IV.2003.00368
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 14. Dezember 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1948, ist gelernter Hochbauzeichner (Urk. 13/45). Ab dem 1. November 1972 war er als (Innen-)Architekt bei der X.___ AG tätig, wobei ihm die Funktionen eines Projektleiters und eines stellvertretenden Geschäftsführers zukamen (Urk. 13/39). Nachdem ihm diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 1998 gekündigt worden war, bezog er vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung, und zwar zunächst auf der Basis einer 100%igen, ab 1. November 1999 gestützt auf eine 30%ige Vermittlungsfähigkeit (Urk. 13/43). Im August 1997 hatte der Versicherte erstmals einen Herzinfarkt erlitten, ein weiterer folgte im Januar 1999 (Urk. 13/14). Aus medizinischer Sicht wurde dem Versicherten ab dem 1. November 1999 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Urk. 13/43 Anhang).
Am 20. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Arbeitgeberbericht der X.___ AG vom 26. Januar 2000 (Urk. 13/39) einen Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 19. März 2000 (Urk. 13/15) und einen Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 29. Juni 2000 (Urk. 13/16) ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie J.___ mit Verfügung vom 16. März 2001 (Urk. 13/10) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Frau und die Tochter zu, während seinem Sohn mit einer separaten Verfügung vom 16. März 2001 (Urk. 13/11) eine Zusatzrente befristet bis 31. August 2000 zugesprochen wurde. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
1.2 In der Folge führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch. Sie holte vom Versicherten einen "Fragebogen für Rentenrevision" vom 2. September 2002 (Urk. 13/35) ein, worin dieser angab, bei der Y.___ GmbH tätig zu sein, und von Dr. A.___ einen Verlaufsbericht vom 21. September 2002 (Urk. 13/14). Daraufhin zog die IV-Stelle von der Arbeitgeberin einen Bericht vom 1. November 2002 bei (Urk. 13/34) und holte weitere Auskünfte bezüglich des Einkommens des Versicherten ein (Urk. 13/27-31). Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle am 5. März 2003 (Urk. 13/6) zum Schluss, dass wegen der nicht gemeldeten Arbeitsaufnahme per 1. November 2000 die ganze Invalidenrente rückwirkend ab diesem Zeitpunkt auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Demgemäss sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 (Urk. 13/4) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab dem 1. November 2000 eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und die Tochter zu und forderte gleichentags die für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. März 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 50'819.-- zurück (Urk. 13/5). Die dagegen am 23. März 2003 (Urk. 13/24) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. September 2003 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess J.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson (Urk. 4), mit Eingabe vom 4. Oktober 2003 (Urk. 1), insbesondere unter Beilage eines Schreibens der X.___ AG vom 8. September 2003 (Urk. 3/6) und eines Berichts des Dr. A.___ vom 23. September 2003 (Urk. 3/8), Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
"Es seien die Verfügungen vom 5. März 2003 und 11. März 2003 und der Einsprache-Entscheid vom 3. September 2003 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer ab 1.1.2003 wieder eine ganze IV-Rente zu gewähren;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin insofern eine Gutheissung der Beschwerde, als die halbe Rente gestützt auf den Bericht des Dr. A.___ vom 23. September 2003 mit Wirkung ab dem 1. September 2003 auf eine ganze Rente zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 19. April 2004 (Urk. 20) an der Beschwerde vollumfänglich festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2004 (Urk. 24) als geschlossen erklärt. Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 25) reichte die Y.___ GmbH am 13. August 2004 (Urk. 28) einen schriftlichen Bericht ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 29) wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während sich der Versicherte dazu mit Schreiben vom 23. September 2004 (Urk. 31) äusserte, verzichtete die IV-Stelle auf eine Eingabe.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weiter sind am 1. Januar 2004 die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen und ab 1. Januar 2003 nach den 2003 gültig gewesenen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung eingetretenen Änderungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Das ATSG hat hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht, was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 343). Auch hinsichtlich der Rückforderung sind die Voraussetzungen, wie sie sich aus dem ATSG ergeben, aus den früher massgebend gewesenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung hervorgegangen, so dass die Frage, ob diesbezüglich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG Anwendung findet, dahingestellt bleiben kann (BGE 130 V 318).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs.2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Nach Art. 41 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Eine rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente wegen einer Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art 77 IVV erfüllt ist und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). In diesem Fall sind zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und damit die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Herabsetzung der seit dem 1. Januar 2000 gewährten ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente ab 1. November 2000 mit der Folge, dass die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten sind, nicht (Urk. 1 und 20). Er macht lediglich geltend, es stehe ihm bereits ab dem 1. Januar 2003 wieder eine ganze Invalidenrente zu, weil er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Im Hinblick auf die von beiden Parteien beantragte erneute Erhöhung der Invalidenrente ist indes vorab zu prüfen, ob die Rentenherabsetzung rechtens war (vgl. dazu BGE 125 V 414 Erw. 1).
4.
