IV.2003.00365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1965, war vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2003 bei der X.___ AG als Product Engineer angestellt (Urk. 8/21). Am 10. März 2003 meldete er sich wegen einer Diskushernie L4/5 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Hilfsmittel (Urk. 8/22). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/21), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/18), holte beim Hausarzt des Versicherten, A.___, FMH für Physikalische Medizin, einen Arztbericht ein (Bericht vom 24. März 2003, Urk. 8/8) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für Hilfsmittel (Anpassung am Arbeitsplatz) ab (Urk. 8/5). Am 25. Juni 2003 verfügte die IV-Stelle, dass keine Kostengutsprache für Berufsberatung geleistet werde (Urk. 8/3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit, namentlich eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 8/11). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Rechtsdienst (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten unter Hinweis darauf, dass er keinen Anspruch auf Umschulung habe, mit Entscheid vom 4. September 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 Beschwerde erheben und beantragen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 4. September 2003 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, zu gewähren seien; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellen (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Oktober 2003 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. November 2003 liess der Beschwerdeführer das genannte Formular sowie weitere Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung einreichen (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 6. Oktober 2003 Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht sind vorab folgende Bemerkungen anzubringen:
Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) hat die IV-Stelle unter anderem über Leistungen schriftlich Verfügungen zu erlassen, wobei diese zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden. Wird Einsprache erhoben, so hat die IV-Stelle einen begründeten Einspracheentscheid zu erlassen.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Anmeldung vom 10. März 2003 unter anderem eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit im Sinne von Art. 17 IVG beantragt hatte (Urk. 8/22), äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2003 lediglich zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG, wobei sie diesen verneinte (Urk. 8/3). Erst in ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2003 legte sie dar, dass und aus welchen Gründen sie dem - vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/11) neuerlich - gestellten Antrag auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit nicht stattgibt (Urk. 2). Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, über den fraglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit eine Verfügung zu erlassen, verletzte sie die genannten Verfahrensvorschriften. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2003 (Urk. 7) ist indessen anzunehmen, dass sie den Antrag auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit erneut abweisen würde, wenn die Sache zur formellrechtlich korrekten Durchführung des Verfahrens an sie zurückgewiesen würde. Eine Rückweisung aus diesem Grunde würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen. Es ist daher davon abzusehen, zumal seitens des Beschwerdeführers ein solches Vorgehen auch nicht beantragt wurde.

2.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.3     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).
3.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
3.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
3.6     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
3.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

4.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung.
4.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei fraglich, ob eine Invalidität im Sinne des Gesetzes überhaupt ausgewiesen sei. Gehe man davon aus, bestehe der Anspruch auf Umschulung in eine andere Tätigkeit bei einer Erwerbseinbusse von 20 % zwischen der letzten vor der Invalidität ausgeübten Tätigkeit und der mit Behinderung noch möglichen Tätigkeit. Gemäss Arztbericht von A.___ sei der Beschwerdeführer in der Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wenn die Einrichtung am Arbeitsplatz optimal sei respektive er nicht zu lange starre Positionen, zum Beispiel am Bildschirm, einnehmen müsse. Er sei somit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Product Engineer" nur insofern eingeschränkt, als er regelmässig die Stellung wechseln müsse und keine starren Haltungen einnehmen dürfe. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, bei einer Tätigkeit mit häufiger Bildschirmarbeit den Arbeitsplatz und den persönlichen Arbeitsablauf so einzurichten, dass er die nötige Bewegung erhalte, welche starre Positionen verhindere. Im Übrigen sei auch die geltend gemachte Erwerbseinbusse von 20 % nicht ausgewiesen (Urk. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass ihm gemäss den beiden Stellungnahmen von A.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Als behinderungsangepasst bezeichne A.___ eine Tätigkeit, bei welcher die längerdauernden Haltungen von Sitzen und Stehen 33 % nicht überstiegen. Diese Beurteilung ergebe sich aus beiden ärztlichen Berichten. Denn auch in seinem ersten Bericht stelle A.___ fest, dass im angestammten Beruf als Product Engineer mit der erfolgten Anpassung (Stehstuhl) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Beurteilung durch A.___ insgesamt falle eine Tätigkeit mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten nicht in Betracht. Denn bei solchen Tätigkeiten sei eine Wechselbelastung im Rahmen von maximal 33 % Sitzen und 33 % Stehen in der Regel nicht realisierbar. Die Beschwerdegegnerin verstehe die Aussagen von A.___ diesbezüglich unrichtig. Der Beschwerdeführer sei somit nicht mehr in der Lage, dasselbe Einkommen wie als Product Engineer bei der X.___ AG zu erzielen, da er eine gleichartige Berufstätigkeit nur maximal zu 70 % ausüben könnte und einen entsprechend reduzierten Verdienst erzielen würde. Auch die Feststellung von A.___ im zweiten Bericht, wonach der Beschwerdeführer höchstens 50 % arbeitsfähig sei, bestätige sich aufgrund der vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen, aus welchen für die Monate Februar und März 2003 eine Reduktion des Überstundensaldos ersichtlich sei. Die für eine Umschulung erforderliche Invalidität im Sinne einer Verdiensteinbusse von rund 20 % sei damit sicher erfüllt. Im Übrigen führe auch der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich zu einer Einbusse von ungefähr 20 % (Urk. 1).

