kiefergelenkdysfunktion rechts
- Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (Verweis auf die Diagnose von Dr. C.___)
Der Beschwerdeführer sei vom 6. Februar 2001 bis zum 20. Oktober 2002 zu 100 % und vom 21. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es seien weder berufliche Massnahmen noch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.
Ein weiterer Bericht der Ärzte der Rheumaklinik vom 23. Januar 2003 wiederholte die im Bericht vom 14. Januar 2003 gestellte Diagnose. Zusätzlich wurde festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer eine Serie ambulanter Physiotherapie am Institut für D.___ durchgeführt worden sei, um eine allfällige arbeitsbezogene Rehabilitationsbehandlung zu prüfen. Mit Betonung auf aktives Training im Sinne einer Arbeitssimulation seien neun Therapien durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr auf seine Schmerzen fixiert sei und subjektiv deshalb eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweise. Er habe unveränderte Beschwerden bei eher verminderten Beinschmerzen rechts bei Schonung angegeben. Im Vordergrund hätten rechtsseitige Gesichts- und Nackenschmerzen gestanden. Er verspüre vor allem bei Kälte und Wetterwechsel eine Schmerzverstärkung. Klinisch habe sich eine starke Druckdolenz des rechten Kiefergelenks und diffus der gesamten rechten Gesichtshälfte gezeigt. Neurologisch hätten sich im Bereich der unteren Extremität bis auf eine diskret verminderte Kraft im Musculus iliopsoas rechts bei gleichzeitiger Schmerzangabe keine weiteren pathologischen Befunde ergeben. Bei der Kontrolluntersuchung habe sich eine anhaltende Druckdolenz des Kiefergelenks gezeigt. Die Halswirbelsäule sei lediglich für Reklination in der Beweglichkeit leichtgradig eingeschränkt; es fänden sich keine Hinweise für eine segmentale Dysfunktion und Irritationszonen. Auf Grund seiner Schmerzfixierung und dem subjektiv fehlenden Nutzen einer aktiven Physiotherapie sei zu diesem Zeitpunkt eine arbeitsbezogene Rehabilitationsbehandlung oder eine Weiterführung einer aktiven Physiotherapie nicht erfolgsversprechend. Bei persistierenden Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks würde eine kieferchirurgische Abklärung empfohlen. Ab dem 21. Oktober 2002 sei eine 50%ige Arbeitsaufnahme mit dem Beschwerdeführer vereinbart und auch ausgeführt worden. Für die angestammte Tätigkeit als Kranführer lasse sich die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bis spätestens Ende Januar / Mitte Februar 2003 auf 100% steigern, was empfohlen wurde. Von psychiatrischer Seite werde eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/9).
4.
4.1. Die Berichte von Dr. B.___ und der Rheumaklinik sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) sind für diese Arztberichte erfüllt.
4.2 Der Bericht von Dr. C.___ genügt diesen Anforderungen nicht in gleichem Masse. So attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer ohne genaue Begründung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Weiter wurde nicht begründet, weshalb die diagnostizierte depressive Episode eine Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres verursache, zumal sich beim Beschwerdeführer mit der Einnahme des verschriebenen Medikamentes zur Erhellung der Stimmung eine leichte Besserung der Grundstimmung eingestellt hat (Urk. 7/12). Da Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aber insgesamt und - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - in Übereinstimmung mit den anderen Experten zutraute, zu 50 % zu arbeiten, kann in dieser Hinsicht auf seine Beurteilung abgestellt werden.
4.3 Alle Ärzte verwiesen hinsichtlich der Leiden des Beschwerdeführers, die nicht in ihren Fachbereich fallen, auf das jeweilige Zeugnis ihrer Kollegen (Urk. 7/11 S. 4, 7/12 S. 3, 7/10 S. 1, 7/9 S. 2). Entsprechend wurde durchgehend der Umstand erkannt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig an psychischen wie auch an physischen Problemen leidet. So stellte Dr. B.___ eine Wechselwirkung zwischen Physis und Psyche fest (Urk. 7/11 S. 2). Dr. C.___ diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/12 S. 5). Die Ärzte der Rheumaklinik erkannten nebst dessen körperlichen Beschwerden eine Fixierung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen mit deshalb subjektiv eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urk. 7/9 S. 1). Diese Aussagen weisen darauf hin, dass die körperlichen und seelischen Leiden des Beschwerdeführers einander bedingen und nicht unabhängig voneinander bestehen. Es sind somit keine Anhaltspunkte für multiple Beschwerden, die eine Erhöhung der Gesamtarbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnten, gegeben.
