IV.2003.00366
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene L.___ ersuchte am 13. März 2001 um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/24). Nach Beizug mehrerer Arztberichte und insbesondere eines Gutachtens vom 16. September 2002 von PD Dr. med. M.___, Chefarzt, und Dr. F.___, Medizinische Begutachtungsstelle des A.___ (Urk. 10/12) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/5) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 3/7) das Rentengesuch ab.
1.2 Die hiergegen am 18. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 3/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. September 2003 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab und begründete dies damit, dass der Einsprecher für alle Tätigkeiten, die körperlich leicht bis mittelschwer seien und keine gute Sehkraft erforderten, vollständig arbeitsfähig sei. Die tatsächlich vorhandene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere aus einer Alkoholkrankheit, und Süchte würden für sich alleine keine Invalidität begründen.
2.
2.1 Hiergegen liess L.___ am 6. Oktober 2003 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen:
„1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zu ergänzender medizinischer Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2 Die IV-Stelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 am angefochtenen Einspracheentscheid fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Schliesslich stellen Verwaltung und Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Daher wendet das Gericht in der vorliegenden Streitsache - soweit nachfolgend nichts anderes vermerkt wird - die bis 31. Dezember 2003 geltenden materiellen Gesetzesbestimmungen an.
2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer erstmaligen, nicht aktenkundigen Anmeldung vom 15. September 1998 bereits mit Verfügung vom 5. November 1999 ein Rentenanspruch verneint worden ist (Urk. 3/3). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde aber seinerzeit abgewiesen mit der Begründung, dass sich dieser zumutbaren Abklärungsmassnahmen widersetzt habe, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschliessend hätten geprüft werden können. Aus diesem Grund kommt eine analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen nicht in Betracht.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.4
3.4.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
3.4.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
3.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die IV-Stelle qualifizierte den Beschwerdeführer sinngemäss als erwerbstätige Person. Dagegen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zum Rentenbezug an, seit der Rückkehr von seinem zwölfjährigen Auslandaufenthalt im Jahre 1993 als Hausmann tätig gewesen zu sein und in dieser Zeit keine Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben (Urk. 10/24 Ziff. 6.4).
4.2 In der vorliegenden Streitsache wird in mehreren ärztlichen Gutachten im Rahmen der persönlichen Anamnese festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 1993 der Verwaltung und dem Verkauf diverser ererbter Grundstücke gewidmet (Urk. 10/12 S. 4 und 12, Urk. 10/13/3 S. 1, Urk. 10/15; vgl. auch den Feststellungsbeschluss vom 17. August 1999, Urk. 10/7, sowie die undatierte, bei der IV-Stelle am 12. Juli 1999 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, Urk. 10/8). Des Weitern wird dargelegt, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau seit der Heirat im Jahr 1998 in einer Einzimmerwohnung, wobei das Ehepaar seinen Lebensunterhalt mit dem Einkommen der Ehefrau aus der Hauswartung bestreite und der Beschwerdeführer den Tag mit seinen Internet-Firmen verbringe, die allerdings keinen Gewinn abwerfen würden (Urk. 10/12/ S. 4). Dem Auszug aus dem individuellen Konto lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991-1996 keine Beiträge und in den Jahren 1997-2002 Mindestbeiträge als Nichterwerbstätiger leistete (Urk. 10/16).
4.3 Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht endgültig festgelegt werden, ob und wieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Liegenschaftsbereich während den der Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen vorausgehenden Jahren eine Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. zum Begriff der Erwerbstätigkeit: BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen) und, gegebenenfalls, ob er im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin eine solche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Ebensowenig wird aus den Akten ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Haushalt tätig war und ob er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin in diesem Bereich tätig gewesen wäre (zu den Kriterien vgl. Erwägung Ziffer 3.5). Angesichts dieser Aktenlage sieht sich das Gericht ausserstande, die Frage nach dem Status des Beschwerdeführers als erwerbstätiger oder nichterwerbstätiger Person zu beantworten. Die Rechtssache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich weitere Abklärungen treffe und je nach Ergebnis noch der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt oder den erwerblichen Verhältnissen als Selbständigerwerbender nachgehe.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erbringt die Invalidenversicherung ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie gewährt aber Leistungen nur bei einem invaliditätsbedingten Erwerbsausfall der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingte Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische Störung mit Krankheitswert und Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
5.1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten, Rauschgiftsucht und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung begründet demgemäss die Alkoholsucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird invalidenversicherungsrechtlich vielmehr erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2, AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b). Dabei ist das ganze, für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01).