5.
5.1     A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2003 ein lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung bei medianer Diskushernie L4/5 mit Wurzelirritation L5 links. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er vom 25. November 2002 bis 3. Dezember 2002 zu 100 % und vom 4. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 6. Januar 2003 bis auf Weiteres sei er zu 30 % arbeitsunfähig. Limitierend seien vor allem die langdauernden Arbeitstätigkeiten am jetzigen Arbeitsplatz mit unveränderter Körperstellung. Nur Dank der Umstellung auf einen Steharbeitsplatz habe die nun realisierte Steigung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. An einem rein sitzenden Arbeitsplatz wäre der Beschwerdeführer auch heute noch höchstens in einem Rahmen von 30 % bis maximal 40 % arbeitsfähig. Es sei denkbar, dass über mehrere Monate auch bei der jetzigen Tätigkeit wieder ein voller Arbeitsumfang erreicht werde, sicher aber nur Dank eines Steharbeitsplatzes. Der Beschwerdeführer brauche eine Tätigkeit mit Abwechslung. Eine ausschliesslich stehende Arbeitstätigkeit löse das Problem nicht, da dann andere Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten auftauchten. Damit gehe es um eine Tätigkeit mit einer Kombination von Sitzen und Stehen in Abwechslung sowie der Möglichkeit, zwischen hinein einige Schritte zu Fuss zu machen. Abzuklären sei, ob seine derartige Optimierung der Arbeitsplatzbelastung auf der Basis der aktuellen Berufsausbildung zu realisieren sei oder ob eine Umschulung unumgänglich sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab anfangs Februar 2003 zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten heben und nicht mit schweren Werkzeugen hantieren. In seiner Haltung und Beweglichkeit (Arbeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Kniebeuge) sei er eingeschränkt, und er könne nur manchmal (maximal 33 % resp. knapp drei Stunden) im Sitzen und im Stehen arbeiten (Urk. 8/8).
         In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2003 weist A.___ darauf hin, dass er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2003 bei der Deklaration der Arbeitsfähigkeit nach teilweiser Aufnahme seiner gewohnten Tätigkeit immer davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer den deklarierten Umfang auch wirklich realisiert habe. Er habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch regelmässig Überzeiten abgetragen habe. Aus ärztlicher Sicht stelle die offenbar dokumentierte und nachvollziehbare Minderbelastung um eineinhalb Tage pro Woche eine ganz wesentliche Veränderung der Beurteilungsbasis dar. Faktisch müsse die deklarierte Arbeitsfähigkeit um die regelmässig eingesetzte Überzeitkompensation von eineinhalb Tagen reduziert werden, was eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bedeute. Seine Deklaration einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gehe klar davon aus, dass in diesem Falle seine Rahmenbedingungen, wie sie auf dem Blatt Arbeitsbelastbarkeit/Medizinische Beurteilung festgehalten seien, auch erfüllt seien. Insbesondere habe er dort festgehalten, dass längerdauernde Haltungen im Sitzen oder auch im Stehen 33 % nicht übersteigen dürften (Urk. 8/6).