4.1 Bezüglich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2000 bei der Y.___ GmbH eine Stelle als technischer Sachbearbeiter und Innenbauzeichner angetreten hat (Urk. 13/34). Dabei handelt es sich um eine Teilzeitarbeit von jeweils 2,5 Stunden an fünf Tagen in der Woche, wobei der Versicherte daneben noch Überstunden in unterschiedlichem Ausmass leistete. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin bei der Y.___ GmbH angestellt bleibt oder dass er mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausnützt, bestehen nicht. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin entspricht der Lohn zudem der erbrachten Arbeitsleistung (Urk. 28), so dass für die Invaliditätsbemessung auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist.
Im Jahr 2001 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 65'700.--, im Jahr 2002 ein solches von Fr. 58'290.-- (Urk. 21/1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer das im Jahr 2001 absolvierte Arbeitspensum und die damals noch ausgeübte Bauleitung aus gesundheitlichen Gründen nicht zu leisten vermochte (Urk. 21/1), die damals ausgeübte Erwerbstätigkeit somit als unzumutbar erscheint, kann für die Invaliditätsbemessung nicht auf den in diesem Jahr ausgerichteten Lohn von Fr. 65'700.-- (ohne Gratifikation von Fr. 2'000.--, Urk. 13/34) abgestellt werden. Vielmehr ist der im Jahr 2002 erzielte Verdienst, dem eine Reduktion des Arbeitspensums und eine Einschränkung des Aufgabenbereichs zugrunde liegt, heranzuziehen. Aus den Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. Oktober 2003 (Urk. 13/27) und vom 13. August 2004 (Urk. 28) ergibt sich, dass im Lohn von Fr. 58'290.--, den der Beschwerdeführer in diesem Jahr bezog, ein Betrag von Fr. 11'550.-- für erarbeitete Überstunden sowie eine reduzierte Gratifikation von Fr. 2'000.-- enthalten waren. Die Berücksichtigung der Überstunden für das Jahr 2002 ist unbestritten. Was die Anrechnung der Gratifikation betrifft, wird nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 26. Februar 2004 in Sachen Z., I 480/03, Erw. 5.2.1) vorausgesetzt, dass sie regelmässig ausgerichtet wird. Da gemäss den Angaben der Arbeitgeberin die Auszahlung einer Gratifikation nicht vertraglich zugesichert, sondern vom Geschäftsgang und der Arbeitsleistung der einzelnen Angestellten abhängig ist (Urk. 28), ist das Invalideneinkommen ohne Gratifikation auf Fr. 56'290.-- festzusetzen. Von diesem Einkommen ist für die Invaliditätsbemessung in den Jahren 2001 und 2002 auszugehen.
4.2 Für die Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist von den Gegebenheiten während des letzten Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf Fr. 130'000.-- festgesetzt (Urk. 2, Urk. 13/6, Urk. 13/8). Dabei stützte sie sich auf das Schreiben der Y.___ GmbH vom 14. Februar 2003, wonach dem Versicherten bei einer Vollzeitbeschäftigung als Architekt und Innenbauzeichner, beziehungsweise Bauleiter, ein Lohn in der genannten Höhe ausgerichtet würde (Urk. 13/27). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, diese Einkommensgrösse belaufe sich auf Fr. 152'000.-- brutto, da zu den von der Arbeitgeberin genannten Fr. 130'000.-- noch die Pensionskassen- und die Krankentaggeldversicherungsbeiträge von insgesamt 15 % (geschätzt) und die Gratifikation von Fr. 7'000.-- hinzuzuzählen seien (Urk. 31). Dieser Berechnungsweise kann jedoch aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. So bestätigte die Arbeitgeberin im Bericht vom 13. August 2004 (Urk. 28) das bereits am 14. Februar 2003 (Urk. 13/27) genannte Einkommen von Fr. 130'000.--. Entgegen der Ansicht des Versicherten sind die Arbeitgeber- und Krankentaggeldversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zum Bruttolohn gehören. Ebenso wenig ist gemäss den obigen Ausführungen (vgl. Erw. 4.1) eine Gratifikation anzurechnen. Demnach ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 130'000.-- nicht zu beanstanden, welcher Betrag im Übrigen in der Einsprache als realistische Einschätzung betrachtet wurde (Urk. 13/24). An dieser Beurteilung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der X.___ AG vom 8. September 2003 (Urk. 3/10), wonach der Versicherte im Jahr 2003 als Projektleiter und stellvertretender Geschäftsführer einen Bruttolohn von Fr. 130'000.-- bis 140'000.-- erzielen würde, nichts zu ändern, besteht doch kein Anlass, von den aktuellen Lohnangaben der Y.___ GmbH (Urk. 28) abzuweichen.
4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 130'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'290.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 56,7 %, weshalb die von der Beschwerdegegnerin per 1. November 2000 vorgenommene rückwirkende Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente korrekt ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
5.
5.1 Zu prüfen ist sodann, ob seit Ende 2002 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. September 2003 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche nunmehr die Zusprechung einer ganzen Rente begründen würde.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 (Urk. 12) gestützt auf den Bericht des Dr. A.___ vom 23. September 2003 (Urk. 3/8) den Antrag, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen sei, als die halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2003 auf eine ganze Rente zu erhöhen sei.