4.4 Von Dr. C.___ und Dr. B.___ wurde eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 50 % und von den Ärzten der Rheumaklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Aus den Akten geht zusätzlich hervor, dass die Ärzte der Rheumaklinik sogar eine Steigerung der Arbeit in der angestammten Tätigkeit auf 100 % empfahlen, wobei aus psychiatrischer Sicht eine andere Einschätzung bestehe (Urk. 7/9 S. 2, 7/10 S. 1). Insgesamt stimmen aber die ärztlichen Aussagen insoweit überein, als sie alle dem Beschwerdeführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Dass die Beschwerdegegnerin die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dementsprechend auf 50 % festgelegt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten behabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der A.___ AG im Juli 2002 letztmals erzielten Monatslohn (Urk. 7/34 S. 2) und errechnete daraus das Valideneinkommen von Fr. 63'505.-- (Fr. 4'885.-- x 13). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Valideneinkommen zu tief. Ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme kein normales Maschinistensalär bezahlt worden; sein Lohn in der Höhe von Fr. 4'885.-- pro Monat entspreche weder betriebsintern noch -extern einem normalen Maschinistensalär. Als voll einsatzfähiger Maschinist könne er heute mindestens Fr. 5'600.-- (x 13) verdienen (Urk. 1 S. 5).
5.3 Der Beschwerdeführer hat im November 1999 einen Maschinistenkurs besucht (Urk. 1 S. 5). Zu diesem Zeitpunkt war er zu 100 % arbeitsfähig; eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ist erstmals ab Juni bis August 2000 ärztlich belegt (Urk. 7/12 S. 5). Aus dem Arbeitgeberbericht und der betriebsinternen Telefonliste vom 15. Dezember 1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt seines Gesundheitsschadens als Maschinist tätig war (Urk. 7/21, 7/34 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sein Lohn nach Absolvieren des Maschinistenkurses bereits demjenigen eines gesunden Arbeitnehmers entsprach. Für den Umstand, dass er, wie behauptet, betriebsintern oder -extern möglicherweise einen höheren Lohn hätte erzielen können, hat die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen. Weiter ist die Annahme des Beschwerdeführers, als voll einsatzfähiger Maschinist heute mindestens Fr. 5'600.-- verdienen zu können, nicht belegt. Sofern sie auf der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2000 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Arbeitnehmer aus der Branche Maschinen- und Fahrzeugbau mit Berufs- und Fachkenntnissen basieren sollte (LSE 2000, S. 31, Tab. TA 1 Rubrik „Maschinen- und Fahrzeugbau“, Niveau 3), so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Maschinen oder Fahrzeuge baute, sondern sie führte (Urk. 7/9 S. 2, 7/11 S. 2, 7/12 S. 5). Anderseits begründet der mehrtägige Maschinistenkurs noch keine der für das genannte Lohnniveau 3 geforderten Berufs- und Fachkenntnisse.
Insgesamt ist somit das von der Beschwerdeführerin angenommene Valideneinkommen nicht zu beanstanden, womit von Fr. 63'505.-- im Jahr 2002 auszugehen ist.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen leidensangepassten Beschäftigung (vgl. vorstehend Erw. 4.3 und 4.4) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2000 S. 31, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4). Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Vollzeitpensum behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann, was sich bei Männern - im Gegensatz zu den Teilzeit arbeitenden Frauen - lohnmässig verringernd auswirkt (vgl. LSE 2000 S. 24 Tabelle 9).
5.7 Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2000 S. 31, TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 und 2002 von 2,5 % und 1,8 % (Die Volkswirtschaft 7/2004 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 57'919.-- (Fr. 55'507.-- x 1,025 x 1,018). Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem infolge der Teilzeitarbeit vorzunehmenden Abzug von 10 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'064.-- (Fr. 57'919.-- x 0,5 x 0,9).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'505.-- (vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'064.-- (vorstehend Erw. 5.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'441.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, das sich die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2002 zugesprochene halbe Rente als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).