5.2     Aufgrund des Berichtes von A.___ vom 24. März 2003 (Urk. 8/8) ist ausgewiesen und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Syndrom mit radikulärer Reizung bei medianer Diskushernie L4/5 mit Wurzelirritation L5 links leidet. Was die Angaben von A.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so werden diese von den Parteien zum Teil unterschiedlich interpretiert. Während die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer auch in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als Product Engineer nur insofern eingeschränkt sei, als er regelmässig die Position von Sitzen und Stehen wechseln müsse und keine starren Haltungen einnehmen dürfe (Urk. 2), geht der Beschwerdeführer gestützt darauf davon aus, dass er als Product Engineer auch nach erfolgter Anpassung (Stehpult) lediglich zu 70 % (Urk. 8/8) resp. zu 50 % (Urk. 8/5) arbeitsfähig sei (Urk. 1).
Die Auffassung des Beschwerdeführers wird insoweit durch die Angaben von A.___ gestützt, als dieser in seinem Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/8) ausdrücklich festhält, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf "nur dank der Umstellung auf einen Steharbeitsplatz" zu 70 % arbeitsfähig sei. Andererseits hält A.___ in diesem Bericht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er im Wechsel von Sitzen und Stehen arbeiten und dazwischen einige Schritte zu Fuss machen könne, voll arbeitsfähig sei. Da angenommen werden kann, dass bei Vorhandensein eines Steharbeitsplatzes abwechselnd sitzend und stehend gearbeitet werden kann, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb A.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. März 2003 für seine bisherige Tätigkeit gleichwohl lediglich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Hinzu kommt, dass er dem Beschwerdeführer in seinem nur knapp drei Monate später verfassten Schreiben vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/6) nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf attestiert. Die für diese abweichende Beurteilung gelieferte Erklärung, wonach er in seinem Bericht vom 24. März 2003 davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer den deklarierten Umfang auch wirklich realisiert habe, lässt darauf schliessen, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Ob A.___ dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu Recht eine lediglich 70%ige resp. 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat, kann indessen offen bleiben. Sowohl in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. März 2003 als auch in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2003 hält er nämlich fest, dass dieser in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei es sich dabei um eine (körperlich leichte) Tätigkeit handeln müsse, bei welcher die längerdauernden Positionen im Sitzen oder im Stehen 33 % resp. knapp drei Stunden pro Tag nicht übersteigen dürfen. Diese Einschätzung von A.___ erscheint angesichts der gestellten Diagnose, des Befundes und der geschilderten Beschwerden überzeugend und wird denn an sich auch weder vom Beschwerdeführer (Urk. 1) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 und Urk. 7) bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.
6.1     Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (vergleiche vorstehende Erwägung 3.6); der Prozentsatz ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (vergleiche AHI 2000 S. 61 ff. Erw. 2), das heisst es ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (vergleiche Erwägung 3.2).
6.2     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen für das Jahr 2003 gestützt auf die Angaben der X.___ AG (Urk. 8/21), welche sich mit denjenigen im Auszug aus dem Individuellen Konto decken (Urk. 8/18), mit Fr. 96'781.-- (= Fr. 95'539.-- plus Teuerung für das Jahr 2003 von 1,3 % [Urk. 2]), was seitens des Beschwerdeführers an sich nicht bestritten wurde (Urk. 1). Gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrug die Teuerung im Jahr 2003 indessen 1,4 % (= Veränderung für die ersten zwei Quartale 2003 gegenüber den ersten zwei Quartalen 2002; Die Volkswirtschaft 1/2004, Tabelle B 10.2 S. 95), weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 96'876.55 (= Fr. 95'539.-- plus Teuerung für das Jahr 2003 von 1,4 %) auszugehen ist.
6.3    
6.3.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Valideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Es ist indessen zu beachten, dass Versicherte mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, unter Hinweis auf BGE 126 V 75).