Demgegenüber liess der Versicherte im Wesentlichen geltend machen, er könne aus gesundheitlichen Gründen seit dem 1. Januar 2003 nur noch jeweils 2,5 Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeiten und dabei ein Einkommen von Fr. 44'902.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 152'000.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 71 % und damit ab 1. Januar 2003 wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 5, Urk. 20, Urk. 31).
5.3.1 Der Beschwerdeführer hatte im August 1997 einen Myokardinfarkt mit Linksherzinsuffizienz und im Januar 1999 einen kleinen Myokardinfarkt erlitten (Urk. 13/15). Der Kardiologe Dr. A.___ erachtete den Versicherten in seinem Bericht vom 19. März 2000 (Urk. 13/15) ab dem 1. November 1999 als zu 70 % arbeitsunfähig und gab den zeitlichen Umfang einer zumutbaren Arbeitstätigkeit - sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit - mit drei Stunden pro Tag an, wobei er den Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilte.
Dr. B.___ attestierte dem Versicherten im Bericht vom 29. Juni 2000 (Urk. 13/16) ab dem 24. Januar 1999 eine vollständige, ab dem 23. Februar 1999 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in seinem bisherigen Beruf noch zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht des Dr. A.___ vom 21. September 2002 (Urk. 13/14) lässt sich entnehmen, dass seit dem letzten Bericht vom 19. März 2000 (Urk. 13/15) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Im auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 23. September 2003 (Urk. 3/8) führte Dr. A.___ aus, der Versicherte könne aus kardiologischer Sicht nicht mehr als 2,5 Stunden täglich fünf Mal pro Woche arbeiten, ansonsten zunehmende Rhythmusstörungen, Atemnot und/oder Schwindelepisoden auftreten könnten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht nicht zu erwarten, vielmehr sei im weiteren Verlauf sogar noch eine Abnahme möglich.
5.3.2 Die medizinischen Berichte zeigen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 im Wesentlichen stabil geblieben ist. Dementsprechend attestierten ihm die Ärzte seit Februar (Urk. 13/16) beziehungsweise seit November 1999 (Urk. 13/15) durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Dies entspricht bei einem Pensum von 8,5 Stunden pro Tag einer Arbeitszeit von täglich 2,55 Stunden.
Aktenkundig ist jedoch, dass der Versicherte in Abweichung zu dieser ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit noch Überstunden absolviert hat; so leistete er im Jahr 2001 insgesamt 900 und von Januar bis Oktober 2002 538 Arbeitsstunden (jeweils inklusive Überstunden; Urk. 13/34, Urk. 1 S. 5). Dass ihm die im Jahr 2002 verrichteten Arbeitsstunden aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2003 (Urk. 13/27), dass die Überstunden seinem gesundheitlichen Zustand angemessen waren - nach den Angaben in der Einsprache vom 23. März 2003 (Urk. 13/25) handelte es sich um Kontrollgänge in Bauten, die der Versicherte auf dem Heimweg erledigen konnte - und er zu deren Leistung bereit war. Auch kann es sich nicht um eine sehr grosse Zahl von Überstunden handeln, da bei einem Wochenpensum von 12,5 Arbeitsstunden (5 x 2,5 Stunden) in zehn Monaten selbst unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien rund 500 ordentliche Arbeitsstunden anfallen.
Da sich aufgrund der medizinischen Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt, die geeignet wäre, die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit und damit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, ist zu schliessen, dass dem Versicherten das im Jahr 2002 geleistete Arbeitspensum (inklusive Überstunden) aus gesundheitlichen Gründen auch nach dem 1. Januar 2003 und bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides weiterhin möglich und zumutbar war.
5.4 Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens von Ende 2002 bis zum 3. September 2003 im Sinne eines Revisionsgrundes verändert haben. So führte die Arbeitgeberin im Bericht vom 13. August 2004 (Urk. 28) aus, dass der Monatslohn des Versicherten seit dem 1. Januar 2003 gleich geblieben sei. Damit ist weiterhin ein Invalideneinkommen von Fr. 56'290.-- (vgl. Erw. 4.1) anzunehmen. Das Valideneinkommen ist ebenfalls unverändert auf Fr. 130'000.-- (vgl. Erw. 4.2) festzusetzen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 nach wie vor gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56,7 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (vgl. Erw. 4.3).
6. Nach dem oben Ausgeführten steht fest, dass die rückwirkende Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. November 2000 zulässig und korrekt war, und dass der Versicherte seit dem 1. November 2000 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die revisionsweise Heraufsetzung auf eine ganze Invalidenrente ist weder mit Wirkung ab 1. Januar, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, noch mit Wirkung ab 1. September 2003, wie die Beschwerdegegnerin beantragt, gerechtfertigt. Damit erweist sich auch die aus den vom 1. November 2000 bis zum 31. März 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen resultierende Rückforderung von insgesamt Fr. 50'819.-- (Urk. 13/5) als rechtmässig.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).