5.2 Für die Beurteilung der Fragen des Vorliegens einer Gesundheitsschädigung und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
6.
6.1 Im Bericht vom 12. November 1998 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/15) diagnostizierten PD Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt i.V., Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, beim Beschwerdeführer (1) eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch mit initial leukozytoklastischer Vaskulitis, Mononeuritis multiplex, Oligoarthritis, Glomerulonephritis mit nephrotischem Syndrom und ulzerierender Colitis im April 1996, residueller Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Regredienztendenz, leichter Proteinurie mit wahrscheinlich chronischem Nierenschaden ohne Beeinträchtigung der Nierenfunktion sowie (2) einen Tumor rechte Mamma unklarer Ätiologie. Die Ärzte legten dar, beim Beschwerdeführer fänden sich aktuell noch residuelle Zeichen einer chronisch verlaufenden Purpura Schoenleich-Henoch mit Hinweisen auf einen chronischen, mild ausgeprägten Nierenschaden sowie eine persistierende Polyneuropathie. Sie führten weiter aus, bislang dem Beschwerdeführer für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines selbständigen Immobilienhändlers keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben. Für eine leicht belastende Bürotätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne längeres Stehen von über zwei Stunden sei der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hingegen bestehe aufgrund der Polyneuropathie mit vermindertem Vibrationssinn und Gangunsicherheit für jede körperlich schwere sowie für Tätigkeiten, die Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
6.2 PD Dr. med. F. X.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Klinik Hirslanden, Zürich, diagnostizierten im Bericht vom 4. April 2001 (Urk. 10/14) beim Beschwerdeführer nebst der bekannten chronischen Purpura Schoenlein-Henoch, welche seit 1997 mit Imurek (aktuell 50 mg) behandelt werde, eine Alkoholkrankheit mit/bei Missbrauch seit 1996, Spiegeltrinkverhalten, aktuell regelmässigem Konsum von 2 Liter Rotwein und 3 bis 4 Flaschen Bier pro Tag sowie gelegentlich starken Alkoholika, eine hyperchrome, makrozytäre Anämie mit/bei wahrscheinlichem Zusammenhang mit der Imurek-Therapie, differentialdiagnostisch Vitaminmangel im Rahmen des Aethylabusus sowie eine anaphylaktische Reaktion nach Bienen- oder Wespenstich. Dres. X.___ und Y.___ legten dar, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Empfindungsstörungen in den Beinen nicht mehr in der Lage, eine körperliche Arbeit auszuüben, so auch nicht mehr die vormals ausgeübte Tätigkeit als Gastronom. Eine sitzende Arbeit sei ihm aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms, das allerdings in den letzten zwei Monaten nicht mehr aufgetreten sei, nur begrenzt möglich. Eine kaufmännische Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ebenfalls ausgeübt habe, sei aufgrund der Alkoholproblematik sowie der Konzentrationsschwäche als kritisch zu betrachten.
6.3 Dr. med. K.___, Zürich, diagnostizierte im Arztbericht vom 9. bzw. 11. Juni 2001 (Urk. 10/13/1) zuhanden der IV-Stelle (1) eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch, bekannt seit 1996, mit bestehender Glomerulonephritis und Polyneuropathie, (2) einen chronischen Aethylabusus seit 1996 sowie (3) ein lumbospondylogenes Syndrom. Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Gefühlsstörungen und einem Kribbeln an beiden Füssen mit Schwierigkeiten beim Gehen und Autofahren sowie an Konzentrationsstörungen. Die Ursache des lumbospondylogenen Syndroms liege seines Erachtens in mangelnder körperlicher Betätigung. Der Alkoholabusus sei wahrscheinlich Folge einer reaktiven Depression auf die Purpura Schoenlein-Henoch-Krankheit. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könnten keine sicheren Angaben gemacht werden. Eventuell sei eine Bürotätigkeit zu maximal 50 % möglich, jedoch infolge des Alkoholismus und der Rückenbeschwerden wahrscheinlich nicht realisierbar.