6.3.2   Die Beschwerdegegnerin ging gemäss ihren Angaben im Einspracheentscheid vom durchschnittlichen Bruttolohn im privaten Sektor "Produktion" für Männer im Anforderungsniveau 1 und 2 gemäss LSE für das Jahr 2000 von Fr. 7'482.-- aus und nahm "unter Berücksichtigung der Einschränkung des Beschwerdeführers" einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass der Zentralwert im privaten Sektor "Produktion" für Männer im Anforderungsprofil 1 und 2 gemäss LSE für das Jahr 2000 nicht Fr. 7'482.--, sondern Fr. 7'038.-- betrage. Ausserdem liesse sich zu Recht die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer im Anforderungsniveau 1 und 2 einzuordnen sei und ob der Invaliditätsabzug nicht höher als 10 % sein müsste (Urk. 1 S. 7).
6.3.3   Entgegen ihren eigenen Angaben im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin nicht auf den durchschnittlichen Bruttolohn im privaten Sektor "Produktion", sondern auf das Total des durchschnittlichen Bruttolohnes in allen Wirtschaftszweigen abgestellt (vergleiche LSE 2000 TA1 S. 31). Da für den Beschwerdeführer - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - insbesondere auch Tätigkeiten im Wirtschaftszweig Dienstleistungen in Frage kommen, ist dies nicht zu beanstanden.
Was das von der Beschwerdegegnerin gewählte Anforderungsniveau betrifft, ist vorab zu bemerken, dass in der LSE zwar vier Anforderungsniveaus, nämlich das Anforderungsniveau 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten), 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten), 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) genannt werden; für die Anforderungsniveaus 1 und 2 wird aber jeweils lediglich ein durchschnittlicher Bruttolohn ermittelt (vergleiche LSE 2000 TA1 S. 31 und LSE 2002 TA1).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Chemielaborant, wobei er diese von 1981 bis 1984 absolviert hat (Urk. 8/15, Urk. 8/22). Gemäss seinen eigenen Angaben hat er seine ursprüngliche Ausbildung als Chemielaborant durch intensive Ausbildung "on the job" erweitert (Urk. 8/16). In den letzten Jahren (1998 bis 2003) war er als Product Engineer bei der X.___ AG angestellt (Urk. 8/21), wobei er dort - wie er selber betont - während eineinhalb Jahren auch als Teilprojektleiter tätig war (Urk. 8/16), was durch das Arbeitszeugnis der X.___ AG bestätigt wird (Urk. 8/17). Aus diesem geht im Weiteren auch hervor, dass der Beschwerdeführer als Product Engineer auch sehr anspruchsvolle Tätigkeiten verrichtet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung grundsätzlich in der Lage ist, selbständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Anforderungsniveau 1 und 2 eingereiht hat.
Die entsprechende Einreihung erweist sich sodann auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als korrekt. Gemäss den Feststellungen von A.___ ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (im Rahmen von maximal 33 % Sitzen und 33 % Stehen) zu 100 % arbeitsfähig (vergleiche Erwägung 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus nicht gefolgert werden, dass für ihn Tätigkeiten mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten von vornherein ausser Betracht fallen. A.___ hat sich jedenfalls nicht in diesem Sinne geäussert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers so gestaltet seine müsse, dass der Beschwerdeführer abwechselnd sitzend und stehend tätig sein und zwischen hinein einige Schritte zu Fuss machen könne; er sei auf einen höhenverstellbaren Arbeitstisch für Arbeiten im Stehen und Stehsitzen sowie auf einen Stuhl, welcher das Stehsitzen unterstütze, angewiesen (Urk. 8/8). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Einrichtung des Arbeitsplatzes (zum Beispiel Stehtisch und Stehstuhl) sowie des persönlichen Arbeitsablaufes (Einschalten von Pausen, Durchführung von Kurzentspannungsübungen [wie Strecken und Dehnen], häufiges Wechseln vom Sitzen zum Stehen [zum Beispiel Aktenstudium, Telefonieren, Kopieren, Ablegen, Besprechungen im Stehen], von Zeit zu Zeit Aufstehen und Gehen [zum Beispiel zum Drucker] und dergleichen) auch in einer Tätigkeit mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten ganztags arbeiten kann. Solche Massnahmen sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar und erscheinen im Übrigen auch ohne weiteres durchführbar. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Ergonometrie an Bildschirmarbeitsplätzen um ein aktuelles Thema handelt, welches nicht zuletzt auch von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) immer wieder aufgegriffen wird (vergleiche zum Beispiel SUVA-Broschüren zur Bildschirmarbeit) und zunehmend auch von Arbeitgeberseite her ernst genommen wird. Die genannten Massnahmen werden daher vermehrt auch rein präventiv, für resp. von gesunde/n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/n, ergriffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es zu spitzigen Bemerkungen seitens der Arbeitskollegen komme, wenn er jede Stunde auffällige Rückenübungen mache, über eine spezielle Arbeitseinrichtung verfüge und eine spezielle Haltung aufweise (Urk. 8/15), sticht daher nicht. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 8/15) ist es ihm aufgrund der Schadenminderungspflicht auch zuzumuten, über Mittag zu liegen resp. zu gehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens weiterhin vollzeitlich - selbständige und qualifizierte - Arbeiten mit vorwiegenden Bildschirmarbeiten, zum Beispiel im Bereich Informatik oder in einem anderen Dienstleistungsbereich, verrichten kann.
6.3.4   Der Zentralwert für die mit selbständigen und qualifizierten Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 7'500.-- (durchschnittlicher Bruttolohn für sämtliche Wirtschaftszweige) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1). Bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2004, Tabelle B 10.2 S 95) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,4 % ergibt dies für das Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 7'928.20 oder einen Jahreslohn von Fr. 95'138.55 (= Fr. 7'928.20 mal 12).
6.3.5   Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Diskushernie möglicherweise häufigere oder längere Pausen einschalten muss als seine gesunden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist durch die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vergleiche Erwägung 6.3.1). Nicht ins Gewicht fallen demgegenüber das Alter, die Dienstjahre und die Nationalität des Beschwerdeführers. Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung ist ebenfalls zu verneinen, weil ihm nach dem Gesagten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vergleiche Erwägung 5.2). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 85'624.70 führt. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11'251.85 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 11,61 %, womit die für den Anspruch auf eine Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht erreicht ist (vergleiche Erwägung 3.6). Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewähren würde, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'008.80 und einen Invaliditätsgrad von 16,52 % ergäbe.
6.4     Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum Primarschullehrer erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber sind dazu gleichwohl die folgenden Bemerkungen anzubringen:
Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Chemielaborant absolviert und war in den letzten Jahren (1998 bis 2003) als Product Engineer tätig, wobei er für diese Tätigkeit keine eigentliche Ausbildung abgeschlossen, sondern sich "on the job" weitergebildet hat (Urk. 8/13 letztes Blatt, Urk. 8/16). Nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten, drei bis dreieinhalb Jahre dauernden Ausbildung zum Primarlehrer würde der Beschwerdeführer demgegenüber über ein entsprechendes Diplom verfügen. Bei der Tätigkeit als Primarlehrer dürfte es sich daher zwar von ihrem (Anfangs-)Einkommen, nicht aber von ihrem qualitativen Stellenwert her um eine seiner früheren Erwerbstätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit handeln (vergleiche Erwägung 3.5). Seine Behinderung ist aber nicht derart schwer wiegend, dass nur eine verglichen mit der vor dem Ivaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit führte. Sodann stellt sich insbesondere auch die Frage nach der Angemessenheit der beantragten beruflichen Massnahme (vergleiche Erwägungen 3.4 und 3.5). Es ist nämlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung auch die Möglichkeit hätte, an einer Berufsschule zu unterrichten. Eine Umschulung zum Berufsschullehrer würde aber aller Voraussicht nach nicht nur weniger lange dauern, sondern auch weniger kosten, und wäre daher nach dem in Erwägung 3.5 Gesagten einer Umschulung zum Primarlehrer vorzuziehen.

8.      
8.1     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2). Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
8.2     Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 macht Rechtsanwältin Ursula Reger Wyttenbach Aufwendungen von insgesamt 9 Stunden und Auslagen von Fr. 16.60 geltend (Urk. 13), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'954.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 1'954.70 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).