6.4 Dres. M.___ und F.___ stellten im Gutachten vom 16. September 2002 (Urk. 10/12) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Sehverminderung mit einem korrigierten Visus von 50 % sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch, unter Therapie klinisch und labormässig ohne Aktivitätszeichen, eine Alkoholkrankheit (ICD-10 F 10.2), eine sensorische Polyneuropathie, einen Status nach Hörsturz links und eine Skoliose der Lumbalwirbelsäule. Dres. M.___ und F.___ führten aus, dass ein am 13. Mai 2002 angefertigtes Schädel-CT keine Hinweise auf ein Subduralhämatom oder eine intraparenchymatöse Blutung enthalte, aber eine supra- und vorwiegend infratentorielle Hirnatrophie zeige (Urk. 10/12 Seite 3). Die Sehkraft des Beschwerdeführers habe seit drei Jahren stetig abgenommen. Ursächliche Angaben zum Visusverlust seien aufgrund der ungenügenden Anamnese nicht möglich, jedoch hierfür laut den Angaben des Beschwerdeführers neurologische Abklärungen vorgesehen. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit 1995. Von Seiten der gegenwärtig nicht mehr aktiven Purpura bestehe gegenwärtig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich nicht belastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Die schwere Alkoholproblematik sei nicht invaliditätsrelevant. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe Dr. med. R.___, Zürich, Symptome einer leichten depressiven Störung vorgefunden. Hingegen könnten grobe neuropsychologische oder hirnorganische Veränderungen ausgeschlossen werden, und es bestünden keine Hinweise auf ein zusätzliches psychiatrisches Leiden. Der Hörsturz sei im April 2002 aufgetreten, seither bestünden beim Beschwerdeführer eine Unsicherheit und ein schwankendes Gefühl. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten, die eine gute Sehkraft erforderten, zu mindestens 50 % eingeschränkt. Für alle übrigen körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit.
6.5 Dr. med. Z.___, Augenarzt FMH, Zürich, berichtete am 2. Dezember 2003 (Urk. 10/11) der IV-Stelle, er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer einzigen Untersuchung vom 10. April 2002 gesehen. Dieser trage eine Brille mit einer Korrektur von -24.5 rechts und -22.75 links, womit er über einen korrigierten Visus von 0.3p rechts und von 0.4p links verfüge. Die Macula und die Fundusperipherie des Beschwerdeführers zeigten myope Alterationen. Zu den weiteren vereinbarten Konsultationen sei der Beschwerdeführer aber nicht mehr erschienen. Dr. Z.___ fügte an, bei etwas gutem Willen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, dem reduzierten Visus angemessene Büroarbeiten auszuführen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das Gutachten des A.___ gebe keinen Aufschluss darüber, ob er aufgrund einer vorbestehenden psychischen Beeinträchtigung seiner geistigen Gesundheit oder der Purpura-Erkrankung zum Alkoholiker geworden sei, ebensowenig, ob bei ihm aufgrund des Alkoholismus bereits irreversible Gesundheitsschäden aufgetreten seien.
7.2 Im Gutachten vom 16. September 2002, auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen abstellt, führten Dres. M.___ und F.___ aus, die schwere Alkoholproblematik des Beschwerdeführers sei nicht invaliditätsrelevant. Wie oben (Erw. 5.2) bereits dargelegt wurde, besteht die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen im Rahmen der Invaliditätsbemessung in der Feststellung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeitsfähigkeit, welche der versicherten Person trotz einer allfälligen Gesundheitsschädigung bleibt, wohingegen die Beantwortung der Frage, ob sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit invalidisierend auswirkt, den rechtsanwendenden Behörden und Gerichten obliegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 2001 in Sachen H., I 437/00, Erw. 3b).
7.3 Eine Alkoholsucht stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar, soweit sie nicht durch einen ausreichend schweren körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden in erheblichem Mass mitverursacht ist. Vorliegendenfalls wird im Gutachten des A.___ zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Alter von 13 Jahren das erste Mal Alkohol konsumiert und sei zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits mehrere Jahre alkoholsüchtig. Hieraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer dem Alkoholmissbrauch verfallen ist. Jedoch legen Dres. X.___ und Y.___im Bericht vom 4. April 2001 den Beginn der beschwerdeführerischen Alkoholsucht auf April 1996 fest. Zudem führt Dr. K.___ im Arztbericht vom 9. bzw. 11. Juni 2001 aus, der Alkoholmissbrauch bestehe seit 1996 und sei wahrscheinlich die Folge einer reaktiven Depression auf die Purpura-Krankheit. Demnach bleibt abzuklären, ob ein solcher Zusammenhang tatsächlich gegeben ist, wodurch der beschwerdeführerische Alkoholabusus selbst invaliditätsrelevant werden könnte.
7.4 Ein Alkoholmissbrauch kann weiter insofern invalidenversicherungsrechtlich bedeutsam werden, als er einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden nach sich zieht, der seinerseits ein invalidisierendes Ausmass erreicht. Nicht entscheidend ist dabei die Kausalität zwischen dem Missbrauch und den invalidisierenden Gesundheitsstörungen, sondern einzig deren Vorhandensein. Als weitere Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers lassen sich den Akten insbesondere Parästhesien in den Füssen, eine leichte Depression, eine seit drei Jahren stark verminderte Sehkraft, Konzentrationsstörungen, Gangunsicherheit und Gleichgewichtsprobleme - beide möglicherweise infolge eines Hörsturzes im April 2002 - sowie allenfalls lumbale Beschwerden und eine rasche Ermüdbarkeit entnehmen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass im Rahmen des Gutachtens des A.___ weder eine augenärztliche Untersuchung durchgeführt noch ein Bericht oder ein Konsilium eines neurologischen Facharztes beigezogen wurde. Dies hätte sich nicht nur aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer Dres. M.___ und F.___ über eine zu diesem Zeitpunkt bereits in die Wege geleitete neurologische Untersuchung am Universitätsspital Zürich in Kenntnis setzte, sondern auch deshalb, weil die Gutachter aufgrund eines Schädel-CT eine Hirnatrophie des Beschwerdeführers feststellten. Eine neurologische Untersuchung hätte allenfalls Aufschluss darüber gegeben, ob objektive Ursachen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen bestehen. Demnach beruht das Gutachten des A.___ nicht auf allseitigen Untersuchungen der geklagten Beschwerden. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer trotz der verminderten Sehkraft verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist zudem zu beachten, dass die Feststellungen von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer dem reduzierten Visus angemessene Büroarbeiten ausführen könne, und der Dres. M.___ und F.___, wonach dieser in allen eine gute Sehkraft erfordernden Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei, jedenfalls keinen eindeutigen Schluss zulassen, welche Büro- oder Verwaltungsarbeiten dem Beschwerdeführer noch möglich und zumutbar sind und welche Leistung er dabei erbringen kann. Schliesslich vermag nicht vollständig zu überzeugen, wenn Dres. M.___ und F.___ einerseits Parästhesien in den unteren Extremitäten sowie Gleichgewichtsprobleme des Beschwerdeführers festhalten und andererseits alle körperlich leichten bis maximal mittelschweren Arbeiten als dem Beschwerdeführer zumutbar bezeichnen, zumal in dieser Formulierung auch stehend und laufend zu verrichtende Tätigkeiten eingeschlossen sind. Demnach kann das Gutachten des A.___ insgesamt nicht als überzeugend gelten, weshalb die Sache auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie auf der Grundlage der Ergebnisse betreffend der Abklärung der invaliditätsrechtlichen Qualifikation und der erwerblichen Verhältnisse (Erwägung Ziffer 4.3) eine neue und umfassende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers anordne und in Anwendung der zutreffenden Invaliditätsbemessungsmethode (Erwägung Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4) über dessen Rentenanspruch neu entscheide.
8. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer steht demnach eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts eines Stundenansatzes von Fr. 170.-- plus Mehrwertsteuer sowie des Umfangs der Akten, der Beschwerdeschrift, des Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen sowie eines vertretbaren Aufwandes von 8,4 Stunden eine solche von aufgerundet Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).